Tatobjekt Hausfriedensbruch (§ 123)
Wohnungen: Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß der Unterkunft und dem Aufenthalt von M. dienen (“jedenfalls vorübergehend”)
Geschäftsräume: Räumlichkeiten, die überwiegend für gewerbliche oder ähnliche Zwecke genutzt werden.
Befriedetes Besitztum: Alle Grundstücke, die durch äußerlich erkennbare Schutzvorrichtungen gegen beliebiges Betreten durch Dritte gesichert sind.
Tathandlung Hausfriedensbruch (§ 123)
Widerrechtliches Eindringen (Alt. 1): Körperliches Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten
Unbefugtes Verweilen (Alt. 2): Unterlassen des Verlassens eines geschützten Raumes trotz Aufforderung durch den Berechtigten
Beleidigung (§ 185)
Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung
Werturteile (§ 185)
Wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt).
Mordlust (§ 211)
Wenn der Tatantrieb allein die Tötung des Opfers als solche ist (Fehlen eines über den Tötungsakt hinausgehenden Tatzwecks).
dolus eventualis nicht ausreichend (üM.)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211)
Wenn der Täter
in der Tötungshandlung selbst Befriedigung sucht
sich am Leichnam befriedigen will (Nekrophilie)
oder (str.) zur sexuellen Befriedigung, zB. iR. einer Vergewaltigung, Gewalt anwendet und dabei Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt
Beachte: Tötung Dritter (Begleiter, Eltern) reicht nicht aus.
Habgier (§ 211)
Ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis
Ersparen von Aufwendungen? (+), ausreichend vergleichbar (hM.)
Rechtmäßiger Vermögenszuwachs? (-)
Sonstige niedrige Beweggründe (§ 211)
Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Nicht nachvollziebare Motive
Eifersucht: Umstände entscheidend (Anlass, Zielrichtung)
Bei Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung: wenn diese ihrerseits auf niedrigen BG beruhen
Heimtücke (§ 211)
Bewusstes Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers
Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (Zeitpunkt des § 22 = Versuchsbeginn) keines Angriffs auf sein Leib und Leben versieht.
Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist.
Ausnutzen: herbeigeführte/vorgefundene Lage der Arg- und Wehrlosigkeit im Wege des listigen, hinterhältigen oder planmäßig berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff benutzen und O so daran hindern, sich zu verteidigen/fliehen/Hilfe rufen/Durchführung zu erschweren.
Schutzbereiter Dritter (bei Personen ohne Fähigkeit zum Argwohn)
Heimtücke kommt trotzdem in Betracht, wenn Täter Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten bewusst ausnutzt
Schutzbereiter Dritter = Jede Person…
die Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und
diesen im Augenblick der Tat tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie Täter vertraut
Grausam (§ 211)
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Bsp: Folter, Anzünden, Verhungern/Verdursten, seelische Qualen
Beachte: Unterlassen reicht nach ganz üM. zwar aus, aber gründliche Prüfung der subjektiven Tatseite!
Gemeingefährliche Mittel (§ 211)
Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen nicht sicher zu beherrschen vermag.
Bsp: Brandstiftung, Explosion, Verursachung eines Verkehrsunfalls
Beachte: Konkrete Umstände berücksichtigen! Ist Gefährdung anderer ausgeschlossen -> gemeingefährlich (-)
Ermöglichungsabsicht (§ 211)
Mit Ermöglichungsabsicht handelt, wer durch die Tatbegehung eine weitere Straftat ermöglichen will.
Auch Tat eines anderen
Vorstellung des Täters entscheidend
hält er beabsichtigte Tat irrig für strafbar -> EA (+) (str.)
bewertet er Tat irrig als straflos -> EA (-)
Verdeckungsabsicht (§ 211)
Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer durch die Tatbegehung die Entdeckung oder Verfolgung einer vorausgegangenen Straftat (§ 11 I Nr. 5 StGB) verhindern will.
P: Dolus eventualis ausreichend? (+), wenn aus Sicht des T Tötungshandlung ausreicht (nicht, wenn Tötungserfolg zur Verdeckung nötig)
Auch bei Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen wg. der Straftat (BGH)
Bereits aufgedeckte Tat kann nicht mehr verdeckt werden
Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213) – Wichtige Definitionen
Unter Strafzumessung: “Minder schwerer Fall, § 213”
Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung körperlicher oder seelischer Art, die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
Schwere Beleidigung: Jegliche schwerwiegende Kränkung
Zum Zorn gereizt: Aus darauf beruhender Wut, Empörung etc.
Ohne eigene Schuld: Nicht in vorwerfbarer Weise veranlasst
Auf der Stelle zur Tat hingerissen: ist T, wenn Tat noch als maßgeblich durch die Provokation beeinflusst erscheint
Sonst minder schwerer Fall: wenn Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre
Tötung auf Verlangen (§ 216) – Obj. TB
Tötung eines anderen Menschen
Tatherrschaft des T über lebensbeendenden Akt
Auf Verlangen des Getöteten
Aktive Einwirkung auf Willen des T, mehr als bloße Einwilligung
Ausdrücklich und ernsthaft
Ausdrücklich: wenn eindeutige und unmissverständliche Äußerung (aber konkludent möglich)
Ernsthaft: wenn Einsichtsfähigkeit und Freiheit von Willensmängeln
Bestimmt sein
Hervorrufung des Tatentschlusses (vgl. § 26)
Hilflose Lage (§ 221)
Jede Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung schützen kann.
Versetzen / Im Stich lassen ( § 221)
Versetzen (Nr. 1)
Jedes zurechenbare Hervorrufen oder Steigern einer hilflosen Lage
Im Stich lassen trotz Obhut/Beistandspflicht (Nr. 2)
Jede Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung
Obhut: Bestehendes allgemeines Schutz- oder Betreuungsverhältnis
Beistandspflicht: Jede Garantenpflicht aufgrund einer Garantenstellung (§ 13 I)
Konkrete Gefahr für Leib und Leben ( § 221)
“Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung”
Konkrete Gefahr, wenn Schadenseintritt nur noch allein vom Zufall abhängt
Schwere Gesundheitsschädigung: Langwierige ernste Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
Qualifikation und Erfolgsqualifikation der Aussetzung (§ 221)
Qualifikation:
§ 221 II Nr. 1
Kind: Abkömmling oder adoptierte Person (unter 14 J.)
Zur Erziehung anvertraut: verpflichtet, Lebensführung dieser Person zu überwachen und zu leiten
Zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut: während einer festen Dauer jedenfalls auch für das geistige und sittliche Wohl des anderen verantwortlich
Erfolgsqualifikationen:
§ 221 II Nr. 2 (Schwere Gesundheitsschädigung)
§ 221 III (Tod)
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Aussetzung, § 221)
Opfer muss gerade durch die Tathandlung (Versetzen oder Imstichlassen) der konkreten Gefahr ausgesetzt werden.
Körperliche Misshandlung (§ 223)
Jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper sowie
jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperl. Wohlbefinden o. körperl. Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung (§ 223)
Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands.
= nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers abweichender Zustand
Beachte: psychische Beeinträchtigungen nicht erfasst (aber durch diese ausgelöste körperliche Folgen)
Gift (§ 224)
Alle organischen oder anorganischen Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen oder chemisch-physikalischen Wirkung dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Sonstige gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224)
Alle Stoffe, die aufgrund ihrer thermischen oder mechanischen Wirkung dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Bsp: heiße Flüssigkeiten, Bakterien, HIV-Viren
Beibringung (§ 224)
Wenn der Stoff mit dem Körper des Opfers so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Waffe (§ 224)
Gebrauchsfertiges Werkzeug, das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, M. durch seine mechanische/chemische Wirkung körperlich zu verletzen (sog. Waffe im technischen Sinn)
Gefährliches Werkzeug (§ 224)
Jeder (bewegliche? hM.) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(+) Bewegliche Sachen (Gegenstände, die durch menschliche Kraft in Bewegung gesetzt werden können oder extra zur Begehung der KV bereitgestellt werden.)
Beachte: Bei §§ 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 2, 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 kann nicht auf Art der konkreten Verwendung abgestellt werden!
Hinterlistiger Überfall (§ 224)
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff unter planmäßiger Verdeckung der wahren Angriffspläne, um die Abwehr des körperlichen Angriffs zu erschweren.
Bsp: Verabreichung KO-Tropfen, Sichverbergen in Versteck
(-) Bloßes Ausnutzen der Arg-/Wehrlosigkeit des Opfers oder eines Überraschungsmoments
Gemeinschaftliche Begehung (§ 224)
Wenn bei der KV mind. zwei Pers. unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken (in Form der Mittäterschaft / in Form von Täterschaft u. Teilnahme)
Lebensgefährdende Behandlung (§ 224)
Abstrakte Lebensgefährdung ausreichend (hM)
Wenn Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben zu gefährden.
(+) “Behandlung” (Wortlaut)
(+) Andere Alt. setzen auch keine konkrete Gefahr voraus (Systematik)
Siechtum (§ 226)
Chronischer, den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft ziehender Krankheitszustand, der in allgemeine Hinfälligkeit mündet
Einwilligung (§ 228)
Rechtfertigende Zustimmung zu einem tatbestandsmäßigen Verhalten
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240, 253)
Gewalt:
BGH: Jede körperliche Kraftentfaltung beim Täter, die beim Opfer zu einer körperlichen Zwangswirkung führt
Drohung mit einem empfindlichen Übel:
Drohung = Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Empfindliches Übel = wenn man vom Adressaten nicht erwarten kann, dass er Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
Sachen (§ 242)
Alle körperlichen Gegenstände (vgl. § 90 BGB)
(+) Tiere, Forderungen/Rechte
P: Abgetrennte Körperteile & Co als Sachen?
P: Diebstahlsfähigkeit von BTM?
Fremde bewegliche Sache (§ 242)
Sachen: alle körperlichen Gegenstände (vgl. § 90 BGB)
Beweglich: wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann
Fremd: wenn sie bei Beginn der Tathandlung mind. auch im Eigentum eines anderen steht (also weder im Alleineigentum des T noch herrenlos)
Wegnahme (§ 242)
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
b) Tathandlung: Wegnahme
aa) Fremder Gewahrsam
bb) Begründung neuen Gewahrsams
cc) Bruch
Gewahrsam (§ 242)
Von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
-> bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung
Bruch (§ 242)
Handeln ohne oder gegen den Willen des urspr. Gewahrsamsinhabers
Selbst- oder Drittzueignungsabsicht (§§ 242, 249 etc.)
Eine Zueignungsabsicht setzt den
Vorsatz (dolus eventualis) der dauernden Enteignung des Eigentümers und
Absicht (dolus directus 1. Grades) der zumindest vorübergehenden Aneignung der Sache selbst (Sachsubstanz) oder des in der Sache verkörperten Werts (Sachwert) voraus.
Beachte: Drittaneignung ist subsidiär
Enteignungsvorsatz (§ 242)
Enteignung: Dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position
P: Anforderungen an Vorliegen einer Enteignung
P: Rückübereignungsfälle?
Enteignungsvorsatz, sofern eigentliches Eigentum geleugnet und eigene Berechtigung vorgetäuscht wird
(+) Pfandflaschen-Fälle
Aneignungsvorsatz (§ 242)
Aneignung: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit der Sache
Funktion: Abgrenzung zur straflosen Sachentziehung
P: Anforderungen an Vorliegen einer Aneigung
P: Ermöglichung der Drittzueignung oder Herbeiführung des Aneignungserfolges beim Dritten?
P: Aneignungsabsicht bei Wegnahme eines Handy, um an Daten zu kommen?
Rechtswidrigkeit der Zueignung (§ 242)
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung steht.
Rechtswidrig (-), wenn T fälliger und einredefreier Anspruch auf Sache zusteht
zB. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus KV nach § 433 I BGB
Nicht: wenn Konkretisierung nach § 243 I BGB noch nicht erfolgt
Regelbeispiele des Diebstahls (§ 243 I 2)
“Besonders schwerer Fall”
Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl (Nr. 1)
Besondere Schutzvorrichtung (Nr. 2)
Gewerbsmäßigkeit (Nr. 3)
Religiöse Sachen (Nr. 4)
Sache aus Sammlung/Ausstellung (Nr. 5)
Ausnutzen von Hilfslosigkeit/Unglücksfall/gemeine Gefahr (Nr. 6)
Ungeladene Waffen (Nr. 7)
Ausschluss wegen Geringwertigkeit (§ 243 II)
Geringwertig, wenn nach allg. Verkehrsanschauung für Gewinn wie für Verlust als unerheblich anzusehen
Wertspanne: 25-50 € (BGH: 25 €)
(-), Sache hat keinen obj. Verkehrswert, da nicht zum Verkauf bestimmt
Sache muss auch nach Vorstellung des T geringwertig sein (Wortlaut: “bezieht”)
Greift nicht bei § 243 I 2 Nr. 7
Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 I 2 Nr. 1)
Umschlossener Raum: umschlossene Raumgebilde, das von M. betreten werden kann und durch künstliche Vorrichtungen gegen Betreten durch Unbefugte geschützt ist
Einbrechen: Gewaltsames Öffnen von Schutzvorrichtungen
nicht notwendig substanzverletzend
Betreten nicht erforderlich (Hineingreifen genügt)
Einsteigen: Eindringen in den umschlossenen Raum auf außergewöhnliche Weise, unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang nicht unerheblich erschweren
T muss sich wenigstens einen Stützpunkt geschaffen haben (Hineinbeugen nicht ausreichend)
Eindringen durch falschen Schlüssel/Werkzeug:
Eindringen: Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
Falscher Schlüssel: wenn überhaupt nicht/ noch nicht/ nicht mehr zur Schlossöffnung bestimmt (wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung zum Öffnen des Schlosses durch die berechtigte Person fehlt)
Sonstige nicht zur Öffnung bestimmte Werkzeuge: Gegentstände, die Öffnungsmechanismus ordnungswidrig in Bewegung setzen
Verborgen halten: Jedes Abwarten auf eine günstige Gelegenheit für den Diebstahl
Relevant auch für Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3)
Besondere Schutzvorrichtung (§ 243 I 2 Nr. 2)
Schutzvorrichtung
Verschlossenes Behältnis:
Behältnis: umschlossenes Raumgebilde, das zur Aufnahme von Sachen, aber nicht zum Betreten von M. geeignet (Briefkasten, Tresor, Kofferraum)
Verschlossen: wenn Inhalt durch Schloss/andere techn. Schließvorrichtung/sonstiger Weise gegen ordnungswidr. Zugriff von außen besonders gesichert
besondere Sicherung (-), wenn Vorr. Wegnahme nicht wesentlich erschwert
Andere Schutzvorrichtung: Vorrichtung, die dazu geeignet und bestimmt ist, Wegnahme zu erschweren
(-) Wegnahme nicht wesentlich erschwert, z.B. steckender Schlüssel
(-) Verpackungen (dienen allein Zusammenhalt)
(-) Sicherungsetikette von Kleidungsstücken (dienen allein Entdeckung des T und Wiedererlangung der Ware)
Durchbrechen der Sicherung
Entfaltung besonderer krimineller Energie (Telos)
P: Wegnahme mitsamt der Schutzvorrichtung? (+)
Behältnisse, die problemlos mitgenommen werden können, ggf. bereits keine Schutzvorrichtung iSd. § 243 I 2 Nr. 2
Gewerbsmäßigkeit (§ 243 I 2 Nr. 3)
Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich durch wiederholten Diebstahl eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen möchte.
Täterbezogenes Merkmal iSv. § 28 II
Ausnutzen von Hilfslosigkeit/Unglücksfall/gemeine Gefahr (§ 243 I 2 Nr. 6)
Hilflos: außerstande, sich aus eigener Kraft vor drohender Lebensgefahr oder ernsten Gesundheitsgefahren zu schützen
Unglücksfall: Plötzlich eintretendes, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung
Gemeine Gefahr: Gefährdung einer unüberschaubaren Zahl von M. oder bedeutender Sachwerte
Ungeladene Waffen (§ 243 I 2 Nr. 7)
Auffangtatbestand für ungeladene Waffen, die nicht von § 244 erfasst sind.
Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1)
Waffen oder anderes gefährliches Werkzeug: (siehe KK)
Beisichführen: (siehe KK)
Sonstiges ungefährliches Werkzeug/Mittel (siehe KK)
Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug (§§ 244 I Nr. 1, 250)
Waffe: Waffen im technischen Sinne, also alle Gegenstände, die von Natur aus dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen (beim M.) herbeizuführen
P: telolog. Red. bei Berufswaffenträgern? (–)
Gefährliches Werkzeug (str.):
Rein objektiver Ansatz (Rspr.): Gegenstand, der aufgrund obj. Beschaffenheit zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet
Situativ-subjektiver Ansatz: Gegenstand, den T im Bedarfsfall so verwenden will, dass dieser aufgrund seiner obj. Beschaff. und Art seiner Verwendung zur Herbeiführung …
Situativ-objektiver Ansatz (!): Eignung aufgrund obj. Beschaff. zur Herbeiführung … und Mitnahme aus Sicht eines obj. Beobachter nicht anders verstanden werden kann (zT. auch “nahelegt”), als dass Gegenstand als Verletzungsmittel mitgeführt
Beachte: nicht Def. aus § 224 I Nr. 2 mangels “konkreter Verwendung”
Beisichführen (§§ 244 I Nr. 1 a, 250)
Räumliche Komponente: Zugriffsmöglichkeit ohne größeren Aufwand
Zeitliche Komponente: Zugriffsmöglichkeit zwischen Versuch und Vollendung
P: ZM zwischen Vollendung und Beendigung ausreichend? hM (+)
Sonstiges ungefährliches Werkzeug/Mittel (§§ 244 I Nr. 1 b, 250)
Alle Gegenstände, die sich zwar zur Anwendung von oder Drohung mit Gewalt eignen, aber nach ihrer Beschaffenheit keine erheblichen Verletzungen hervorrufen können (objektive Ungefährlichkeit).
Erforderlich, dass Tatmittel seinem obj. Erscheinungsbild nach Eindruck der Gefährlichkeit hervorruft
(+) Scheinwaffen, Handschellen, Fesseln
(+) T stellt Tasche auf Tresen und gibt vor, dass Bombe darin
P: Untaugliche Werkzeuge/Tatmittel?
Gefährlichkeit beruht auf Aussage des T oder Gegenstand ist nach äußerem Erscheinungsbild aus Sicht eines obj. Dritten offensichtlich ungefährlich.
Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2)
3-2-1-keins
Bandenmitgliedschaft
Def. Bande (siehe KK)
Hier: Zusammenschluss von mind. drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen ggf. noch ungewisser Diebestaten zusammengeschlossen haben.
P: Unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds?
Mind. zwei Bandenmitglieder wirken an konkreter Tat mit
Jede Form der Beteiligung, die als Beitrag zur Förderung des Diebstahls angesehen werden kann
Mind. ein Bandenmitglied selbst Täter
Wegnahmehandlung auch durch Nicht-Bandenmitglied
Beachte: Täterbezogenens Merkmal iSv. § 28 II
Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3)
Wohnungen: alle Räumlichkeiten, die Menschen hauptsächlich zur ständigen Nutzung dienen, ohne in erster Linie Arbeitsräume zu sein.
BGH: tatsächliche Nutzung nicht entscheidend
Nebenräume, nur wenn unmittelbar mit Wohnbereich verbunden
P: Zugang über sonstigen Raum, § 244 I Nr. 3? hM. (-), Wortlaut “in”
Tathandlung: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen oder sich in der Wohnung verborgen halten (siehe KK zu § 243 I 2)
Bande (§§ 244, 244a, 250 etc.)
Zusammenschluss von mehreren Personen, die auf die dauerhafte Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter, zukünftiger Straftaten gerichtet ist.
Eine Organisation ist nicht notwendig.
Unterschlagung (§ 246)
Anvertrautheit (nur für § 246 II): wenn Täter verpflichtet ist, die Sache zurückzugeben oder sie im Sinne des Berechtigten zu verwenden
P: subj. Anforderungen an Aneignungskomponente iRd. § 246
P: Anforderungen an Qualität der Zueignungshandlung iRd. § 246
P: Problemkreis Zueignungshandlung iRd. § 246
Zueignungshandlung (§ 246)
Zueignungsvorsatz
dauernden Enteigung (dolus eventualis)
zumindest vorübergehende Aneignung (dolus eventualis)
Betätigung des Zueignungsvorsatzes
Weite Manifestationstheorie
Jede beliebige Handlung, in der ein mit Täterwillen vertrauter Beobachter die Betätigung des Zueignungswillens erkennen kann (auch äußerlich neutrale Handlungen)
Enge Manifestationstheorie (!)
Verhalten, das aus Sicht eines obj. Beobachters, der Tätervorsatz nicht kennt, den sicheren Schluss auf einen Selbst/Drittzueignungsvorsatz zulässt.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)
Ingebrauchnahme: Ein Fahrzeug ist in Gebrauch genommen, wenn es in Bewegung gesetzt oder gehalten wird und die damit verbundenen Vorgänge bewältigt werden.
Unbefugtheit: Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
Berechtigter: Jeder, dem Recht zusteht, über Nutzung des Fzg. als Fortbewegungsmittel zu bestimmen
P: Auch unbefugtes Ingebrauchhalten umfasst?
BGH: (+) ausreichend, wenn Täter fehlende Berechtigung erst nach Ingebrauchnahme erkennt oder Berechtigung nachträglich wegfällt und er Sache trotzdem weiter nutzt.
Legaldefinition Kfz in § 248b IV
Gewalt gegen eine Person (§ 249)
Gewalt ist jedenfalls jede körperliche Kraftentfaltung beim Täter, die beim Opfer zu einer körperlichen Zwangswirkung führt, die dazu bestimmt ist, einen aufkommenden Widerstand zu überwinden oder auszuschließen.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249)
Drohung ist die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Übel = empfindlich, wenn man vom Adressaten nicht erwarten kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gegenwärtigkeit: Eintritt des Schadens steht unmittelbar bevor, Dauergefahren
Finalzusammenhang (§ 249)
Raubspezifischer Zusammenhang
Subj. Kausalität aus Sicht des Täters: Nach Willen bzw. Vorstellung des T hängt Gelingen der Wegnahme vom Einsatz des Nötigungsmittels ab (Rspr./hL.)
Unmittelbarkeit: Enger zeitlich-sachlicher Zusammenhang zw. Nötigung und Wegnahme (raubspezifische Einheit)
Ist es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen?
Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 I Nr. 1 c)
Schwere Gesundheitsschädigung: jede Schädigung, die über das gewöhnliche Maß einer KV iSd. § 223 hinausgeht
Konkrete Gefahr: wenn Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt
Verwenden einer Waffe/gefährl. Werkzeug (§ 250 II Nr. 1)
Verwenden setzt Wahrnehmung des Tatobjekts durch das Opfer voraus und
muss eine entsprechend qualifizierte Zwangslange auslösen
Körperlich schwere Misshandlung einer anderen Person (§ 250 II Nr. 3a)
Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in einem besonders hohen Maße beeinträchtigt
Unmittelbarkeitszusammenhang (§ 251)
Raubspezifische Gefahr: Gerade die im Grunddelikt angelegte raubspezifische Gefahr muss sich im Erfolg verwirklicht haben
Unmittelbarkeit
P: Anforderungen an Unmittelbarkeitszusammenhang
Auf frischer Tat betroffen (§ 252)
Auf frischer Tat betroffen ist der Täter jedenfalls, wenn er in der Nähe des Tatorts und spätestens alsbald nach Tatausführung wahrgenommen wird (durch Sehen oder Hören bemerkt)
Tat ist frisch, wenn enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zum Diebstahl besteht
Betroffen ist Täter jedenfalls, wenn er von M. wahrgenommen (durch Sehen oder Hören bemerkt)
Besitzerhaltungsabsicht (§ 252)
Absicht (dolus directus 1. Grades), eine bevorstehende, nicht jedoch notwendig nach der Vorstellung des Täters schon gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gewahrsamsentziehung zugunsten des Bestohlenen zu verhindern.
“P”: Gefahr gegenwärtigen Gewahrsamsverlusts erforderlich? (+), tatbestandl. Nähe zum Raum (Systematik)
Vermögensschaden (§§ 253, 255)
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn durch die Vermögensverfügung ein negativer Vermögenssaldo entsteht.
Täuschung über Tatsachen (§ 263)
Täuschung: Einwirkung auf die Vorstellungswelt eines anderen zu dem Zweck, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen
Tatsachen: Konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
(+) Zahlungsfähigkeit, Echtheit eines Kunstwerks, Beschaffenheit, Verkehrsfähigkeit einer Sache
(+) Innere Tatsachen, zB. Zahlungsbereitschaft
(-) reine Meinungsäußerungen, bloße Werturteile
Errregen oder Unterhalten eines Irrtums (§ 263)
Irrtum: Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen (Fehlvorstellung über Tatsachen).
Bloße Zweifel an Richtigkeit schließen Irrtum nicht aus (str.)
Reines Nichtwissen ohne konkrete Fehlvorstellung (-)
Irrtum erregen: Irrtum durch Einwirkung auf Vorstellung des Getäuschten hervorrufen
Irrtum unterhalten: bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärken oder deren Aufklärung verhindern/erschweren.
Vermögensverfügung (§ 263)
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar auf eine Vermögensminderung beim Opfer gerichtet ist.
Unmittelbare Vermögensminderung (-), wenn weitere Zwischenschritte für Eintritt VM nötig (seitens T oder O)
Grds. kein Verfügungsbewusstsein (B. über Gewahrsamsübergang) erforderlich
Ausnahme: Sachbetrug, dort Abgrenzung zum Trickdiebstahl (Fremdschädigungsdelikt) erforderlich
Vermögensschaden (§ 263)
Wenn durch die Verfügung nach Prinzip der Gesamtsaldierung ein negativer Vermögenssaldo entsteht oder ausnahmsweise ein relevanter subjektiver Schaden vorliegt (objektiv-individueller Schadensbegriff).
1. Stufe: Obj.-wirtschaftliche Betrachtung
2. Stufe: Subjektiv-normative Betrachtung (Indiv. Schadenseinschlag; Zweckverfehlung)
Schaden auch (+), wenn Vermögensverlust so konkret droht, dass er Schaden gleichsteht = schadensgleiche Vermögensgefährdung
Wkt. des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils zum ZP der Verfügung so groß, dass bereits jetzt Gesamtvermögen obj. gemindert
Strafrechtlicher Vermögensbegriff
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff (hM):
Alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, unabhängig von ihrer Billigung durch das Recht
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff:
Alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, solange sie nicht rechtlich missbilligt sind.
Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung (§ 263)
Bereicherungsabsicht: T kommt es gerade darauf an, sich oder konkreten Dritten materiellen Vorteil zu verschaffen (zielgerichtetes Wollen, dolus directus 1. Grades).
Stoffgleichheit: Wenn Bereicherung und Schaden auf der gleichen Vermögensverfügung beruhen.
Vorteil muss Kehrseite des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und T direkt aus geschädigten Vermögen zufließen
Vermögensverfügung soll Vermögensnachteil unmittelbar herbeiführen, (-) wenn T noch weitere deliktische Akte benötigt, um sich Vorteil zu verschaffen
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
Wenn kein fälliger, einredefreier Anspruch auf den erlangten Vermögenswert besteht.
Regelbeispiele des Betrugs (§ 263 III 2)
Gewerbsmäßige Begehung oder Bandenmitgliedschaft (Nr. 1)
Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes oder Absicht der Gefährdung einer großen Zahl von Menschen (Nr. 2)
Herbeiführung der wirtschaftlichen Not einer anderen Person (Nr. 3)
wer nicht einmal seine elementarsten Lebensbedürfnisse befriedigen kann
Vortäuschen eines Versicherungsfalls für Sache mit bedeutendem Wert (Nr. 5)
Erschleichen von Leistungen (§ 265a)
Tritt angesichts seiner Subsidiaritätsklausel hinter anderen Eigentums- oder Vermögensdelikten zurück (formell subsidiär)
Fremdheit der Sache (§ 303)
Eine Sache ist fremd, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
Beschädigung (§ 303)
Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßte Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Zerstört (§ 303)
Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung
in ihrer Existenz vernichtet ist oder
bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verloren hat
Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303)
Veränderung des Erscheinungsbildes: Sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache wurde in einen anderen als den urspr. Zustand versetzt.
(+) Graffiti-Fälle (Regelfall)
Nicht nur unerheblich und vorübergehend (Ausschluss von Bagatellfällen)
Unbefugt (Möglichkeit des tb-ausschl. Einverständnisses)
Vermögen = alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, unabhängig von ihrer Billigung durch das Recht (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) (str.)
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht genügt.
Urkunde
Jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion), menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Erfolgsqualifizierter Versuch
Wenn schon Versuch des Grunddelikts die schwere Folge (§ 18) herbeiführt.
Versuch der Erfolgsqualifikation
Wenn Grunddelikt versucht/vollendet und die zumindest mit dolus eventualis angestrebte schwere Folge (§ 18) nicht eingetreten, sondern nur “versucht” ist.
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