Welche Regelungen fasst man unter der Bezeichnung „Gewerblicher Rechtsschutz“ zusammen?
Unter dem gewerblichen Rechtsschutz versteht man alle Rechtsnormen, die geistige Leistungen im wirtschaftlichen Bereich schützen. Dazu gehören insbesondere:
Patentrecht
Gebrauchsmusterrecht
Markenrecht
Designrecht (früher Geschmacksmuster)
Wettbewerbsrecht (UWG)
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
X hat ein Gerät entwickelt, mit dem man gleichzeitig staubsaugen und die Haare föhnen kann. Wie kann er diese bahnbrechende Erfindung schützen?
X kann die Erfindung durch ein Patent schützen lassen, sofern sie:
neu ist,
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
gewerblich anwendbar ist
(§ 1 PatG)
Alternativ auch ein Gebrauchsmuster
Wem stehen die Rechte an der Erfindung zu, wenn X diese an seinem Arbeitsplatz gemacht hat?
Grundsätzlich steht die Erfindung dem Arbeitnehmer zu. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz kann der Arbeitgeber jedoch die Erfindung in Anspruch nehmen, muss den Arbeitnehmer dafür aber angemessen vergüten.
X hat die Idee, an Bierkästen einen Flaschenöffner anzubringen. Kann er diese Idee rechtlich schützen lassen?
Eine bloße Idee ist nicht schutzfähig. Nur wenn X eine konkrete technische Umsetzung entwickelt, kann diese ggf. als Patent oder Gebrauchsmustergeschützt werden.
—> Für Anmeldung ist mehr notwendig als Idee (§ 34 Abs.4 PatG)
Wie unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster?
Patent:
Schutzdauer: bis zu 20 Jahre
§ 16 PatG
Strenge Prüfung (Neuheit, erfinderische Tätigkeit)
Gebrauchsmuster:
Schutzdauer: bis zu 10 Jahre
§ 23 GebrMG
Keine materielle Prüfung vor Eintragung o Oft als „kleines Patent“ bezeichnet
Wie lange ist ein Patent wirksam?
Ein Patent ist maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag wirksam, sofern die jährlichen Gebühren bezahlt werden.
(§ 16 PatG)
Was versteht man unter einem Geschmacksmuster (Design)?
Ein Geschmacksmuster (heute: Design) schützt die äußere Gestaltung eines Produkts, z. B. Form, Farbe oder Linienführung – nicht jedoch dessen technische Funktion.
§ 1 DesignG
Wie kann die geheime Rezeptur von Coca-Cola geschützt werden?
Durch den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, z. B.:
Geheimhaltung
Zugangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Ein Patent wäre ungeeignet, da es die Offenlegung erfordert.
Wie kann die Produktbezeichnung Coca-Cola geschützt werden?
Durch den Markenschutz. Die Bezeichnung wird als Wortmarke eingetragen und ist dadurch vor Nachahmung geschützt.
Y möchte einen neuartigen elektrischen Krankenrollstuhl (3 kW) unter der Bezeichnung „Ferrari“ auf den Markt bringen. Ist das eine gute Idee?
Nein. „Ferrari“ ist eine bekannte Marke. Die Nutzung würde eine Markenrechtsverletzung darstellen und könnte zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Bei Registereintragung Verstoß gegen § 9 -> Löschung § 51 (oder Widerspruch < 3 Monate $ 42 MarkenG)
Bei Vermarktung Verstoß gegen § 14 —> Unterlassung § 14 Abs. 5
Z entwickelt eine neuartige Software für Prüfungsdatenbanken von Hochschulen. Kann er für die Software Schutz beanspruchen?
Ja. Software ist durch das Urheberrecht geschützt. Ein Patentschutz ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. bei technischer Problemlösung).
Software: § 69a UrhG
Was regelt das Wettbewerbsrecht und in welchem Gesetz ist dieses kodifiziert?
Das Wettbewerbsrecht regelt den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. Es ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kodifiziert.
Die Supermarktkette OLDIE wirbt für einen „Volkscomputer“ um 399 €, liefert aber nur je ein Exemplar pro Filiale. Ist das zulässig?
Nein. Dies stellt eine irreführende Werbung dar (§ UWG), da ein nicht ausreichend vorhandenes Angebot beworben wird (Lockvogelwerbung).
Irreführung —> § 5 UWG —> § 8 Unterlassung
Was versteht man unter einer Abmahnung und wie reagiert man auf eine solche?
Eine Abmahnung ist die formelle Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen.
Man sollte:
die Abmahnung prüfen lassen (z. B. durch einen Anwalt),
nicht vorschnell unterschreiben,
ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
Was versteht man unter einer Lizenz?
Eine Lizenz ist die vertragliche Erlaubnis, ein Schutzrecht (z. B. Patent, Marke, Software) gegen Entgelt oder kostenlos zu nutzen, ohne selbst Inhaber des Rechts zu sein.
Voraussetzung für die Entstehung von Schutzrechten
Anerkennung des Gesetzgebers („Numerus Clausus“)
Entstehung durch staatliche Verleihung oder gesetzliche Anordnung
Herausragende geistige Leistung erforderlich
Prioritätsprinzip zu beachten
Wesensmerkmale von Schutzrechten
Wirkung gegenüber jedermann (absolute Rechte)
vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Inhalt
grundsätzlich freie Übertragbarkeit (Erschöpfungsgrundsatz zu beachten) (UHG ist nicht übertragbar)
grundsätzlich territorial begrenzt
grundsätzlich zeitlich begrenzt (Patent 20 Jahre / UHG 70 Jahre nach Tod)
In welche Klassen lassen sich Lizenzen unterteilen
Bei der ausschließlichen Lizenz steht dem Lizenznehmer das alleinige Recht zur Nutzung des geschützten Gegenstandes zu. Die ausschließliche Lizenz vermittelt dem Lizenznehmer ein absolutes Recht. Er kann Dritten (auch dem Inhaber des Schutzrechts) die Nutzung des Schutzgegenstandes verbieten und gegen Schutz- rechtsverletzungen im eigenen Namen vorgehen. Er kann im Regelfall sogar Unterlizenzen an Dritte erteilen.
Bei der einfachen Lizenz ist der Lizenznehmer neben dem Schutzrechtsinhaber und eventuellen weiteren Lizenznehmern mitberechtigt, den geschützten Gegenstand zu nutzen. Er besitzt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Lizenzgeber auf Nutzungsüberlassung.
Voraussetzungen für Patenterteilung
technische Erfindung (§ 1 PatG)
neu (§ 3 PatG)
auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG)
gewerblich anwendbar (§ 5 PatG)
Formalien der Patenterteilung
Antrag auf Erteilung eines Patents (amtlicher Vordruck)
Formulierung der Patentansprüche
Vorlage einer ausführlichen Beschreibung der Erfindung
Vorlage von aussagekräftigen technischen Zeichnungen
Vorlage einer Bezugszeichenliste
Vorlage einer Kurzzusammenfassung
Entrichtung der amtlichen Gebühren
—> § 34 PatG
Wie sollte bei einer Patentsverletzung vorgegangen werden?
Prüfen ob Verletzung vorliegt —> § 9
Keine Rechtvertigung §§ 11 - 13
Wiederholungsgefahr (kann davon ausgegangen werden)
Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1
Bei Vorsatz / Fahrlässigkeit § 139 Abs. 2
Voraussetzungen für die Erteilung eines Gebrauchsmusters
technische Erfindung (nur Erzeugniserfindung)
GebrauchsmusterwirdnurVeröffentlichungeninDeutschlandgeprüft (Patent = international)
neu (§ 3 I GebrauchsMG) (3) auf erfinderischem Schritt beruhend (§ 1 I GebrauchsMG)
nicht so hohe Ansprüche auf Erfindungstätigkeik
gewerblich anwendbar (§ 3 II GebrauchsMG)
Wie sollte bei einer Gebrauchsmusterverletzung vorgegangen werden?
Verletzung gemäß § 11
Keine Rechtfertigung liegt vor § 11 - 14
Unterlassungsanspruch § 24
Voraussetzungen für die Eintragung eines Designs (Klausurrelevant)
Erscheinungsform eines Erzeugnisses (§ 1 Nr. 1 DesignG)
Ist es ein Design?
Neu (§ 2 II i.V.m. § 5 DesignG
Gibt es ähnliche Designs?
Eigenart (§ 2 III DesignG)
Ästhetik, nicht technische Notwendigkeit
Gestalterische Komponente
Wie sollte bei einer Verletzung eines Designs vorgeganegn werden?
Prüfen ob Verletzung vorliegt —> § 38 Abs. 1 (z.B. weil kein anderer Gesamteindruck entsteht, als das eingetragene Design)
Wiederholungsgefahr
Unterlassungsanspruch § 42 Abs. 1
Nenne die Schutzgegenstände des Markengesetzes
Unter § 1 MarkenG:
Marken, § 4 MarkenG
geschäftliche Bezeichnungen, § 5 MarkenG
Gewährleistungsmarken, § 106 a MarkenG
geographische Herkunftsangaben, § 126 MarkenG
Markenfunktionen
Unterscheidungsfunktion ( für Juristen relevant)
Herkunftsfunktion für Juristen relevant)
Identifizierungsfunktion
Garantiefunktion
Werbefunktion
Qualitäts- und Vertrauensfunktion
Schutzvoraussetzungen der eingetragenen Marke (WICHTIG)
Abstrakte Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG)
Benutzungsabsicht des Anmelders (ohne Nutzen bringt anmelden nichts)
kein Bestehen von absoluten Schutzhindernissen i.S.v. § 8 I, II MarkenG
keine Identität oder Ähnlichkeit mit einer notorisch bekannten Marke (§ 10 I MarkenG)
Die abstrakte Markenfähigkeit hat folgende Voraussetzungen (WICHTIG)
Selbständigkeit des Zeichens
Einheitlichkeit des Zeichens
abstrakte Unterscheidungseignung
in § 3 I sind alle eintragbare Arten aufgeführt
Als Marke nicht eintragbar sind Zeichen, die... (WICHTIG)
Absoluten Schutzhindernissen entsprechen ( § 8 MarkenG)
Relativen Schutzhindernissen entsprechen ( § 9 MarkenG)
notorisch bekannten Marken entsprechen ( § 10 MarkenG)
Wie wird sollte man vorgehen, wenn eine neue ähnliche Marke im Register auftaucht.
Prüfen, ob ein relatives Schutzhindernis besteht —> §9 Ziff. 1 - 3
Z.B. aufgrund Verwechslungsgefahr
Der Inhaber der älternen Marke kann dann innerhalb 3 Monate Widerspruch einlegen —> § 42
oder nach 3 Monaten die Löschung verlangen —> § 51
Wie wird sollte man vorgehen, wenn eine neue ähnliche Marke auf dem Markt (im Verkehr) auftaucht.
Prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt —> § 14 Ziff. 1 - 3
Prüfen ob Ausschluss von Anspruch vorliegt §§ 20 - 26
Widerholungsgefahr wird angenommen
Unterlassungsanspruch § 14 Abs. 5
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit § 14 Abs. 6 (schadensersatz)
Gründe für die Beendigung des Markenschutzes
Nichtverlängerung der Marke, § 47 VIII MarkenG (nach 10 Jahre)
Verzicht, § 48 MarkenG
Löschung nach Widerspruchsverfahren, § 43 II MarkenG
Löschung wegen Verfalls, §§ 49, 53, 55 MarkenG
Löschung wegen Nichtigkeit
aufgrund absoluter Schutzhindernisse, §§50,54
aufgrund älterer Rechte, §§51,55 MarkenG
Für was gibt es das Wettbewerbsrecht?
Das UWG gibt es zum
Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen
Bsp.: unsachliche Beeinflussung, Irreführung, Behinderung, Rechtsbruch
Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (Prinzip des Leistungs- wettbewerbs)
§ 1 UWG
Wie sollte bei einem unlauteren Vorgehen gehandelt werden ?
Tatbestand prüfen —> Generell § 3 und speziell § 3a - 7
z.B. Irreführende Werbung § 5
Beseitigung und Unterlassung —> 8
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit —> Schadensersatz gemäß § 9
Welche Werke sind über das Urheberrecht geschützt
§ 2 UrhG:
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; à § 69 a
Werke der Musik;
Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke § 72 2. gescha ffen werden
FilmwerkeeinschließlichderWerke,dieähnlichwieFilmwerkegeschaTen 3. werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Was ist ein Werk im Sinne des UrhG?
§ 2 Abs. 2
Ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Es muss das Ergebnis individueller, schöpferischer Tätigkeit eines Menschen sein und eine wahrnehmbare Form haben.
Was schützt das Urheberrechtsgesetz?
§ 2 Abs. 1 UrhG:
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§2Abs.1UrhG),sowohl die ideelle Beziehung des Urhebers zu seinem Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) als auch die wirtschaftliche Verwertung des Werkes (Verwertungsrechte). Geschützt wird die konkrete Form, nicht die bloße Idee.
Was versteht man unter Schöpfungshöhe und wozu braucht man den Begriff?
Die Schöpfungshöhe bezeichnet den Grad der Individualität und Kreativität, den ein Werk aufweisen muss, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Der Begriff wird benötigt, um schutzfähige Werke von bloß handwerklichen, alltäglichen oder technischen Leistungen abzugrenzen.
Was bedeutet der Schutz der „kleinen Münze“? Wofür gilt er?
Der Schutz der „kleinen Münze“ bedeutet, dass auch Werke mit geringer Schöpfungshöhe urheberrechtlich geschützt sein können, sofern sie eine minimale persönliche geistige Leistung erkennen lassen.
Kann man eine Werbeidee urheberrechtlich schützen lassen?
Nein. Eine bloße Idee ist nicht urheberrechtlich schutzfähig. Geschütztist nur die konkrete Ausgestaltung der Werbeidee (z. B. ein konkreter Werbetext, ein Film oder ein Layout), nicht das abstrakte Konzept.
A erstellte 1:1 Reproduktionen von Skulpturen von Rodin (gestorben 1917). Kann A daran ein Urheberrecht geltend machen? Darf A das überhaupt?
Die Werke von Rodin sind gemeinfrei, da die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) abgelaufen ist. A darf die Skulpturen grundsätzlich reproduzieren. An den 1:1-Reproduktionen entsteht jedoch kein neues Urheberrecht, da diesen keine eigene persönliche geistige Schöpfung zugrunde liegt.
—> A darf die Reproduktionen herstellen, kann daran aber kein Urheberrecht geltend machen.
Werk kann Urheber sein?
§ 7 UrhG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Urheber kann nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person sein.
Die Geschäftsfähigkeit ist irrelevant. So kann auch ein fünfjähriges Kind Urheber sein
Die Benutzung von Computer und sonstigen Maschinen steht der Urhebereigenschaft nicht entgegen, soweit diese lediglich als Hilfsmittel für die Gestaltung eingesetzt werden.
Tiere werden als Sache bezeichnet vor GesetzàATenselfie, Fotograph hat kein U-Recht
In welchem Paragraphen wird die Entstellung eines Werkes verboten und was muss dafür vorliegen ?
§ 14 UrhG
jede objektiv nachweisbare Veränderung des vom Werk hervorgerufenen Gesamteindrucks. Beispielsweise: Übermalen, Kürzen, Ergänzen.
Was regelt das Verwertungsrecht ? und welche Paragraphen sind
Verwertungsrechte dienen dazu, die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zu erfassen.
§§ 15 - 24 UrhG
§ 16 Vervielvältigung
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 19 a öffentliche Zugänglichmachung
Zwischen welchen beiden großen Gruppen von Rechten unterscheidet man im Urheberrechtsgesetz?
Urheberpersönlichkeitsrechten/ Verwertungsrechten
A und B haben einen Aufsatz geschrieben. Die rechtspopulistische Zeitschrift Neue Ansichten zur Innenpolitik (NAzI) fragt bei A an, ob sie den Beitrag publizieren darf. A ist begeistert, B nicht.
Kann B die Veröffentlichung verhindern?
Ja.
Bei Miturheberschaft (§8UrhG) dürfen Entscheidungen über die Verwertung nur gemeinsam getroTen werden. B kann die Veröffentlichung verhindern.
Komponist K ist Urheber eines kontemporären Popsongs, der in den Charts ist. B erwirbt alle notwendigen Rechte von der GEMA und macht daraus einen polyphonen Klingelton im mp3-Format. Kann K dessen Verkauf verhindern?
Die Umwandlung in einen Klingelton ist eine Bearbeitung (§23 UrhG), die die Zustimmung des Urhebers erfordert. GEMA-Rechte reichen hierfür nicht aus.
Nach den Plänen des Architekten A wird eine Schule gebaut. Später soll der das Gebäude prägende Innenhof durch Anbauten verkleinert werden. Erlaubt?
Nein, grundsätzlich nicht. Die Verkleinerung eines prägenden Gestaltungselements stellt eine Werkentstellung dar (§ 14 UrhG), die ohne Zustimmung des Architekten unzulässig ist (Interessenabwägung vorbehalten).
Im Rahmen von S21 sollen Rolltreppen in den Haupttrakt des Bahnhofs eingebaut werden statt den vorhandenen Treppen, zudem sollen die beiden Flügel abgerissen werden. Die Erben des 1956 verstorbenen Architekten Bonatz wollen beides verhindern.
Nein. Die urheberrechtliche Schutzfrist endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bonatz starb 1956, der Schutz ist abgelaufen → Gemeinfreiheit.
Nennen Sie vier Verwertungsrechte des Urhebers. Nennen Sie jeweils vier Nutzungsarten.
Verwertungsrechte(Beispiele):
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Recht der öTentlichen Wiedergabe (§ 19 T. UrhG)
Nutzungsarten (Beispiele):
DrucK
Download
Streaming
Sendung (Radio/TV)
Sie möchten ihre gerade neu erworbene CD von HF im Zweitwagen hören. Dürfen Sie eine Kopie der CD erstellen?
Ja. Eine Privatkopie ist nach §53 Abs.1 UrhG zulässig, sofern keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird.
Dürfen Sie das Original oder die Kopie einer Freundin verschenken?
Original: Ja (Erschöpfungsgrundsatz, §17Abs. 2 UrhG)
Kopie: Nein (Weitergabe von Privatkopien ist unzulässig) § 53 UrhG
A hat ein privates Sky-Abo. Abends schaut er mit seinen Freunden ein Fußballspiel, das im öTentlich-rechtlichen Fernsehen nicht übertragen wird. Vor dem großen und geöTneten Fenster der Erdgeschosswohnung des A sammeln sich Passanten, die auf dem großen Fernseher des A mitschauen. Kann Sky von A Unterlassung verlangen?
Nein.
Es liegt keine öffentliche Wiedergabe vor (§15 Abs. 3 UrhG), dass das Signal nicht gezielt der ÖTentlichkeit zugänglich macht.
Sie schauen auf kinox.to einen Film. Begehen Sie eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung?
Beim Streaming entstehen flüchtige Kopien, die nicht privilegiert sind, da die Quelle offensichtlich rechtswidrig ist (§ 44a, § 53 UrhG).
A verkauft B eine Software. Ein Jahr später verkauft B diese Software an C weiter. Kann A dies verhindern?
Nein. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz (§ 69 c Nr.3 Satz 2 UrhG) darf eine rechtmäßig erworbene Software weiterverkauft werden, sofern keine Kopien zurückbehalten werden.
Was braucht ein Dritter, der ein Werk für ein Jahr innerhalb der EU alleine nutzen möchte?
Er benötigt ein ausschließliches Nutzungsrecht, zeitlich beschränkt (1Jahr) und räumlich beschränkt (EU) (§§ 31 Abs. 3, 31 Abs. 5 UrhG)
Sie möchten aus einer Datenbank im Internet ein Bild herunterladen und auf ihrer Webseite verwenden. Welche Rechte brauchen Sie?
Vervielfältigungsrecht (§16UrhG)
Herunterladen
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung(§19aUrhG
VeröTentlichung auf der Webseite
F soll Fotos für die Webseite des A machen. Im Vertrag werden wörtlich „alle Rechte an dem Bild“ übertragen. Später druckt A eine Broschüre mit den Fotos. F ist empört. Zu Recht?
Ja. Nach dem Zweckübertragungsgrundsatz (§31Abs.5UrhG) werden nur die Rechte übertragen, die für den Vertragszweck erforderlich sind.
Hier:Webseite, nicht Print. Die Nutzung in einer Broschüre ist nicht gedeckt.
A ist Arbeitnehmer von B. Er erhält ein festes Gehalt von 3.500 Euro brutto. Ein von A entwickeltes Brettspiel „geht durch die Decke“, B verdient damit 2 Mio. Euro. A meint, er habe Anspruch auf einen „Bonus“. Zu Recht?
Ja, grundsätzlich. Nach § 32a UrhG (Bestsellerparagraph) kann A eine angemessene Nachvergütung verlangen, wenn ein auTälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Ertrag besteht.
A und B haben vertraglich vereinbart: Ein Bonus wird auch für den Fall des besonderen Erfolgs der Tätigkeit von A ausgeschlossen. Rechtslage?
Der Ausschluss ist unwirksam.
§32a Abs.3 UrhG ist zwingendes Recht und kann nicht abbedungen werden.
B verkauft das Spiel nicht selbst, sondern hat die Rechte einem größeren Verlag V übertragen. V vertreibt das Spiel in Deutschland selbst, in Österreich vertreibt ein anderer Verlag D das Spiel, der dafür die Rechte von V erhalten hat. A will einen „Bonus“. Welche Rechte hat er gegen V und D?
A hat einen Anspruch gegen B (§32aAbs.1UrhG) zusätzlich einen Durchgriffsanspruch gegen V und D (§32aAbs.2UrhG), da diese wirtschaftlich vom Erfolg profitieren.
Unter welchen Bedingungen können bereits jetzt wirksam die Rechte auch für derzeit unbekannte Nutzungsarten einem Dritten eingeräumt werden?
Nach §31a UrhG, wenn: die Einräumung ausdrücklich schriftlich erfolgt,der Urheber ein Widerrufsrecht hat und eine gesonderte angemessene Vergütung vorgesehen ist.
Was versteht man unter der sogenannten „Freelancer-Problematik“?
der Freelancer ist rechtlich Urheber seiner Werke (§7UrhG),
der Auftraggeber geht aber häufig davon aus, alle Nutzungsrechte zu besitzen
obwohl ohne ausdrückliche Vereinbarung nur die nach dem Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG) erforderlichen Rechte übergehen.
Folge: Der Auftraggeber darf das Werk oft nicht so umfassend nutzen, wie er es wirtschaftlich erwartet (z. B. keine Weiterlizenzierung, keine Print- oder Auslandsnutzung).
Worin unterscheidet sich die rechtliche Beziehung zwischen einem Software- Programmierer und einem sonstigen Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber?
Sonstiger Arbeitnehmer
Arbeitnehmer bleibt Urheber(§ 7 UrhG)
Software- Programmierer (Computerprogramme)
§69bAbs.1UrhG: Die ausschließlichen Nutzungsrechte an Computerprogrammen, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Aufgaben geschaTen hat, gehen automatisch auf den Arbeitgeber über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was fällt unter den § 72 Abs. 1 UrhG
von Menschen erstellten Fotos, die keine Werkqualität haben, beispielsweise Passfotos.
Es kommt in Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gerade nicht darauf an, dass die Fotografie Werkqualität genießt, also die Schöpfungshöhe erreicht ist.
UrhG schutz: 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds
Wie kann gegen einen Verstoß gegen ein Bestehendes Urheberrecht vorgegangen werden?
Prüfen ob Verletzung vorliegt
z.B. § 14 Beeinträchtigung / § 23 Bearbeitung
oder falsche Verwertung z.B. Vervielvältigung
Wiederholungsgefahr wird vermutet
Unterlassungsanspruch gemäß § 97
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit -> Schadensersatz -> § 97 Abs. 2
Wie kann die Höhe des Schadensersatz ermoittelt werden?
Dreifache Schadensberechnungsmethode, § 97 Abs. 2 UrhG
KonkreterSchaden(S.1)
tatsächlich entstandener Schaden
Herausgabe des Verletzer gewinns (S.2)
alle Einnahmen, die kausal auf die Verletzung zurück gehen
Lizenzanalogie(S.3)
das was vernünftige Parteien für die rechtmäßige Nutzung an Lizenz gebühren vereinbart hätten
Nennen Sie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Berechnungsmethode.
Konkreter Schaden
✅ Vorteil: Entspricht dem realen Schaden
❌ Nachteil: Schwer nachweisbar
Verletzergewinn
✅ Vorteil: Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne
❌ Nachteil: Aufwendige Gewinnermittlung, Kausalitätsprobleme
Lizenzanalogie
✅ Vorteil: Praktisch, häufigste Methode
❌ Nachteil: Schaden oft geringer als tatsächlicher Verlust
Nennen Sie die drei zentralen Ansprüche eines Urhebers.
Die drei zentralen urheberrechtlichen Ansprüche sind:
Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG)
Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG)
Beseitigungs- und Vernichtungsanspruch (§ 98 UrhG)
Wie setzt man im Urheberrecht Unterlassungsansprüche durch?
Typische Durchsetzung:
Abmahnung (außergerichtlich)
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Bei Weigerung:
Einstweilige Verfügung
Unterlassungsklage
Was ist im § 22 KUG festgehalten?
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Ein Bildnis ist dabei jede erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person.
Was kann bei einem Verstoß gegen § 22 KUG gemacht werden?
Liegt Werk §2 oder Lichtbild § 72 vor?
Prüfen ob eine Verletzung vorliegt gemäß §22 KUG
Keine Einwilligung liegt vor § 23 KUG
Wiederholungsgefahr wird angenommen
Unterlassungsanspruch §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1; 2Abs.1GGi.V.m.§22,23Abs.1KUG.
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