!!1 Was bedeuten Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit und Handlungs- und Rechtsfähigkeit?
• Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Verträge wirksam zu schließen
▪ 0-6 Jahre: geschäftsunfähig (§ 104 BGB)
▪ 7-17 Jahre: beschränkt geschäftsfähig
▪ Ab 18 Jahre: voll geschäftsfähig
▪ Ohne Geschäftsfähigkeit, keine wirksamen Verträge
• Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, für Schäden rechtlich zu haften (§ 828 BGB)
▪ Unter 7 Jahre: keine Haftung
▪ 7-17 Jahre: Haftung nur, wenn Einsichtsfähigkeit vorliegt
▪ Ab 18 Jahre: volle Haftung
• Handlungs-/Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
▪ Ab Geburt (§ 1 BGB)
▪ Z.B. Recht auf Leben, Namen, Gesundheit
▪ Jedes Kind ist rechtsfähig, aber nicht automatisch geschäftsfähig
!! 2 Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis und was ein Vertragsverhältnis?
• Gefälligkeitsverhältnis:
▪ Freundschaftlicher Alltag, kein Rechtsbindungswille, keine Haftung
▪ Z.B. jemanden ein Gefallen tun
• Vertragsverhältnis:
▪ besteht aus zwei Willenserklärungen, die auf ein rechtliches Ereignis zielen
▪ Leistung <-> Gegenleistung
▪ Rechte und Pflichten entstehen
▪ Z.B. Arbeitsvertrag, Babysitter ggf. Bezahlung
Abgrenzung Gefallen und Vertrag
Vertrag
2 Willenerklärungen, die auf einen rechtlichen Erfolg zielen! ➡️ bindend, d.h. Gerichtlich durchsetzbar
❗️Ein erkennbares und von beiden Parteien hohes, persönliches und wirtschaftliches Interesse❗️rechtlicher Erfolg / Vetrag
Gefallen
2 Willenerklärungen, die auf einen tatsächlichen Erfolg zielen! ➡️ nicht gerichtlich geltend zu machen
Was ist eine Willenserklärung und was ist ein Vertrag
Willenserklärung:
▪ Private Erklärung des Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist
▪ Formfrei (mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten)
▪ Typische Beispiele: Angebot oder Annahme
Vertrag:
▪ Besteht aus mindestens zwei korrespondierenden Willenserklärungen
▪ Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
▪ Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
Auslegung von Willenserklärungen
• Maßgeblich ist nicht der innere Wille des Erklärenden
• Entscheidend ist, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen durfte
• Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
Beispiel:
Wird ein Auto „für 5.000 €“ angeboten, versteht der Empfänger dies als Gesamtpreis, auch wenn der Erklärende intern etwas anderes meinte.: Wird ein Auto „für 5.000 €“ angeboten, versteht der Empfänger dies als Gesamtpreis, auch wenn der Erklärende intern etwas anderes meinte.
Nicht entscheidend ist, was gemeint war, sondern was verstanden werden durfte.
Wie können Minderjährige einen Vertrag schließen?
• Beschränkt geschäftsfähige (7-17) Jahre → Vertrag nur wirksam, wenn Eltern zustimmen oder Vertrag nur vorteilhaft ist
• Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) → Vertrag wirksam, wenn mit eigenen Mitteln oder vollständig bezahlt
• Ratenzahlungsverträge gelten als schwebend unwirksam, bis die letzte Rate bezahlt ist, zum Schutz des Minderjährigen
Was versteht der Jurist unter Vertragsfreiheit und unter Kontrahierungszwang?
• Vertragsfreiheit: Jeder kann eigenständig entscheiden, was für Verträge er abschließt sowie mit wem und zu welchen Bedingungen→ Vertrag ist keine Pflicht
• Kontrahierungszwang: hier gilt Pflicht zum Vertragsabschluss → gilt im Bereich der Daseinsvorsorge (Strom, Wasser, Gas) oder für Krankenhäuser (§2 KHGG NRW)
Warum ist die Frage des Kontrahierungszwang wichtig für das Recht der Sozialen Arbeit?
Kontrahierungszwang:
Gesetzliche Verpflichtung bestimmter Anbieter, mit jeder berechtigten Person einen Vertrag abzuschließen
Ausnahme von der allgemeinen Vertragsfreiheit
Geltungsbereich:
Besteht nur in gesetzlich geregelten Fällen, nicht allgemein
Bedeutung für die Soziale Arbeit:
Sicherung der Daseinsvorsorge
Gewährleistung des Zugangs zu grundlegenden Leistungen (z. B. Gesundheit, soziale Unterstützung)
Schutz der Klientinnen und Klienten:
Verhinderung des Ausschlusses von notwendigen Leistungen
Schutz vor willkürlicher Leistungsverweigerung
Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherte aufzunehmen
Diskriminierungsschutz:
Ablehnung von Leistungen nur bei objektivem sachlichem Grund zulässig
Beachtung von AGG und BGG erforderlich
Rechtliche Bedeutung:
Fehlt ein Kontrahierungszwang, sind rechtliche Schritte für Klienten oft nachteilig
Aufgaben der Sozialen Arbeit:
Prüfung des Einzelfalls, ob ein Kontrahierungszwang vorliegt
Beratung über Rechte und praxisnahe, außergerichtliche Lösungen
Was ist eine Vollmacht?
• Eine Vollmacht ist die Befugnis, für eine andere Person rechtswirksam zu handeln (z. B. Entscheidungen treffen oder Verträge abschließen).
• Sie beruht auf einer Willenserklärung des Vollmachtgebers.
• Der Inhalt ist frei gestaltbar und kann sich auf alles rechtlich Zulässige beziehen (z. B. Vorsorge- oder Patientenangelegenheiten).
• Die Erteilung ist formfrei möglich (auch mündlich), sofern gesetzlich nichtsanderes vorgeschrieben ist.
Wie wird eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt und widerrufen?
• Erteilung: Durch eine einseitige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten oder einem Dritten.
• Form: Grundsätzlich formfrei (schriftlich, mündlich, konkludent).
• Widerruf: Jederzeit möglich, ebenfalls formfrei, solange kein gesetzlicher oder vertraglicher Ausschluss besteht.
• Praxisrelevanz: Der Widerruf sollte aus Beweisgründen häufig schriftlich erfolgen.
Welche gesetzlichen Vertretungsmachten existieren?
• Elterliche Vertretungsmacht (§ 1629 Abs. 1 BGB): Eltern vertreten ihre minderjährigen Kinder in rechtlichen Angelegenheiten.
• Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB): Ehegatten können im medizinischen Notfall für bis zu sechs Monate Gesundheitsentscheidungen für den erkrankten Partner treffen; ein entgegenstehender Wille des Partners geht vor.
• Vertretungsmacht des Geschäftsführers (§ 35 GmbHG): Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und nehmen rechtsgeschäftliche Handlungen für sie vor.
Wichtigkeit der Vertretungsrechte für den Beruf als Sozialarbeiter:
• Besonders relevant bei Vorsorgevollmachten sowie familien- und betreuungsrechtlichen Fragen
• Elterliches Vertretungsrecht (§ 1629 Abs. 1 BGB): Eltern handeln für minderjährige Kinder (z. B. Sozialleistungsanträge); Sozialarbeiter unterstützen bei sachgerechten Entscheidungen
• Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB): Ehepartner dürfen im medizinischen Notfall entscheiden; Sozialarbeiter begleiten Krisensituationen und klären über Alternativen auf
• Vertretungsrecht der Geschäftsführer (§ 35 GmbHG): Bei der Zusammenarbeit mit Trägern ist zu beachten, dass nur Geschäftsführer rechtsverbindlich handeln dürfen
• Wichtig zu wissen, ob und in welchem Umfang Vertretungsmacht besteht, um rechtssicher zu beraten
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