Buffl

Strafrecht BT NVM Schema

BW
by Ben W.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b (verkehrsfremde Einwirkungen = Außeneingriffe)

- Konkretes Gefährdungsdelikt, kein Dauerdelikt

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand

    a) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

    • Steigerung der normalen Betriebsgefahr und Gefährdung des ungestörten Ablaufs

    • öffentliche Verkehrsflächen

    • Grundsätzlich nur Außeneingriffe -> (P) Auch Inneneingriffe? (s.u.)

    b) Tathandlung

    • Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen

      • Definition Anlagen: Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen

      • Definition Fahrzeuge: Fahrzeuge sind alle Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart.

      • Definition Beseitigt: Beseitigt ist ein Objekt, wenn es so von seinem Ursprünglichen Ort verbracht wurde, dass es seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.

    • Nr. 2: Bereiten von Hindernissen

      • Jede Einwirkung auf den Straßenverkehr, die geeignet ist, den Verkehr zu hemmen/ stören.

      • (P) Auch Unterlassen der Nichtbeseitigung eines Hindernisses (selbst geschaffen)

    c) Konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

    • Es darf nur noch vom Zufall abgehangen haben, ob ein Rechtsgut verletzt wurde oder nicht -> „kritische Situation“ des BGH (s.o.)

    d) Verkehrsspezifischer Zusammenhang (=Zurechnungszusammenhang)

    • Eingriff muss kausal und in Zurechnungszusammenhang mit den spezifischen Gefahren stehen

    • muss auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein

  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Fahrlässigkeit

    • Eventualvorsatz ausreichend, also mindestens Kenntnis der die Gefährdung verursachenden Umstände und Billigung des Eintritts der Gefahrenlage.

    • Gefährdungsvorsatz

    • ggfs. Fahrlässigkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (§ 315b IV) oder auch Gefahrerfolg (§ 315b V)

IV. Qualifikationen

  • § 315 III Nr. 1a: Mit Absicht einen Unglücksfall herbeiführen (Absicht = zielgerichtetes Wollen)

  • § 315 III Nr. 1b: Mit Absicht, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

  • § 315 III Nr. 2: Erfolgsqualifikation -> schwere Gesundheitsschädigung eines Einzelnen oder leichte Gesundheitsschädigung mehrerer

II. Rechtswidrigkeit

  • nach h.M. keine Einwilligung

  • BGH: Grundsätzlich nur gegen Rechtsgüter des Angreifers, jedoch nimmt die Rspr. ausnahmsweise Notwehr an, wenn die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs untrennbar mit den Rechtsgütern des Angreifers zusammenhängt.

III. Schuld

IV. Tätige Reue


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Ben W.

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