Ethik
Die Ethik ist jener Teil der Philosophie, der danach fragt, wie ein Mensch sittlich handeln soll. – Vgl. Rz 1/3.
Gewaltmonopol des Staates
Nur der Staat kann zur Durchsetzung seiner Normen äußerstenfalls auch körperliche Gewalt einsetzen. Er verfügt daher über das Gewaltmonopol. Die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols ist das Gewaltverbot in der Gesellschaft – Vgl. Rz 1/5.
Naturrechtslehre
Nach Auffassung der Naturrechtslehre ist jeder Mensch mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet, die von vom Menschen unbeeinflussbaren Quellen abgeleitet werden (von Gott, aus der Natur, aus der Vernunft). Diese außerstaatlichen Rechtsnormen gehen dem positiven Recht als „präpositives Recht“ vor und bestimmen es inhaltlich. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus und wird von der Verfassung abgelehnt. – Vgl. Rz 1/11.
Norm
Eine Norm ordnet ein bestimmtes Sollen an. Es soll ein bestimmtes Handeln gesetzt oder unterlassen werden. Wird diese Verhaltensanordnung nicht befolgt, ist sie mittels Sanktion durchsetzbar. Normen können vom Staat (Rechtsnormen), aber auch von der Gesellschaft (Sitte, Ethik) kommen. – Vgl. Rz 1/1 ff.
Positives Recht
Der Begriff „positiv“ leitet sich vom lateinischen Begriff „ponere“ (setzen) ab und bringt zum Ausdruck, dass solche Verhaltensanordnungen als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, die von dazu ermächtigten Rechtsetzungsorganen erzeugt (=gesetzt) wurden. – Vgl. Rz 1/9.
Rechtsnorm
Rechtsnormen sind Normen des Staates. Nur die Rechtsnormen des Staates können letztlich auch mit Einsatz körperlicher Gewalt durchgesetzt werden und sind daher besonders effektiv. Nach Auffassung des Rechtspositivismus, der der Verfassung zugrunde liegt, sind nur die staatlichen Normen Rechtsnormen. – Vlg Rz 1/7.
Rechtspositivismus
Reine Rechtslehre
Die Reine Rechtslehre wurd von Hans Kelsen begründet. Nur das positive (= vom Staat gesetzte) Recht gild der Reinen Rechtslehre zufolge als Recht. – Vgl. Rz 1/10.
Sitte
Als Sitte werden moralische Werte und Regelungen verstanden, die in einer bestimmten sozialen Gruppe oder Gemeinschaft erzeugt und auch tatsächlich geübt werden. – Vgl. Rz 1/3.
Sozialstaat
Ein Sozialstaat ist ein Staat, dessen Ziel ein geregeltes Zusammenleben der Menschen durch eine sozial gerechte Ordnung ist. Er hat für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, indem er seinen Bürgern eine Vielzahl an Sozialleistungen zur Verfügung stellt. – Vgl. Rz 1/5 und 15/1.
Staat
Der Staat hat die Funktion, ein geordnetes und friedliches Zusammenleben von Menschen zu garantieren. Dafür nimmt der Staat das Gewaltmonopol in Anspruch. Die klassische Definition des Staates stellt auf drei Elemente ab: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt. – Vgl. Rz 1/5.
Staatsgebiet
Das Staatsgebiet ist das Territorium, innerhalb dessen dem Staat aufgrund seines Gewaltmonopols das ausschließliche Recht zukommt, Staatsgewalt auszuüben. Innerhalb des Staatsgebietes darf daher keine körperliche Gewalt ausgeübt werden, die nicht vom Staat abgeleitet ist. – Vgl. Rz 1/17.
Staatsgewalt
Die Staatsgewalt ist die umfassende Herrschaftsgewalt des Staates. Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung richtet die Verfassung drei Staatsteilgewalten (Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung) ein. – Vgl. Rz 1/7.
Staatsvolk
Die Gesamtheit der Menschen, über die ein und diesele Staatsgewalt ausgeübt wird, bezeichnet man als Staatsvolk. – Vgl. Rz 1/8.
Verwaltungsbehörde
Behörden sind jene Vollzugsorgane, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgaben betraut, wird es zur Verwaltungsbehörde. – Vgl. Rz 1/12, 4/12, 19/1, 19/9 und 19/21.
Diskontinuität
Die Verfassung enthält Regelungen, auf welchem Weg sie selbst abgeändert werden kann. Werden die Verfahrensregeln zur Änderung einer Verfassung nicht eingehalten, entsteht die neue Verfassung also durch Rechtsbruch, so spricht man von Diskontinuität. – Vgl. Rz 2/10
Generelle Rechtsnorm
Rechtsnormen sind staatliche Verhaltensanordnungen, die sich an Menschen richten. Generelle Rechtsnormen richten sich an einen generellen Adressatenkreis, also entweder an alle Rechtsunterworfenen oder an einen nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis von Adressaten. Gesetze und Verordnungen sind generelle Rechtsnormen. Im Gegensatz dazu stehen die individuellen Rechtsnormen. – Vgl. Rz 2/4, 4/3 und 19/5.
Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung jener Teil der Vollziehung, der durch Richter und Ihre Hilfsorgane sowie die Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenommen wird (Gerichtsbarkeit im formell-organisatorischen Sinn). Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn ist die Streitentscheidung und die Strafverfolgung. Die Verfassung teilt die Gerichtsbarkeit in eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. – Vgl. Rz 2/4, 4/11 ff und 8/5.
Gesetzgebung
Die Gesetzgebung ist eine der drei Staatsteilgewalten. Gesetzgebung im materiellen Sinn ist die Erzeugung generell-abstrakter Rechtsnormen, also Gesetz und Verordnung. Gesetzgebung im formellen Sinn hingegen bezeichnet die Erlassung von Rechtsnormen durch Gesetzgebungsorgane – im durch die Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren – als „Gesetz“. Gesetzgebungsorgan des Bundes ist der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat, Gesetzgebungsorgan des Landes ist der Landtag. – Vgl. Rz 2/4.
Grundrechte
Die Grundrechte verbürgen dem Einzelnen eine grundlegende Rechtsposition gegenüber dem Staat im Hinblick auf die Freiheit und die Würde des Menschen. Nach Auffassung des Rechtspositivismus ist ein Grundrecht ein subjektives Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Das B-VG spricht von „verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten“. – Vgl. Rz 2/4, 4/25, 10/32 und 11/1.
Konsensquorum
Das Konsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt. Wird ein einfaches Bundesgesetz beschlossen, muss die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen. Eine Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art 44 Abs 1 B-VG – neben einem erhöhten Präsenzquorum – ein erhöhtes Konsensquorum von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Nationalrat. – Vgl. Rz 2/5, 3/1, 13/10 und 16/21.
Kontinuität
Die Verfassung selbst regelt, wer zur Änderung der Verfassung zuständig ist und welches Verfahren einzuhalten ist. Wird die Änderung nach diesen Regeln vollzogen, dann kann sich die neue Verfassung juristisch auf die alte Verfassung stützen, es liegt Kontinuität vor. – Vgl. Rz 2/10.
Präsenzquorum
Das Präsenzquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments anwesend sein müssen, damit die Beschlussfähigkeit vorliegt. Zum Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes genügt etwa die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten. Eine Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art 44 Abs 1 B-VG – neben einem erhöhten Konsensquorum – die Anwesenheit von mindestens der Hälte der Mitglieder des Nationalrates. – Vgl. Rz 2/5 und 3/1.
Rechtssatzformen
In der Verfassung ist festgelegt, in welchen Formen die einzelnen Staatsteilgewalten Recht erzeugen können. Die Gesetzgebung erzeugt Recht insbesondere in der Rechtsatzform „Gesetz“, die Verwaltung in den Rechtsatzformen „Bescheid“ und „Verordnung“ und die Gerichtsbarkeit in den Formen „Urteil“, „Beschluss“ und „Erkenntnis“. Generelle Rechtsnormen, die sog „Rechtsquellen“, werden durch die Verfassung abschließend geregelt, die Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht möglich (Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems). Individuelle Rechtsatzformen können vom einfachen Gesetzgeber hingegen geschaffen werden. Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber, das auch diese neu geschaffenen Rechtssatzformen bekämpfbar sind. Es muss daher ein öffentlich-rechtliches Rechtschutzinstrumentarium sichergestellt sein. – Vgl. Rz 2/4, 14/23, 19/1 und 19/5.
Revolution im Rechtssinn
Die Verfassung selbst regelt, wer zur Änderung der Verfassung zuständig ist und welches Verfahren einzuhalten ist. Werden diese Verfahrensregeln gerade nicht eingehalten, entsteht die neue Verfassung durch Rechtsbruch, also durch Revolution im Rechtssinn. Es liegt Diskontinuität vor. – Vgl. Rz 2/10.
Staatszielbestimmungen
Die Bundesverfassung enthält eine Reihe von grundlegenden Prinzipien, die nicht zu den Baugesetzen zählen. Staatszielbestimmungen sind inhaltlich für die verfassungsrechtliche Grundordnung des Staates von Bedeutung, wurden aber ohne Volksabstimmung in die Verfassung aufgenommen und können daher abgeändert werden, ohne dass eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vorliegt. Zu den Staatszielbestimmungen zählen der Grundsatz der immerwährenden Neutralität, das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung, das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz, die umfassende Landesverteidigung, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht bei der Haushaltsführung sowie der Rundfunk als öffentliche Aufgabe. – Vgl. Rz 2/4.
Verfassung
Die Verfassung (abgleitet vom lat „constitutio“ = Verfassung) eines Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest, dh sie bestimmt die Regeln für die Staatsorganisation und das Staatshandeln. Es gibt eine Verfassung im formellen Sinn und eine Verfassung im materiellen Sinn, die deckungsgleich sein sollten, dies aber nicht immer sind. – Vgl. Rz 2/2.
Verfassung im formellen Sinn
Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren in der Regel dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist. – Vgl. Rz 2/5, 2/10, 3/1 und 8/2.
Verfassung im materiellen Sinn
Die Verfassung im materiellen Sinn regelt die inhaltlich grundlegenden Fragen des Staates. Sie enthält Rechtsvorschriften, die die Organe und Verfahren der Erzeugung und Aufhebung genereller Normen, aber auch das Verhältnis der Bürger zur Staatsgewalt sowie die Organisation des Staates regeln. – Vgl. Rz 2/3.
Verwaltung
Die Verwaltung ist eine der drei Staatsteilgewalten und neben der Gerichtsbarkeit Teil der staatlichen Vollziehung. Man unterscheidet die Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn und die Verwaltung im materiellen Sinn. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtliches Organ ist. Inhaltlich hat die Verwaltung alle Staatsaufgaben zu besorgen, die nicht der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere die Regierungsgeschäfte sowie die Leistungen der Daseinsvorsorge. – Vgl. Rz 2/4, 4/10 ff und 8/5.
Baugesetze der Verfassung
Formelles Verfassungsrecht genießt einen erhöhten Bestandschutz, indem es nur mit erhöhten Präsenz- und Konsensquoren im Nationalrat beschlossen und abgeändert werden kann. Innerhalb des Verfassungsrechts im formellen Sinn nehmen die sog „Baugesetze“ (= „Bauprinzipien“ bzw. „Grundprinzipien der Bundesverfassung“) eine besondere Stellung ein: Werden sie abgeändert, liegt eine nach Art. 44 Abs 3 B-VG volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundeverfassung vor. Grundprinzipien der Bundesverfassung sind aus der Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung. Über Anzahl und Inhalt der Baugesetze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die hL unterscheidet das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche sowie das rechtsstaatliche Bauprinzip (einschließlich des Prinzips der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips) – Vgl. Rz 3/3 ff, 8/3 und 10/49.
Fakultative Volksabstimmung
Sowohl bei einfachen Gesetzesbeschlüssen als auch bei teiländernden Verfassungsgesetzen kann das Parlament – ohne rechtlich gezwungen zu sein – eine fakultative Volksabstimmung über den Gesetzesbeschluss anordnen: Ein einfacher Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist (nur) dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es (im Rahmen einer Sitzung) beschließt. (Art. 43 iVm 31 B-VG) oder die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt (Verlangen außerhalb einer Sitzung) gem Art. 43 B-VG. Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist gemäß Art. 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird. Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist dagegen zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen (= obligatorische Volksabstimmung). – Vgl. Rz 3/2, 5/10 f und 13/18.
Gesamtänderung der Bundesverfassung
Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung liegt vor „wenn tragende Grundprinzipien der Verfassung („Baugesetze“) inhaltlich wesentlich modifiziert werden. Gemäß Art. 44 Abs 3 B-VG ist die Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen. – Vgl. Rz 3/2.
Grundprinzipien der Bundesverfassung
Formelles Verfassungsrecht genießt einen erhöhten Bestandsschutz, indem es nur durch erhöhte Präsenz- und Konsensquoren im Nationalrat geschaffen und abgeändert werden kann. Innerhalb des Verfassungsrechts im formellen Sinn nehmen die sog „Baugesetze“ (= „Bauprinzipien“) oder „Grundprinzipien der Bundesverfassung“ eine besondere Stellung ein: Werden sie abgeändert, liegt eine nach Art 44 Abs 3 B-VG volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundesverfassung vor. Grundprinzipien der Bundesverfassung (= Baugesetze, Bauprinzipien) sind aus der Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung. Über Anzahl und Inhalt der Baugesetze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die hL unterscheidet in das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und in das rechtsstaatliche (einschließlich der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips) Grundprinzip. – Vgl. 3/3 ff
Obligatorische Volksabstimmung
Gemäß Art 44 Abs 3 B-VG muss bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Dadurch entscheidet letztlich direkt das Volk darüber, ob das Verfassungsgesetz in Kraft treten soll. Liegt eine bloße Teiländerung der Bundesverfassung vor, so muss diese nicht zwingend einer Volksabstimmung unterzogen werden. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann in diesem Fall eine fakultative Volksabstimmung anordnen. – Vgl. Rz 3/2 und 13/18.
Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet einen besonderen Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist. – Vlg. Rz 2/5, 2/10, 3/1 und 8/2.
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