Buffl

Ergänzungen JI-Kareitkarten

RH
by Robin H.

A ist Eigentümerin der Parzelle 127 und 128. B ist Eigentümer der an 128 angrenzenden Parzelle 129. B baut ein Haus. Das Haus steht zum Großteil auf der Parzelle 129 und nur in einer Tiefe von 1.60m auf der Parzelle 128. A hat den Überbau im Voraus genehmigt.

B verstirbt. A macht der Alleinerbin des B - E - die Nutzung des Hauses streitig.

Ist E Eigetnümerin des Hauses und kann es daher weiterhin nutzen?

A. Zu prüfen ist, ob E Eigentümerin wurde.

I. E könnte im Zuge der Universalsukzession gem. § 1922 BGB Eigentümerin des Grundstücks 129 und damit auch des (zum Teil) darauf gebauten Gebäudes sein.

II. Hierfür müsste B Eigentümer des Grundtücks mit der Parzelle 129 und des Gebäudes gewesen sein.

  1. Grundsatz: Ein auf Dauer mit dem Boden fest verbundenes Gebäude wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem es steht, §§ 946, 94, 95 BGB.

  2. Problem: Die bebauten Grundstücksteile stehen im Eigentum zweier verschiedner Personen, daher müsste nach dem obigen Grundsatz das Eigentum am Gebäude aufgeteilt werden. Eine solche Teilung würde gegen den Grundsatz des einheitlichen Eigentums verstoßen - § 93 BGB (Sachen sind nicht sonderrechtsfähig).

  3. Lösung:

    • hM: Gedanke der wirtschaftlichen Einheit genießt Vorrang gegenüber der in § 94 I BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Eigentum am Grundstück.

      -> Nachbar bleibt Eigentümer des überbauten Grundstücks.

      -> In entsprechender Anwendung des § 95 I 2 BGB bleibt Bauher Eigentümer des Gebäudes, da Gebäude als wesentlicher Bestandteil desjenigen Grundstücks gilt, von dem aus die Überbauung stattgefunden hat.

  4. Subsumssion: Grundsätze des unrechtmäßigen aber entschuldigten Grenzüberbaus müssen nach hM erst recht gelten, wenn Überbau aufgrund der Einwilligung des Nachbarn erfolgte. Hier hatte A in den Überbau durch B eingewilligt.

    B ist gem. § 95 I 2 BGB analog Eigentümer des Gebäudes geblieben, da die wirtschaftliche Einheit nicht zersört werden soll. Daher hat E das Eigentum am Grundstück gem. § 1922 BGB erworben und kann das Haus nutzen.


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Robin H.

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