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Strafrecht BT VM Schema

BW
by Ben W.

Schema, § 242 I StGB

I. Tatbestand

  1. Fremde bewegliche Sache

    a) Definition “Sache”: Jeder körperliche Gegenstand

    • (P) Körperteile, die vorübergehend vom Körper getrennt sind

    b) Definition “beweglich”: Beweglich sind alle Sachen, die von ihrem bisherigen Standort hinfortgeschafft werden können

    c) Definition “fremd”: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täter steht und nicht herrenlos ist.

    • Beurteilung nach dem bürgerlichen Recht

    • beachte Derelektion nach § 959 BGB

  2. Wegnahme

    • Definition Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuem, nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam.

    • Definition Gewahrsam: Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Herrschaft über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

      • objektive Komponente: Sachherrschaft

      • subjektive Komponente: Herrschaftswille

        • Genereller Gewahrsamswille

        • Antizipierter Gewahrsamswille

        • Potenzieller Gewahrsamswille

      a) Definition “Fremder Gewahrsam”: Fremd ist der Gewahrsam schon immer, wenn der Täter nicht ausschließlich Gewahrsamsträger ist.

      • Gleichberechtigter Mitgewahrsam / Übergeordneter Gewahrsam

      b) Definition “Neuer Gewahrsam”: Neuer Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter - oder mit dessen Willen ein Dritter - die Herrschaft über die Sache derartig erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

      • Beachte die Enklaventheorie

      c) Gewahrsamsbruch: Handeln gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhaber.

      • Abgrenzung Trickdiebstahl und Computerbetrug anhand eines konkreten Verfügungsbewusstseins

  3. Vorsatz (bzgl. aller objektiven Anforderungen mind. dolus eventualis)

  4. Zueignungsabsicht

    • Definition Zueignung

      • rein subjektiv, keine objektive Komponente

      • Enge Sachwerttheorie gegen Modifizierte Substanztheorie

    • Aneignungsabsicht: Vorsatz gerichtet auf eine zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten bzw. Ausnutzung des entzogenen Sachwertes.

    • Enteignungsvorsatz: Zumindest Eventualvorsatz darauf gerichtet, dass die Sache oder der in ihr verkörperter Sachwert dem bisherigen Eigentümer endgültig entzogen wird.

  5. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

    • (P) Geldschulden

  6. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit beabsichtigter Zueignung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Antragserfordernis, § 247, § 248a

V. Beachte Strafzumessung

Betrug, § 263 I StGB

I. Täschung über Tatsachen

  1. Definition Täuschung: Täuschung ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild jemand anderes, die geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten.

  2. Definition Tatsachen: Tatsachen sind alle vergangenen oder gegenwärtigen Zustände oder Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich sind.

    • Äußere und Innere Tatsachen

II. Dadurch Irrtum erregt oder unterhalten

  1. Defintion Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen.

  2. Definition “erregt”: Ein Irrtum wird erregt, wenn er durch das Verhalten des Täters hervorgerufen wird.

  3. Defintion “unterhalten”: Ein Irrtum wird unterhalten, wenn der Täter bereits bestehende Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert.

  • Mitverursachung reicht grds. aus

III. Dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst

- ungeschriebes Tatbestandsmerkmal

  • Definition Vermögensverfügung: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

  • Unmittelbarkeit folgt aus dem Selbstschädigungscharakter des Betruges -> Irrtumsbedingtes Verhalten muss ohne Zwischenschritte des Täters zur Vermögensminderung führen.

IV. Dadurch eingetretender Vermögensschaden

  • Vermögensschaden: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens durch das Opfer durch die Vermögensverfügung verringert wurde.

    - Gesamtsaldierung des Vermögens des Opfers vor und nach der Tat

V. Vorsatz

  • Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale inklusive der jeweiligen Kausalität. (Eventualvorsatz reicht aus)

VI. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung

  • Definition Bereicherungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. der Erlangung eines Vermögensvorteils für sich selbst oder einen Dritten.

    • Vermögensvorteil ist günstigere Gestaltung der Vermögenslage.

  • Definition “Stoffgleichheit”: Die beabsichtigte Bereicherung muss die Kehrseite des Vermögensschadens darstellen.

    • gegeben, wenn der Vorteil und Schaden auf der gleichen Verfügung beruhen.


Computerbetrug, § 263a StGB

I. Tatbestand

  1. Tathandlung

    a) Var. 1: Unrichtige Gestaltung des Programms

    • Neuschreiben, Verändern oder Löschen ganzer Programme jedenfalls von Programmteilen

    • Programme können auch auf Täuschung hin programmiert sein

    • Spezialfall der Var. 2 (auch Programme bestehen aus Daten)

    • (P) Wann ist ein Programm “Unrichtig”?

    b) Var. 2: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

    • Definition Daten

    • Definition Unrichtig

    c) Var. 3: Unbefugte Verwendung von Daten

    • aa) Verwendung von Daten -> nach herrschender Meinung ist eine Eingabe von Daten gerade in den Datenverarbeitungsprozess notwendig

    • bb) (P) Unbefugt

      • Subjektivierende Auffassung: Entscheidend ist der Wille des Verfügungsberechtigten

      • Computerspezifische Auslegung

      • h.M. Betrugsspezifische Auslegung

    d) Var. 4: Sonst unbefugte einwirkung

    • Auffangtatbestand, erfasst insbesondere mechanische Einwirkung auf die Hardware

    • nach h.M. ist das Ingangsetzen die stärkste Form der Einwirkung

    • (P) Leerspielen von Geldspielautomaten

    • (P) Fällt der Missbrauch von Automaten, die mit elektronischen Geldprüfern ausgestattet sind unter Var. 4?

  2. Dadurch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

    - Computerverfügung: Die Daten müssen in den Rechenvorgang/ Computervorgang eingeführt werden und ursächlich für das Ergebnis sein, dass die Vermögensmindernde Disposition auslöst.

    - (-), wenn die Manipulation der Datenverarbeitung nur Zugriffsmöglichkeit schafft.

  3. Dadurch Vermögensschaden

  4. Vorsatz

  5. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung


Erpressung, §§ 253 I, 255

I. Tatbestand

  1. Qualifiziertes Nötigungsmittel

    a) Definition Gewalt: Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.

    b) Definition Drohung: Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

    • Abstrakte Drohung lediglich (+), wenn die Drohung letztendlich doch auf einen konkreten Menschen beziehen lassen

    • (P) Anwaltliches Mahnschreiben -> lediglich, wenn Anwalt beim Ausbleiben einer Zahlung mit Strafanzeige droht

  2. (P) Opferreaktion -> Vermögensverfügung erforderlich?

    • h.L. (Verfügungslehre): Handlung, Duldung oder Unterlassen muss den Charakter einer Vermögensverfügung haben -> Eine Vermögensverügung liegt in jedem willentlichen Verhalten, durch das der Genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar vermindert.

    • Rspr. (Spezialitätstheorie): Jede Handlung, Duldung oder Unterlassen reichen aus.

  3. Vermögensnachteil

    - Definition: Vermögensnachteil liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Tat verringert wurde. (= Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB)

    - Gefährdungsschaden

    - (P) Dreieckserpressung (= Genötigter und Geschädigter sind nicht identisch)

    • h.L.: Ein Näheverhältnis im Sinne der Lagertheorie ist notwendig.

    • BGH: Näheverhältnis kraft potenzieller Schutzbereitschaft ist notwendigt

  4. Kausalität zwischen den Voraussetzungen (nur ggf. ansprechen

  5. Vorsatz inklusive subjektiver Finalität

    - Subjektive Finalität: Der Täter setzt das Nötigungsmittel gerade zum Zwecke der gewünschten Opferreaktion ein.

  6. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereichung

    a) Bereicherungsabsicht: Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der eigenen Vermögenslage.

    • (-), bei bloßer Schädigungsabsicht

    b) Stoffgleichheit: Stoffgleichheit ist gegeben, wenn die Bereicherung die Kehrseite des Vermöegnsschadens beim Opfer darstellt, was der Fall ist, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen.

    c) Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils

    d) Vorsatz bzgl. dessen

II. Rechtswidrigkeit

  • beachte Prüfung der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Reaktion, § 253 II BGB


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Ben W.

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