Welche Voraussetzungen müssen stets geprüft werden?
Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
Besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen
Fehlen von Vollstreckungshindernissen
Vorliegen der richtigen Vermögensmasse
Antrag § 753 ZPO
Zuständigkeit
Funktionell: Prozessgericht, Vollstreckungsgericht, GV, GBA
Örtlich
Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18-20 GVG
Zulässigkeit des Rechtswegs § 62 II 1 ArbGG, § 120 I 1 FamFG
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Gläubiger immer
Schuldner, wenn es nicht um die Sicherung oder einen rangwahrenden Zugriff geht
Prozessführungsbefugnis -> Streitgenossenschaft (materiell-rechtliche Vorschrift)
Rechtsschutzinteresse
(P): Bagatellbeträge -> sind einzutreiben T/P § 753/13
Allgemeine Voraussetzungen der ZVS
§ 750 I ZPO
Titel = öffentliche Urkunde, aus der die ZVS betrieben werden darf
Klausel = bezeugt die Vollstreckungsreife des Titels öü
Zustellung
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
werden durch das Vollstreckungsorgan überprüft und sind nicht Gegenstand der Klauselerteilung
Bsp: § 751, 752, 756/765
Welche Vollstreckungshindernisse gibt es?
Einstellung o. Beschränkung gem. § 775 ZPO
Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 89 InsO
ZV gegen Erben vor der Annahme der Erbschaft § 778 ZPO
Vollstreckungsverträge
Ablauf der Einziehungsfrist bei Arrest u. einstweiligen Verfügungen § 929 II, 936 ZPO
Titel - VSS:
Titel muss hinreichend bestimmt sein: vollstreckungsfähig T/P vor704/16 ff.
Auslegung nur anhand Tenors, TB und E-Gründen
ausreichende Parteibezeichnung § 750 I 1
Spezialklausel § 940a ZPO (= schneller zusätzlicher Titel)
Vollstreckung aus notariellen Urkunden § 794 I Nr.5 ZPO:
Privatrechtliche WE und prozessuale Unterwerfungserklärungen sind unabhängig voneinander
Vertrag nichtig, Unterwerfungserklärung wirksam -> Vollstreckungsabwehrklage § 767
Voraussetzungen für die Erteilung einer Klausel (Grundfall):
Antrag –
Titel –
Vollstreckungsreife –
vollstreckungsfähiger Inhalt
Welche Klauselarten gibt es?
Einfache Klausel § 724 I ZPO
Urkundenbeamte der Geschäftsstelle § 724 II ZPO
Qualifizierte Klausel §§ 726 ff. ZPO
Titelergänzend: bei aufschiebend bedingten oder ungewiss befristeten Titeln § 726 I
Titelumschreibende Klauseln: §§ 727 ff. ZPO
Rechtspfleger § 20 Nr.12 RPflG
Klausel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung:
§ 726 I ZPO: Andere Tatsache wie SL
Einfache Vollstreckungsklausel §§ 724, 725 ZPO
Wer überprüft die Sicherheitsleistung? -> § 751 II ZPO -> prüft das jeweilige Vollstreckungsorgan
Klausel für vollstreckbare notarielle Urkunde, die der Notar verwahrt
Notar erteilt Klausel § 797 I Nr.2a ZPO
Vergleich mit Widerruf: Klauselerteilung
Auch ggü. Gläubiger
Gegenüber dem Gericht
§ 726 I ZPO
§ 795b
Rechtspfleger
Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
Gegenstand der Zustellung:
§ 750 I ZPO: Titel
§ 750 II ZPO: bei qualifizierten Klauseln auch die Klausel und ggfs. die ihr zugrundeliegenden Urkunden
Verstoß gegen die Wartefrist (Zustellung):
Kaum Auswirkungen
Bei einer Erinnerung (§ 766) des Schuldners wird die Wartefrist idR bereits abgelaufen sein
Teilsicherheitsleistung § 752 ZPO:
Wer nur wegen eines Teilbetrages vollstrecken will, muss auch nur anteilig Sicherheit leisten
Wer nur 20% des titulierten Anspruchs vollstrecken will, muss nur 20% der Sicherheit leisten
Gilt entsprechend auch für Schuldner, der die ZVS durch SL abwenden will
Schutz von wirtschaftlich schwachen Gläubigern/Schuldnern
Zug-um-Zug-Leistung:
§756 ZPO: Gerichtsvollzieher
§ 765 ZPO: Andere Vollstreckungsorgane
(P1): Streit um die Ordungsgemäßheit der Gegenleistung des Gläubigers
§ 294: Verzugsbegründend ist nur ein ordnungsgemäßes Angebot
Vollstreckungsorgane müssen gem. §§ 756, 765 ZPO die VSS des Annahmeverzugs überprüfen, d.h. auch die Ordnungsmäßigkeit
Wenn Titel nur die Angabe erhält, dass ein individueller Gegenstand anzubieten ist, darf das Vollstreckungsorgan nur die Identität prüfen
Vollstreckungsorgan muss die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit möglich (§ 275 BGB) sein, ansonsten ist der Titel zu unbestimmt
(P2): Nachweis des Annahmeverzugs durch die Urteilsgründe
Prüfung des Annahmeverzugs übersteigt die Kompetenz des Vollstreckungsorgans, wenn hierfür eine komplizierte rechtliche Überprüfung notwendig ist
Annahmeverzug darf daher nur berücksichtigt werden, wenn er ohne weiteres und eindeutig aus dem Urteil ersichtlich ist -> wenn der Tenor einen entsprechenden Feststellungsauspruch enthält
(P3): Nachweis der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Bürgschaftsvertrag kommt zustande, wenn dem Schuldner die schriftliche Bürgschaftserklärung zugestellt wird
Vollstreckungsverträge:
Vollstreckungshindernis
Nach h.M. nur zulässig, wenn die Vollstreckung beschränkt wird (zeitlich oder gegenständlich)
BGH: Bindung des Vollstreckungsorgans (-) (umstr.)
Rechtsbehelf: § 767 analog
Zwangsvollstreckung und Tod des Schuldners:
-> Testamentsvollstreckung: §§ 748 I, 749 ZPO
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