Erwerb des Grundeigentums vom Berechtigten, §§ 873, 925
I. Auflassung (Einigung), § 925I 1 BGB
Wirksame Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber gem. § 873 I BGB = Auflassung
Form, § 925 I BGB
- mündliche Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (auch durch Vertreter) beim amtbereiten Notar
- ggfs. Bindungswirkung nach § 873 II BGB
- § 925a BGB bloße Sollevorschrift
-> Bindungsfeindlichkeit der Auflassung
II. Eintragung im Grundbuch
- mit der Eintragung im Grundbuch geht das Eigentum auf den Erwerber über
- Verstoß gegen die GBO -> formelle rechtswidrigkeit -> irrelevant
III. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
- grds. frei widerruflich, außer Bindungswirkung nach § 873 II BGB
IV. Berechtigung
- maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung des Rechtserwerbes bzw. der Erfüllung des Erwerbstatbestandes -> Ausnahme § 878 BGB
- Rechtsinhaber oder kraft Befugnis (§ 185 I oder gesetzlich)
Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 892, 893
I. Alle Erwerbsvoraussetzungen bis auf die Verfügungsberechtigung liegen vor
- bei Vormerkung analog
II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb i.S.e. Verkehrsgeschäfts
- Auf Erwerberseite muss mindestens eine Person stehen, die nicht auf der Veräußererseite beteiligt ist
III. Rechtsscheintatbestand, § 891 I BGB
1. Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der Grundbuchinhalt von der materiellen Rechtslage abweicht
2. Legitimation des Verfügenden als Berechtigter
- positive Puplizität und negativen Publizität
IV. Keine Zerstörung des Rechtsscheinstatbestandes bis zur Eintragung
Durch Widerspruch, § 892 I 1 BGB
Insolvenzvermerk, § 32 InsO
(…)
V. Keine Kenntnis des Erwerbers
Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber positive Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte
Zeitpunkt: Grds. Eintragung des Rechts / ggfs Vorverlagerung durch § 892 II BGB: Antragstellung beim Grundbuchamt (Schützt nicht vor der Eintragung eines Widerspruchs)
(P) Fahrlässige Unkenntnis
Nachträgliche Verfügungsbeschränkung, § 878
I. Berechtigung des Verfügenden im Zeitpunkt der Einigung /Auflassung
II. Bindungswirkung der Einigung gem. § 873 II
III. Stellung des Antrags auf Eintragung im Grundbuch
Unerheblich ist, ob der Verfügende oder der Erwerber den Eintragungsantrag gestellt hat
IV. Alle sonstigen zur Rechtsänderung notwendigen Voraussetzungen liegen vor, sodass zum Übergang des Rechts nur noch die Eintragung erforderlich ist
V. Rechtsfolge: Eine Verfügungsbeschränkung, die nach Vorliegen der genannten Voraussetzungen eintritt, hindert den Rechtserwerb nicht.
Ersterwerb der Vormerkung, § 883 I
I. Gesicherter Anspruch (= Anspruch auf Verfügung über ein Recht an einem Grundstück)
streng akzessorisch (Änderung des Anspruchs führt zur Erlöschung der Vormerkung)
künftige Ansprüche (§ 883 I 2): Soweit der Rechtsboden für seine Entstehung vorbereitet ist
Auslösend/ aufschiebende Bedingung möglich
II. Bewilligung des A (dessen Recht im Grundbuch eingeschränkt wird) oder einstweilige Verfügung, § 885 I 1 BGB
Bewilligung = empfangsbedürftige WE
Einstweilige Verfügung = Verfahren nach §§ 935 ff. ZPO
III. Eintragung der Vormerkung zugunsten der B im Grundbuch
Im Zeitpunkt der Eintragung: als Rechtsinhaber oder Verfügungsberechtigter
Im Zeitpunkt der Antragstellung: § 878 analog
§§ 892, 893 analog bei fehlender Berechtigung
V. Rechtsfolge: §§ 883 II, III, ggfs., § 106 InsO
Zweiterwerb der Vormerkung
Ersterwerb vom Berechtigten nach §§ 883 I, 885 I BGB (A - B)
Zweiterwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 892, 893 BGB analog (A - B)
Zweiterwerb (B -C)?
Zweiterwerb nach §§ 398 I, 401 BGB analog
Abtretung des Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung am Grundstück
a) Abtretungsvertrag zwischen B und C nach § 398 i.V.m. §§ 433, 311b I BGB
b) Keine Form vorgesehen
c) Verfügungsbefugnis des B hinsichtlich des Anspruchs (kein gutgläubiger Erwerb möglich)
Übergang der Vormerkung kraft Gesetz analog § 401 BGB
a) B ist Inhaber der Vormerkung
b) (P) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 892, 893 I analog?
Ersterwerb an der Hypothek
§§ 1113, 873, 1115, 1117 BGB
I. Bestehen der Forderung (Akzessorietät)
- Bestimmtheit muss gewahrt sein
- Geldleistungsforderung
- Bestellung einer Hypothek bzgl. künftiger oder bedingter Forderungen möglich
-> Hypothek erwirbt der Gläubiger erst mit ihrer Valutierung (Entstehung der gesicherten Forderung) gem. § 1163 I 1 BGB
II. Einigung, §§ 873 I, 1113 I BGB
- Einigung gem. § 1113 I gerichtet auf die Bestellung einer Hypothek als Belastung eines bestimmten Grundstücks und insbesondere Bezug auf die zu sichernde Forderung
- Bei Buchhypothek: Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung, § 1116 II 1, 3 BGB
III. Eintragung der Hypothek, §§ 873 I, 1115 BGB
- Eintragung der Hypothek in das Grundbuch
- muss sich mit der Einigung decken
- Bei Buchhypothek: Eintragung des Ausschlusses der Brieferteilung, § 1116 II 3 BGB
IV. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
- Ausnahme: § 873 II BGB
V. Briefübergabe, § 1117 I 1
- Übergabe des Hypothekenbriefes durch tatsächliche Verschaffung des Besitzes oder Abtretung des Herausgabeanspruchs
- ggfs. Aushändigungsabrede bei Bankdarlehen gem. § 1117 II
-> ersetzt die Aushändigung selbst
- Aushändigungsabrede ist nicht formbedürftig
VI. Verfügungsbefugnis (im Zeitpunkt der Vollendung der Übergabe)
- Eigentümer / § 185 I BGB / gesetzliche Befugnis
- ggfs. zeitliche Vorverlagerung gem. § 878 BGB
Gutgläubiger Ersterwerb der Hypothek
§§ 1113 I, 873 I, 1115, 1117, 892 BGB
I. Allgemeine Voraussetzungen des Ersterwerbs, bis auf die Berechtigung hinsichtlich der Hypothek
II. Hypothekenbestellung = Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft
III. Eintragung des Bestellers als Eigentümer -> Rechtsschein im Sinne § 891
IV. Kein Widerspruch, §§ 892 I S. 1, 899
V. Keine Bösgläubigkeit § 892
Zweiterwerb der Hypothek
§§ 398, 401, 1153 ff. BGB
I. Forderungsabtretung: Einigung über Forderungsübergang gem. § 398
Form. Schriftform der Abtretungserklärung, § 1154 I
Hypothek alleine nicht möglich aufgrund der Akzessorietät
II. Briefhypothek: Briefübergabe, §§ 1154 I, 1117
§ 1154 ermöglicht die Übertragung der Hypothek ohne Eintragung ins Grundbuch
-> Zedent kann Forderung ohne Brief eh nicht durchsetzen
III. oder Buchhypothek: Grundbucheintragung, §§ 1154 III, 873
IV. Berechtigung bzgl. der Forderung
V. Berechtigung bzgl. der Hypothek
Hypothek, Gutgläubiger Zeiterwerb der Forderung
-> Mangel auf dinglicher Ebene: Der Veräußerer ist Inhaber der Forderung, die Hypothek exestiert nicht
§§ 398, 1154, 892, 1155
I. Allgemeine Voraussetzungen bis auf die Berechtigung bzgl. der Hypothek
II. Voraussetzungen Gutgläubiger Erwerb der Hyothek
Abtretung = RG i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Rechtsschein bzgl. der Hypothek
Kein Widerspruch
Keine Bösgläubigkeit
Hypothek, Gutgläubiger Erwerb der Forderung
-> Mangel auf Ebene der Forderung (und durch § 1163 I auf der dinglichen Ebene): Der Veräußerer ist nicht Inhaber der Forderug bzw. die Forderung existiert nicht.
-> gutgläubiger Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek
§§ 398, 1154, 1138, 982, 1115 BGB
I. Allgemeine Voraussetzungen bis auf die Berechtigung bzgl. der Forderung
II. Zusätzliche Voraussetzungen (Forderungsfiktion gem. §§ 1138, 892)
Rechtsschein bzgl. der Forderung
Zentrale Grundprinzipien des Hypothekenrechts
(1) Öffentlicher Glaube des Grundbuchs (Verkehrsschutz)
(2) Akzessorietät der Hypothek
(3) Versagung des gutgläubigen Erwerbs der Forderung)
Dinglicher Anspruch des Hypothekeninhabers gegen den Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147
A. Anspruch muss wirksam entstanden sein
I. Anspruchsberechtigter muss Inhaber der Hypothek sein
II. Anspruchsgegner muss Eigentümer sein, § 1148
III. Fälligkeit der Hypothek
Falls Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung abhängt, § 1141 I BGB
B. Keine Einwendungen des Eigentümers
I. Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis
- ggfs. § 1163 I i.V.m. § 1177 I bei Anfechtung des Darlehens
- Zahlung auf das Darlehen
II. Einwendung aus dem Hypothekenverhältnis
- §§ 1183, 875 BGB Aufhebung
- § 1181 BGB Befriedigung
C. Keine Einreden des Eigentümers
I. Aus dem Forderungsverhältnis
z.B. Stundung nach § 216
II. Aus dem Hypothekverhältnis
- Stundung der Hypothek
Sicherungsvertrag Grundschuld
Der Sicherungsvertrag (SiV) ist causa (= Rechtsgrund) für die Grundschuldbestellung und verknüpft schuldrechtliches Darlehen und die davon abstrakte Grundschuld miteinander
Zweckbestimmungen im Sicherungsvertrag:
Welche Forderung soll durch die Grundschuld gesichert werden?
Wann darf die Grundschuld verwertet werden?
Was geschieht nach Erlöschen der Forderung?
Bestellung (Ersterwerb) der Grundschuld
§§ 873 I, 1191, 1192 I, 1115, 1116 (1117) BGB
I. Einigung gem. § 873 I BGB
Im Falle einer Nichtigkeit oder Untergang der Darlehensforderung ist nach § 158 I auch die Grundschuldbestellung unwirksam, wenn …
(1) Ein Bedigungszusammenhang zwischen Forderung und Grundschuld zulässig ist
(2) und ein solcher im Sinne einer Bedingung vereinbart wurde
Im Falle einer Buchgrundschuld: Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung, §§ 1192, 1116 II 1, 3 BGB
II. Eintragung, §§ 1192 I, 1115 BGB (ohne Forderung)
III. Einigsein bei Eintragung
V. Grundschuldbrief, §§ 1117, 1116 II (Briefübergabe oder Einigung über Briefausschluss und Eintragung)
Zweiterwerb einer Grundschuld (§§ 1192 I, 413, 398, 1154)
I. Einigung über die Übertragung der Grundschuld, §§ 413, 398
II. Schriftform gem. § 1154 I
nur für die Abtretungserklärung des Zedenten
Ersetzbar durch die Grundbucheintragung, § 1154 II
III. Briefgrundschuld: Briefübergabe, §§ 1154 I, 1117
IV. Buchgrundschuld: Eintragung Grundbuch, §§ 1154 III, 873 I
V. Berechtigung hinsichtlich der Grundschuld
- eine Verfügungsbefugnis fehlt, wenn die Grundschuld als nicht abtretbar erklärt wurde und dies ins Grundbuch eingetragen wurde
- ggfs. dann gutgläubiger Erwerb gem. § 892
Grundbuchberechtigungsanspruch, § 894 BGB
I. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Definition: Unrichigkeit ist anzunehmen, wenn der Grundbuchinhalt bezüglich eines Grundstückrechts, eines Rechts an einem solchen oder einer Verfügungsbeschränkung von der tatsächlichen materiell-rechtlichen Rechtslage abweicht (= formelle von materieller Buchlage)
Feststellung der Buchlage (formelle Lage)
Feststellung der materiell-unrichtigen Lage
Divergenz
II. Anspruchsberechtigter (Aktivlegitimation): “Derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Rechtslage oder Beschränkung beeinträchtigt ist.”
III. Anspruchsgegner (Passivlegitimierter): “Derjenige, dessen Recht durch die Berechtigung betroffen wird”.
IV. Einwendungen
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB oder § 1000 BGB analog wegen etwaiger Verwendung
§ 242
Einrede der Verjährung geht gem. § 898 BGB nicht (nach h.M. aber Verwirkung möglich)
V. Rechtsfolge
Anspruch auf Abgabe der Bewilligungserklärung nach §§ 19, 29 GBO: Inhalt der Erklärung richtet sich nach Art der Unrichtigkeit des GBs
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