Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
- Klagefrist, §§ 74, 58 II VwGO
- Klagegegner, § 78 VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
1. - 5. Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtung- und Verpflichtungsklage
6. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Allgemeine Leistungsklage
Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog (str.)
Feststellungsklage
Feststellungsinteresse
Normenkontrolle
Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO ggfs. Präklusion, § 47 II 2a VwGO
Antragsfrist, § 47 II VwGO
Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Vor I.:
Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
Vor II.:
sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit, §§ 45 ff. VwGO
als IV.:
ordnunsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)
Beteiligte-, Prozess-, und Postulationsfähigkeit (§§ 61 ff. VwGO)
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
gesetzlich nicht geregelt
Berechtigtes Feststellungsinteresse kommt zum Ausdruck in §§ 43 I, 113 I 4 VwGO
Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
- kumulative Klagehäufung: Der Kläger macht mehrere prozessuale Ansprüche bedingslos nebeneinander geltend
- eventuale Klagehäufung: Kläger stellt einen Hauptantrag und einen bedingten Hilfsantrag
- Stufenklage: Kläger macht zwei prozessuale Ansprüche geltend, wobei der zweite auf dem Erfolg des ersten aufbaut.
- alternative Klagehäufung: Abhängigkeit von der Wahl des Richters oder Beklagten
1. Öffentlich Rechtliche Streitigkeit
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, das aus dem Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Modifizierte Subjektstheorie: Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet.
Abgrenzungstheorien (Streitentscheidende Norm ist unbekannt)
1. Eindeutig hoheitliches Handeln (z.B. VA, RVO, Satzung und Über- Unterordnungsverhältnis)
2. Kehrseitentheorie: Eine Maßnahme, die eine andere rückgängig macht, hat stets denselben Charakter wie die rückgängig zu machende Maßnahme.
3. ÖR-Sachzusammenhang
4. Zweistufentheorie bei Leistungsverwaltung:
Stufe: Ob -> stets öffentlich-rechtlich
Stufe: Wie -> öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Der Streit ist verfassungsrechtlich, wenn Staatsverfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten.
Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Kläger nur dann klagebefugt, wenn nach seinen substantiierten Behauptungen die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
Subjektiv-öffentliche Abwehrrechte
- Sonderrechtsbeziehung: z.B. ÖR-Vertrag, VA, Verwahrung, Zusicherung
- aus einfachgesetzlichen, individualschützenden Vorschriften
Schutznormtheorie: Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur im Allgemeininteresse existiert, sondern zumindest auch in individualinteressen und der Betroffene zum geschützten Personenkreis zählt.
- Grundrechte als subjektiv-öffentliche Abwehrrechte
Entbehrlichkeit der Widerspruchsfrist - Norm
§ 68 I 2 1. Hs VwGO i.V.m. § 110 I 1, 2 JustG NRW
Anfechtungsklage Begründetheit Obersatz
Die Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I VwGO.
Verpflichtungsklage Begründetheit Obersatz
Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Passivlegitimierten richtet, die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO. Das ist der Fall, soweit dem Kläger der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht.
Aufbau positive Leistungsklage
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg
II. Statthafte Klageart
gesetzlich nicht geregelt, in der VwGO aber als existent anerkannt (§ 43 II 1 VwGO)
Die positive Klageart ist statthaft, wenn das Leistungsbegehren auf Vornahme eines hoheitlichen Handeln gerichtet ist, dass kein VA ist.
(1) Begehrte Maßnahme darf kein VA sein
(2) Keine Erledigung des Klagebegehren
III. Klageartabhängige Zulässigkeitsvoraussetzungen
Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
- Möglichkeit
- wir brauchen Anspruch auf Erlass der begehrten hoheitlichen Handlung
IV. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Klagegegner: Allgemeines Rechtsträgerprinzip, nicht § 78 VwGO, aufgrund der systematischen Stellung (§ 78 VwGO ist auf Klagen zugeschnitten mit VA-Bezug)
Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Die positive Leistungsklage ist begründet, soweit der vom Kläger behauptete Anspruch tatsächlich zusteht. (Identisch mit der Verpflichtungsklage)
Negative Leistungsklage / Unterlassungsklage
Die Unterlassungsklage ist statthaft, wenn das Klagebegehren auf Unterlassung eines hoheitlichen Verwaltungshandeln gerichtet ist.
(1) Begehrung einer Unterlassung von Handeln durch die Verwaltung
(2) Keine Erledigung des Klagebegehrens
-> auch vorbeugende Unterlassungsklage möglich:
schlichthoheitliches Handeln
Verwaltungsakt, dessen Erlass droht
Bevorstehender Erlass oder Änderung untergesetzlicher Normen (Satzungen, Rechtsverordnungen) -> hingegen § 47 VwGO setzt eine bestehende Rechtsvorschrift voraus
- wir brauchen Anspruch auf das Unterlassen
Die negative Leistungsklage ist begründet, soweit der vom Kläger behauptete Anspruch auf Unterlassen tatsächlich zusteht. (Identisch mit der Verpflichtungsklage)
Allgemeine Feststellungsklage
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
II. Statthafte Klageart (§ 43 I 1. Fall VwGO)
Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird und der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 II VwGO beachtet wird.
Definition Rechtsverhältnis
Subsidiaritätsgrundsatz, § 43 II 1 VwGO: Feststellungsklage tritt zurück gegenüber Gestaltungs- und Verpflichtungsklagen
Ausnahme: Nichtigkeitsfeststellungsklage
Andere Klagearten sind weniger rechtsschutzintensiv
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog (nach h.M.)
! Ausschluss von Popularklagen
? Feststellungsinteresse wird vom Gesetzgeber gefordert (= keine planwidrige Regelungslücke)
IV. Feststellungsinteresse
Definition “berechtigtes Interesse”: Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art.
ggfs. auch Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen, wenn Rechtsverhältnis sich erledigt hat.
V. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
VI. Klagegegner: auf allgemeines Rechtsträgerprinzip verweisen
Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das behauptete Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage).
Statthafte Klageart, Nichtigkeitsfeststellungsklage
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines VA begehrt.
(= anhaftender Rechtsschein soll beseitigt werden)
- nach h.M. auch neben der Anfechtungsklage statthaft
Obersatz Begründetheit Nichtigkeitsfeststellungsklage
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der angegriffene VA gem. § 44 VwVfG nichtig ist.
Definition Rechtsverhältnis, Allgemeine Feststellungsklage
Definition Rechtsverhältnis: Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 I VwGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öff.- rechtlicher Normen ergebenden Rechtsbeziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache.
= konkrete, feststellungsfähige und streitige Rechtsfrage
a) Konkretes Rechtsverhältnis: bestimmter, bereits überschauberer Sachverhalt
b) Zeitpunkt des Rechtsverhältnisses
vorheriges Rechtsverhältnis (oder begründendes Rechtsverhält -> vor VA), welches noch Auswirkungen hat (gleiche Fallgruppen wie bei der FKK)
Zukünftiges Rechtsverhältnis (oder begründetes Rechtsverhältnis) -> das zweite überlagert das erste und erledigt dies
ein begründetes Rechtsverhältnis setzt nur einen wirksamen VA voraus, mithin wird keine Rechtswidrigkeitsprüfung angestrebt
c) Außenrechtsverhältnis
Grundsätzlich besteht das Rechtsverhältnis nur zwischen dem Kläger und der Behörde, die die Rechtsvorschrift ihm gegenüber vollzieht oder im Rahmen der Überwachung durchsetzt.
Aufbau Fortsetzungsfeststellungsklage (FKK
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart, § 113 I 4 VwGO
Die FKK ist statthaft, wenn der Kläger die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehert.
(1) VA i.S.d. § 35 I VwVfG
(2) Erledigung des VA (= VA entfaltet keinerlei Rechtswirkung mehr, sodass seine Aushebung sinnlos ist)
Im Falle eines erledigten Pflichtbegehren (Bürger begehrt VA): Analoge Anwendung
(3) Zeitpunkt der Erledigung
nach Klageerhebung, vor Erlass des Urteils
falls vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
a) Berechtigtes Interesse: Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art
b) Gesteigertes Interesse: Aufgrund der Erledigung des VA, bdearf es zusätzlich einem gesteigerten Interesse, also der VA müsste über seine Erledigung hinaus eine anhaltende Wirkung entfalten.
Fallgruppen
- falls Klagebegehren -> Anspruch auf Erlass des begehrten VAs
Vorverfahren
grds in NRW entbehrlich
(P) Statthaftigkeit des Widerspruchverfahrens
Klagegegner
§ 78 I Nr. 1 analog
Klagefrist
- M1: § 74 I 2 VwGO analog (ein Monat ab Bekanntgabe des VA)
- M2: Keine Frist, nur Verwirkung (erheblicher Zeitraum von ca. einem Jahr)
- Jedensfalls dürfte im Zeitpunkt der Erledigung des VA noch keine Verfristung der Anfechtungsklage eingetreten sein
Die FKK ist begründet, soweit der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
Fallgruppen Gesteigertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
a) Beabsichtigter Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten
Zivilgerichte an die Feststellung gebunden, § 121 VwGO
b) Wiederholungsgefahr
Definition: Konkrete Anhaltspunkte, wenn die Verwaltung in Zukunft einen ähnlichen Verwaltungsakt bei wesentlich gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erlässt.
c) Rehabilitationsinteresse
anhaltende diskriminierende Wirkung
d) Erheblicher Grundrechtseingriff
z.B. Verwaltungsakte die sich typischerweise kurzfrist erledigen
in anderen Fällen lehnt BVerwG die Zulässigkeit ab
! Abgrenzung bzgl. “tiefgreifend unmöglich”
Aufbau einstweiliger Rechtsschutz, § 123 I VwGO
Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
II. Statthafte Klageart, §§ 88, 122 I, II VwGO
Abgrenzungsnorm: § 123 V VwGO (Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation)
keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in der Hauptsache -> §§ 80, 80a VwGO sind spezieller!
§ 123 I 1 VwGO. Sicherungsanordnung
§ 123 I 2 VwGO: Regelungsanordnung
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
möglicher Anordnungsanspruch und möglicher Anordnungsgrund
IV. Antragsgegner, § 78 I 1 anlog oder allgemeines Rechtsträgerprinzip
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Das Land ist als Gebietskörperschaft analog § 62 III VwGO prozessfähig und nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähig
VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Vorheriger Antrag bei der Behörde
Hauptsache darf nicht offensichtlich aussichtlos sein
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Begründetheit
- Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn der Antragssteller den Antragsanspruch und den Antragsgrund glaubhaft gemacht hat gem. § 123 III VwGO i.V.m. § 920 II, 294 ZPO
I. Anordnungsanspruch – Prüfung der materiellen Rechtslage
- § 123 I 1 VwGO – „Recht“
- § 123 I 2 VwGO – „streitiges Rechtsverhältnis“
- möglicherweise nur Anspruch auf fehlerfreies Ermessen
II. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit
- Vor- und Nachteile einer Ablehnung
- § 123 I 1 VwGO - “Gefahr, dass ein Recht vereitelt wird”
- § 123 I 2 VwGO - “Wesentliche Nachteile abzuwenden”
III. Antragsteller - Glaubhaftigkeit
geregelt in § 294 ZPO -> Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tatsachen
IV. Rechtsfolge - gerichtliche Ermessensentscheidung gem. § 123 III VwGO i.V.m. § 938 ZPO
Entschließungsermessen (“ob”)
- h.M.: Bei der Sicherungsanordnung kein Entschließungsermessen
- h.M.: Bei der Regelungsanordnung im Wort „nötig“ prüfen
Auswahlermessen (“wie”)
a) Nicht über den Antrag hinaus
b) Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Ausnahme: Die Hauptsachentscheidung käme zu spät; es käme zu irreparablen Nachteilen; es ist ein Gebot aus Art. 19 IV GG
Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO
Sicherung des status quo -> Sicherungsanordnung kann ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
Erweiterung des Rechtskreises
Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, § 80 V 1 VwGO bzw. § 80a III VwGO
II. Statthaftigkeit, §§ 88, 122 I, II VwGO, § 123 V VwGO
Anfechtungsklage in der Hauptsache - Suspendierung eines belastenden VA
im Falle von VAs mit Doppelwirkung: § 80a III VwGO
III. Antragsbefugnis, § 42 II analog VwGO (ggfs. Drittschutz prüfen)
IV. Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
Rechtsbehelf
a) Widerspruchsverfahren muss erhoben sein (h.M.)
b) Anfechtungsklage muss noch möglich sein, aber noch nicht erhoben (h.M.)
! Ansonsten wird die Monatspflicht der AFK unterlaufen
Rechtsbehelf darf nicht offentsichlich unzulässig sein
Kein Suspensiveffekt (Suspensiveffekt = aufschiebende Wirkung), eine der Fälle muss vorliegen
a) § 80 II 1 Nr. 1 - 4
b) § 80a VwGO: Verwaltungsakte mit Doppelwirkung
§ 80a VwGO regelt den Vollzug von VAs mit Doppelwirkung nicht abschließend, sondern ergänzt § 80 VwGO
Vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung - Umkehrschluss aus § 80 VI 1 VwGO - nur in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO -> eher unwichtig
(P) Vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde in Fällen des § 80a (Drittanfechtungsklage)
Obersatz Begründetheit Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 V 1 VwGO
Der Antrag ist begründet, wenn entweder die Anordung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/ oder sich nach einer Interessensabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers gegenüber dem öffentlich Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an, welche nach der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes nur somarisch geprüft werden dürfen.
Aufbau Begründetheit Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 V 1 VwGO
Formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung
a) Zuständigkeit: Erlass- und Widerspruchsbehörde
b) Verfahren
(P) VA-Qualität der Anordunng (h.M.: (-)
c) Form: § 80 III 1 VwGO: schriftliche Begründung
Interessenabwägung
- Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse
- maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
- summarische Prüfung
- Erfolgsaussichten in der Klage
VA ist offensichtlich rechtswidrig: Aussetzungsinteresse überwiegt
VA ist offensichtlich rechtmäßig: Zusätzlich öffentliches Vollzugsinteresse prüfen
Erfolgsaussichten sind nicht feststellbar: Weitergehende Interessensabwägung -> Folgenbetrachtung
Aufbau Zulässigkeit Normenkontrolle, § 47 VwGO
A. Zulässigkeit des Antrags
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Normenkontrolle nur dann eröffnet, wenn der Antrag eine Norm betrifft, bei deren Vollzug, Rechtsstreitigkeiten entstehen können für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
II. Statthaftigkeit des Antrags
Der Antrag nach § 47 I VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die Feststellung der Gültigkeit einer der in § 47 I VwGO aufgeführten Normen begehrt und im Falle des § 47 I Nr. 2 VwGO der Antrag nach Landesrecht statthaft ist.
Antraggegenstand:
Satzungen i.S.d. § 47 I Nr. 1 VwGO
Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz nach § 47 I Nr. 2 VwGO falls landesrechtlich zugelassen
Antragsziel: Feststellung der Ungültigkeit der Norm
III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
(1) Behörde, soweit sie mit dem Vollzug der Norm befasst ist
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die substanziiert behauptet, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. -> dieselben Anforderungen wie bei § 42 II VwGO
Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO: Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die Rechtsvorschrift erlassen hat
Beteiligtenfähigkeit, § 47 II 1, 4 VwGO
Antragsfrist: 1 Jahr ab Bekanntmachung, § 47 II 1 VwGO
Rechtsschutzbedürfnis: Liegt vor, wenn durch die Nichtigkeitserklärung der Norm die Rechtsstellung des Antragstellers verbessert werden kann.
B. Begründetheit des Antrags
Begründetheit des Antrags nach § 47 VwGO liegt vor, wenn die angegriffene Rechtsnorm ganz oder teilweise und infolgedessen unwirksam ist.
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