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VL 2 - Verhältnismäßigkeitsprinzip

CK
by Chayenne K.

Beispiel: „Wegen Pandemie nur 15 km vom Wohnort entfernen“

Frage: Darf der Staat das?

Schutzbereich des Art. 2 I GG = allg. Freiheit des Willens

• Der Schutzbereich ist betroffen, weil ich mich nicht frei bewegen kann

2. Eingriff?

• Ein Eingriff liegt vor bei jedem staatlichen Handeln, das den Einzelnen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder verhindert

• Die 15-km-Regel stellt ein verbindliches Verbot dar und ist somit ein Eingriff

3. Rechtfertigung

a) Legitimer Zweck (objektiver Grund)

• Eingriffe in Art. 2 I GG sind grundsätzlich zulässig, wenn ein objektiver Grund vorliegt

• Ein solcher liegt hier im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens

b) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsprinzip

• Der Eingriff muss verhältnismäßig sein:

aa) Geeignetheit

• Die Maßnahme muss zur Zielerreichung tauglich sein

➔ Kontaktreduzierung kann Infektionen verringern → geeignet

bb) Erforderlichkeit

• Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben

➔ Zu Prüfen wären z.B. Masken- oder Kontaktpflichten

cc) Angemessenheit

• Es erfolgt eine Abwägung zwischen:• Der Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Einzelnen und

• dem Gewicht des staatlichen Interesses (Schutz von Leben und

Gesundheit)

4. Ergebnis

Die 15-km-regel ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Dies hängt insbesondere von der konkreten Gefahrenlage ab.

Art. 2 I GG erlaubt Eingriffe bei objektivem Grund, aber nur verhältnismäßig

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Chayenne K.

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