Schema, § 242 I StGB
I. Tatbestand
Fremde bewegliche Sache
a) Definition “Sache”: Jeder körperliche Gegenstand
(P) Körperteile, die vorübergehend vom Körper getrennt sind
b) Definition “beweglich”: Beweglich sind alle Sachen, die von ihrem bisherigen Standort hinfortgeschafft werden können
c) Definition “fremd”: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täter steht und nicht herrenlos ist.
Beurteilung nach dem bürgerlichen Recht
beachte Derelektion nach § 959 BGB
Wegnahme
Definition Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuem, nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam.
Definition Gewahrsam: Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Herrschaft über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
objektive Komponente: Sachherrschaft
subjektive Komponente: Herrschaftswille
Genereller Gewahrsamswille
Antizipierter Gewahrsamswille
Potenzieller Gewahrsamswille
a) Definition “Fremder Gewahrsam”: Fremd ist der Gewahrsam schon immer, wenn der Täter nicht ausschließlich Gewahrsamsträger ist.
Gleichberechtigter Mitgewahrsam / Übergeordneter Gewahrsam
b) Definition “Neuer Gewahrsam”: Neuer Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter - oder mit dessen Willen ein Dritter - die Herrschaft über die Sache derartig erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
Beachte die Enklaventheorie
c) Gewahrsamsbruch: Handeln gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhaber.
Abgrenzung Trickdiebstahl und Computerbetrug anhand eines konkreten Verfügungsbewusstseins
Vorsatz (bzgl. aller objektiven Anforderungen mind. dolus eventualis)
Zueignungsabsicht
Definition Zueignung
rein subjektiv, keine objektive Komponente
Enge Sachwerttheorie gegen Modifizierte Substanztheorie
Aneignungsabsicht: Vorsatz gerichtet auf eine zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten bzw. Ausnutzung des entzogenen Sachwertes.
Enteignungsvorsatz: Zumindest Eventualvorsatz darauf gerichtet, dass die Sache oder der in ihr verkörperter Sachwert dem bisherigen Eigentümer endgültig entzogen wird.
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
(P) Geldschulden
Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit beabsichtigter Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Antragserfordernis, § 247, § 248a
V. Beachte Strafzumessung
Unterschlagung, § 246 I StGB
A. Tatbestand
I. Fremde bewegliche Sache
wird der Täter Eigentümer kraft Gesetz, stet dies der Unterschlagung nicht entgegen
durch Rechtsgeschäft §§ 929 ff. BGB -> h.M.: keine Unterschlagung mangels Fremdheit
II. Sich oder einem Dritten zueignen
§ 242 I setzt Aneignungsabsicht voraus. § 246 I hingegen nur Aneignungswille (Eventualvorsatz reicht aus)
Weite Manifestationstheorie (BGH): Jede beliebige - also auch äußerlich neutrale - Handlung kann Zueignungshandlung sein, wenn sich Zueignungsabsicht durch nach außen erkennbares Verhalten des Täters für einen Dritten ergibt.
Enge (strenge) Manifestationstheorie: Ein objektiver Beobachter kann auf den Zueignungswillen des Täters schließen, auch ohne Kenntnis des Zueignungswillen des Täters.
muss eindeutig erkennbar sein
(P) Wiederholte Zueignung (Tatbestandslösung gegen Konkurrenzlösung)
III. Rechtswidrigkeit der Zueignung
zu verneinen bei zivilrechtlicher Erwerbs-, Aneignungs- oder Verwertungsrecht, bei Einwilligung, bei mutmaßlicher Einwilligung, bei Notstandsregeln nach §§ 228, 904 nach h.M.
IV. Vorsatz
dolus eventualis auf alles
B. Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal
C. Schuld
D. Formelle Subsidiarität gem. § 246 I
durch diselbe Handlung
(P) Gilt Subsidiarität nur gegenüber Vermögensdelikten?
E. Antrag
Betrug, § 263 I StGB
I. Täschung über Tatsachen
Definition Täuschung: Täuschung ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild jemand anderes, die geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten.
Definition Tatsachen: Tatsachen sind alle vergangenen oder gegenwärtigen Zustände oder Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich sind.
Äußere und Innere Tatsachen
II. Dadurch Irrtum erregt oder unterhalten
Defintion Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen.
Definition “erregt”: Ein Irrtum wird erregt, wenn er durch das Verhalten des Täters hervorgerufen wird.
Defintion “unterhalten”: Ein Irrtum wird unterhalten, wenn der Täter bereits bestehende Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert.
Mitverursachung reicht grds. aus
III. Dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst
- ungeschriebes Tatbestandsmerkmal
Definition Vermögensverfügung: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Unmittelbarkeit folgt aus dem Selbstschädigungscharakter des Betruges -> Irrtumsbedingtes Verhalten muss ohne Zwischenschritte des Täters zur Vermögensminderung führen.
IV. Dadurch eingetretender Vermögensschaden
Vermögensschaden: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens durch das Opfer durch die Vermögensverfügung verringert wurde.
- Gesamtsaldierung des Vermögens des Opfers vor und nach der Tat
V. Vorsatz
Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale inklusive der jeweiligen Kausalität. (Eventualvorsatz reicht aus)
VI. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung
Definition Bereicherungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. der Erlangung eines Vermögensvorteils für sich selbst oder einen Dritten.
Vermögensvorteil ist günstigere Gestaltung der Vermögenslage.
Definition “Stoffgleichheit”: Die beabsichtigte Bereicherung muss die Kehrseite des Vermögensschadens darstellen.
gegeben, wenn der Vorteil und Schaden auf der gleichen Verfügung beruhen.
Betrug Problemübersicht
I. Täuschung
(P) Täuschung durch konkludentes Handeln
(P) Täuschung durch Unterlassen
nur bei Aufklärungspflicht gegeben
(P) Täuschung durch wahre Aussagen
(P) Girokarten
(P) “Lastschriftreiterei”
(P) Manipulation des Verkäufers
II. Irrtum
Fallgruppen:
Opfer reflektiert über Tatsachen und glaubt dem Täter -> klarer Irrtum
Konkrete Zweifel an der vorgetäuschten Tatsache
Unreflektiertes Mitbewusstsein
Dem täuschenden kommen keine Prüfungspflichten zu
(P) Bankangestellter
(P) Rechtspfleger
(P) Versäumnisurteil
(P) Mahnverfahren
III. Vermögensverfügung
Vermögensbegriffe
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
(P) Abgrenzung (Trick-) Diebstahl und (Sach-)Betrug
Exklusivitätstheorie
Abgrenzung anhand des Verfügungsbewusstseins
Generell konkretes Verfügungsbewusstsein
(P) Generell abstraktes Verfügungsbewusstsein
(P) Dreicksbetrug (Abgrenzung Dreicksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft)
Ermächtigunsgtheorie gegen Lager Theorie/ Theorie von der faktischen Befugnis
IV. Vermögensschaden
(P) Soziale Zweckverfehlung
(P) Lehre von individuellen Schadenseinschlag
(P) Gefährdungsschaden
(P) Lehre vom individuellen Schadenseinschlag
Beim objektiven Wertvergleich liegt zwar kein Scahden vor, jedoch individueller bzw. persönlicher Schadenseinschlag.
1. Die angebotene Leistung kann nicht oder nicht im vollen Umfang zu dem vertraglichen vorausgesetzten Zweck oder in anderer Weise verwendet werden (subjektive Wertlosigkeit).
2. Durch die eingegangene Verpflichtung wird man zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt.
zum Beispiel durch Aufnahme eines hoch verzinsten Darlehens.
3. Wenn man infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeit unerlässlich sind.
Computerbetrug, § 263a StGB
Tathandlung
a) Var. 1: Unrichtige Gestaltung des Programms
Neuschreiben, Verändern oder Löschen ganzer Programme jedenfalls von Programmteilen
Programme können auch auf Täuschung hin programmiert sein
Spezialfall der Var. 2 (auch Programme bestehen aus Daten)
(P) Wann ist ein Programm “Unrichtig”?
b) Var. 2: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Definition Daten
Definition Unrichtig
c) Var. 3: Unbefugte Verwendung von Daten
aa) Verwendung von Daten -> nach herrschender Meinung ist eine Eingabe von Daten gerade in den Datenverarbeitungsprozess notwendig
bb) (P) Unbefugt
Subjektivierende Auffassung: Entscheidend ist der Wille des Verfügungsberechtigten
Computerspezifische Auslegung
h.M. Betrugsspezifische Auslegung
d) Var. 4: Sonst unbefugte einwirkung
Auffangtatbestand, erfasst insbesondere mechanische Einwirkung auf die Hardware
nach h.M. ist das Ingangsetzen die stärkste Form der Einwirkung
(P) Leerspielen von Geldspielautomaten
(P) Fällt der Missbrauch von Automaten, die mit elektronischen Geldprüfern ausgestattet sind unter Var. 4?
Dadurch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Computerverfügung: Die Daten müssen in den Rechenvorgang/ Computervorgang eingeführt werden und ursächlich für das Ergebnis sein, dass die Vermögensmindernde Disposition auslöst.
- (-), wenn die Manipulation der Datenverarbeitung nur Zugriffsmöglichkeit schafft.
Dadurch Vermögensschaden
Vorsatz
Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung
Nötigung, § 240 I StGB
I. Gewalt
Frühere RG-Rspr.
Frühere BGH-Rspr (Vergeistigter BGH Begriff)
Aktueller Gewaltbegriff: Gewalt i.S.d. § 240 I StGB ist der physisch wirkende Zwang zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder erwartbaren Widerstandes.
inklusive Finaltität: Gewalt muss dazu dienen den Widerstand zu überwinden
auch bei verursachtem Stau nach 2. Reihe Rechtssprechung -> physisches Hindernis im Form einer Sitzblockade
Erscheinungsformen: Vis compulsiva (Beugung des Willen des Genötigten) und vis absoluta (Brechen des Willen des Genötigten)
Gewalt gegen Dritte möglich
Gewalt durch Unterlassen z.B. unvosätzliches Einsperren einer Person und Aufrechterhaltung einer Fesselung
Gewalt muss grundsätzlich nicht als solche empfunden werden (Bewusstlose, Schlafende)
II. oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Definition Drohung
Definition Übel
Definition Empfindlich
III. Abgenötigtes Opferverhalten: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers
IV. Vorsatz (bzgl. des Opfersverhaltens Absicht)
B. Rechtswidrigkeit
I. Rechtsfertigungsgründe
II. Verwerflichkeit (§ 240 II StGB)
offener Tatbestand: Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert, sondern ist über das Fehlen von Rechtfertigungsgründen hinaus festzustellen.
Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation
“sozial unerträglich”
Fernziele werden nicht berücksichtigt
Raub, § 249 I StGB
Tatbestand
Qualifiziertes Nötigungsmittel (= Raubmittel)
a) Gewalt gegen eine Person
seelischer Zwang (-)
mittelbar physisch wirkender Zwang, wenn dieser mittelbar körperlich wirkt (z.B. Zuschließen einer Tür)
Bewusstlose oder Schlafende (+)
Erheblichkeit
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Auf die Opfersicht abzustellen
(P) Wahrnemung der Drohung nötig?
(P) Ernstnahme der Drohung nötig?
- Bruch fremden Vermögens
- (P) Abgrenzung Raub i.S.d. § 249 I und räuberische Erpressung i.S.d. §§ 253 I, 255 StGB
Spezialitätstheorie des BGH gegen Exklusivitätstheorie der h.L.
Zusammenhang zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahem
a) Finalzusammenhang: Die Gewalt oder die Drohung müssen Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein, nicht nur bloße Begleiterscheinung.
kein Kausalzusammenhang notwendig
(-), wenn Gewaltanwendung nach Wegnahmevorsatz kommt oder wenn Gewaltanwendung ein anderer Ziel verfolgt
(+), wenn konkludente Drohung weiterbesteht
b) Zeitlich-räumlicher Zusammenhang
Rechtswidrigkeit der Zueignung + Vorsatz dies bzgl.
Raub mit Todesfolge, § 251 I StGB
I. Grundtatbestand ist § 249 I / §§ 253, 255 / § 252
II. Tatbestand der Erflgsqualifikation
Kausale Herbeiführung der schweren Folge
Spezifischer Gefahrenzusammenhang
(P) Erfasst § 251 auch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung
-> BGH: Tatspezifische Gefahr ist auch in der Phase der Flucht und Beutesicherung gegeben
Erpressung, §§ 253 I, 255
Qualifiziertes Nötigungsmittel
a) Definition Gewalt: Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
b) Definition Drohung: Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Abstrakte Drohung lediglich (+), wenn die Drohung letztendlich doch auf einen konkreten Menschen beziehen lassen
(P) Anwaltliches Mahnschreiben -> lediglich, wenn Anwalt beim Ausbleiben einer Zahlung mit Strafanzeige droht
(P) Opferreaktion -> Vermögensverfügung erforderlich?
h.L. (Verfügungslehre): Handlung, Duldung oder Unterlassen muss den Charakter einer Vermögensverfügung haben -> Eine Vermögensverügung liegt in jedem willentlichen Verhalten, durch das der Genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar vermindert.
Rspr. (Spezialitätstheorie): Jede Handlung, Duldung oder Unterlassen reichen aus.
Vermögensnachteil
- Definition: Vermögensnachteil liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Tat verringert wurde. (= Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB)
- Gefährdungsschaden
- (P) Dreieckserpressung (= Genötigter und Geschädigter sind nicht identisch)
h.L.: Ein Näheverhältnis im Sinne der Lagertheorie ist notwendig.
BGH: Näheverhältnis kraft potenzieller Schutzbereitschaft ist notwendigt
Kausalität zwischen den Voraussetzungen (nur ggf. ansprechen
Vorsatz inklusive subjektiver Finalität
- Subjektive Finalität: Der Täter setzt das Nötigungsmittel gerade zum Zwecke der gewünschten Opferreaktion ein.
Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereichung
a) Bereicherungsabsicht: Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der eigenen Vermögenslage.
(-), bei bloßer Schädigungsabsicht
b) Stoffgleichheit: Stoffgleichheit ist gegeben, wenn die Bereicherung die Kehrseite des Vermöegnsschadens beim Opfer darstellt, was der Fall ist, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen.
c) Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils
d) Vorsatz bzgl. dessen
beachte Prüfung der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Reaktion, § 253 II BGB
§ 239a I Var. 1 StGB
- Var. 1: Entführen und Sichtbemächtigen zum Zwecke der Erpressung
Unvollkommen zweiaktiges Delikt: Es muss weder zur Erpressung, noch zum Epressungsversuch gekommen sein. Epressungsabsicht reicht aus.
- Var. 2: Auffangtatbestand für die Fälle, in denen der Täter in Var. 1 ohne Erpressungsabsicht handelte -> Objektive Epressung unter Ausnutzung einer Entführung oder Sichbemächtigen
I. Objektiver Tatbestand
Entführen oder Sichbemächtigen
- Definition Entführen: Entführen bedeutet das Verbringen eines anderen Menschen an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.
- Definition Sichbemächtigen: Das Sich-Bemächtigen setzt voraus, dass der Täter die körperliche Herrschaft über das Opfer erlangt.
Tatobjekt: jeder Mensch
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale
Erpressungsabsicht (= Absicht, die Entführung oder das Sichbemächtigen zu einer Erpressung auszunutzen)
a) Merkmale Erpressung, § 253 I
b) Ausnutzen der Sorge um das Wohl des Opfers
-> Restriktive Auslegung im Zwei Personen Verhältnis erforderlich: Aufgrund des unvollkommen zweiaktigen Delikts muss eine gewisse Stabilisation der Zwangslage erfolgen, damit es eine eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der forderung hat
Ausnutzungstatbestand, § 239a I 2. Var .
“solche Handlung” = Bezug auf 1. Var -> Täter muss das Opfer entführt oder sich seiner bemächtigt haben, ohne die erpresserische Absicht
von ihm geschaffene Lage = die geschaffene Lage eines Dritten ausnutzen geht nicht, Täter der Var. 2 kann nur sein, wer sich selbst Macht über das Opfer verschafft
“solche Erpressung” = Erpressung
Ausnutzen = Erst dann, wenn der Täter mit der Erpressung tätig wird
III. Erfolgsqualifikation: Abs. 3
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