Tathandlung Hausfriedensbruch (§ 123)
Widerrechtliches Eindringen: Körperliches Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten
Unbefugtes Verweilen: Unterlassen des Verlassens eines geschützten Raumes trotz Aufforderung durch den Berechtigten
Tatobjekt Hausfriedensbruch (§ 123)
Wohnungen: Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß der Unterkunft und dem Aufenthalt von M. dienen.
Geschäftsräume: Räumlichkeiten, die überwiegend für gewerbliche oder ähnliche Zwecke genutzt werden.
Befriedetes Besitztum: Alle Grundstücke, die durch äußerlich erkennbare Schutzvorrichtungen gegen beliebiges Betreten durch Dritte gesichert sind.
Falsche Aussage (§ 153)
Aussage: Jede mündliche Äußerung zum Verfahrensgegenstand mit Erklärungswert (auch konkludent, nicht Schweigen)
Falschheit: Aussage stimmt objektiv nicht mit Wirklichkeit überein (BGH), str.
Vor Gericht oder anderer zur eidlichen Vernehmung zuständiger Stelle (§ 153)
Jedes inländische Gericht, unabhängig vom Rechtsweg.
Staatsanwaltschaft? (-), arg. e § 161a I 3 StPO
Polizei? (-), arg. e. § 163a III, IV StPO
Aber (+)
Prüfungsstelle im Patentamt (§ 46 PatG)
Wahlprüfungsausschuss (im Bund etwa § 9 WahlPrG)
Berichtigung der Aussage (§ 158)
Eine Berichtigung liegt vor, wenn sich der Aussagende von der früheren Aussage distanziert und eine wahre Aussage macht.
Verleiten zur Aussage (§ 160)
Jede Einwirkung auf den anderen, die zurechenbar für dessen Ableistung einer tatbestandlich erfassten Falschbeurkundung ist.
Beleidigung (§ 185)
Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung
Werturteile (§ 185)
Wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt).
Mordlust (§ 211)
Wenn der Tatantrieb allein die Tötung des Opfers als solche ist (Fehlen eines über den Tötungsakt hinausgehenden Tatzwecks).
dolus eventualis nicht ausreichend (üM.)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211)
Wenn der Täter
in der Tötungshandlung selbst Befriedigung sucht
sich am Leichnam befriedigen will (Nekrophilie)
oder (str.) zur sexuellen Befriedigung, zB. iR. einer Vergewaltigung, Gewalt anwendet und dabei Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt
Beachte: Tötung Dritter (Begleiter, Eltern) reicht nicht aus.
Habgier (§ 211)
Ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis
Ersparen von Aufwendungen? (+), ausreichend vergleichbar (hM.)
Rechtmäßiger Vermögenszuwachs? (-)
Sonstige niedrige Beweggründe (§ 211)
Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Nicht nachvollziebare Motive
Eifersucht: Umstände entscheidend (Anlass, Zielrichtung)
Bei Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung: wenn diese ihrerseits auf niedrigen BG beruhen
Heimtücke (§ 211)
Bewusstes Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers
Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (Zeitpunkt des § 22 = Versuchsbeginn) keines Angriffs auf sein Leib und Leben versieht.
Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist.
Ausnutzen: herbeigeführte/vorgefundene Lage der Arg- und Wehrlosigkeit im Wege des listigen, hinterhältigen oder planmäßig berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff benutzen und O so daran hindern, sich zu verteidigen/fliehen/Hilfe rufen/Durchführung zu erschweren.
Schutzbereiter Dritter (bei Personen ohne Fähigkeit zum Argwohn)
Heimtücke kommt trotzdem in Betracht, wenn Täter Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten bewusst ausnutzt
Schutzbereiter Dritter = Jede Person…
die Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und
diesen im Augenblick der Tat tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie Täter vertraut
Grausam (§ 211)
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Bsp: Folter, Anzünden, Verhungern/Verdursten, seelische Qualen
Beachte: Unterlassen reicht nach ganz üM. zwar aus, aber gründliche Prüfung der subjektiven Tatseite!
Gemeingefährliche Mittel (§ 211)
Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen nicht sicher zu beherrschen vermag.
Bsp: Brandstiftung, Explosion, Verursachung eines Verkehrsunfalls
Beachte: Konkrete Umstände berücksichtigen! Ist Gefährdung anderer ausgeschlossen -> gemeingefährlich (-)
Ermöglichungsabsicht (§ 211)
Mit Ermöglichungsabsicht handelt, wer durch die Tatbegehung eine weitere Straftat ermöglichen will.
Auch Tat eines anderen
Vorstellung des Täters entscheidend
hält er beabsichtigte Tat irrig für strafbar -> EA (+) (str.)
bewertet er Tat irrig als straflos -> EA (-)
Verdeckungsabsicht (§ 211)
Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer durch die Tatbegehung die Entdeckung oder Verfolgung einer vorausgegangenen Straftat (§ 11 I Nr. 5 StGB) verhindern will.
P: Dolus eventualis ausreichend? (+), wenn aus Sicht des T Tötungshandlung ausreicht (nicht, wenn Tötungserfolg zur Verdeckung nötig)
Auch bei Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen wg. der Straftat (BGH)
Bereits aufgedeckte Tat kann nicht mehr verdeckt werden
Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213) – Wichtige Definitionen
Unter Strafzumessung: “Minder schwerer Fall, § 213”
Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung körperlicher oder seelischer Art, die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
Schwere Beleidigung: Jegliche schwerwiegende Kränkung
Zum Zorn gereizt: Aus darauf beruhender Wut, Empörung etc.
Ohne eigene Schuld: Nicht in vorwerfbarer Weise veranlasst
Auf der Stelle zur Tat hingerissen: ist T, wenn Tat noch als maßgeblich durch die Provokation beeinflusst erscheint
Sonst minder schwerer Fall: wenn Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre
Tötung auf Verlangen (§ 216) – Obj. TB
Tötung eines anderen Menschen
Tatherrschaft des T über lebensbeendenden Akt
Auf Verlangen des Getöteten
Aktive Einwirkung auf Willen des T, mehr als bloße Einwilligung
Ausdrücklich und ernsthaft
Ausdrücklich: wenn eindeutige und unmissverständliche Äußerung (aber konkludent möglich)
Ernsthaft: wenn Einsichtsfähigkeit und Freiheit von Willensmängeln
Bestimmt sein
Hervorrufung des Tatentschlusses (vgl. § 26)
Hilflose Lage (§ 221)
Jede Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung schützen kann.
Versetzen / Im Stich lassen ( § 221)
Versetzen (Nr. 1)
Jedes zurechenbare Hervorrufen oder Steigern einer hilflosen Lage
Im Stich lassen trotz Obhut/Beistandspflicht (Nr. 2)
Jede Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung
Obhut: Bestehendes allgemeines Schutz- oder Betreuungsverhältnis
Beistandspflicht: Jede Garantenpflicht aufgrund einer Garantenstellung (§ 13 I)
Konkrete Gefahr für Leib und Leben ( § 221)
“Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung”
Konkrete Gefahr, wenn Schadenseintritt nur noch allein vom Zufall abhängt
Schwere Gesundheitsschädigung: Langwierige ernste Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
Qualifikation und Erfolgsqualifikation der Aussetzung (§ 221)
Qualifikation:
§ 221 II Nr. 1
Kind: Abkömmling oder adoptierte Person (unter 14 J.)
Zur Erziehung anvertraut: verpflichtet, Lebensführung dieser Person zu überwachen und zu leiten
Zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut: während einer festen Dauer jedenfalls auch für das geistige und sittliche Wohl des anderen verantwortlich
Erfolgsqualifikationen:
§ 221 II Nr. 2 (Schwere Gesundheitsschädigung)
§ 221 III (Tod)
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Aussetzung, § 221)
Opfer muss gerade durch die Tathandlung (Versetzen oder Imstichlassen) der konkreten Gefahr ausgesetzt werden.
Körperliche Misshandlung (§ 223)
Jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper sowie
jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperl. Wohlbefinden o. körperl. Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung (§ 223)
Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands.
= nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers abweichender Zustand
Beachte: psychische Beeinträchtigungen nicht erfasst (aber durch diese ausgelöste körperliche Folgen)
Gift (§ 224)
Alle organischen oder anorganischen Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen oder chemisch-physikalischen Wirkung dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Sonstige gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224)
Alle Stoffe, die aufgrund ihrer thermischen oder mechanischen Wirkung dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Bsp: heiße Flüssigkeiten, Bakterien, HIV-Viren
Beibringung (§ 224)
Wenn der Stoff mit dem Körper des Opfers so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Waffe (§ 224)
Gebrauchsfertiges Werkzeug, das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, M. durch seine mechanische/chemische Wirkung körperlich zu verletzen (sog. Waffe im technischen Sinn)
Gefährliches Werkzeug (§ 224)
Jeder (bewegliche? hM.) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(+) Bewegliche Sachen (Gegenstände, die durch menschliche Kraft in Bewegung gesetzt werden können oder extra zur Begehung der KV bereitgestellt werden.)
Beachte: Bei §§ 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 2, 250 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 kann nicht auf Art der konkreten Verwendung abgestellt werden!
Hinterlistiger Überfall (§ 224)
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff unter planmäßiger Verdeckung der wahren Angriffspläne, um die Abwehr des körperlichen Angriffs zu erschweren.
Bsp: Verabreichung KO-Tropfen, Sichverbergen in Versteck
(-) Bloßes Ausnutzen der Arg-/Wehrlosigkeit des Opfers oder eines Überraschungsmoments
Gemeinschaftliche Begehung (§ 224)
Wenn bei der KV mind. zwei Pers. unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken (in Form der Mittäterschaft / in Form von Täterschaft u. Teilnahme)
Lebensgefährdende Behandlung (§ 224)
Abstrakte Lebensgefährdung ausreichend (hM)
Wenn Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben zu gefährden.
(+) “Behandlung” (Wortlaut)
(+) Andere Alt. setzen auch keine konkrete Gefahr voraus (Systematik)
Siechtum (§ 226)
Chronischer, den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft ziehender Krankheitszustand, der in allgemeine Hinfälligkeit mündet
Einwilligung (§ 228)
Rechtfertigende Zustimmung zu einem tatbestandsmäßigen Verhalten
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240, 253)
Gewalt:
BGH: Jede körperliche Kraftentfaltung beim Täter, die beim Opfer zu einer körperlichen Zwangswirkung führt
Drohung mit einem empfindlichen Übel:
Drohung = Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Empfindliches Übel = wenn man vom Adressaten nicht erwarten kann, dass er Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
Sachen (§ 242, § 303)
Alle körperlichen Gegenstände (vgl. § 90 BGB)
Tiere (+)
Forderungen/Rechte (+)
Fremde bewegliche Sache (§ 242)
Sachen: alle körperlichen Gegenstände (vgl. § 90 BGB)
Beweglich: wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann
Fremd: wenn sie bei Beginn der Tathandlung mind. auch einem anderen als dem Täter gehört
Wegnahme (§ 242)
Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Bruch: Handeln ohne oder gegen den Willen des urspr. Gewahrsamsinhabers
Gewahrsam (§ 242)
Von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
-> bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung
Selbst- oder Drittzueignungsabsicht (§§ 242, 249 etc.)
Eine Zueignungsabsicht setzt den
Vorsatz (dolus eventualis) der dauernden Enteignung des Eigentümers und
Absicht (dolus directus 1. Grades) der zumindest vorübergehenden Aneignung der Sache selbst (Sachsubstanz) oder des in der Sache verkörperten Werts (Sachwert) voraus.
Beachte: Drittaneignung ist subsidiär
Rechtswidrigkeit der Zueignung (§ 242)
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung steht.
Regelbeispiele des Diebstahls (§ 243 I 2)
Einbrechen: Gewaltsames Öffnen von Schutzvorrichtungen
Einsteigen: Eindringen in den umschlossenen Raum auf außergewöhnliche Weise, unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang nicht unerheblich erschweren
Eindringen durch falschen Schlüssel/Werkzeug:
Falscher Schlüssel: wenn überhaupt nicht/ noch nicht/ nicht mehr zur Schlossöffnung bestimmt
Sonstige nicht zur Öffnung bestimmte Werkzeuge: Gegentstände, die Öffnungsmechanismus ordnungswidrig in Bewegung setzen
Verborgen halten: Jedes Abwarten auf eine günstige Gelegenheit für den Diebstahl
Relevant auch für Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3)
Beisichführen (§§ 244 I Nr. 1 a, 250)
Räumliche Komponente: Zugriffsmöglichkeit ohne größeren Aufwand
Zeitliche Komponente: Zugriffsmöglichkeit zwischen Versuch und Vollendung
P: ZM zwischen Vollendung und Beendigung ausreichend? hM (+)
Waffe oder gefährliches Werkzeug (§§ 244 I Nr. 1, 250)
Waffe: Waffen im technischen Sinne, also alle Gegenstände, die von Natur aus dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Gefährliches Werkzeug (str.):
TdL: Subj. Verwendungsabsicht zusätzlich zur abstrakten Gefährlichkeit
TdL: Verwendung zu Verletzungszwecken unter Einbeziehung der konkreten Tatumstände naheliegend?
Rspr: Obj. zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet?
Beachte: nicht Def. aus § 224 I Nr. 2 mangels “konkreter Verwendung”
Wohnung (§ 244 I Nr. 3)
Wohnungen sind alle Räumlichkeiten, die Menschen hauptsächlich zur ständigen Nutzung dienen, ohne in erster Linie Arbeitsräume zu sein.
Sonstiges ungefährliches Werkzeug/Mittel (§§ 244 Nr. 1 b, § 250)
Gegenstände, die sich zwar zur Anwendung von oder Drohung mit Gewalt eignen, aber nach ihrer Beschaffenheit keine erheblichen Verletzungen hervorrufen können -> objektive Ungefährlichkeit
Bande (§§ 244, 244a, 250 etc.)
Zusammenschluss von mehreren Personen, die auf die dauerhafte Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter, zukünftiger Straftaten gerichtet ist.
Eine Organisation ist nicht notwendig.
Gewalt gegen eine Person (§ 249)
Gewalt ist jedenfalls jede körperliche Kraftentfaltung beim Täter, die beim Opfer zu einer körperlichen Zwangswirkung führt, die dazu bestimmt ist, einen aufkommenden Widerstand zu überwinden oder auszuschließen.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249)
Drohung ist die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Übel = empfindlich, wenn man vom Adressaten nicht erwarten kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gegenwärtigkeit: Eintritt des Schadens steht unmittelbar bevor, Dauergefahren
Finalzusammenhang (§ 249)
Raubspezifischer Zusammenhang
Subj. Kausalität aus Sicht des Täters: Nach Willen bzw. Vorstellung des T hängt Gelingen der Wegnahme vom Einsatz des Nötigungsmittels ab (Rspr./hL.)
Unmittelbarkeit: Enger zeitlich-sachlicher Zusammenhang zw. Nötigung und Wegnahme (raubspezifische Einheit)
Ist es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen?
Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 I Nr. 1 c)
Schwere Gesundheitsschädigung: jede Schädigung, die über das gewöhnliche Maß einer KV iSd. § 223 hinausgeht
Konkrete Gefahr: wenn Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt
Verwenden einer Waffe/gefährl. Werkzeug (§ 250 II Nr. 1)
Verwenden setzt Wahrnehmung des Tatobjekts durch das Opfer voraus und
muss eine entsprechend qualifizierte Zwangslange auslösen
Körperlich schwere Misshandlung einer anderen Person (§ 250 II Nr. 3a)
Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in einem besonders hohen Maße beeinträchtigt
Unmittelbarkeitszusammenhang (§ 251)
Raubspezifische Gefahr: Gerade die im Grunddelikt angelegte raubspezifische Gefahr muss sich im Erfolg verwirklicht haben
Unmittelbarkeit
P: Anforderungen an Unmittelbarkeitszusammenhang
Auf frischer Tat betroffen (§ 252)
Auf frischer Tat betroffen ist der Täter jedenfalls, wenn er in der Nähe des Tatorts und spätestens alsbald nach Tatausführung wahrgenommen wird (durch Sehen oder Hören bemerkt)
Tat ist frisch, wenn enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zum Diebstahl besteht
Betroffen ist Täter jedenfalls, wenn er von M. wahrgenommen (durch Sehen oder Hören bemerkt)
Besitzerhaltungsabsicht (§ 252)
Absicht (dolus directus 1. Grades), eine bevorstehende, nicht jedoch notwendig nach der Vorstellung des Täters schon gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gewahrsamsentziehung zugunsten des Bestohlenen zu verhindern.
“P”: Gefahr gegenwärtigen Gewahrsamsverlusts erforderlich? (+), tatbestandl. Nähe zum Raum (Systematik)
Vermögensschaden (§§ 253, 255)
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn durch die Vermögensverfügung ein negativer Vermögenssaldo entsteht.
Täuschung (§ 263)
Einwirkung auf die Vorstellungswelt eines anderen zu dem Zweck, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen
Tatsachen (§ 263)
Konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
(+) Zahlungsfähigkeit, Echtheit eines Kunstwerks, Beschaffenheit, Verkehrsfähigkeit einer Sache
(-) reine Meinungsäußerungen, bloße Werturteile
Irrtum (§ 263)
Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
Bloße Zweifel an Richtigkeit schließen Irrtum nicht aus (str.)
Reines Nichtwissen ohne konkrete Fehlvorstellung (-)
Irrtum erregen: Irrtum durch Einwirkung auf Vorstellung des Getäuschten hervorrufen
Irrtum unterhalten: bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärken oder deren Aufklärung verhindern/erschweren.
Vermögensverfügung (§ 263)
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt.
Unmittelbare Vermögensminderung (-), wenn weitere Zwischenschritte für Eintritt VM nötig (seitens T oder O)
Grds. kein Verfügungsbewusstsein (B. über Gewahrsamsübergang) erforderlich
Ausnahme: Sachbetrug, dort Abgrenzung zum Trickdiebstahl (Fremdschädigungsdelikt) erforderlich
Vermögensschaden (§ 263)
Obj. Minderung des Gesamtvermögens infolge der Täuschung.
Grundsatz der Gesamtsaldierung (Differenzhypothese)
Schaden auch (+), wenn Vermögensverlust so konkret droht, dass er Schaden gleichsteht (schadensgleiche Vermögensgefährdung)
Absicht objektiv rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung (§ 263)
Bereicherungsabsicht: T kommt es gerade darauf an, sich oder konkreten Dritten materiellen Vorteil zu verschaffen (zielgerichtetes Wollen).
Rechtswidrig ist B., wenn kein fälliger, einredefreier Anspruch auf den erlangten Vermögenswert besteht.
Stoffgleichheit: Wenn sich Vermögensnachteil und erstrebter Vermögensvorteil entsprechen. (Vorteil muss Kehrseite des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und T direkt aus geschädigten Vermögen zufließen)
Vermögensverfügung soll Vermögensnachteil unmittelbar herbeiführen, (-) wenn T noch weitere deliktische Akte benötigt, um sich Vorteil zu verschaffen
Missbrauchsuntreue (§ 266 Var. 1)
Missbrauch einer bestehenden Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis, dh. Überschreiten des rechtlichen Dürfens iRd. rechtlichen Könnens
Treubruchsuntreue (§ 266 Var. 2)
Verletzung einer bestehenden Vermögensbetreuungspflicht
Vermögensbetreuungspflicht:
Wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall: Geschäftsbesorgungscharakter, Gewicht/Dauer/Umfang, hohes Maß an Entscheidungsspielraum -> eher (+)
Pflichtverletzung:
Jede pflichtwidrige Einwirkung auf das Vermögen, solange sie innerhalb des Pflichtenkreises erfolgt
Kausaler Vermögensnachteil beim Treugeber (§ 266)
Vergleich der Vermögenslage mit und ohne die Untreuehandlung (Saldierung)
Effekt muss unmittelbar auf Handlung beruhen (Einzelfallbetrachtung)
Beschädigung (§ 303)
Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßte Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Fremdheit der Sache (§ 303)
Eine Sache ist fremd, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht und nicht herrenlos ist.
Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303)
Sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache wurde in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzt.
Zerstört (§ 303)
Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung
in ihrer Existenz vernichtet ist oder
bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verloren hat
Unglücksfall/Gemeine Gefahr/Gemeine Not (§ 323c)
Unglücksfall: Jedes plötzliche Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht.
Gemeine Gefahr: Eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder für zahlreiche Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert.
Gemeine Not: Gemeine Not erfasst eine die Allgemeinheit betreffende Notlage, wie Brände oder Naturkatastrophen.
Unterlassen der Hilfeleistung (§ 323c)
Erforderlichkeit der Hilfeleistung
wenn ex ante geeignet und notwendig, um drohende Gefahr abzuwenden
Möglichkeit der Hilfsleistung
Fähigkeiten und Möglichkeiten des zur Hilfeleistung Pflichtigen zu berücksichtigen
Zumutbarkeit der Hilfeleistung
Interessenabwägung im Einzelfall (eigene Gefährdung, Verletzung anderer Pflichten etc.)
Unterlassen der Hilfeleistung
Nichtvornahme der gebotenen Handlung
Vorteilsannahme (§ 331)
Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils.
Fordern: Einseitiges Verlangen einer Leistung
Sichversprechenlassen: Annahme des Angebots einer späteren Leistung
Annehmen: Tatsächliche Entgegennahme eines geforderten oder angebotenen Vorteils
Vorteil (§ 331)
Jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (auch sog. Drittvorteile)
Kriterium der Sozialadäquanz: Zuwendungen < 25€ (aA. 50 €) erwecken nicht Anschein der Käuflichkeit; fallen daher nicht unter Vorteils-Begriff (str.)
(Gelockerte) Unrechtsvereinbarung (§ 331)
T muss Vorteil gerade für Dienstausübung fordern/annehmen/sich versprechen lassen
Wenigstens stillschweigende Übereinkunft, dass Zuwendung vor Hintergrund erfolgt, dass Amtsträger eine dienstl. Tätigkeit vorgenommen hat und dafür honoriert wird oder mit Ziel, dass er eine solche vornehmen werde
Sichversprechenlassen: Irrtüml. Vorstellung, Angebot sei abgegeben worden, reicht nicht
Fordern: keine zweiseitige Vereinbarung nötig
Dienstausübung (§ 331)
Alle Tätigkeiten, die zu den dienstl. Obliegenheiten gehören und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden.
Strafrechtlicher Vermögensbegriff
Vermögen = alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, unabhängig von ihrer Billigung durch das Recht (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) (str.)
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht genügt.
Urkunde
Jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion), menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Erfolgsqualifizierter Versuch
Wenn schon Versuch des Grunddelikts die schwere Folge (§ 18) herbeiführt.
Versuch der Erfolgsqualifikation
Wenn Grunddelikt versucht/vollendet und die zumindest mit dolus eventualis angestrebte schwere Folge (§ 18) nicht eingetreten, sondern nur “versucht” ist.
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