Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB
I. Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung, § 223 I StGB
II. Erfolgsqualifikation
Taterfolg: Tod des Opfers durch Körperverletzungshandlungen
Kausalität
Unmittelbarkeitszusammenhang
im tödlichen Erfolg muss sich die dem Grundtatbestand anhaftende Gefahr niederschlagen
(P) Woraus genau muss sich der Taterfolg ergeben?
Lethalitätslehre: Todeserfolg muss sich der Körperverletzungserfolg ergeben
Handlungstheorie: Kann sich auch aus der Körperverletzungshandlung ergeben
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung, § 18
- nach Rspr. muss die nicht geprüft werden, weil sie bereits in der vorsätzlichen Begehung des Grundtatbestandes liegt
- Wolters (+), damit Grunddelikt nicht verschleift wird
(Objektive Zurechnung)
Objektive Vorhersehbarkeit, § 18
wie Sorgfaltspflichtverletzung
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Vorsatzschuld bzgl. des Grundtatbestandes
Fahrlässigkeitsschuld bzgl. der schweren Folge
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
I. Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Schlägerei
oder Angriff
Beteiligte
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Tatbestandsannex (Objektive Bedingung der Strafbarkeit): Tod oder schwere Körperverletzung als gefahrspezifische Folge der Auseinandersetzung
schwere Folge muss dem Täter nicht vorwerfbar sein
Opfer der schweren Folge ist egal (ob Dritter, Angreifer oder Verteidiger)
muss durch Schlägerei ausgelöst sein
abstraktes Gefährdungsdelikt
(P) Zeitpunkt der schweren Folge (sukzessive Beteiligung)
II. Rechtswidrigkeit (beachte § 231 II StGB)
III. Schuld (§ 231 II StGB)
Aufbau § 306 I
schützt primär das Eigentum
Täterfremdes Tatobjekt
a) Nr. 1 Gebäude
Hütte ähnlich, jedoch von kleinerem Ausmaß
Nr. 2 - 4, 6, weniger klausurrelevant, restriktive Auslegun
b) Definition fremd: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht (nur bei § 306 StGB relevant)
Tathandlung
a) Definition Inbrandsetzen: Wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass es aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt.
ob etwas wesentlich ist bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung
ein schon brennendes Tatobjekt kann nochmal in Brand gesetzt werden, aber nur wenn dies an anderer Stelle geschieht
b) Durch Brandlegeung Zerstört
Definition Zerstört
Definition teilweise zerstört
im Falle eines betroffenen Zimmers, muss dieses einem Zweck gedient haben, welcher vollständig ausgehoben wurde
Definition “durch Brandlegung”. Jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet.
das typische Risiko einer geschaffenen Brandlegung muss sich im Zerstörungserfolg verwirklicht haben
Vorsatz
II. Rechtfertigung: Ggfs. Einwilligung
III. Schuld
§ 306a I
eigenes Delikt und keine Qualifikation
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Grundtatbestand zu § 306b I, II und 306c
I. Tatobjekt i.S.d. § 306a I Nr. 1 - 3
Nr. 1: Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dient
Gebäude, Hütte oder andere Räumlichkeit
entscheidend ist die tatsächliche Nutzung einer Sache
Entwidmung ist im Einverständnis der dort lebenden Personen möglich
(P) Ferienhäuser -> Mittelpunkt des Lebens notwendig
(P) Gemischt genutztes Gebäude -> BGH legt weit aus
Nr. 2: Religionsausübung dienendes Gebäude
Personenaufenthalt ist unerheblich
Nr. 3: Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen
Regelfallbetrachtung -> ob zum tatsächlichen Zeitpunkt Menschen anwesend sind, ist unerheblich
(P) Teleologische Reduktion ,wenn Gemeingefährlichkeit aufgehoben ist? -> (+), bei zuverlässig lückenlosen Maßnahmen”
II. Tathandlung
Inbrandsetzen
durch Brandsetzung zerstören
§ 306a II, Schwere Brandstiftung
Eigenes Delikt und keine Qualifikation
Abs. 2: Schutz vor Leben und Gesundheit des/ der konkret betroffenen Person
konkretes Gefährdungsdelikt
Disponibilität: Einwilligung des konkret gefährdeten Menschen
Grundtatbestand zu § 306b I, II und § 306c
Tatobjekt i.S.d. § 306 I Nr. 1 -6
- In Brand setzen
- durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen
a) Definition “konkrete Gefahr”: Ein Geschehensverlauf, bei dem - über die latente Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus - die Sicherheit des geschützten Rechtsguts so beeinträchtigt ist, dass der Eintritt des Verletzungserfolges lediglich vom Zufall abhängt.
b) für andere Menschen
(P) Andere Tatbeteiligte
Spezifischer Gefahrzusammenhang
Gesundheitsgefährdung muss aus der Brandstiftung resultieren (also nicht der (Teil-)Zerstörung)
Typische der Brandstiftungshandlung innewohnende Gefahr (Rauchvergiftung etc.)
bzgl. Tathandlung + Gefährdungsvorsatz
II. Rechtswidrigkeit
nur Einwilligung des konkret Gefährdeten möglich
Aufbau, § 306b I (Besonders schwere Brandstiftung)
- Schützt Gesundheit der Allgemeinheit (gemeingefährlicher Charakter)
- daher nicht disponibel
- Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a
- Versuch der Erfolgsqualifikation, wenn Vorsatz bzgl. der schweren Folge besteht
1. Tatbestand des Grunddelikts (§§ 306, 306a)
- Falls Grunddelikt nicht vollendet ist, sondern nur versucht, aber schwere Folge Eintritt
-> Erfolgsqualifizierter Versuch
2. Tatbestand der Erfolgsqualifikation
a) Eintritt der schweren Folge
- Var. 1: Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen - vergleichbar mit Folgen des § 226 + andere gravierende Beeinträchtigungen der Arbeitskraft
- Var. 2: (Einfache) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen - BGH: 14 Personen/ Fischer: 20 Personen
b) Kausalität zwischen Tathandlung des Grunddelikts und schwerer Folge
c) Objektive Zurechnung (beachte die Retter Fälle (s.u.))
d) Unmittelbarkeitszusammenhang
- schwere Folge kann sowohl an der Tathandlung selbst, als auch am Taterfolg anknüpfen
e) Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge, § 18 StGB - Wenn trotz Vorsatz die schwere Folge ausbleibt -> Versuch der Erfolgsqualifikation
- Einwilligung nicht möglich
Aufbau, § 306c
- Erfolgsqualifikation für alle Brandstiftungsdelikte
Tatbestand Grunddelikt (§§ 306 bis 306b)
Tatbestand der Erfolgsqualifikation
a) Eintritt des Todes
b) Kausalität der Tathandlung des Grunddeliktes für die schwere Folge
c) Objektive Zurechnung
(P) Retter Fälle
(P) Überobligatorische Retter
e) Wenigstens Leichtfertigkeit bzgl des Todes
II. Rechtfertigung
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c
- konkretes Gefährdungsdelikt, kein Dauerdelikt
I. Tatbestandsmäßigkeit
a) Handlungsteil
aa) Nr. 1a (wie § 316 I): Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer rausch-, insbesondere alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
bb) Nr. 1b: Führen eines Fahrzeugs im Zustand infolge geistiger oder körperlicher Mängel bedingten Fahruntüchtigkeit
cc) Nr. 2a-g: Grob verkehrswidrige Begehung eines der sieben Verkehrsverstöße
nach h.M. bei Nr. 2d, e kann die Unübersichtlichkeit sich auch aus vorübergehenden äußeren Umständen (Dunkelheit, Nebel, Blendung) ergeben
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr - Definition „konkrete Gefahr“
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
(P) Ist auch der Tatbeteiligte geschützt?
(P) Kann z.B. der Beifahrer einwilligen?
bb) fremden Sachen von bedeutendem Wert
BGH Wertgrenze: 1.300 €
c) Zurechnungszusammenhang zwischen Handlungs- und Gefährdungsteil
Beachte: Alkoholgenuss muss zumindest mitursächlich sein - bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (-)
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Bei Alkoholfahrten meistens: § 315c I, III Nr. 2: Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombi
b) Rücksichtlosigkeit in den Fällen Nr. 2a
Definition Rücksichtslosigkeit
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b (verkehrsfremde Einwirkungen = Außeneingriffe)
- Konkretes Gefährdungsdelikt, kein Dauerdelikt
a) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Steigerung der normalen Betriebsgefahr und Gefährdung des ungestörten Ablaufs
öffentliche Verkehrsflächen
Grundsätzlich nur Außeneingriffe -> (P) Auch Inneneingriffe? (s.u.)
b) Tathandlung
Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen
Definition Anlagen: Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen
Definition Fahrzeuge: Fahrzeuge sind alle Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart.
Definition Beseitigt: Beseitigt ist ein Objekt, wenn es so von seinem Ursprünglichen Ort verbracht wurde, dass es seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.
Nr. 2: Bereiten von Hindernissen
Jede Einwirkung auf den Straßenverkehr, die geeignet ist, den Verkehr zu hemmen/ stören.
(P) Auch Unterlassen der Nichtbeseitigung eines Hindernisses (selbst geschaffen)
c) Konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
Es darf nur noch vom Zufall abgehangen haben, ob ein Rechtsgut verletzt wurde oder nicht -> „kritische Situation“ des BGH (s.o.)
d) Verkehrsspezifischer Zusammenhang (=Zurechnungszusammenhang)
Eingriff muss kausal und in Zurechnungszusammenhang mit den spezifischen Gefahren stehen
muss auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Eventualvorsatz ausreichend, also mindestens Kenntnis der die Gefährdung verursachenden Umstände und Billigung des Eintritts der Gefahrenlage.
Gefährdungsvorsatz
ggfs. Fahrlässigkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (§ 315b IV) oder auch Gefahrerfolg (§ 315b V)
IV. Qualifikationen
§ 315 III Nr. 1a: Mit Absicht einen Unglücksfall herbeiführen (Absicht = zielgerichtetes Wollen)
§ 315 III Nr. 1b: Mit Absicht, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
§ 315 III Nr. 2: Erfolgsqualifikation -> schwere Gesundheitsschädigung eines Einzelnen oder leichte Gesundheitsschädigung mehrerer
nach h.M. keine Einwilligung
BGH: Grundsätzlich nur gegen Rechtsgüter des Angreifers, jedoch nimmt die Rspr. ausnahmsweise Notwehr an, wenn die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs untrennbar mit den Rechtsgütern des Angreifers zusammenhängt.
IV. Tätige Reue
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a
Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers
Opfer ist Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer
Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Absicht zur Begehung einer Tat gem. §§ 249, 252, 255
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142
Aufbauschema Unfallflucht, Abs. 1
I. Objektiver Tatbestand
Unfall im Straßenverkehr
Definition: Unfall im Straßenverkehr
(P) Geplanter Agressionsakt “plötzliches Ereignis”?
(P) Muss ein Fahrzeug involviert sein?
Täter: Unfallbeteiligter nach Abs. 5
Definition: Unfallbeteiligter ist, wessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(P) Verursachung nur unmittelbar oder auch mittelbar?
Sich entfernen vom Unfallort
Verletzung gesetzlicher Pflicht
Nr. 1: Bei Anwesenheit feststellungsbedürftiger Personen: Feststellungsduldungspflicht und Anwesenheitspflicht
Nr. 2: Bei Nichtanwesenheit feststellungsbereiter Personen: Angemessene lange Wartepflicht
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
V. Tätige Reue bei “Parkunfällen”, Abs. 4
Aufbau Beleidigung, § 185 I
Passive Beleidigungsfähigkeit
- Lebende Menschen
- (P) Personengemeinschaften
Beleidigung eines Kollektivs
(1) Erfüllung einer rechtlich anerkannten Funktion
(2) Möglichkeit eigener Willensbildung
Beleidigung einzelner unter einer Kollektivbezeichnung
(1) Individualität der Gruppenmitglieder ist erkennbar (Abgrenzbarkeit)
-> Klare Umgrenzung und Überschaubarkeit des betroffenen Personenkreis
(2) Betroffene müssen sich aus der Allgemeinheit abheben? (z.B. durch Fingerzeig)
-> Bezugnahme
Kundgabe
a) einer unwahren Tatsachenbehauptung
Definition Tatsachen
nach herrschender Meinung ist die Unwahrheit ein objektives Tatbestandsmerkmal
b) eines ehrverletzendes Werturteils
Definition Werturteil
c) eines Werturteils über den Betroffenen ggü einem Dritten
-> Definition Kundgabe: Kundgabe bedeutet, dass die ehrkrängbare Äußerung sich an einen anderen richtet und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt ist.
Sozialsphäre (“beleidigungsfreie Sphäre”) genießt Vorrang ggü Ehrschutz
Äußerer Tatbestand der Kundgabe nach h.M. Kenntnisnahme notwendig
Miss- oder Nichtachtung
Missachtung des sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert des Betroffenen
beachte auch § 193 I StGB
IV. Strafantragf, § 194 I StGB
Üble Nachrede, § 186
Passive Beleidigungsfähigkeit (s.o.)
Kundgabe einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen ggü. Dritten
Ehrenrürigkeit der Tatsache
- “… denselben verächtlich zu machen…”
Behaupten oder Verbreiten
- Definition Behaupten: Behaupten heißt, etwas nach eigener Überzeugung als geschehen oder vorhanden darzustellen.
- Definition Verbreiten: Verbreiten heißt, eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens oder fremder Überzeugungen mitteilen.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- falls sich die Tatsache als wahr erweist, entfällt die Strafbarkeit
II. Rechtswidrigkeit, inkl. § 192
IV. Strafantrag, § 194
V. Konkurrenzen
§ 185 wird von § 186 durch Spezialität verdrängt
Rechtfertigungsgrund, Verfolgung berechtigter Interessen, § 193 StGB
-> Beleidigung ist zwar gegeben, könnte jedoch gerechtfertigt sein -> vorherig muss bereits geprüft werden, ob die Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und mithin überhaupt nicht tatbestandsmäßig.
I. Verfolgung berechtigter Interessen, § 193 StGB
Alle Handlungen, die der Geltendmachung eines recht oder der Abwehr eines Rechtsangriffs dienen: private Interessen, fremde private Interessen, Allgemeininteressen
II. Interessenabwägung (Eignung, Erforderlich, Angemessenheit)
Art. 5 I, 5 III S. 1 GG
Täter trifft Informationspflicht
III. Subjektives Rechtfertigungselement
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