Buffl

Berufsrecht 03 - Berufsausübung

ib
by ismail B.

Was ist das „Fremdbesitzverbot“?


  1. Zulässige Partner (§ 50 StBerG): Steuerberater dürfen sich primär mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Patentanwälten und anderen Katalogberufen (nach § 1 Abs. 2 PartGG, z. B. Ingenieure oder Architekten) zusammenschließen.

  2. Fremdbesitzverbot (§ 55a StBerG): Um die Unabhängigkeit zu wahren, dürfen nur die genannten Berufsträger oder entsprechende Gesellschaften Anteile halten. Beteiligungen "für Rechnung Dritter" oder Gewinnbeteiligungen für Außenstehende sind strikt untersagt.

  3. Rechtssicherheit: Der EuGH hat Ende 2024 bestätigt, dass solche Beschränkungen des Gesellschafterkreises (am Beispiel der Anwaltschaft) europarechtskonform sind.

  4. Verschärfung (Geplante Änderung): Um "mittelbaren Fremdbesitz" (z. B. durch Private Equity Fonds) zu verhindern, sollen künftig auch beteiligte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften strenger kontrolliert werden, falls an diesen wiederum berufsfremde EU-Gesellschaften hängen.

Im Referentenentwurf eines 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes ist vorgesehen, das „Fremdbesitzverbot“ bei Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG zu verschärfen. Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, an denen EU-Abschlussprüfungsgesellschaften beteiligt sind (§ 28 Abs. 4 WPO), sollen sich demnach künftig nur noch beteiligen dürfen, wenn sie die nach dem StBerG für den Gesellschafterkreis geltenden Beschränkungen einhalten. Da sich an EU-Abschlussprüfungsgesellschaften nach dem Recht einiger EU-Mitgliedstaaten auch „Berufsfremde“ beteiligen dürfen (u. a. Private Equity Fonds), soll so ein „mittelbarer Fremdbesitz“ ausgeschlossen werden. [20]


Author

ismail B.

Information

Last changed