Was unterliegt der Umsatzsteuer?
§ 1 Abs. 1
Nr. 1: Lieferung und sonstige Leistungen die ein UNternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt
Nr. 3: Einfuhr
Nr. 4: igE
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt?
1. Ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesonderter Teilbetrieb wird im Ganzen übertragen.
2. Die Übertragung erfolgt entgeltlich oder unentgeltlich (oder durch Einbringung in eine Gesellschaft).
3. Der Erwerber muss ein Unternehmer sein (oder durch den Erwerb zum Unternehmer werden).
4. Das Unternehmen muss vom Erwerber fortgeführt werden (Fortführungsprognose).
Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen -> zurückbehalt unschädlich wenn an Unternehmer vermietet wird
Was sind die Folgen einer GiG?
GiG ist nicht steuerbar § 1 Abs. 1a S. 1
Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers § 1 Abs. 1a S. 3
Wer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?
Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Gewerblich ode rberuflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Wann beginnt die Unternehmereigenschaft?
Sie beginnt bereits mit dem ersten nach außen erkennbaren Tätigwerden, sofern eine ernsthafte Absicht zur späteren Ausführung entgeltlicher Leistungen besteht (sog. Vorbereitungshandlungen, z. B. Anmietung von Büroräumen).
Wie erfolgt der Warenverkehr in der Praxis genau bei einem igL?
-> Durch Gelangensbestätigung (Kunde unterschreibt ein Papier)
Wann endet die Unternehmereigenschaft?
Erst dann, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem Betrieb zusammenhängen. Die bloße Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Gewerbeabmeldung reicht nicht aus.
Ist ein Gesellschaftereintritt steuerbar?
Sowohl beim Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft als auch bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, liegt kein steuerbarer Umsatz zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vor.
Ausnahme: Erbringt der Gesellschafter im Rahmen seines Unternehmens Sacheinlagen in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung in die Gesellschaft, so handelt es sich dann um einen steuerbaren Vorgang, wenn keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.
Gesellschafter A ist zu 50 % an der AB-KG (Sitz: Köln) beteiligt und erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Vergütung. Gibt es für A umsatzsteuerliche Konsequenzen?
Geschäftsführung gegen Sonderentgelt: Wenn der Gesellschafter für seine Geschäftsführung ein festes Gehalt oder eine tätigkeitsbezogene Vergütung erhält, liegt in der Regel ein steuerbarer Leistungsaustausch vor (sofern er dabei selbstständig im Sinne des § 2 UStG agiert).
Übernahme der Haftung: Die bloße Übernahme der Haftung durch einen Gesellschafter (z. B. den Komplementär einer GmbH & Co. KG) gegen einen Gewinnvorab ist laut BFH meist ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag, es sei denn, es wurde ein konkretes Entgelt dafür vereinbart.
Wie sind Sänger und Musiker umsatzsteuerlich zu behandeln?
Musiker und Sänger sind Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, sofern sie ihre Tätigkeit:
selbstständig (nicht als angestellte Bandmitglieder/Orchestermusiker),
nachhaltig (mit Wiederholungsabsicht) und
mit Einnahmeerzielungsabsicht ausüben. Ihre Auftritte gelten rechtlich als sonstige Leistungen.
Künstler können von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie staatlich anerkannten Kultureinrichtungen (z. B. Theatern oder Orchestern) gleichgestellt sind.
Erbringt ein Berufspokerspieler durch seine Spielteilnahme steuerbare Leistungen?
Beim klassischen Glücksspiel (Lotto, Roulette, Poker um Einsätze) liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
Grund: Der Gewinn ist vom Zufall abhängig.
Fehlende Verknüpfung: Es gibt keinen direkten "Deal" im Sinne von: "Ich spiele, damit du mir garantiert Betrag X zahlst". Der Spieleinsatz ist kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung des Veranstalters, sondern die Teilnahme an einem aleatorischen (zufallsabhängigen) Vertrag.
Sobald ein Teilnehmer (z. B. ein E-Sportler, ein Rennfahrer oder ein Show-Kandidat) eine Vergütung erhält, die nicht vom Erfolg abhängt, ändert sich die Lage:
Leistung: Das Antreten beim Wettbewerb / die Teilnahme an der Veranstaltung.
Gegenleistung: Das fixe Antrittsgeld (Showfee, Startgebühr-Erstattung).
Rechtsfolge: Hier liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Teilnehmer wird in diesem Moment (sofern die restlichen Merkmale des § 2 UStG vorliegen) zum Unternehmer.
Ist ein Aufsichtsratsmitglied Unternehmer?
Ob ein Aufsichtsrat als Unternehmer (§ 2 UStG) gilt, hängt entscheidend vom Vergütungsrisiko ab:
Kein Unternehmer (Nicht selbstständig): Wenn das Mitglied eine reine Festvergütung (z. B. Pauschalen) erhält. Da die Vergütung unabhängig vom Erfolg oder Aufwand fix fließt, trägt das Mitglied kein wirtschaftliches Risiko.
Unternehmer (Selbstständig): Wenn die Vergütung zu mindestens 10 % aus variablen Bestandteilen besteht (tätigkeitsabhängig/erfolgsbezogen). In diesem Fall wird ein ausreichendes wirtschaftliches Risiko bejaht.
Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen werden umsatzsteuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt. Der Organträger (Mutter) übernimmt die Steuerpflichten für die Organgesellschaft (Tochter).
Damit eine Organschaft vorliegt, muss die Tochtergesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dreifach eingegliedert sein:
Finanziell: Der Organträger hält die Anteils- und Stimmenmehrheit.
Wirtschaftlich: Die Unternehmen arbeiten eng zusammen (z. B. gegenseitige Ergänzung des Betriebs).
Organisatorisch: Der Organträger setzt seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung der Tochter durch (z. B. Personalunion in der Geschäftsführung).
Keine Steuer auf Innenumsätze: Leistungen zwischen Organträger und Tochter sind nicht steuerbar (da sie als "innerbetrieblich" gelten).
Einheitliche Steuererklärung: Nur der Organträger gibt die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen für die gesamte Gruppe ab.
Inlandsbeschränkung: Eine Organschaft gibt es nur für Unternehmensteile im Inland. Grenzüberschreitende Organschaften sind im deutschen USt-Recht nicht möglich.
Wer kann Organträger sein, wer Organgesellschaft?
Wer? Jedes unternehmerfähige Gebilde (Natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen).
Voraussetzung: Er muss zwingend selbst Unternehmer im Sinne des UStG sein, also aktiv am Markt teilnehmen und steuerbare Leistungen erbringen. Eine bloße Holding ohne eigene Tätigkeit reicht oft nicht aus.
Regelfall: Eine juristische Person (z. B. GmbH, AG, UG).
Ausnahme (Personengesellschaften): Auch eine GbR, OHG oder KG kann Organgesellschaft sein, aber unter sehr strengen Auflagen für die finanzielle Eingliederung.
Was bedeutet finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliede-
rung?
Es geht um die Kapital- und Stimmenmehrheit. Der Organträger muss in der Lage sein, Beschlüsse bei der Tochter allein durchzusetzen.
Voraussetzung: In der Regel eine Beteiligung von mehr als 50 % der Stimmrechte.
Die Unternehmen dürfen nicht einfach nur nebeneinander existieren, sondern müssen wirtschaftlich miteinander verflochten sein.
Kern: Die Tochter muss ein Rädchen im Getriebe des Gesamtkonzerns (des Organträgers) sein.
Typische Szenarien:
Vertrieb: Die Tochter verkauft, was die Mutter herstellt.
Zulieferung: Die Tochter produziert Vorprodukte für die Mutter.
Dienstleistung: Die Tochter übernimmt z.B. die IT oder Buchhaltung für die Mutter.
Merke: Es reicht eine "gegenseitige Förderung und Ergänzung". Eine rein dienende Funktion ist nicht zwingend erforderlich.
Hier wird geprüft, ob der Organträger seine Macht (aus der finanziellen Eingliederung) auch tatsächlich im Alltag ausübt. Es muss sichergestellt sein, dass die Tochter genau das tut, was die Mutter will.
Sicherster Beleg: Die Personalunion. Wenn der Geschäftsführer der Mutter auch gleichzeitig Geschäftsführer der Tochter ist, kann er sich selbst schlecht widersprechen.
Alternative: Strenge Berichtspflichten oder laufende Kontrollmechanismen durch den Organträger.
Was sind Vor- und Nachteile einer Organschaft?
Vorteile
Nachteile / Risiken
Liquiditätsvorteil: Keine Steuerzahlung bei Innenumsätzen.
Vollhaftung: Organträger haftet für alle Steuern der Töchter.
Definitivsteuervermeidung: Enormer Vorteil für Banken, Versicherungen & Bauträger.
Durchgriff (§ 73 AO): Töchter haften für Steuern des Organträgers.
Vereinfachung: Nur eine Umsatzsteuererklärung für die gesamte Gruppe.
Komplexität: Bricht ein Merkmal (finanziell/wirt./org.) weg, drohen hohe Nachzahlungen.
Wovon hängt die Verantwortlichkeiten bei einer Lieferung ab?
Incoterms -> internationale standardtisierte Vertragsbedingungen
insgesamt 12 Stück
bspw. FCA -> Free Carrierer
Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen dem Unternehmen zuzuord-
nen?
Man unterscheidet drei Grundszenarien:
Zuordnungsgebot: Wird die Leistung zu 100 % unternehmerisch genutzt (z. B. Rohstoffe für die Produktion), muss sie dem Unternehmen zugeordnet werden. Voller Vorsteuerabzug.
Zuordnungsverbot: Wird die Leistung zu 100 % privat/nichtunternehmerisch genutzt (z. B. der private Wocheneinkauf), darf sie nicht zugeordnet werden. Kein Vorsteuerabzug.
Bei Leistungen, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, kommt es auf die Art der Leistung an:
A. Vertretbare Sachen & Sonstige Leistungen
Hierunter fallen Dinge, die sich aufteilen lassen (z. B. Benzin, Büromaterial) oder Dienstleistungen (z. B. Telefonvertrag).
Aufteilungsgebot: Die Vorsteuer wird strikt nach dem Nutzungsanteil aufgeteilt.
Beispiel: Telefonrechnung 100 €. 60 % geschäftlich, 40 % privat. Vorsteuerabzug nur aus 60 €.
B. Einheitliche Gegenstände (z. B. PKW, Laptop)
Ein Gegenstand, der als Ganzes existiert, aber gemischt genutzt wird.
Zuordnungswahlrecht: Der Unternehmer kann wählen:
Vollständige Zuordnung: 100 % Vorsteuerabzug (die private Nutzung wird dann als "unentgeltliche Wertabgabe" versteuert).
Teilweise Zuordnung: Vorsteuerabzug nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung (mind. 10 %).
Keine Zuordnung: Gar kein Vorsteuerabzug (Behandlung als Privatvermögen).
Damit ein Wahlrecht überhaupt besteht, müssen zwei Hürden genommen werden:
Die 10 %-Hürde (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG): Ein Gegenstand muss zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Liegt die Nutzung darunter (z. B. nur 5 %), greift ein Zuordnungsverbot. Der Gegenstand bleibt zwingend Privatvermögen.
Dokumentationspflicht: Die Zuordnungsentscheidung muss rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber dokumentiert werden. Die Frist hierfür ist in der Regel die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung des entsprechenden Jahres (meist der 31. Juli des Folgejahres).
Ein Reifenhändler verlost anlässlich eines Firmenjubiläums eine Rolex, die er für 10.000 € zzgl. 1.900 € USt erworben hat. Umsatzsteuerliche Behandlung?
Wird eine Uhr gezielt für eine Verlosung (außerhalb des Unternehmenszwecks) gekauft, darf der Unternehmer keine Vorsteuer ziehen. Da beim Kauf kein Steuervorteil gewährt wurde, muss die spätere Abgabe der Uhr auch nicht als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
Ein Reifenhändler verlost anlässlich eines Firmenjubiläumseinen Satz Winterreifen aus seinem Sortiment. Umsatzsteuerliche Behandlung!
Wird ein bereits vorhandener, ursprünglich für das Unternehmen genutzter Gegenstand verlost, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Netto-Einkaufspreis des Reifenhändlers im Zeitpunkt der Wertabgabe (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Ein Reifenhändler verlost anlässlich eines Firmenjubiläumseinen zwei Konzertkarten im Wert von 300 EUR.
§ 3 Abs. 1b UStG erfasst lediglich die Zuwendung eines Gegenstandes und § 3 Abs. 9a UStG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Daher besteht bei Erwerb der Konzertkarten kein Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Wertabgabe, so dass unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.
Der Reifenhändler verlost die Preise nicht anlässlich eines Jubiläums, sondern im Rahmen einer Tomnbola an Teilnehmende, die zuvor ein Los für 10 € erworben haben.
Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG). Die Losverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) fallen. Die Vergabe eines Sachgewinns erfolgt unentgeltlich außerhalb eines Leistungsaustausches. Der Loskäufer erwirbt mit dem Los keinen Gewinnanspruch, sondern lediglich eine Gewinnaussicht. Der Lospreis ist daher keine Gegenleistung für einen Sachgewinn. Hinsichtlich einer etwaigen Wertabgabebesteuerung sowie eines Vorsteuerabzugs sei daher auf die vorherigen Grundfälle verwiesen.
Was besagt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung?
Grundsätzlich ist jede Leistung als eigenständig zu betrachten. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf jedoch nicht künstlich aufgeteilt werden. Entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers: Sind Elemente so eng verbunden, dass sie objektiv eine untrennbare Leistung bilden, gelten sie als Einheit. Dabei teilt eine unselbstständige Nebenleistung (z. B. der Transport einer Maschine) das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen?
Es gilt eine Negativabgrenzung: Zuerst wird geprüft, ob eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vorliegt (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, meist durch Eigentumsübertragung oder Übergang von Nutzen und Lasten). Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bei gemischten Leistungen entscheidet der wirtschaftliche Gehalt des Umsatzes über die Einstufung.
Was ist ein Tausch und was ein tauschähnlicher Umsatz?
Ein Tausch (§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG) liegt vor, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) liegt vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung eine Lieferung oder sonstige Leistung ist. Bemessungsgrundlage ist der subjektive Wert der erhaltenen Leistung. Beim Tausch mit Baraufgabe (Zuzahlung) ergibt sich die BMG aus dem Wert der Sachleistung plus der Barzahlung.
Wie ist die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu Privatzwecken zu beurteilen?
sonstige Leistung an AN
entgeltlicher Vorgang, da der AN seine anteilige Arbeitsleistung als Gegenleistung erbringt sofern Regelung im Arbeitsvertrag
-> tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 UStG
BMG ist grsd. § 10 ABs. 2 S. 2 UStG + § 10 ABs. 1 S. 1 UStG der Wert der Arbeitsleistung, welcher nicht durch den Barlohn abgegolten ist. Hierzu werden die Gesamtausgaben für die Überlassung inklusive der nicht zum VSt-Abzug berechtigen Ausgaben ermittelt. Diese ergeben den Nettowert, welchem die USt hinzuzurechnen ist.
Vereinfachung durch:
1% Methode oder Fahrtenbuch
Wie ist die Privatnutzung von PKW durch den Unternehmer zu beurteilen?
Ist das Fahrzeug voll dem Unternehmen zugeordnet, stellt die Privatnutzung eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) dar.
Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG alle zum Vorsteuerabzug
berechtigten Ausgaben. Die Anschaffungskosten sind hierbei auf den § 15a UStG-Berichtigungszeitraum von 5 Jahren (statt wie bei der Überlassung an Arbeitnehmer auf 6 Jahre)
aufzuteilen.
Nutzt der Unternehmer sein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich, so kann er zwischen der Anwendung der 1 % - Methode oder der Fahrtenbuchmethode auswählen. Liegt der
betriebliche Nutzungsanteil bei nicht mehr als 50 %, so scheidet die Anwendung der 1 % Methode aus.
Was ist bei der Lieferung von Gold zu beachten?
Anlagegold (Barren/Münzen mit Mindestfeingehalt von 995 Tausendstel) ist nach § 25c UStG steuerfrei. Voraussetzung ist die Kennzeichnung von Hersteller, Feingehalt und Gewicht. Ein Indiz für Anlagegold ist, wenn der Verkaufswert den Goldmarktpreis um nicht mehr als 10 % übersteigt.
Wie werden Reiseleistungen besteuert?
Die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG ist eine Sonderregelung, die den Verwaltungsaufwand für Reiseveranstalter vereinfachen soll.
Damit die Sonderregelung greift, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Eigener Name: Der Unternehmer tritt dem Reisenden gegenüber im eigenen Namen auf (nicht als reiner Vermittler).
Reisevorleistungen: Der Unternehmer kauft Leistungen von Dritten ein (z. B. Hotelübernachtungen, Busfahrten von anderen Unternehmen).
Leistungsbündel: Es muss ein Paket aus mindestens zwei Leistungen sein (z. B. Transport + Unterkunft). Eine reine Busfahrt ohne weitere Leistung ist keine Reiseleistung im Sinne dieser Vorschrift.
Die gesamte Reise wird als eine einheitliche sonstige Leistung behandelt. Der Ort der Leistung ist immer dort, wo der Reiseveranstalter seinen Sitz hat. Es ist also egal, wohin die Reise geht – die Versteuerung erfolgt am Sitz des Unternehmers.
Anstatt den gesamten Reisepreis zu versteuern, wird nur die Marge (der Gewinnaufschlag) besteuert:
Berechnung: Verkaufspreis an den Kunden minus Kosten für die eingekauften Reisevorleistungen = Bruttomarge.
Aus dieser Bruttomarge wird die Umsatzsteuer (in der Regel 19 %) herausgerechnet.
Vorsteuer: Der Veranstalter darf die Vorsteuer aus den eingekauften Reisevorleistungen (z. B. die Hotelrechnung) nicht abziehen.§ 25 Abs. 4 UStG
Drittlandsreisen: Wenn Vorleistungen im Nicht-EU-Ausland (Drittland) erbracht werden, ist die Marge insoweit steuerfrei.
Zielortregelung: Bei Flügen ins Drittland kann vereinfacht der Zielort des Hinflugs entscheiden, ob die gesamte Beförderung als steuerfrei gilt.
Einzel- vs. Gruppenmarge: Normalerweise wird jede Reise einzeln berechnet. Veranstalter können aber wählen, die Margen mehrerer Reisen zusammenzufassen (Gruppenmargenbesteuerung), um Verluste bei einer Reise mit Gewinnen einer anderen zu verrechnen.
Wie sind Leasinggeschäfte zu behandeln?
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob das Leasing als Lieferung (Verkauf auf Raten) oder als sonstige Leistung (Vermietung) eingestuft wird. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der „Verschaffung der Verfügungsmacht“.
Eine Lieferung wird bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer angenommen (obwohl dieser rechtlich noch kein Eigentümer ist), wenn:
Der Vertrag eine Eigentumsübergangsklausel (z. B. eine Kaufoption) enthält.
Es wirtschaftlich gesehen die einzig vernünftige Entscheidung des Leasingnehmers ist, diese Option am Ende der Laufzeit auch zu ziehen (z. B. weil der Restkaufpreis extrem niedrig ist).
In diesem Fall muss die Umsatzsteuer für den Gesamtwert des Gegenstandes sofort bei Übergabe abgeführt werden.
Ist der Übergang des Eigentums nicht von vornherein so gut wie sicher, wird das Leasing als Vermietung behandelt.
Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt hier nicht bei Übergabe.
Die Umsatzsteuer fällt stattdessen laufend auf die einzelnen Leasingraten an.
Was ist ein Kommissionsgeschäft und wie wird es umsatzsteuerlich eingeordnet?
Zivilrechtlich handelt es sich um eine bloße Geschäftsbesorgung.
Umsatzsteuerrechtlich wird das Kommissionsgeschäft jedoch wie eine Lieferung behandelt, da der Kommissionär im eigenen Namen handelt. Er verschafft die Verfügungsmacht wie ein Eigenhändler, wobei es unerheblich ist, dass er im Innenverhältnis für fremde Rechnung tätig wird.
Es wird zwischen Lieferkomission gem. § 3 (3) UStG und Leistungskomission gem. § 3 Abs. 11 UStG unterschieden.
Wie ist eine Sicherungsübereignung zu beurteilen?
Die bloße Übereignung ist noch keine Lieferung, da keine Verschaffung der Verfügungsmacht vorliegt. Erst die Verwertung führt zu einem Doppelumsatz:
1. Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer (z. B. Bank). Hier greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG, und der Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.
2. Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber.
Ergänzung: Sofern die Verwertung (Veräußerung) durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers erfolgt, liegt zusätzlich ein Kommissionsgeschäft vor, so dass ein „Dreifachumsatz“ stattfindet.
Wie ist die Sicherungsübereignug zu beurteilen, wenn Veräußerung durch den Sicherungsgeber erfolgt?
Dreifachumsatz mit Komissionsgeschäft
Wie ist der Ort einer Lieferung zu bestimmen?
Merkmal: Der Gegenstand wird befördert (durch den Unternehmer selbst) oder versendet (durch einen Dritten, z. B. Spedition).
Ort der Lieferung: Dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Zeitpunkt: Der Moment des Beginns der Bewegung.
Merkmal: Der Gegenstand bewegt sich während der Verschaffung der Verfügungsmacht nicht oder die Bewegung ist der Lieferung nicht direkt zuzuordnen.
Ort der Lieferung: Dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Typische Fälle:
Grundstücke: Immer am Ort der Belegenheit.
Montagefälle: Werklieferungen, bei denen die Verfügungsmacht erst nach Aufbau beim Kunden übergeht.
Was ist eine Werklieferung und wofür ist ihre Einordnung wichtig?
Leistungsart
Voraussetzung (§ 3 Abs. 4 UStG)
Beispiel
Lieferung
Unternehmer verwendet eigene Stoffe und verarbeitet keinen fremden Gegenstand.
Maßanzug aus Stoffen des Schneiders.
Werklieferung
Unternehmer be-/verarbeitet einen fremden Gegenstand und verwendet dabei eigene Hauptstoffe.
Einbau eines Austauschmotors; Hausbau auf fremdem Grundstück.
Werkleistung
Unternehmer be-/verarbeitet einen fremden Gegenstand, verwendet aber keine oder nur Nebenstoffe.
Pkw-Inspektion; Nachlackierung (Farbe = Nebenstoff).
Die Einstufung hat massive Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG):
Führt ein ausländischer Unternehmer eine Werklieferung aus, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren).
Bei einer reinen Warenlieferung durch einen ausländischen Unternehmer findet diese Verlagerung der Steuerschuld grundsätzlich nicht statt (außer in speziellen Fällen wie dem Versandhandel).
Merksatz: Werklief
Was ist ein Reihengeschäft?
Beim Reihengeschäft gem. § 3 Abs. 6a S. 1 UStG schließen mehrere Unternehmer Liefergeschäfte über denselben Gegenstand ab, der bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer gelangt.
Was ist die Besonderheit bei Reihengeschäften?
Da es nur eine Warenbewegung gibt, kann auch nur eine Lieferung in der Kette die Privilegien einer "bewegten Lieferung" (§ 3 Abs. 6 UStG) genießen. Alle anderen Lieferungen werden als "ruhend" bzw. "unbewegt" behandelt.
Wer transportiert?
Welche Lieferung ist bewegt?
Gesetzliche Basis
Erster Lieferer (U1)
Lieferung U1 → U2
§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG
Letzter Abnehmer (A)
Lieferung U2 → A
§ 3 Abs. 6a S. 3 UStG
Zwischenhändler (U2)
Regel: Lieferung U1 → U2 (an ihn)
Ausnahme: Lieferung U2 → A (durch ihn)*
§ 3 Abs. 6a S. 4 UStG
Die Zuordnung entscheidet über das "Sein oder Nichtsein" der Steuerfreiheit:
Nur die bewegte Lieferung kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Ausfuhrlieferung sein.
Die unbewegten Lieferungen sind zwingend steuerpflichtig.
Liegen sie vor der bewegten Lieferung: Ort ist der Beginn der Versendung.
Liegen sie nach der bewegten Lieferung: Ort ist das Ende der Versendung (§ 3 Abs. 7 S. 2 UStG).
Wichtig für die Prüfung: Wenn du ein Reihengeschäft löst, bestimme immer zuerst: Wer schuldet den Transport? Sobald du das weißt, "klebt" die Warenbewegung an dieser einen Stufe, und der Rest der Kette wird ortstechnisch einfach davor oder danach einsortiert.
Wann liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?
Damit eine igL nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG vorliegt, müssen vier Voraussetzungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sein:
Grenzübersteigende Warenbewegung: Der Gegenstand der Lieferung muss tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen (Beförderung oder Versendung).
Abnehmer ist Unternehmer: Der Käufer muss ein Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.
Erwerbsbesteuerung beim Abnehmer: Der Erwerb des Gegenstands muss beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen (nachweisbar durch die USt-IdNr. des Abnehmers).
Beleg- und Buchnachweis: Der liefernde Unternehmer muss nachweisen, dass die Ware tatsächlich im EU-Ausland angekommen ist (z. B. durch eine Gelangensbestätigung oder Frachtbriefe).
Welche Nachweisvoraussetzungen müssen bei innergem. Lieferungen erfüllt
sein?
Sie müssen beweisen, dass die Ware physisch die Grenze überquert hat.
Gelangensbestätigung: Das Standarddokument, mit dem der Kunde den Erhalt der Ware im EU-Ausland bestätigt.
Alternativen: Speditionsbescheinigung, CMR-Frachtbrief oder Tracking-Protokoll (bei Kurierdiensten).
Die Steuerfreiheit muss aus Ihren Büchern klar ersichtlich sein:
Gültige USt-IdNr. des Abnehmers: Zwingende Voraussetzung! (Muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein).
Vollständige Daten: Name, Anschrift und Bestimmungsort.
Zusammenfassende Meldung (ZM): Die Lieferung muss korrekt an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.
Was ist eine zusammenfassende Meldung?
Elektronische Erklärung (§ 18a UStG) zum EU-weiten Abgleich von Waren- und Dienstleistungsströmen.
Meldepflichtige Vorgänge:
Innergemeinschaftliche Lieferungen.
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.
Nicht steuerbare sonstige Leistungen (Reverse-Charge).
Fristen: Grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Monat/Quartal). Keine Dauerfristverlängerung möglich!
Rechtsfolge bei Nichtabgabe: Die Steuerbefreiung für igL wird versagt (materielle Voraussetzung).
Korrektur/Nachholung: Eine verspätete oder berichtigte Abgabe wirkt für die Steuerbefreiung zurück (ex tunc).
Zukunft: Soll perspektivisch durch das EU-Projekt ViDA (elektronische Meldungen in Echtzeit) ersetzt werden.
Was versteht man unter einer Ausfuhrlieferung und nach welchem Grundprinzip wird sie umsatzsteuerlich behandelt?
Definition: Eine Warenlieferung aus dem Inland in ein Drittlandsgebiet (§ 6 Abs. 1 UStG).
Prinzip: Bestimmungslandprinzip.
Steuerliche Behandlung: * Im Ausgangsland (Deutschland) ist die Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1a UStG).
Im Bestimmungsland unterliegt die Ware der jeweiligen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Ziel: Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen; importierte Waren sollen die gleiche Steuerlast tragen wie inländische Produkte.
Welche drei Hauptmöglichkeiten der Ausfuhrlieferung unterscheidet das Gesetz nach § 6 Abs. 1 UStG?
Beförderung/Versendung durch den Lieferer: Der Unternehmer bringt die Ware selbst ins Drittland. Status des Abnehmers (privat/gewerblich) ist egal.
Beförderung/Versendung durch den Abnehmer: Der Kunde holt die Ware ab und bringt sie ins Drittland. Voraussetzung: Der Abnehmer muss ein ausländischer Abnehmer (§ 6 Abs. 2 UStG) sein.
Lieferungen in Freihäfen (§ 1 Abs. 3 UStG): Steuerfrei, wenn der Abnehmer ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist oder ein Ausländer, der die Ware danach ins Drittland bringt.
Was ist der Oberbegriff für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und wo sind diese gesetzlich geregelt?
Oberbegriff: Ausfuhrnachweis (§ 8 Abs. 1 UStDV).
Zwei Säulen: Er besteht zwingend aus dem Belegnachweis und dem Buchnachweis.
Rechtsgrundlage: §§ 8 bis 13 UStDV.
Wichtig: Kann der formelle Beleg nicht erbracht werden, kann die Steuerbefreiung dennoch gewährt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen durch objektive Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen sind (Grundsatz der steuerlichen Neutralität).
Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb (igE) und wo wird dieser besteuert
Definition: Das spiegelbildliche Gegenstück zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 1a UStG).
Ort der Besteuerung: Die Steuer entsteht dort, wo der Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung ankommt (§ 3d Satz 1 UStG).
Bemessungsgrundlage: Das Entgelt der Lieferung (es wird keine Steuer "herausgerechnet", da die Lieferung im Abgangsstaat steuerfrei ist).
Steuerbarkeit: Der igE ist grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig (sofern keine Befreiung nach § 4b UStG vorliegt).
Was versteht man unter einem "Straferwerb" bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb?
Ursache: Der Erwerber verwendet gegenüber dem Lieferer eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Ware tatsächlich ankommt.
Folge: Er verwirklicht einen zusätzlichen Erwerb im Staat der verwendeten USt-IdNr.
Wegfall: Dieser zusätzliche Erwerb entfällt erst, wenn der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im tatsächlichen Empfängerstaat ordnungsgemäß besteuert wurde.
Welche vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb (igE) vorliegt?
Damit ein igE nach § 1a Abs. 1 UStG gegeben ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Gegenstand gelangt von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen: Physischer Grenzübertritt innerhalb der EU (Inland/Gemeinschaftsgebiet).
Erwerber ist Unternehmer oder juristische Person: Er muss den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben (Ausnahme: neue Fahrzeuge).
Lieferer ist Unternehmer: Er führt die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens aus.
Besteuerung beim Lieferer: Die Lieferung darf im Ursprungsland nicht unter die Differenzbesteuerung (Gebrauchtwagen/Antiquitäten) fallen.
Kann der Unternehmer die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb (igE) als Vorsteuer geltend machen und welche Besonderheiten gelten?
Grundsatz: Ja, der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG möglich, sofern der Gegenstand für das Unternehmen erworben wurde.
Kein Rechnungszwang: Anders als beim Vorsteuerabzug aus Inlandsrechnungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) ist für den igE keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG notwendig.
Zeitpunkt: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht zeitgleich mit der Erwerbssteuer (Abschn. 15.10 Abs. 3 UStAE). In der USt-VA führt dies regelmäßig zu einem "Nullsummenspiel".
Ausschluss (Wichtig!): Für die Steuer aus einem Straferwerb (§ 3d Satz 2 UStG) ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Abschn. 15.10 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Was versteht man unter einem innergemeinschaftlichen Verbringen und wie wird es umsatzsteuerlich behandelt?
Definition: Die Verlagerung eines Gegenstandes des Unternehmens aus einem EU-Land in ein anderes zur eigenen Verfügung (z. B. Bestückung eines Konsignationslagers oder Transfer einer Maschine in eine ausländische Betriebsstätte).
Die gesetzliche Fiktion: Da kein Verkauf stattfindet, fingiert das Gesetz zwei Vorgänge:
Eine fiktive steuerfreie igL im Abgangsstaat (§ 6a Abs. 2 UStG).
Einen fiktiven steuerpflichtigen igE im Bestimmungsstaat (§ 1a Abs. 2 UStG).
Voraussetzung: Keine nur vorübergehende Verwendung (Ausnahme: Bearbeitung oder Werklieferung).
Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG): Der Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Verbringens.
Sinn: Überwachung der Warenströme innerhalb der EU, auch wenn kein Eigentumswechsel stattfindet.
Was regelt § 1b UStG und wer ist davon betroffen?
§ 1b UStG regelt den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch sogenannte Schwellenerwerber oder Privatpersonen.
Besonderheit: Normalerweise besteuern Privatpersonen keinen Erwerb. Hier wird die Privatperson jedoch für diesen einen Vorgang wie ein Unternehmer behandelt (sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Ziel: Fahrzeuge sollen immer im Bestimmungsland (dort, wo sie zugelassen werden) mit der dortigen Umsatzsteuer belastet werden.
Wann gilt ein Fahrzeug im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als "neu"?
Ein Fahrzeug (Landfahrzeug, Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug) gilt als neu, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Alter: Die erste Inbetriebnahme liegt im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurück.
Laufleistung: Das Landfahrzeug hat nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt. (Bei Wasserfahrzeugen: 100 Betriebsstunden; bei Luftfahrzeugen: 40 Betriebsstunden).
Merke: Ein Auto ist für die Umsatzsteuer auch dann noch "neu", wenn es 2 Jahre alt ist, aber erst 3.000 km gelaufen hat!
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