§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechtes ist dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen einen Schaden zuzufügen.
§ 227 BGB Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden.
§ 228 BGB Verteidigender Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Hat der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 229 BGB Selbsthilfe
Voraussetzung: zivilrechtlicher Anspruch besteht, obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig erreichbar, Anspruchsdurchsetzung erschwert.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 230 BGB Grenzen der Selbsthilfe
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Leben
Körper
Gesundheit
Freiheit
Eigentum
ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt oder gegen ein Recht verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 828 BGB - Schadensersatz bei Minderjährigen (Deliktfähigkeit)
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Gegebenenfalls haftet der Aufsichtsverpflichtete gemäß § 832 BGB.
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 855 BGB Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haus halt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Besitzentziehung: Die tatsächliche Herrschaft des Besitzers über seine Sache wird ohne dessen Willen vollständig, widerrechtlich und dauerhaft beseitigt.
Besitzstörung: Die ungestörte Ausübung seines Besitzzustandes wird ohne dessen Willen widerrechtlich beeinträchtigt.
§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
Besitzkehr: Der Besitzer kehrt durch seine Handlung/en die Besitzverhältnisse wieder zum zum richtigen/rechtmäßigen Besitzstand um. (Besitzentzug)
Besitzwehr: Der Besitzer wehrt sich dagegen, dass ihm sein Besitz entzogen oder gestört wird. (Besitzstörung)
§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§ 904 BGB Angreifender Notstand
Voraussetzung: Sache wird gebraucht, um gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut zu beseitigen (Duldungspflicht des Eigentümers)
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§ 965 BGB Anzeigepflicht
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Ist dieser unbekannt, so ist der Fund der zuständigen Behörde zur Ermittlung des Empfangsberechtigten anzuzeigen.
§ 966 BGB Verwahrungspflicht
Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
§ 967 BGB Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (auch der Besitzer gegenüber dem Besitzdiener, der Besitzdiener gegenüber dem Dieb)
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