Definiere den Begriff der Gefahr
Von einer Gefahr spricht man, wenn aufgrund einer konkreten Situation zu erwarten ist, dass ohne staatliches Eingreifen ein Schaden an rechtlich geschützten Gütern entsteht.
Abhängig von der Wahrscheinlichkeit und zeitlichen Nähe des Schadenseintritt wird zwischen abstrakter Gefahr, konkreter Gefahr und dringender bzw. akuter Gefahr unterschieden
Grenze die abstrakte, die konkrete und die dringende bzw. Akute Gefahr voneinander ab
Abstrakte Gefahr
Es könnte zu einer Schädigung kommen
Kein konkreter Schadenseintritt absehbar
Ort, Zeit, Art und Umfang des Schadens nicht bestimmbar
Keine unmittelbare Eingriffsbefugnis des Jugendamts
Nur Beobachtung, Beratung, Prävention möglich
Konkrete Gefahr
Schadenseintritt wahrscheinlich, aber nicht unmittelbar
Zeitlicher Handlungsspielraum besteht
Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB
Vorrang von Hilfen zur Erziehung
Staatlicher Eingriff nur mit familiengerichtlicher Anordnung
Eingriff erst, wenn Eltern:
nicht fähig oder
nicht bereit sind, Gefährdung abzuwenden
Dringende / akute Gefahr
Unmittelbarer Schadenseintritt droht
Kein Zeitaufschub möglich
Rechtsgrundlagen:
§ 42 SGB VIII (Inobhutnahme)
§ 8a SGB VIII (Schutzauftrag)
Jugendamt hat sofortiges Eingriffsrecht
Maßnahme muss verhältnismäßig und kindeswohlfördernd sein
Rechtsfolgen der drei Rechtsfiguren
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII – öffentlich-rechtlich)
Funktion:
Kurzfristige, akute Gefahrenabwehr
Voraussetzungen:
Dringende Kindeswohlgefährdung
Keine gleich wirksame mildere Maßnahme
Rechtsfolgen:
Vorläufige Herausnahme des Kindes
Unterbringung bei geeigneter Person oder Einrichtung
Jugendamt erhält tatsächliche Obhut, keine elterliche Sorge
Eltern bleiben grundsätzlich sorgeberechtigt
Bei Widerspruch: unverzügliche Einschaltung des Familiengerichts
Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB – zivilrechtlich)
Dauerhafte Gefahrenabwehr durch gerichtliche Entscheidung
Gefährdung des Kindeswohls
Eltern nicht fähig oder nicht willens, Gefahr abzuwenden
Rechtsfolgen (gestuft, Verhältnismäßigkeit):
Gebote und Verbote (z. B. Kontakt-, Aufenthaltsregelungen)
Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge
Vollständige Entziehung der elterlichen Sorge
Bestellung eines Ergänzungs- oder Vormunds
→ Entscheidung ausschließlich durch das Familiengericht
Strafrechtliche Grenze (§ 235 StGB)
Schutz der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung
Strafbarkeit bei unbefugtem Entziehen oder Vorenthalten eines Minderjährigen
Gilt für:
Privatpersonen
Mitarbeitende des Jugendamts
Keine eigenmächtigen Maßnahmen außerhalb:
§ 42 SGB VIII oder
gerichtlicher Anordnung
Kurzfazit
§ 42 SGB VIII: kurzfristige tatsächliche Sicherung
§ 1666 BGB: gerichtlicher Eingriff mit Dauerwirkung
§ 235 StGB: strafrechtliche Grenze bei Kompetenzüberschreitung
Die Rechtsfiguren sind strikt zu trennen, da sie unterschiedliche:
Zwecke
Zuständigkeiten
Rechtsfolgen haben
4. Voraussetzungen und Ablauf der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Grundvoraussetzungen
Schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) → enge Voraussetzungen
Zulässig nur bei:
Dringender Kindeswohlgefährdung, oder
Ausdrücklichem Wunsch des Kindes/Jugendlichen
Ziel: akuter Schutz, keine Dauerlösung
Ablauf
Auslöser:
Meldung (z. B. Schule, Kita, Polizei)
Eigeninitiative des Kindes/Jugendlichen
Jugendamt:
Prüft Sachverhalt und Gefährdungslage
Nimmt Kind/Jugendlichen vorläufig in Obhut
Informiert unverzüglich die Eltern/PSB
Unterbringung:
Geeignete und sichere Unterbringung (z. B. Bereitschaftspflege, Einrichtung)
Beratung und Unterstützung des Kindes/Jugendlichen
Mit oder ohne Widerspruch der Eltern/PSB
Ohne Widerspruch:
Kooperation mit Eltern
Angebot geeigneter Hilfen
Rückführung oder weitere Maßnahmen einvernehmlich
Mit Widerspruch:
Jugendamt muss unverzüglich das Familiengericht einschalten
Gericht entscheidet über Fortdauer oder Beendigung der Maßnahme
Zeitdruck:
Bei akuter Gefahr darf das Jugendamt sofort handeln
Gerichtliche Entscheidung wird nachgeholt
Weitere Punkte
Andere Leistungsträger (z. B. Polizei, Feuerwehr) nur bei Gefahrenabwehr
Jugendamt bleibt für Koordination und Schutz verantwortlich
Rechtsgrundlagen: §§ 8a, 42 SGB VIII
5. § 1666 BGB – Inhalt, Einsatzbereich und Abgrenzung zu § 42 SGB VIII
Inhalt und Konzeption des § 1666 BGB
Gerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung
Schutz bei Gefährdung:
körperlich
geistig
seelisch
Vermögen des Kindes
Voraussetzung:
Eltern sind nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden
Grundsatz:
Verhältnismäßigkeit (geeignet – erforderlich – angemessen)
Mögliche Maßnahmen des Familiengerichts
Anordnung der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen
Erziehungsauflagen (z. B. Schulpflicht durchsetzen)
Kontakt- und Näherungsverbote
Teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge
Abgrenzung zu § 42 SGB VIII
§ 42 SGB VIII:
Eilmaßnahme des Jugendamts
Vorläufiger Schutz bei akuter Gefahr
§ 1666 BGB:
Dauerhafte, grundrechtsrelevante Entscheidungen
Ausschließlich durch das Familiengericht
Jugendamt und Familiengericht:
Verantwortungsgemeinschaft
Jugendamt meldet, Gericht entscheidet
Reicht die Zeit nicht:
Jugendamt handelt vorläufig (§§ 8a Abs. 3, 42 SGB VIII)
Gerichtliche Entscheidung folgt
6. Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Unterbringung
Grundlagen (zwei Gesetzessysteme)
Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)
Zivilrecht / Verfassungsrecht (§ 1631b BGB, Art. 104 GG)
Voraussetzungen
Extremer Ausnahmefall
Schwere Gefahr für:
Leib oder Leben des Kindes/Jugendlichen (Selbstgefährdung)
oder Dritter (Fremdgefährdung)
Freiheitsentzug:
muss geeignet
erforderlich
und unerlässlich sein
Keine milderen Mittel verfügbar
Richterliche Kontrolle
Immer richterliche Genehmigung erforderlich
Gilt auch bei Zustimmung der Eltern/PSB
Schutz der Freiheit nach Art. 104 GG
7. Zuständige Behörden
Örtlicher Träger der Jugendhilfe
Landkreise und kreisfreie Städte
Zuständig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
Familiengericht
Entscheidung über:
Fortdauer der Inobhutnahme
Maßnahmen nach § 1666 BGB
Freiheitsentziehende Unterbringung
Polizei
Bei unmittelbarem Zwang oder Gefahrenabwehr
Jugendamt selbst darf keinen Zwang ausüben
8. Wie lange darf eine freiheitsentziehende Maßnahme gegenüber Dritten ohne richterliche Zustimmung durchgeführt werden?
Freiheitsentziehung ist ein schwerer Eingriff in Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 GG)
Grundsatz: Richterliche Genehmigung ist unverzüglich einzuholen (§ 1631b BGB)
Ausnahme bei Gefahr im Verzug:
Vorläufige Maßnahme ohne richterliche Entscheidung zulässig
Maximal bis zur richterlichen Entscheidung
Zeitliche Grenze:
In der Praxis: spätestens innerhalb von 24 Stunden
Absolute Obergrenze: 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung
Familiengericht muss unverzüglich eingeschaltet werden
Unterschiede zwischen zivil- und öffentlich-rechtlicher Freiheitsentziehung
Zivilrechtlich (§ 1631b BGB)
Antrag durch Personensorgeberechtigte
Maßnahme im Interesse und meist mit dem Willen der Eltern
Genehmigung des Familiengerichts erforderlich
Typisch bei Selbstgefährdung des Kindes/Jugendlichen
Öffentlich-rechtlich
Anordnung durch staatliche Stellen (Jugendamt, Ordnungsbehörde, PsychKG)
Unabhängig vom oder gegen den Willen der Eltern
Anlass: Eigen- oder Fremdgefährdung
Rechtsgrundlagen: PsychKG, Polizei-/Ordnungsrecht
Richterliche Entscheidung unverzüglich erforderlich
Kernunterschied
Zivilrecht: Eltern beantragen → Gericht genehmigt
Öffentlich-rechtlich: Staat ordnet an → Elternwille tritt zurück
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