Vorraussetzung der Eheschließung
Ehefähigkeit, § 1304 BGB (= Geschäftsfähigkeit)
Ehemündigkeit
Grundsätzlich ab Volljährigkeit („Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“)
Bis 2017: Ausnahmegenehmigung durch Familiengericht, wenn eine Partner*in mindestens 16 Jahre alt ist, § 1303 BGB
Kein Eheverbot
Bestehende Ehe oder (eingetragene) Lebenspartnerschaft, § 1306 BGB
Verwandtschaft, § 1307 BGB (gerade Linie und Geschwister, auch bei Adoption)
Ehe für alle: Geschlechtsgleichheit, Geschlechtsverschiedenheit, Intersexualität, Transsexualität
Ehemündigkeit- Neufassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sieht nun vor, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland automatisch als unwirksam gilt, wenn einer der Partner noch keine 16 Jahre alt war
BVerfG 29.3.2023: Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist zwar mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG prägenden Prinzipien vereinbar. Er schränke jedoch „wegen fehlender Folgeregelungen und unzureichender Möglichkeiten, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit inländisch wirksam fortzuführen, die Ehefreiheit unangemessen ein“
Es müssen daher die Regelungen nachgebessert werden
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer*innen
Abs. 1 Satz 1: „Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht.“
Abs. 2 Satz 1: „Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.“
Zweck: Ehen vermeiden, die nach dem Heimatrecht eines Eheschließenden unwirksam sind und deswegen nicht anerkannt werden
Wann ist keine Ehefähigkeitszeugnis erforderlich
Deutsche Staatsangehörige
Geflüchtete, Asylberechtigte
Staatenlose
Gleichgeschlechtliche Paare
Grund: Eheschließung unterliegt dann deutschem Recht
Zustandekommen der Ehe
Beiderseitige Erklärung des Eheschließungswillens
Persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit, § 1311 BGB
Auch bei „Umwandlung“ Lebenspartnerschaft in Ehe
Trauzeugen nicht erforderlich!
Vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin
Grundsatz der Zivilehe, § 1310 BGB (seit 1875: „Preußischer Kulturkampf“)
Dreifacher Zweck:
Erfüllung gesetzlicher Mindestvoraussetzungen
Rechtsverhältnisse offenkundig und jederzeit leicht und zuverlässig feststellbar
Eheschließenden die Bedeutung ihrer Erklärungen bewusst
Verbot der kirchlichen Voraustrauung (§ 67 StG aF) gilt seit dem 1.1.2009 nicht mehr!
Aber: In keinem Fall kommt allein durch eine kirchliche Trauung eine Ehe iSd staatlichen Rechts zustande
Trauung Ablauf
Standesbeamter befragt Eheschließende ob sie das wollen - bei ja aussprechen, dass sie gesetzmäßig verbundene Eheleute sind
Eheschließung kann vor einem oder zwei Zeugen erfolgen, wenn Eheschließenden dies wünschen
Nichtige ehe
Mitwirkung des Standesbeamten fehlt oder Wille eines Eheschließenden wurde nicht bekundet
Aufhebbare Ehe
Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung, Eheverbote, Geschäftsunfähig missachtet
Eheliche Lebensgemeinschaft
„Generalklausel“ = ausfüllungsbedürftiger Wertmaßstab
Grundsätzlich „auf Lebenszeit“
Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft
Achtung der Persönlichkeit und des Persönlichkeitsrechts
Das Recht und die Pflicht, einvernehmliche Regelungen gemeinschaftlicher Angelegenheiten herbeizuführen
Das Recht und die Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme
Das Recht und die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft
Das Prinzip der Einehe und die aus diesem folgenden Rechte und Pflichten zur ehelichenTreue
Gegenseitige Verantwortung
Rollenaufteilung, § 1356 BGB: alle denkbaren Modelle möglich im Einvernehmen der Eheleute
Reform des Namenrechts 2024
Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Geschlechtsangepasste Familiennamen
Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption
Geschäft zur Deckung des Lebensbedarf
Partner haftet für den anderen mit wenn er Rechnungen für den Lebensunterhalt nicht bezahlen kann
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (früher „Schlüsselgewalt“)
Bei Grundbedürfnissen (+), Energielieferung, Kleidung
Angemessenheit richtet sich nach „Außenauftritt“
Maßstab: welche Geschäfte können in Partnerschaften üblicherweise ohne Absprachen erfolgen?
Ärztliche Behandlung?
Unaufschiebbar, medizinisch notwendig? (+)
Trennung, Scheidung Historische Entwicklung
Ehescheidungsrecht geprägt von gesellschaftlichen Entwicklungen
Maßgeblicher Einfluss: traditionelle/kirchliche Vorstellungen
Germanisches und römisches Recht
Liberale Vorstellungen von Ehe/Scheidung = Vertrag zwischen Familien
Kanonisches/katholisches Recht
Grundsatz der Unauflösbarkeit der Ehe (= Sakrament)
Möglich: „Trennung von Tisch und Bett“
Reformation und Aufklärung
Protestantismus sieht Ehe nicht als Sakrament
Preußisches Allgemeines Landrecht (1794): Scheidung wegen Ehebruchs oder gleich schwerer Verfehlungen möglich
Historische Entwicklung 2
Einführung Bürgerliches Gesetzbuch (1900)
Ehe zwar grundsätzlich unauflöslich
Scheidung aus „absoluten“ Scheidungsgründen möglich
Ehebruch, widernatürliche Unzucht, Lebensnachstellung, bösliches Verlassen, Geisteskrankheit
Feststellung der „Schuld“ = Verlust des Erziehungsrechts für die Kinder
Einer muss immer die Schuld bekommen
Ehegesetz (1938)
Weitere Scheidungsgründe
Verweigerung der Fortpflanzung
Unfruchtbarkeit
Faschistische Rassenidiologie
Wurde nach Ende des 2. Weltkrieges wieder gelöscht
Historische Entwicklung
Eherechtsreform
Aufgabe des „Schuldprinzips“
Neu: Zerrüttungsprinzip
Grundsatz lebenslanger Ehe nach wie vor
Scheidung bei „Scheitern der Ehe“, § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1Satz 2 BGB
Vermutungen des „Scheiterns“
1 Jahr Trennung bei gemeinsamem Antrag, § 1566 Abs. 1
3 Jahre Trennung bei nur einseitigem Antrag, § 1566 Abs. 2
Scheidung bei unterjähriger Trennung im Falle „unzumutbarer Härte“
Sofortige Scheidung bei unzumutbarer Härte
Strenge Anforderungen
Es muss sich auch Ausnahmesituationen handeln
Entscheidendes Kriterium -> ist das scheidungsjahr abzuwarten zumutbar?
Scheidung nach 1-jähriger Trennung
Regelfall
Sog. Konventionalscheidung
Trennungszeit (§ 1567)
Häusliche Gemeinschaft besteht nicht mehr
Trennung innerhalb einer Wohnung möglich, wenn klare Grenzen bestehen
Scheidung nach 3-jähriger Trennungszeit
Unwiderlegliche Vermutung
Scheidung auch gegen den Willen des/der anderen
Trennungs- und Scheidungsfolgen
Elterliche Sorge
Umgang
Kindesunterhalt
Trennungs – und Ehegattenunterhalt
Vermögensverteilung (Zugewinnausgleich)
Verteilung des Hausrates
Aufteilung der Ehewohnung
Versorgungsausgleich
Güterstände
Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft), §§ 1363-1390 BGB
Jeder Ehegatte behält die ihm gehörenden Gegenstände in seinem Alleineigentum
Erst bei Auflösung der Ehe kommt es zum Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich)
Partner*in mit dem geringeren Zugewinn hat Ausgleichsanspruch gegen dem/der anderen (Hälfte des vom anderen erzielten Überschusses)+
Zugewinn = Ertrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt
Gütertrennung
Vermögen bleiben getrennt, bei Auflösung der Ehe findet kein Ausgleich statt
Gütergemeinschaft
Vermögen wachsen zum gemeinschaftlichem Gut zusammen
Unterhalt
Anspruchsgrundlagen
Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie, §§ 1601 ff. BGB u.a.
Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihren Eltern
Sonstige Verwandtenunterhaltsansprüche (z.B. Eltern gegen Kinder)
Ehegattenunterhalt
Bei bestehender Lebensgemeinschaft (§§ 1360-1360b)
Nach Trennung (§ 1361 BGB)
Nach Scheidung (§§ 1569-1586b BGB)
Für Vergangenheit kann man nichts mehr anklagen
Grundsätze - Schritte der Prüfung
Bedarf
Bei Verwandtenunterhalt nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610)
Bei Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1361 Abs. 1, § 1578 BGB)
Bedürftigkeit
Unterhaltsberechtigte(r) muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (§§ 1602, 1569, 1361 Abs. 2 BGB)
Leistungsfähigkeit - nicht eigene Existenz gefährden
Unterhaltsverpflichtete(r) muss imstande sein, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Grenze: notwendiger Eigenbedarf = Selbstbehalt)
Ränge
Grundsatz: erst wenn die ranghöheren Angehörigen „satt“ sind, kommen die unter ihnen „Rangierenden“ zum Zug!
1. Rang:
Minderjährige unverheiratete Kinder
„Privilegiert Volljährige“ (Volljährige bis 21 Jahre, unverheiratet, noch bei einem Elternteil wohnend, in der allgemeinen Schulausbildung)
2. Rang:
Kinderbetreuende, auch geschiedene Ehegatten
Kinderbetreuende, nichteheliche Mütter/Väter
Nicht betreuende (auch geschiedene) Ehegatten nach langer Ehedauer
3. Rang:
Ehegatten, die keine Kinder mehr betreuen, soweit sie nicht wegen langer Ehedauer in den 2. Rang fallen
4. Rang
Kinder, die nicht unter Rang 1 fallen (z.B. Studierende)
Kinder mit Behinderung -> immer Unterhaltsverpflichtet
Eltern müssen erste Ausbildung unterstützen
Anknüpfungspunkt: Lebensverhältnisse der Eltern
Grundsätzlich haften Eltern für den Barunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs und Vermögensverhältnissen, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
Bei minderjährigen Kindern kommt der betreuende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch jedoch durch Pflege und Erziehung nach
Anknüpfungspunkt bei Minderjährigen: Einkommens - und Vermögensverhältnisse des/der Barunterhaltsverpfichteten
Leben Kinder im Haushalt der Eltern: Bedarfsbemessung nach der "Düsseldorfer Tabelle" und den jeweiligen Leitlinien der OLG´s
Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigen
Unterhaltsrechtlichen Bedarf= Betrag, den Unterhaltsberechtigte zur Lebensführung benötigen
Kosten für Nahrung, Wohnen, Kleidung, Freizeitangeboten etc., auch Ausbildungs- und Erziehungskosten
Bedarf seit 1962 pauschaliert in Düsseldorfer Tabelle
Minderjährige/ privilegiert Volljährige leiten ihre Lebensstellung von dem Lebensstandard ihrer Eltern ab
Grundlage: Einkommen des Barunterhaltsverpflichteten
Bedürftig ist gemäß § 1602 Abs. 1 BGB, wer nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten
Bedürftigkeit liegt daher nur dann vor, wenn die Einkünfte und das Vermögen nicht ausreichen, den eigenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten zu decken
Bedürftigkeit der Berechtigten
„Bedürftig ist, wer außer Stand ist, sich selbst zu unterhalten“
i.d.R. Minderjährige ohne eigenes Einkommen
Volljährige, die sich in der Berufsausbildung befinden, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB
Privilegierte Volljährige
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
nicht verheiratet sind
Sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
Für Minderjährige und privilegiert Volljährige gilt:
verschärfte Unterhaltspflicht
gesteigerte Erwerbsobliegenheit
Ggf. Zurechnung fiktiver Einkünfte
Nicht privilegierte Volljährige
Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen (z.B. Studierende), richtet sich der Bedarf nicht nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Er wird pauschal festgelegt und beträgt derzeit (1.1.2025) 990 €. Hierin sind bis 440 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Von dem Betrag von 990 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
Leistungsfähigkeit
Definition gemäß § 1603 Abs. 1 BGB: „ ....wer unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren“
Selbstbehalt des Verpflichteten beim KU für Minderjährige und ihnen gleichgestellte (privilegiert) Volljährige: 1.450 € beim erwerbstätigen und 1.200 € beim nicht Erwerbstätigen
Wichtig: Bei Minderjährigen und privilegiert Volljährigen besteht eine „verschärfte“ Unterhaltsverpflichtung
Leistungsfähigkeit der Verpflichteten, Selbstbehalte
Grundsatz: Unterhaltsverpflichtung darf nicht dazu führen, den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden
Gegenüber minderjährigen und privilegiert Volljährigen = „verschärfte“ Opfergrenze (notwendiger Selbstbehalt)
Beim nicht Erwerbstätigen 1.200 € und beim Erwerbstätigen monatlich 1.450 €
Gegenüber volljährigen Kindern (z.B. Studierenden) beträgt der Selbstbehalt 1.750 €
Selbstbehalt gegenüber dem/der getrennt Lebenden bzw. Geschiedenensowie gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes
1.600 € im Fall einer Erwerbstätigkeit sowie 1.475 € im Falle einer NichtErwerbstätigkeit
Verschärfte Unterhaltspflicht
=, d.h. Einsatz aller verfügbaren Mittel bis zum sog. notwendigen Selbstbehalt, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Absoluten Opfergrenze (Existenzminimum d.h. „das letzte Hemd“ geben)
Gesteigerte Anforderung an die Ausnutzung der Arbeitskraft
Arbeitslosigkeit befreit grundsätzlich nicht von Unterhaltspflicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
Nachweis ernsthafter und intensiver Erwerbsbemühungen
Anderenfalls Zurechnung fiktiv erzielbarer Einkünfte (im Hinblick auf berufliche Qualifikation, Gesundheitszustand, Alter, Erwerbsbiographie, Arbeitsmarktlage)
Deren Höhe orientiert sich an der realen Beschäftigungschance des/der Pflichtigen
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, ohne dass tatsächliche Einkünfte in der Höhe vorhanden sind, kann für Unterhaltsverpflichtete zu einer Überschuldung führen
Beispiele für die Anforderungen, die an gesteigert Unterhaltsverpflichtete gestellt werden können
Die Ausnutzung der Arbeitszeithöchstgrenze (48 Stunden pro Woche)
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit
Das Zurückstellen eigener Aus- und Weiterbildungsinteressen
Bis zu 30 ernsthafte Bewerbungsschreiben pro Monat
Für wen gilt die verschärfte Unterhaltspflicht?
Kinder, die im Haushalt eines Elternteiles leben
Minderjährige
Volljährige, die unverheiratet sind und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
Berechnung des Unterhaltsanspruches
Grundlage: „bereinigtes“ bzw. „unterhaltsrechtlich relevantes“ Einkommen
Bruttoeinkommen abzüglich
Steuern und Aufwendungen für Altersvorsorge
Arbeitslosen- und Krankenversicherung
berufsbedingte Aufwendungen
Kinderbetreuungskosten
berücksichtigungswürdige Schulden
Unterhaltslasten
Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen:
Pauschal: 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich
Konkret, wenn nachweisbar
Notwendige Kosten berufsbedingter Nutzung eines Kraftfahrzeugs
0,42 EUR pro gefahrenem Kilometer
Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale für die Mehrkilometer auf 0,28 EUR in Betracht (Leitlinien OLG Düsseldorf, Stand 1.1.2025)
Im Fall entscheiden ob pauschal oder direkte Rechnung- was mehr bringt
Unterhaltsvorschuss Kinder bis 12
Kinder können Unterhaltsvorschuss unter folgenden Voraussetzungen erhalten:
In Deutschland bei einem Elternteil leben
Der Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem/ihren Ehegatten oder Lebenspartner*in dauernd getrennt lebt
Der/die Barunterhaltspflichtige nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt bezahlt
oder
Das Kind keine Waisenbezüge i.H. des Mindestunterhaltes erhält
Unterhaltsvorschuss von 12-17
Zusätzliche Voraussetzungen
Das Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
Das Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
Das Elternteil erhält zwar Leistungen nach dem SGB II, verdient aber zusätzlich noch ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich
Unterhaltsvorschuss wird nicht gezahlt, wenn
Das Elternteil mit einem/einer neuen Partner*in verheiratet oder verpartner ist und die beiden zusammenleben
Das Kind oder der Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt
Der andere Elternteil seine/ihre Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine/ihre Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen
Der Elternteil keine Auskünfte über den anderen Elternteil erteilt
Der Elternteil nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirkt
Jugendamt als Akteur im Unterhaltsrecht
Beratung: Anspruch auf Beratung in Unterhaltsfragen für Eltern minderjähriger Kinder sowie für volljährige Kinder bis 21 Jahre (§ 18 SGB VIII).
Erweitertes Beratungsangebot für unverheiratete Mütter: z. B. Vaterschaftsfeststellung/-anerkennung, Jugendamtsurkunden, Beistandschaft (§ 52a SGB VIII).
Beistandschaft: Auf Antrag vertritt das Jugendamt das Kind und macht Unterhaltsansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend; kostenfrei (§§ 55 SGB VIII, 1712 BGB).
Urkundsperson: Jugendamt kann Unterhaltsverpflichtungen (Kindesunterhalt bis 21, Betreuungsunterhalt) beurkunden → Vollstreckungstitel (§ 59 SGB VIII).
Unterhaltsvorschuss: Für Alleinerziehende bei fehlendem/unregelmäßigem Unterhalt, unter Voraussetzungen; gebührenfrei (UVG)
Last changed16 hours ago