Wie viele Steuerberater gibt es in Deutschland?
ca. 90.000
Welche Rechtsformen sind seit 2022 als Berufsausübungsgesellschaft zulässig?
alle nach deutschen Recht zulässigen Gesellschaften sowie alle Gesellschaften nach dem Recht der Mitgliedsstaaten der EU
Personenhandelsgesellschaften müssen nicht mehr für Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft in das HR eingetragen werden
Die Gesellschaften heißten grundsätzlich Berufsausübungsgesellschaften in besonderen Fällen “Steuerberatungsgesellschaft”
Was war das Ziel der Neustrukturierung 2022 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zum 1.8.2022?
Vereinheitlichung des Berufsrechts, Umsetzung BVerfG-Vorgaben, Entbürokratisierung
Seit 2022 sind auch Berufsausübungsgesellschaften Träger der Berufspflichten
Mit welchen Berufen dürfen sich Steuerberater seit 1.8.2022 bei einer PartGG zusammenschließen?
Mit allen freien Berufen i.S.d. PartGG, z. B. Ärzten, Ingenieuren, Architekten, Informatikern, beratenden Betriebswirten. (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 StBerG)
Unter welchen Voraussetzungen sind Zusammenschlüsse mit ausländischen Berufsträgern zulässig?
Wenn der ausländische Beruf
vergleichbar mit dem Steuerberaterberuf ist und
die Berufsausübungsvoraussetzungen den Anforderungen des StBerG vergleichbar sind, es sei denn, die persönliche Eignung fehlt. (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–4 StBerG)
Sind reine Kapitalbeteiligungen an Berufsausübungsgesellschaften zulässig?
Nein. Weder durch berufsfremde Investoren noch durch Berufsangehörige. Begründung: Steuerberater müssen sich zur Ausübung des Berufs zusammenschließen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 StBerG), daher ist ein Mindestmaß an aktiver Mitarbeit erforderlich.
Gibt es seit 1.8.2022 noch ein Mehrheitserfordernis für Gesellschafter oder Geschäftsführer?
Nein. Das frühere Mehrheitserfordernis entfällt, da nun die Gesellschaft selbst Trägerin der Berufspflichten ist (§ 52 StBerG n.F.).
Nach § 55b Abs. 3 StBerG müssen dabei Steuerberater in vertretungsberechtigter
Zahl vertreten sein. D.h. es ist ausreichend, dass die Gesellschaft durch einen
Steuerberater vertreten werden kann.
Welche Anforderungen gelten für die Geschäftsführung einer BAG?
Nach § 55b Abs. 3 StBerG: Die Gesellschaft muss durch mindestens einen Steuerberater vertreten werden können (vertretungsberechtigte Zahl).
Wie wirkt sich die Vertretungsregelung auf die Anforderungen an Steuerberater in der Geschäftsführung aus?
Einzelvertretung: Ein Steuerberater in der Geschäftsführung genügt.
Gesamtvertretung mit Mehrheitsentscheid: Steuerberater müssen mindestens 50 % der Geschäftsführung stellen, damit keine Entscheidung gegen sie getroffen werden kann.
Welche Gesellschaften müssen als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt werden?
Grundsatz: Alle BAGs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Ausnahme: Keine Anerkennungspflicht für
Personengesellschaften
ohne Haftungsbeschränkung
deren Gesellschafter/Geschäftsführer/Aufsicht ausschließlich StB, StBV, RA, WP/vBP oder Patentanwälte sind.
Wann darf eine BAG die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen?
Nur wenn
Steuerberater/StBv die Mehrheit der Stimmrechte halten und
die Mehrheit der Geschäftsführer Steuerberater/StBv sind. (§ 55g StBerG)
Was ist die PartG?
PersG jedoch keine Handelsgesellschaft
PartG ist als Rechtssubjekt anzusehen und rechtsfähig
unterliegt nicht der KSt
wie OHG
kein Formerfordernis
Wann entsteht die PartG?
Mit Eintragung in daas Partnerschaftsregister
Nach § 7 Abs. 1 PartG wird die Partnerschaft gegenüber Dritten erst mit der Eintragung ins HR wirksam
Was passiert, wenn ein Partner einer PartG seine Berufszulassung verliert?
Er scheidet automatisch aus (§ 9 Abs. 3 PartGG).
Wer haftet für Berufsfehler in der PartG?
Die Gesellschaft + der bearbeitende Partner mit Privatvermögen (§ 8 Abs. 2 PartGG).
Was ist der Vorteil der PartG mbB?
Haftungsbeschränkung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen.
Welche Versicherungssumme ist bei einer PartG mbH erforderlich?
1 Mio. € pro Versicherungsfall (§ 67 StBerG i.V.m. § 55f StBerG).
Ist die PartG buchführungspflichtig?
Nein, weder nach HGB noch nach § 141 AO.
Was muss ein Steuerberater unmittelbar nach Bestellung tun?
Eine berufliche Niederlassung begründen und unterhalten (§ 34 Abs. 1 StBerG).
Was passiert bei fehlender Niederlassung?
→ Widerruf der Bestellung (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG).
Was gilt für angestellte Steuerberater?
Was ist der Ort der beruflichen Niederlassung?
Die eigene Praxis, von der aus der Beruf ausgeübt wird.
Was ist ein Praxisvertreter?
Ein Praxisvertreter ist ein Steuerberater, der vorübergehend die beruflichen Aufgaben eines anderen Steuerberaters übernimmt, wenn dieser länger als einen Monat an der Berufsausübung gehindert ist (§ 69 StBerG).
Er tritt also an die Stelle des verhinderten Steuerberaters, damit die Mandanten weiterhin ordnungsgemäß betreut werden.
Was ist ein Praxisabwickler?
Ein Praxisabwickler ist ein von der Steuerberaterkammer bestellter Steuerberater, der die Praxis eines Steuerberaters abwickelt, wenn dieser seine Berufstätigkeit endgültig nicht mehr ausüben kann – etwa durch Tod, Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen der Bestellung.
Er führt die offenen Mandate zu Ende, aber er führt die Praxis nicht fort.
Was ist ein Praxistreuhänder?
Ein Praxistreuhänder ist ein von der Steuerberaterkammer bestellter Steuerberater, der die Praxis eines Steuerberaters treuhänderisch fortführt, wenn diese auf einen Nachfolger übertragen werden soll, der aber noch nicht feststeht oder noch nicht übernehmen kann.
Er dient also der Sicherung und Erhaltung der Praxis – nicht der Abwicklung.
Was ist Rücknahme der Bestellung und erfolgt die Rücknahme?
Aufhebung der Bestellung ex tunc (rückwirkend) § 46 Abs. 1 StBerG
Wenn StB die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Was ist Widerruf der Bestellung?
Welche Gründe führen zum Widerruf?
Aufhebung ex nunc (für die Zukunft -> § 46 Abs. 2 StBerG
Gewerbliche Tätigkeit
Schwerwiegende Straftat
Fehlende Haftpflichtversicherung
Vermögensverfall
Verlegung ins Ausland ohne Zustellungsbevollmächtigten
Fehlende Niederlassung
Dauernde Berufsunfähigkeit
Was ist der Unterschied? →
Verwaltungsverfahren: Widerruf/Rücknahme ohne Verschulden.
Berufsgericht: Ausschließung wegen schuldhafter Pflichtverletzung.
Was sind „vereinbare Tätigkeiten“ und wie können diese abgerechnet werden?
Neben den Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG können Steuerberater Tätigkeiten ausüben, die mit dem Beruf „vereinbar“ sind (§ 57 Abs. 3 StBerG). Beispiele für vereinbare Tätigkeiten sind (vgl. § 15 BOStB):
die freiberufliche Unternehmensberatung (betriebswirtschaftliche Beratung);
Mediation;
Verwaltung fremden Vermögens;
Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte;
Wahrnehmung von Gesellschafterrechten;
Beirat und Aufsichtsrat;
Schiedsgutachter und Schiedsrichter;
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;
Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Liquidator;
Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung;
Mitglied in Gläubigerausschüssen;
Hausverwalter und Wohnimmobilienverwalter;
Dozent, Autor;
Datenschutzbeauftragter, Geldwäschebeauftragter.
Dürfen sich Steuerberater an gewerblichen Gesellschaften beteiligen?
Steuerberater dürfen sich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Gesellschafter an gewerblichen Unternehmen beteiligen, solange sie keine Geschäftsführungs‑ oder vergleichbare Tätigkeit ausüben (§ 16 Abs. 3 BOStB). Beraten sie jedoch eine Gesellschaft, an der sie mehr als nur unwesentlich beteiligt sind, kann eine Interessenkollision nach § 57 Abs. 1a StBerG vorliegen.
Kann ein Steuerberater Geschäftsführer einer gewerblich tätigen GmbH sein?
Steuerberater dürfen die Geschäftsführung einer gewerblichen GmbH grundsätzlich nicht übernehmen (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), da dies als gewerbliche Tätigkeit gilt. Die Steuerberaterkammer kann jedoch auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn keine Berufspflichten verletzt werden (§ 16 BOStB).
Ausnahmen sind insbesondere möglich bei:
gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten
Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in nicht-beruflichen Gesellschaften, sofern die Berufspflichten gewahrt bleiben
geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten (Art, Umfang, wirtschaftliche Bedeutung)
vorübergehendem Betrieb geerbter Unternehmen oder Unternehmen naher Angehöriger
Notgeschäftsführung für Mandantenunternehmen
Dürfen Steuerberater in der Steuerabteilung eines Unternehmens angestellt sein?
Steuerberater dürfen als „Syndikus-Steuerberater“ bei Unternehmen angestellt sein, wenn sie i. R. des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahrnehmen (§ 58 Nr. 5a StBerG). Die Angestelltentätigkeit darf die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigen.
Für die Bestellung als „Syndikus-Steuerberater“ muss das anstellende Unternehmen i. R. einer Arbeitgeberbescheinigung bestätigen, dass
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der Arbeitnehmer i. R. des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahrnimmt,
nicht gehindert wird, seinen beruflichen Pflichten als Steuerberater bei der Betreuung eigener Mandate nachzukommen, und
berechtigt ist, sich während der Dienstzeit zur Wahrnehmung etwaiger Gerichts- und Behördentermine und Besprechungen jederzeit von der Arbeitsstelle zu entfernen, ohne eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen. Weiterhin müssen „Syndikus-Steuerberater“ die zeitliche und tatsächliche Möglichkeit haben, neben der Angestelltentätigkeit den Beruf als selbständiger Steuerberater auszuüben. Eine PflichtPflichtPflichtzur selbständigen Berufsausübung besteht aber nicht.
Mit der Bestellung wird der „Syndikus-Steuerberater“ Mitglied in dem für Steuerberater zuständigen Versorgungswerk2. Aus der Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt keine automatische Befreiung von der gesetzlichen RentenversicherungspflichtRentenversicherungspflicht. Diese Befreiung ist vielmehr gesondert zu beantragen.
Der Begriff „Syndikus-Steuerberater“ taucht im StBerG übrigens nicht auf. Die Berufsbezeichnung eines „SyndikusSteuerberaters“ lautet „Steuerberater/in“.
Steuerberater dürfen als Syndikus-Steuerberater in Unternehmen angestellt sein, wenn sie dort Tätigkeiten nach § 33 StBerG ausüben und ihre unabhängige, eigenverantwortliche Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. Für die Bestellung muss das Unternehmen bescheinigen, dass der Angestellte
Tätigkeiten nach § 33 StBerG wahrnimmt,
bei eigenen Mandaten nicht behindert wird und
sich während der Arbeitszeit jederzeit für Termine bei Gerichten/Behörden entfernen darf.
Syndikus-Steuerberater müssen außerdem die Möglichkeit haben, nebenbei selbständig tätig zu sein (aber keine Pflicht dazu). Mit der Bestellung werden sie Mitglied im Versorgungswerk, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt jedoch nur auf Antrag. Der Begriff „Syndikus-Steuerberater“ steht nicht im Gesetz; die Berufsbezeichnung bleibt schlicht „Steuerberater/in“.
Benötigen angestellte Steuerberater eine eigene Berufshaftpflichtversicherung?
Selbständige Steuerberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abschließen und während ihrer gesamten Bestellung aufrechterhalten. Angestellte Steuerberater sowie freie Mitarbeiter können über ihren Arbeitgeber bzw. die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert werden. Nicht versicherungspflichtige Steuerberater dürfen sich freiwillig zusätzlich versichern. Syndikus-Steuerberater benötigen stets eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, weil sie jederzeit die Möglichkeit haben müssen, auch selbständig tätig zu werden – selbst dann, wenn sie faktisch ausschließlich angestellt arbeiten.
Welche Mindestversicherungssummen gelten für Steuerberater und für Berufsausübungsgesellschaften?
Die Mindestversicherungssummen der Berufshaftpflicht betragen:
Einzelkanzleien: 250.000 €
Nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften (GbR, OHG, PartG): 500.000 €
Haftungsbeschränkte Gesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG, PartGmbB, AG): 1.000.000 €
Was ist das „beSt“ und gegenüber wem kann es genutzt werden?
Für Steuerberater und eingetragene Berufsausübungsgesellschaften wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) eingerichtet. Es läuft über die Steuerberaterplattform, die Identifizierung und Authentifizierung einschließlich der Bestätigung der Berufsträgereigenschaft übernimmt. Über das beSt versandte Nachrichten enthalten einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (Identität + Berufsträgereigenschaft). Das beSt ermöglicht die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Finanzgerichten, Steuerberaterkammern, anderen Steuerberatern und weiteren freien Berufen mit eigenen Postfächern (beA, beN). Künftig soll auch eine Kommunikation mit Sozialversicherungsträgern möglich sein. Eine Kommunikation mit der Finanzverwaltung über das beSt ist jedoch gesetzlich verboten (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO).
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