Buffl

Verwaltungsprozessrecht

BW
by Ben W.

Aufbau Fortsetzungsfeststellungsklage (FKK

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

II. Statthafte Klageart, § 113 I 4 VwGO

  • Die FKK ist statthaft, wenn der Kläger die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehert.

    (1) VA i.S.d. § 35 I VwVfG

    (2) Erledigung des VA (= VA entfaltet keinerlei Rechtswirkung mehr, sodass seine Aushebung sinnlos ist)

    • Im Falle eines erledigten Pflichtbegehren (Bürger begehrt VA): Analoge Anwendung

    (3) Zeitpunkt der Erledigung

    • nach Klageerhebung, vor Erlass des Urteils

    • falls vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog

III. Klageartabhängige Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse

    a) Berechtigtes Interesse: Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art

    b) Gesteigertes Interesse: Aufgrund der Erledigung des VA, bdearf es zusätzlich einem gesteigerten Interesse, also der VA müsste über seine Erledigung hinaus eine anhaltende Wirkung entfalten.

    • Fallgruppen

  2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

    - falls Klagebegehren -> Anspruch auf Erlass des begehrten VAs

  3. Vorverfahren

    • grds in NRW entbehrlich

    • (P) Statthaftigkeit des Widerspruchverfahrens

  4. Klagegegner

    • § 78 I Nr. 1 analog

IV. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Klagefrist

    - M1: § 74 I 2 VwGO analog (ein Monat ab Bekanntgabe des VA)

    - M2: Keine Frist, nur Verwirkung (erheblicher Zeitraum von ca. einem Jahr)

    - Jedensfalls dürfte im Zeitpunkt der Erledigung des VA noch keine Verfristung der Anfechtungsklage eingetreten sein

B. Begründetheit

  • Die FKK ist begründet, soweit der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.


Aufbau Zulässigkeit Normenkontrolle, § 47 VwGO

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Verwaltungsrechtsweg

  • Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Normenkontrolle nur dann eröffnet, wenn der Antrag eine Norm betrifft, bei deren Vollzug, Rechtsstreitigkeiten entstehen können für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

II. Statthaftigkeit des Antrags

  • Der Antrag nach § 47 I VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die Feststellung der Gültigkeit einer der in § 47 I VwGO aufgeführten Normen begehrt und im Falle des § 47 I Nr. 2 VwGO der Antrag nach Landesrecht statthaft ist.

  • Antraggegenstand:

    • Satzungen i.S.d. § 47 I Nr. 1 VwGO

    • Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz nach § 47 I Nr. 2 VwGO falls landesrechtlich zugelassen

    • Antragsziel: Feststellung der Ungültigkeit der Norm

III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO

    (1) Behörde, soweit sie mit dem Vollzug der Norm befasst ist

    (2) Jede natürliche oder juristische Person, die substanziiert behauptet, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. -> dieselben Anforderungen wie bei § 42 II VwGO

  2. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO: Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die Rechtsvorschrift erlassen hat

  3. Beteiligtenfähigkeit, § 47 II 1, 4 VwGO

  4. Antragsfrist: 1 Jahr ab Bekanntmachung, § 47 II 1 VwGO

  5. Rechtsschutzbedürfnis: Liegt vor, wenn durch die Nichtigkeitserklärung der Norm die Rechtsstellung des Antragstellers verbessert werden kann.

B. Begründetheit des Antrags

  • Begründetheit des Antrags nach § 47 VwGO liegt vor, wenn die angegriffene Rechtsnorm ganz oder teilweise und infolgedessen unwirksam ist.


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Ben W.

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