Schema, § 242 I StGB
I. Tatbestand
Fremde bewegliche Sache
a) Definition “Sache”: Jeder körperliche Gegenstand
(P) Körperteile, die vorübergehend vom Körper getrennt sind
b) Definition “beweglich”: Beweglich sind alle Sachen, die von ihrem bisherigen Standort hinfortgeschafft werden können
c) Definition “fremd”: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täter steht und nicht herrenlos ist.
Beurteilung nach dem bürgerlichen Recht
beachte Derelektion nach § 959 BGB
Wegnahme
Definition Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuem, nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam.
Definition Gewahrsam: Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Herrschaft über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
objektive Komponente: Sachherrschaft
subjektive Komponente: Herrschaftswille
Genereller Gewahrsamswille
Antizipierter Gewahrsamswille
Potenzieller Gewahrsamswille
a) Definition “Fremder Gewahrsam”: Fremd ist der Gewahrsam schon immer, wenn der Täter nicht ausschließlich Gewahrsamsträger ist.
Gleichberechtigter Mitgewahrsam / Übergeordneter Gewahrsam
b) Definition “Neuer Gewahrsam”: Neuer Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter - oder mit dessen Willen ein Dritter - die Herrschaft über die Sache derartig erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
Beachte die Enklaventheorie
c) Gewahrsamsbruch: Handeln gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhaber.
Abgrenzung Trickdiebstahl und Computerbetrug anhand eines konkreten Verfügungsbewusstseins
Vorsatz (bzgl. aller objektiven Anforderungen mind. dolus eventualis)
Zueignungsabsicht
Definition Zueignung
rein subjektiv, keine objektive Komponente
Enge Sachwerttheorie gegen Modifizierte Substanztheorie
Aneignungsabsicht: Vorsatz gerichtet auf eine zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten bzw. Ausnutzung des entzogenen Sachwertes.
Enteignungsvorsatz: Zumindest Eventualvorsatz darauf gerichtet, dass die Sache oder der in ihr verkörperter Sachwert dem bisherigen Eigentümer endgültig entzogen wird.
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
(P) Geldschulden
Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit beabsichtigter Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Antragserfordernis, § 247, § 248a
V. Beachte Strafzumessung
Unterschlagung, § 246 I StGB
A. Tatbestand
I. Fremde bewegliche Sache
wird der Täter Eigentümer kraft Gesetz, stet dies der Unterschlagung nicht entgegen
durch Rechtsgeschäft §§ 929 ff. BGB -> h.M.: keine Unterschlagung mangels Fremdheit
II. Sich oder einem Dritten zueignen
§ 242 I setzt Aneignungsabsicht voraus. § 246 I hingegen nur Aneignungswille (Eventualvorsatz reicht aus)
Weite Manifestationstheorie (BGH): Jede beliebige - also auch äußerlich neutrale - Handlung kann Zueignungshandlung sein, wenn sich Zueignungsabsicht durch nach außen erkennbares Verhalten des Täters für einen Dritten ergibt.
Enge (strenge) Manifestationstheorie: Ein objektiver Beobachter kann auf den Zueignungswillen des Täters schließen, auch ohne Kenntnis des Zueignungswillen des Täters.
muss eindeutig erkennbar sein
(P) Wiederholte Zueignung (Tatbestandslösung gegen Konkurrenzlösung)
III. Rechtswidrigkeit der Zueignung
zu verneinen bei zivilrechtlicher Erwerbs-, Aneignungs- oder Verwertungsrecht, bei Einwilligung, bei mutmaßlicher Einwilligung, bei Notstandsregeln nach §§ 228, 904 nach h.M.
IV. Vorsatz
dolus eventualis auf alles
B. Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal
C. Schuld
D. Formelle Subsidiarität gem. § 246 I
durch diselbe Handlung
(P) Gilt Subsidiarität nur gegenüber Vermögensdelikten?
E. Antrag
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