Eheschließung
Voraussetzungen der Eheschließung
Ehefähigkeit, § 1304 BGB (= Geschäftsfähigkeit)
Ehemündigkeit
Grundsätzlich ab Volljährigkeit („Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“)
Bis 2017: Ausnahmegenehmigung durch Familiengericht, wenn eine Partner*in mindestens 16 Jahre alt ist, § 1303 BGB
Kein Eheverbot
Bestehende Ehe oder (eingetragene) Lebenspartnerschaft, § 1306 BGB
Verwandtschaft, § 1307 BGB (gerade Linie und Geschwister, auch bei Adoption)
Ehe für alle: Geschlechtsgleichheit, Geschlechtsverschiedenheit, Intersexualität, Transsexualität
Ehemündigkeit- Neufassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sieht nun vor, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland automatisch als unwirksam gilt, wenn einer der Partner noch keine 16 Jahre alt war
BVerfG 29.3.2023: Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist zwar mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG prägenden Prinzipien vereinbar. Er schränke jedoch „wegen fehlender Folgeregelungen und unzureichender Möglichkeiten, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit inländisch wirksam fortzuführen, die Ehefreiheit unangemessen ein“
Es müssen daher die Regelungen nachgebessert werden
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