Welche Rechtsbehelfe gibt es im Klauselverfahren?
Klauselverfahren ist vorgeschaltet und nicht Teil des ZV-Verfahren -> allgemeines Beschwerdeverfahren anwendbar
Wenn der Gläubiger auf Klauselerteilung klagt, kommt es darauf an, wer die Klausel erlassen soll (formell)
Einfache Klausel § 724
Urkundsbeamter § 724 II
Erinnerung § 573 I
Qualifizierte Klausel §§ 726 ff.
Rechtspfleger § 20 I Nr.12 RPflG
Sofortige Beschwerde § 11 I RPflG; § 567 I Nr.2 ZPO
Notarielle Klausel § 794 I Nr. 5
Notar § 797 I Nr.2a
§ 54 BeurkG
Wenn der Gläubiger eine materielle VSS der qualifizierten Klausel beweisen will: § 731 ZPO
Schuldner:
Formell: Erinnerung § 732
Materielle Einwendungen gegen VSS der qualifizierten Klausel: § 768
Rechtsbehelf bei formellen oder materiellen Fehlern, die die Wirksamkeit des Titels betreffen
Titelgegenklage § 767 analog
Rechtsbehelfe gegen formelle Fehler der ZVS
Unterscheidung danach wer die Vollstreckung durchführt:
Erinnerung § 766 -> bei Maßnahmen (des GV)
Sofortige Beschwerde §§ 793, 567 -> Entscheidungen (gerichtliche)
Grundbuchbeschwerde § 71 GBO -> Schuldner gg. Eintragung des GBA einer Zwangshypothek
Rechtsbehelfe bei materiellen Einwenden gegen die ZVS
Vollstreckungsabwehrklage § 767 -> Schuldner mit materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
Drittwiderspruchsklage § 771 -> Dritter gegen konkrete ZV-Maßnahme, wenn er ein Interventionsrecht hat
Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 805 -> Dritter auf Befriedigung aus dem Erlös
Schadensersatz § 826 BGB -> vorsätzliche sittenwidrige Vollstreckung -> normale Leistungsklage
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