Verwaltungsakt
1. Verwaltungsakt – die Behörde entscheidet allein
Juristisch:
Ein Verwaltungsakt ist eine einseitige, hoheitliche Entscheidung einer Behörde mit verbindlicher Rechtswirkung nach außen.
Einfach erklärt:
Die Behörde trifft allein eine verbindliche Entscheidung, die für Sie gilt – egal, ob Sie damit einverstanden sind oder nicht.
Die Behörde sagt sinngemäß: „So ist es geregelt.“
Typische Beispiele:
• Baugenehmigung oder Ablehnung
• Steuerbescheid
• Bußgeldbescheid
• Polizeiverfügung
Wichtig:
• Kann vorteilhaft sein (z. B. Genehmigung)
• Kann nachteilig sein (z. B. Geldforderung)
• Gegen einen Verwaltungsakt kann man Widerspruch oder Klage einlegen
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag – Behörde und Bürger einigen sich
Die Verwaltung handelt nicht einseitig, sondern im Einvernehmen mit dem Bürger
(Rechtsgrundlage: §§ 54 ff. VwVfG).
Behörde und Bürger verhandeln und schließen eine Vereinbarung.
Die Behörde sagt: „Lass uns gemeinsam festlegen, wie wir das regeln.“
• Städtebaulicher Vertrag
• Vergleich in einem Verwaltungsverfahren
• Beide Seiten müssen zustimmen
• Wird genutzt, wenn Zusammenarbeit sinnvoller ist als ein Befehl
• Kann einen Verwaltungsakt ersetzen oder ergänzen
Realakt
3. Realakt – die Behörde tut einfach etwas
Ein Realakt ist schlichtes tatsächliches Verwaltungshandeln ohne unmittelbare
Rechtswirkung.
Die Behörde entscheidet nichts, sondern führt eine Tätigkeit aus.
Es gibt keinen Bescheid, keine formelle Entscheidung.
• Straßenreinigung
• Bauarbeiten
• Rasenmähen auf kommunalen Grundstücken
• Schneeräumen
• Keine direkte Regelung von Rechten oder Pflichten
• Rechtliche Folgen höchstens indirekt (z. B. Schadenersatz bei Fehlern)
Kurzmerksatz (sehr wichtig)
Verwaltungsakt = einseitiges Handeln
Vertrag = gemeinsame Einigung
Realakt = tatsächliches Handel
Was ist ein Verwaltungsakt genau?
1. Begriff – verständlich erklärt
Ein Verwaltungsakt ist eine offizielle Entscheidung einer Behörde,
die einen konkreten Fall regelt und für Bürger verbindlich ist.
Gesetzliche Grundlage:
§ 35 VwVfG / § 31 SGB X
Merkmale eines Verwaltungsakts – Schritt für Schritt
Ein Verwaltungsakt ist ein zentraler Begriff des deutschen Verwaltungsrechts. Er bezeichnet eine konkrete, verbindliche Entscheidung einer Behörde, die einen Einzelfall regelt und unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.
Die gesetzliche Definition findet sich in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn alle folgenden Merkmale erfüllt sind:
Behörde Die Handlung geht von einer öffentlichen Stelle aus (z. B. Jugendamt, Sozialamt).
Hoheitliche Maßnahme Die Behörde handelt einseitig mit Über-/Unterordnungsverhältnis, nicht auf Augenhöhe wie bei einem Vertrag.
Regelung Es wird verbindlich festgelegt, was gilt (Begründung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung eines Rechts).
Einzelfall Die Entscheidung betrifft eine konkrete Person oder einen konkret bestimmbaren Personenkreis.
Außenwirkung Die Regelung wirkt gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, nicht nur innerhalb der Verwaltung.
Situation
Eine alleinerziehende Mutter beantragt beim Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Eine Sozialarbeiterin unterstützt sie beim Antrag und bei der Zusammenstellung der Unterlagen.
Entscheidung der Behörde
Das Sozialamt prüft den Antrag und erlässt anschließend einen Bewilligungsbescheid, in dem steht:
• ob die Leistung bewilligt wird,
• in welcher Höhe,
• ab welchem Zeitpunkt,
• unter welchen Bedingungen.
Was gehört formell zu einem Verwaltungsakt?
Ein Verwaltungsakt enthält normalerweise:
• Bekanntgabe
→ Der Betroffene muss die Entscheidung erhalten
• Klarer Inhalt
→ verständlich und eindeutig
• Form
→ meist formfrei, aber Anspruch auf schriftliche Bestätigung• Begründung
→ warum die Behörde so entschieden hat
• Rechtsbehelfsbelehrung
→ Information, wie man sich dagegen wehren kann
Abgrenzung
Kein Verwaltungsakt:
• Hinweise
• Vorbereitungshandlungen
• tatsächliches Tun (Realakte)
Alternative:
• öffentlich-rechtlicher Vertrag bei einvernehmlicher Regelung
Überall dort, wo eine Behörde im Sozialbereich verbindlich entscheidet, ob, wie und in welchem Umfang Hilfe gewährt wird, liegt in der Regel ein Verwaltungsakt vor.
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