Buffl

Strafrecht BT VM Schema

BW
by Ben W.

Schema, § 242 I StGB

I. Tatbestand

  1. Fremde bewegliche Sache

    a) Definition “Sache”: Jeder körperliche Gegenstand

    • (P) Körperteile, die vorübergehend vom Körper getrennt sind

    b) Definition “beweglich”: Beweglich sind alle Sachen, die von ihrem bisherigen Standort hinfortgeschafft werden können

    c) Definition “fremd”: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täter steht und nicht herrenlos ist.

    • Beurteilung nach dem bürgerlichen Recht

    • beachte Derelektion nach § 959 BGB

  2. Wegnahme

    • Definition Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuem, nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam.

    • Definition Gewahrsam: Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Herrschaft über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

      • objektive Komponente: Sachherrschaft

      • subjektive Komponente: Herrschaftswille

        • Genereller Gewahrsamswille

        • Antizipierter Gewahrsamswille

        • Potenzieller Gewahrsamswille

      a) Definition “Fremder Gewahrsam”: Fremd ist der Gewahrsam schon immer, wenn der Täter nicht ausschließlich Gewahrsamsträger ist.

      • Gleichberechtigter Mitgewahrsam / Übergeordneter Gewahrsam

      b) Definition “Neuer Gewahrsam”: Neuer Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter - oder mit dessen Willen ein Dritter - die Herrschaft über die Sache derartig erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

      • Beachte die Enklaventheorie

      c) Gewahrsamsbruch: Handeln gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhaber.

      • Abgrenzung Trickdiebstahl und Computerbetrug anhand eines konkreten Verfügungsbewusstseins

  3. Vorsatz (bzgl. aller objektiven Anforderungen mind. dolus eventualis)

  4. Zueignungsabsicht

    • Definition Zueignung

      • rein subjektiv, keine objektive Komponente

      • Enge Sachwerttheorie gegen Modifizierte Substanztheorie

    • Aneignungsabsicht: Vorsatz gerichtet auf eine zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten bzw. Ausnutzung des entzogenen Sachwertes.

    • Enteignungsvorsatz: Zumindest Eventualvorsatz darauf gerichtet, dass die Sache oder der in ihr verkörperter Sachwert dem bisherigen Eigentümer endgültig entzogen wird.

  5. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

    • (P) Geldschulden

  6. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit beabsichtigter Zueignung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Antragserfordernis, § 247, § 248a

V. Beachte Strafzumessung

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Ben W.

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