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Tatbestände

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by Dominik T.

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  • 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  • 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,


    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  • 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

  • 2. berechtigt oder entschuldigt


    vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.


    (3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.


  • (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).


  • (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


§§ 242, 243 Besonders Schwerer Fall des Diebstahls (Strafzumessung, bitte erst nach der Schuld erwähnen, da es keine TBM sind)

zur Ausführung der Tat (Diebstahl § 242 obj. und subj.) in ein


1 - - . Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum

  • einen anderen umschlossenen Raum

  • einbricht,

  • einsteigt,

  • mit einem falschen Schlüssel oder

  • einem anderes nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmtes Werkzeug - oder sich in dem Raum verborgen hält,

    2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

    3. gewerbsmäßig stiehlt,

    4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

    5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt,

    6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen ^ Person ausnutzt

    7. eine erlaubnispflichtige Waffe, Kriegswaffe oder Sprengstoff stiehlt.



    Person A hat vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) eine fremde (gehört den Ladenbesitzer) bewegliche Sache (Schreckschusswaffe) weggenommen (Bruch fremden Gewahrsams/ Begründung neuen Gewahrsams), in der Absicht, sich die Schreckschusswaffe rechtswidrig (gegen den Willen des Eigentümers) zuzueignen (auf Dauer behalten zu wollen).


    Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrunde kamen nicht in Frage


    Als Strafzumessung kommt hinzu, dass er zu Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum (Waffengeschäft) eingebrochen (einschlagen des Schaufensters) ist und ein verschlossenes Behältnis (Vitrine) aufgebrochen hatte, um den Diebstahl zu ermöglichen.


§ 330d StGB Begriffsbestimmungen

  • 1. ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;

  • 2. eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

  • 3. ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;

  • 4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus

    a) einer Rechtsvorschrift,

    b) einer gerichtlichen Entscheidung,

    c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,

    d) einer vollziehbaren Auflage oder

    e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,


    ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;

  • 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.

  • (2) 1Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,

    1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,

    2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,

    3. einer Untersagung,

    4. einem Verbot,

    5. einer zugelassenen Anlage,

    6. einer Genehmigung und

    7. einer Planfeststellung entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. 2Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.


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Dominik T.

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