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Rechtsbehelfe

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by Katrin A.

Schema Zwangsvollstreckungserinnerung § 766 ZPO:


Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO: Schema

A. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit:

Schuldner

Gläubiger

Dritter

Rügt Art u. Weise der ZVS § 766 I ZPO

Wenn GV Antrag nicht oder nicht antragsgemäß ausführt § 766 II ZPO

Rügt Art und Weise der ZVS § 766 I ZPO

->Statthaft, sobald sie sich gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme richtet

 

 

  1. Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle §§ 569 II, III ZPO analog

  2. Frist: keine (!)

  3. Verfahrensvoraussetzungen

  4. Rechtsschutzbedürfnis: wenn ZV-Maßnahme begonnen wurde und noch nicht beendet ist oder wenn grundrechtsrelevante Maßnahme (z.B. Räumung) unmittelbar bevorsteht oder wenn Vollstreckungsmaßnahme noch fortwirkt

  5. Erinnerungsbefugnis: Ist der, der durch die Maßnahme möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist

Schuldner

Gläubiger

Dritter

Durch jede gegen ihn gerichtete ZVS-Maßnahme[4]

Wenn Antrag nicht, nicht antragsgemäß oder verzögert durchgeführt wurde

Muss sich auf Verfahrensvorschrift berufen, die drittschützend ist

-> Ob sie tatsächlich drittschützend ist, ist eher in der Begründetheit zu prüfen

  1. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

    1. Sachlich: AG § 764 I

    2. Örtlich: AG am Ort der Vollstreckungshandlung § 764 II (A: § 828 II)

    3. Funktionell: Richter § 20 Nr.17 a.E. RPflG

    4. Ausschließlich § 802 ZPO

 

B. Begründetheit = hängt davon ab, wer Beschwerdeführer ist

Schuldner

Gläubiger

Dritter

ZVS ist aus irgendeinem Grund unzulässig; verletze Vorschriften müssen dem Schutz des Schuldners dienen

GV muss die beantragte Vollstreckung durchführen – ZVS ist zulässig und es wird keine Verfahrensvorschrift verletzt

Es ist eine drittschützende Verfahrensvorschrift verletzt worden 

(1)     Allg. Verfahrens-voraussetzungen

(2)     Allg. VSS der ZVS

(3)     Besondere ZVS-VSS

(4)     Vollstreckungs-hindernisse

(5)     Richtige Vermögensmasse

(6)     Zu beachtende Verfahrensvorschriften

(1)     Allg. Verfahrens-voraussetzungen

(2)     Allg. VSS der ZVS

(3)     Besondere ZVS-VSS

(4)     Vollstreckungs-hindernisse

(5)     Richtige Vermögensmasse

Zu beachtende Verfahrensvorschriften

 Bsp: §§ 8809, 811 I ZPO, evidentes Dritteigentum; andere Gläubiger bei § 804 III ZPO

Schuldner kann Umfang der Prüfung durch Antrag begrenzen – Prüfungsumfang ist dann entsprechend reduziert

Entscheidung soll sich auf konkreten Mangel berufen

 


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Katrin A.

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