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VL 6 - Kindeswohlgefährdung

CK
by Chayenne K.

Rechtsfolgen der drei Rechtsfiguren

Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII – öffentlich-rechtlich)

Funktion:

  • Kurzfristige, akute Gefahrenabwehr

Voraussetzungen:

  • Dringende Kindeswohlgefährdung

  • Keine gleich wirksame mildere Maßnahme

Rechtsfolgen:

  • Vorläufige Herausnahme des Kindes

  • Unterbringung bei geeigneter Person oder Einrichtung

  • Jugendamt erhält tatsächliche Obhut, keine elterliche Sorge

  • Eltern bleiben grundsätzlich sorgeberechtigt

  • Bei Widerspruch: unverzügliche Einschaltung des Familiengerichts

Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB – zivilrechtlich)

Funktion:

  • Dauerhafte Gefahrenabwehr durch gerichtliche Entscheidung

Voraussetzungen:

  • Gefährdung des Kindeswohls

  • Eltern nicht fähig oder nicht willens, Gefahr abzuwenden

Rechtsfolgen (gestuft, Verhältnismäßigkeit):

  • Gebote und Verbote (z. B. Kontakt-, Aufenthaltsregelungen)

  • Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

  • Vollständige Entziehung der elterlichen Sorge

  • Bestellung eines Ergänzungs- oder Vormunds

    → Entscheidung ausschließlich durch das Familiengericht

Strafrechtliche Grenze (§ 235 StGB)

Funktion:

  • Schutz der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung

Rechtsfolgen:

  • Strafbarkeit bei unbefugtem Entziehen oder Vorenthalten eines Minderjährigen

  • Gilt für:

    • Privatpersonen

    • Mitarbeitende des Jugendamts

  • Keine eigenmächtigen Maßnahmen außerhalb:

    • § 42 SGB VIII oder

    • gerichtlicher Anordnung

Kurzfazit

  • § 42 SGB VIII: kurzfristige tatsächliche Sicherung

  • § 1666 BGB: gerichtlicher Eingriff mit Dauerwirkung

  • § 235 StGB: strafrechtliche Grenze bei Kompetenzüberschreitung

  • Die Rechtsfiguren sind strikt zu trennen, da sie unterschiedliche:

    • Zwecke

    • Zuständigkeiten

    • Rechtsfolgen haben

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Chayenne K.

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