grundsätzlich
bedeutet nicht allgemein immer zulässig, sondern dass es mindestens eine Ausnahme gibt
Eigentum
gekauft, höchste Recht am Gut
Besitz
tatsächliche Sachherrschaft, die aber nicht rechtens sein muss
-> “Festnahmerecht” nur bei unmittelbaren Diebstahl (bsp. Fahrraddiebstahl), den man beobachtet im genauen Moment
nach mehreren Tagen wird es zur Körperverletzung
was allerdings gemacht werden darf: das Fahrrad zurückstehlen, da man ja rechtlicher Eigentümer ist
Grammatikalische Besonderheiten
keine zusammengezogenen Präpositionen und Artikel -> kein vom, sondern von dem
häufiger Gebrauch des Genitiv “s” bei Komposita
Veraltete Wortformen: obschon/obgleich, ansatt obwohl
a.A.
anderer Ansicht
Abs.
Absatz
a.E.
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
arg.
Argument aus
Art.
Artikel
AT
Allgemeiner Teil
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAGE
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
c.i.c.
culpa in contrahendo
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Union
EUV
EU-Vertrag (Lissabon-Vertrag)
GG
Grundgesetz
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
h.M.
herrschende Meinung
HR
Handelsregister
Hs.
Halbsatz
i.A.
im Auftrag
i.V.
in Vertretung
i.V.m.
in Verbindung mit
KündSchG
Kündigungsschutzgesetz
LG
Landgericht
MuSchG
Mutterschutzgesetz
OLG
Oberlandesgericht
ppa.
per procura
RG
Reichsgericht
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
str.
streitig, strittig
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO
Verordnung
WE
Willenserklärung
Thomas Hobbes: Leviathan Theory
Urzustand -> entwickelt hin zu einer “staatlichen” Ordnung mit Rechtssystem
Rechtsfamilien der Welt
Römisches Recht (ius privatum) ist allgemeine Rechtsgrundlage
unterteilung in Civil Law und Common Law
Civil Law: Deutsche Rechtsfamilie und Romanische Rechtsfamilie
Common Law: Anglo-amerikanische Rechtsfamilie
Civil Law
direkter Einfluss
-> Basis: Vom Parlament erlassene Gesetze
sg. kodifiziertes Recht (Statute Law)
Grundlage: römisches Recht (starke Beeinflussung)
Rechtssetzung primär durch das Parlament
Rechtsquellen: Gesetze
Angleichung an das Common Law:
-> bsp. Richterrecht im Arbeitsrecht sehr stark; wenn nicht genug Gesetze das Recht abdecken, müssen Gesetzeslücken durch den Richter entschieden werden
Common Law
indirekter Einfluss, des römischen Rechts
Richterrecht (Case Law)
Basis: lokales Gewohnheitsrecht -> Problem: unterschiedliche Entwicklungen können Rechtssprechung erschweren
Rechtssetzung primär durch die Rechtssprechung -> Richter entscheiden durch ihre Rechtssprechung auch weitere Prozesse
Rechtsquellen: Präzedenzfälle
Angleichung an Civil Law -> bsp. Gesetze zur Todesstrafe; generell feste Gesetze besonders im Strafrecht
Deutsche Rechtsfamilie
Deutschland (BGB)
Österreich (ABGB)
Schweiz (ZGB)
Romanische Rechtsfamilie
Frankreich (Code Civil -> Napoleons Rechtssystem)
Italien
Spanien
Portugal
ehemalige Kolonien
auch: Schottland, Louisiana, Quèbec
Anglo-amerikanische Rechtsfamilie
England und Wales
USA (ohne Louisiana)
Kanada (ohne Quèbac)
Weitere ehemalige Kolonien (zB. Hong Kong)
Case Law (=Richterrecht)
Recht aus früheren Gerichtsentscheidungen (precedents): doctrine of stare decisis
Ausnahme: identification of a meaningful difference between the cases (court distinguishes)
Common Law System: UK, USA (ohne Louisiana), Australien, Canada (ohne Quèbec), Irland, New Zealand
sowie teilweise mixed System: Botswana, Israel oder Pakistan
Aufbau der Rechtsordnung in Deutschland
(Klausurrelevant)
Europäisches Recht (Unionsrecht) mit Anwendungsvorrang vor nationalem Recht
-> Aufgeteilt in: Primäres Gemeinschaftsrecht (Verfassung der EU)
Vertrag über die Europäische Union (EUV)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Sekundäres Gemeinschaftsrecht (Gesetze der EU)
Europäische Verordnungen (VO)
Europäische Richtlinien (RL)
Dem untergeordnet ist das Deutsche Recht
-> Aufgeteilt in: Bundesrecht mit Geltungsvorrang vor Landesrecht (Art. 31. GG)
Bundesgesetze (und Völkerrecht) -> GG untergeordnet
Rechtsverordnungen des Bundes -> Von Ministerien erlassene VO (bsp. Straßenverkehrsordnung)
Landesrecht -> va. Bildung
Landesverfassungen
Landesgesetze
Rechtsverordnungen der Länder
Satzungen -> Regelungen von Städten, Kreisen, Unis (=Satzungsrecht)
Vergleich Europäische Verordnungen vs. Europäische Richtlinien
Europäische Verordnungen: Sofort geltenes Recht -> bsp. Datenschutzgrundverordnung)
Europäische Richtlinien: Verpflichtung der Mitgliedstaaten dt. Recht anzupassen und ist erst dann geltend, wenn Umsetzung erfolgt ist -> gewisser Interpretationsspielraum
Aufbau der Gerichte
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit
-> Verschiedene Gerichte für unterschiedliche Rechtsangelegenheiten
-man startet auf unterster Ebene, kann nach Urteil Berufung einlegen-> Danach folgt eine Revision mit der man zum obersten Gericht kommt
-Revision muss von dem vorigen Richter zugelassen werden-> auch hier Berufung möglich, falls Revision abgeblockt
-> Anschließend geht der Prozess immer ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
gibt noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
(Klausurschwerpunkt)
Von unten nach oben:
-Amtsgericht (AG) -> unterteilt in Zivil und Strafprozesse + kein Anwaltszwang
-Landgericht (LG)
-> im Zivilprozess ist Zuständigkeit durch den Streitwert festgelegt: AG <10.000Euro /
LG >10.000Euro
Berufung
-> Oberlandesgericht (OLG)
Revision
->Bundesgerichthof (BGH Karlsruhe)
Basiert auf ZPO/ StPO (Zivilprozess-/Strafprozessordnung)
Arbeitsgerichtsbarkeit
-Arbeitsgericht (ArbG)
-Landesarbeitsgericht (LAG)
-Bundesarbeitsgericht (BArbG Erfurt)
Basiert auf ArbGG (Arbeitsrechtsgrundgesetz)
! Rechtsanwaltskosten muss hier jede Seite selbst tragen, daher oft Prozesse ohne eigenen Anwalt, um Kosten für sich selbst zu sparen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
-> Bsp. bei Asylanträgen
-Verwaltungsgericht (VG)
-Oberverwaltungsgericht (OVG)/Verwaltungsgerichtshof (VGH)
-Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Leipzig)
Basiert auf VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
Sozialgerichtsbarkeit
-> Bsp. Hartz IV Prozesse
-Sozialgericht (SG)
-Landessozialgericht (LSG)
-Bundessozialgericht (BSG)
Basiert auf SGG (Sozialgerichtsordnung)
Finanzgerichtsbarkeit
-> Bsp. Steuerangelegenheiten
Finanzgericht (FG)
Bundesfinanzhof (BFH München)
Basiert auf FGO (Finanzgerichtsordnung)
BVerfG (Karlsruhe)
-> Verfassungsbeschwerde = letzte Instanz
-Kostenlos + kein Anwaltszwang
-Vorentscheid durch Richtergremium (ca. 2-3 Richter) -> Bedeutung des Falles wichtiger als Streitwert
-> ! nur möglich, wenn die Grundrechte verletzt wurden
häufige Grundrechte die dazu angebracht werden: Art. 9/12 (Berufsfreiheit)/14 (Eigentumsfreiheit) GG
Europäische Gerichtshof
EuGH (Luxemburg)
Höchste Gericht der europäischen Union
Verantwortlich für die Auslegung der Verordnungen und Richtlinien -> gibt dazu Meinungen an das Deutsche Recht weiter
Ist nicht wirklich ein Gericht, wo man mit einer Klage hingeht
Bundesorgane
Bundestag (Art. 38-49 GG)
Bundesrat (Art. 50-53 GG)
Bundespräsident (Art. 54-61 GG)
Bundesregierung (Art. 62-69 GG)
Bundesverfassungsgericht (Art. 93,94 GG)
Wer wählt den Bundeskanzler/ die Bundeskanzlerin?
Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten
Wer wählt den Bundespräsidenten/-in?
Bundesversammlung (aus Bundestagsabgeordneten und Vertretern der Ländern)
Präsident des Bundesrates
Wer vertritt den Bundespräsidenten/ die Bundespräsidentin?
Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Bundespräsident/-in?
Vor allem repräsentative und formelle Aufgaben
repräsentiert Deutschland nach Außen/ Innen
Ernennung/ Entlassung -> Bundeskanzler, Minister, Richter
Schließt völkerrechtliche Verträge ab
Wer wählt die Bundesverfassungsrichter/innen?
Bundestag/Bundesrat je zur Hälfte
Warum heißt das Grundgesetz nicht Verfassung?
War 1949 nur provisorische Ordnung für Westdeutschland bis es zur Wiedervereinigung kommt -> Name blieb aber aus Tradition
Wieso konnte in der Verfassung des Landes Hessen bis zum Jahr 2018 die Todesstrafe vorgesehen sein?
Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht
§823 BGB
Schadensersatzverpflichtung -> Motiv ist irrelevant
(Da Becker es selbst zugibt, ist klar, dass durch den Schuss Beckers das Fenster kaputt gegangen ist. Damit müssen keine Beweise mehr vorgebracht werden)
Auslegung von Gesetzen nach:
Wortlaut (grammatische Auslegung)
Systematik (systematische Auslegung)
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)
Sinn und Zweck (teleologische Auslegung)
Normenhierarchie (verfassungskonforme und unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung)
Formen juristischer Argumentation
Analogieschluss (argumentum per analogiam)
-> gibt Vergleichsfälle
Umkehrschluss (argumentum e contrario)
-> Es ist nicht geregelt, also ist es rechtens
Erst-recht-Schluss (argumentum a forteriori)
-> wenn das eine gilt, gilt das andere automatisch
-Schluss vom Größeren zum Geringeren (argumentum a maiori ad minus)
-Schluss vom Geringeren zum Größeren (argumentum a minori ad maius)
§90 BGB
Sachen sind nur körperliche Gegenstände -> räumlich wahrnehmbar
Aufbau der Rechtsanwendung -> Wie man ein Rechtsurteil aufbaut
Obersatz -> Rechtsfolge darlegen, dh. den im Raum stehenden Rechtsanspruch erläutern
Untersatz -> Prüfung der Tatsbestandsmerkmale, dh. alle Kriterien checken, die für den Rechtsanspruch erfüllt sein müssen -> dazu weitere Gesetze zur Hand nehmen
Schlusssatz -> Tatsbestandsvorraussetzungen zusammenfassen; erläutern ob damit die Rechtsfolge erfüllt ist; Rechtsfolge nochmal knapp erläutern
Unterteilung des Rechts
Das Recht gliedert sich in:
Privatrecht
-> Bürgerliches Recht (zB. Produkthaftungsrecht)
-> Sonderprivatrecht (zB. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Immatrialgüterrecht)
Öffentliches Recht (zB. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Völerrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Prozessrecht) => Staat ist übergeordnet + regelt öffentliche Angelegenheiten
Definition: Bürgerliches Recht
“Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für Jedermann gilt. Die Bezeichnung als “bürgerliches Recht” bedeutet nicht, dass es sich um ein Recht für den Stand des Bürgers handelt; vielmehr stammt sie von dem “ius civile” der römischen Antike… Das bürgerliche Recht (ist) heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.” (Leipold, 2018, S.11)
Basis des Bürgerlichen Rechts
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Wohneigentumsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gesetzesstil und und rechtspolitische Grundlagen des BGB
Gesetzestechnik und Sprache:
-> abstrahierend-generalisierender Gesetzesstil (zB. §97 Abs.1 Satz 1)
-> Generalklauseln (zB. §§ 138,157,242,826)
=> Recht wird damit anpassbar an neue Sitten, Moral Grundhaltungen
-> Fachsprache
Rechtspolitische Grundlagen des ursprünglichen BGB:
-> bürgerlich-liberale Grundhaltung (keine Wertung) “pacta sunt servanda”
-> konservative Vorstellungenn
-> kein Gesetz der sozialen Reform
Regelungstechniken des BGB
Ausklammerungsmethode -> dass man bestimmte § in Klammern in anderen § mit integriert
Verweisungstechnik -> man hat einen § und verweist in diesem auf andere § die damit im Zusammenhang stehen
Legaldefinition -> man hat einen Sachverhalt im § erklärt, den man dann in Klammern abkürzt und fortlaufend damit beschreibt, was in der Klammer steht
Fiktionen -> zur Erklärung des § wird ein Fiktiver Fall herangezogen
Auslegungsregeln -> bsp. “im Zweifel”, also die Auslegung eines vorangegangen § im nächsten
Verteilung der Beweislast -> bsp. “so wird vermutet… es sei denn”
gesetzliche Vermutung -> man schließt auf einen kausalen Zusammenhang
Alternativen -> zwei verschiedene Auslegungen/ Alternativen werden in einem § angebracht
Gegenstand der Verjährung §194 BGB
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung
Regelmäßige Verjährungsfrist §195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen §199 BGB (Einschränkung)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste
=> Bed. die Verjährungsfrist von 3 Jahren startet mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist
§204 BGB - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, … (=> wenn vor Ende des 3. Jahres Klage eingereicht wird)
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens… => ausstellung eines Mahnbescheids vor Ende des 3. Jahres kann auch schon Verjährung hemmen
§214 BGB Wirkung der Verjährung
(1) nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (=> Verjährung = Einrede, dh. man darf im Prozess nicht schweigen, selbst wenn verjährt, kann man ansonsten dennoch zur Zahlung verpflichtet werden; reicht aus, wenn man sagt, dass es verjährt ist)
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden (=> wenn schon verjährt war, man gezahlt hat, später verjährung merkt -> keine Rückzahlung rechtens), auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigem Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. (-> Anspruch bleibt, aber Einforderung verjährt)
Wichtige § zur Beurteilung der Verjährung
§ 167 ZPO und § 253 Abs. 1 ZPO
Definition Privatautonomie
“Der Grundsatz der Privatautonomie besagt, das der Einzelne seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten kann. Erscheinungsformen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Freiheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG, §903 BGB)”
Einschränkungen der privatautonomen Gestaltung aufgrund einer strukturellen Unterlegenheit des einen Vertragsteils:
soziales Mietrecht
Schutz der Arbeitnehmer
Schutz vor Diskriminierung
Schutz der Verbraucher
Schutz der Vertragspartner von Verwendern Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Definition Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit ist die Freiheit, darüber entscheiden zu können, ob, mit wem und mit welchem Inhalt man einen Vertrag schließt. Man unterscheidet zwischen der Abschlussfreiheit, die sich auf das ‘ob’ des Vertragsabschlusses bezieht und der Inhaltsfreiheit, die die inhaltliche Ausgestaltung zum Gegenstand hat
Ausnahmen: Kontrahierungszwang im Bereich der Daseinsvorsorge (-> Wasser-, Strom- oder Gasversorgungsunternehmen, Kfz Haftpflichtversicherungen, Monopol- und Pflichtleistungen auf dem Gebiet des Postwesens, Unternehmen im ÖPNV), Diskriminierungsverbote
Typischer Klausurfall
Popp betreibt eine viel besuchte Diskothek. Der Eintritt kostet pro Person 8Euro. Popp beschäftigt den Hart als Türsteher. Dieser soll Personen, die betrunken sind oder aus sonstigen Gründen Ärger befürchten lassen, nicht einlassen. Hart verwehrt dem dunkelhäutigen Niro den Zutritt. Auf die Frage nach einer Begründung erklärt Hart, in letzter Zeit hätten dunkelhäutige Personen verschiedentlich Rauschgift in der Diskothek zu verkaufen versucht. Niro verweist auf seine deutsche Staatsangehörigkeit, wird aber trotzdem nicht eingelassen und begibt sich daher in eine andere Diskothek. Wie ist der Vorfall nach dem AGG zu beurteilen?
§§ 1,2,3,19,20,21 AGG
§1 AGG -> Zielsetzung des AGG: Bsp. Ossie ist keine Rasse oder ethischer Herkunft
§2 AGG -> Anwendungsbereich: Im Falle relevant: 8.Bereich
§3 AGG -> Begriffsbestimmung: unmittelbare Benachteiligung => mittelbare Beteiligung wäre bspw. Ausschreibung “junges, dynamisches Team” - neutrales Kriterium, das aber bestimmte Gruppen ausschließt
§19 AGG -> Benachteiligungsverbot: Abs. 2 schließt mögliche Ausnahmen aus + Disco = Massengeschäft -> darf also ohnehin nicht diskriminieren
§20 AGG -> Ausnahme für eine zulässige Diskriminierung: best. Gründe für eine Zulässigkeit ! ABER: nicht geltend für Rasse + ethnische Herkunft
§21 AGG -> Ansprüche: Im Fall nur Schadensersatz und Unterlassung möglich
Rufschädigung (Schmerzensgeld - ca. 500Euro)
Fahrtkosten
teurerer Eintritt in anderer Disko, der übernommen wird
Beweislast §22 AGG -> 3 Monatsgehälter bei Diskriminierung
-> Im bsp. mit der Ausschreibung, wäre Absage automatisch ein Beweis für Diskriminierung und Unternehmen hätte die sg. Beweislast das Gegenteil zu beweisen
Definition Rechtsgeschäft
Unter dem im Gesetz selbst nicht festgelegten Begriff des Rechtsgeschäfts wird ein Tatbestand verstanden, der auf die Herbeiführung eines vom Gesetz anerkannten Rechtserfolgs gerichtet ist. Wesentlicher Inhalt dieses Tatbestands sind eine oder mehrere Willenserklärungen.
Definition Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist
Keine Willensäußerungen sind:
Realakte: zB. Besitz (§854), Verarbeitung (§950), Schatzfund (§984)
Geschäftsähnliche Handlungen: zB. Mahnungen (§286), Mängelrüge (§377 HGB), Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter (§108 Abs. 2), Aufforderung an den Vertretenen (§177 Abs. 2) -> Werden trd wie WE behandelt
Gefälligkeitsverhältnisse ohne Rechtsbindungswille: zB. Einladung zum Abendessen (-> Ausnahme: Geschäftsessen mit wirtl. Hintergrund); Nicht aber Verlöbnis (§§1297 ff.) (-> Man kann Forderungen stellen, bspw. dass Hochzeitskosten übernommen werden)
Maßgebende Umstände für Vorliegen eines rechtlichen Bindungswillens:
Wert einer anvertrauten Sache
wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit
erkennbares Interesse des Begünstigten
für den Leistenden erkennbare Gefahr einer fehlerhaften Leistung
Einzelfallurteile
Rechtssprechung zur Haftung aus Rechtsgeschäft:
Beaufsichtigung von Nachbarskindern: nein (kein Rechtsbindungswillen)
Beaufsichtigung des Hauses eines Nachbars: nein
Überführung des Pkw zur Werkstatt: ja
Starthilfe durch Aufladen der Batterie: ja
Fahrgemeinschaft: i.d.R. ja
Winkzeichen im Straßeverkehr: nein
Verhütungsabsprache: nein (Kind ist kein Schaden)
Spielsperre bei einer Spielbank: ja
Bestandteile der Willenserklärung
Definition Handlungswille:
Handlungswille (Handlungsbewusstsein) ist der Wille, überhaupt eine Handlung vornehmen zu wollen.
Beispiele für fehlenden Handlungswillen:
willensbrechende Gewalt (vis absoluta), aber nicht Gewalt durch Zwang (vis compulsiva)
-> vis absoluta ja, da bsp. im Schlaf Hand genommen wird, um Vertrag zu unterschreiben, demnach kein Handlungswillen
-> vis compulsiva nein, da bsp. jmd Waffe an Kopf hält und man unterschreibt, somit immer noch der eigene Wille
Erklärungen im Schlaf, im Zustand der Bewusstlosigkeit oder willenlosen Trunkenheit bzw. Reflexhandlungen
Definition Erklärungswille
Erklärungswille (Erklärungsbewusstsein) ist der Wille, eine irgendwie rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben
Beispiele für fehlenden Erklärungswillen:
Unterschrift unter Kaufvertrag statt Autogramm oder in Bestellliste statt Glückwunschliste
nicht jedoch bei Unterschrift unter Kaufvertrag statt Kündigungsschreiben, da beides ein rechtl. Geschäft betrifft
Definition Geschäftswille
Geschäftswille (Geschäftsbewusstsein) ist der Wille, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen
Beispiele für fehlenden Geschäftswillen:
Abschluss von Kaufvertrag statt Mietvertrag
Verschreiben oder Versprechen bei Kaufpreis
Vergreifen bei Kaufsache
Definition Schweigen als Willenserklärung
Schweigen als Willenserklärung:
im Grundsatz keine Willenserklärung
Ausnahme: gesetzliche Fiktionen
-> Schweigen als Ablehnung: §§ 108 Abs.2 Satz 2 Hs. 2, 177 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2, 415 Abs. 2 Satz 2 Hs.2, 451 Abs. 1 Satz 2
-> Schweigen als Zustimmung: §§ 416 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, 455 Satz 2, 516 Abs. 2 Satz 2 und § 362 Abs.1 Satz 1 HGB (kaufmännisches Bestätigungsschreiben; gilt nur bei Kaufmännern -> Auftragsanfrage, Schweigen gilt als Annahme)
Ausnahme: Treu und Glauben
-> Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung
Liegt eine WE vor? Was fehlt?
Die Verkäuferin verschreibt sich beim Kaufpreis im Kaufvertrag
WE, aber anfechtbar, da fehlender Geschäftswille
Ein unbedarfter Besucher hebt während einer Auktion die Hand, um einen Bekannten zu grüßen
WE, aber anfechtbar, da fehlender Erklärungswille
Ein Star unterschreibt einem Fan einen Kaufvertrag, geht aber von einem Autogram aus
WE, aber anfechtbar, da fehlender Erklärungswillen
Eine Supermarkt-Kundin legt die falsche Ware auf das Laufband
WE, aber anfechtbar, da Geschäftswille fehlt
Ein schlafender Student spricht im Traum
Keine WE, da Handlungswille fehlt
Die Software einer Versicherung kündigt den Vertrag einer Kundin aufgrund eines Programmierfehlers
Keine WE, da kein Wille gegeben -> Nur Menschen können eine Willenserklärung abgeben, allerdings könnte man rechtlich argumentieren, dass Menschen die Software programmiert haben
Bestandteile der Rechtsgeschäfte
Abstraktions- und Trennungsprinzip bei Rechtsgeschäften (Klausurrelevant)
-rechtliche Trennung von kausalem und abstrakten Geschäft (§433 BGB - Kaufvertragspflichten):
Verpflichtungsgeschäft (Grund- oder Kausalgeschäft) entspricht nicht dem Verfügungsgeschäft (dingliches oder abstraktes Geschäft)
=> Man ist erst Eigentümer der Sache, wenn man beides abgeschlossen hat
Definition Trennungsprinzip
Schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung sind auseinanderzuhalten
Definition Abstraktionsprinzip
Eine Verfügung kann auch wirksam sein, wenn es an einer anderen wirksamen Verpflichtung hierfür fehlt
Definition Verpflichtungsgeschäft
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des anderen Teils (des Schuldners) entstehen lässt.
ZB. Kaufvertrag §433 Abs.1 Satz 1
Schenkungsvertrag §526 Abs.1
Tauschvertrag §480
Bestandteile der Verpflichtungsgeschäfte
Definition Verfügungsgeschäft
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und zwar durch Übertragung, inhaltliche Veränderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts.
ZB. Übereignung §929 Abs.2
Forderungsabtretung §398
Erlass §397
=> Erst durch das Verfügungsgeschäft wird das Eigentum übertragen
Wichtige Besonderheit Abstraktions- und Trennungsprinzip
Aufgrund des Abstraktionsprinzip bleiben das Fehlen oder Mängel des Kausalgeschäfts (Verpflichtungsgeschäfts) ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts (Verfügungsgeschäfts).
Ausnahme: Mangel- oder Fehleridentität
Auslegung von Willenserklärungen
Da “sich eine Person zur Äußerung des rechtserheblichen Willens irgendwie nach außen erkennbar verhalten, i.d.R. der Sprache bedienen muss, besteht die Möglichkeit, bzw. Gefahr, dass die Äußerung ihrem Inhalt nach unklar oder missverständlich ist oder auch etwas Anderes zum Ausdruck bringt, als es dem Willen des Erklärenden entspricht.”
§133 BGB - Auslegung einer WE
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften
§157 BGB - Auslegung von Verträgen !!!
Verträge (damit auch WE) sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben !!!
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern
BGB §§133, 157 Auslegung
Entgegen dem Wortlaut sind die §§ 133 und 157 nebeneinander zur Auslegung sowohl von Willenserklärungen als auch von einseitigen oder mehrseitigen Rechtsgeschäften anzuwenden
Auslegung des Rechtsgeschäfts
Natürliche Auslegung einer WE
Feststellung des wirklichen Willens des Erklärenden §133 BGB
Anwendungsfälle
nicht empfangsbedürftige WE, da kein schutzwürdiger Empfänger
empfangsbedürftige WE, wenn der Erklärungsempfänger nicht schutzwürdig ist, Bsp.
Empfänger erkennt, was der Erklärende gewollt hat
Empfänger hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, was der Erklärende gewollt hat
! Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird schon mit Abgabe wirksam – sie muss niemandem zugehen.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Ein Empfänger ist nicht schutzwürdig, wenn er sich nicht auf den objektiven Erklärungswert verlassen durfte.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn er erkannte oder erkennen musste, dass die Erklärung nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht.
Anwendung Natürliche Auslegung WE:
Erbonkel Otto vererbt seinem Neffen Nicolas laut handschriftichem Testament seine “Bibliothek”. In Ottos Familie ist es jedem bekannt, dass Otto mit “Bibliothek” nicht seine Sammlung von Perry-Rhodan-Romanen bezeichnet hat, sondern die hinter den Büchern bzw. Heften versteckten wertvollen Weinbrände. Was hat Nicolas geerbt, die Bücher oder die Weinbrände?
Erbonkel Otto vererbt seinem Neffen Nicolas laut handschriftlichem Testament seine „Bibliothek“.
Allgemeines Sprachverständnis: ➡️ „Bibliothek“ = Büchersammlung.
Aber: In der Familie war allen bekannt, dass Otto mit „Bibliothek“ die hinter den Büchern versteckten wertvollen Weinbrände meinte.
Ja. Das Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 1937 BGB).
Hier kommt die natürliche Auslegung ins Spiel.
Testamente werden nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt (es gibt ja keinen Empfänger).
Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Wille des Erblassers (§ 133 BGB).
Man fragt also:
Was wollte Otto tatsächlich?
Wortlaut: „Bibliothek“ → spricht für Bücher
Aber: In der Familie war eindeutig bekannt, dass Otto damit die Weinbrände meinte.
Es liegt also eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio) vor.
Eine unschädliche Falschbezeichnung schadet nicht.
Wenn eindeutig feststeht, was gemeint war, gilt das Gewollte – nicht das wörtlich Gesagte.
Nicolas erbt die Weinbrände, nicht die Bücher.
Denn bei der natürlichen Auslegung zählt der wirkliche Wille des Erblassers, und dieser war eindeutig auf die Weinbrände gerichtet.
Die falsche Bezeichnung schadet nicht
Falsa demonstratio non nocet
Bei Testamenten gilt:
Nicht der objektive Empfängerhorizont, sondern der wirkliche Wille (§ 133 BGB).
Normative Auslegung von Willenserklärungen
Feststellung, wie ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Erklärung verstehen durfte und musste (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont §§133, 157 BGB)
Interessenabwägung zugunsten des gutgläubigen Erklärungsempfängers
Schutz des Erklärenden ggf. über §119 Abs. 1
Bsp. Halve Hahn
Anwendung Normative Auslegung von WE:
Arglos hat gegen angemessenes Entgelt das Textilgeschäft des Schlau in Pechbrück übernommen. Schlau hat sich verpflichtet, am selben Ort kein neues Textilgeschäft zu eröffnen. Nun gründet Herrn Schlaus Ehefrau in Pechbrück ein Textilgeschäft und Herr Schlau wird von ihr als Geschäftsführer angestellt. Kann Arglos Unterlassung verlangen?
In Betracht kommt ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem Kaufvertrag i.V.m. § 241 II BGB (Nebenpflicht / Wettbewerbsverbot).
Schlau hat sich verpflichtet, „kein neues Textilgeschäft zu eröffnen“.
Wörtlich betrachtet:
Er selbst hat kein Geschäft eröffnet.
Formell ist seine Ehefrau Inhaberin.
➡️ Rein sprachlich hätte Schlau nicht gegen die Vereinbarung verstoßen.
Aber: Reicht die rein wörtliche Betrachtung?
Hier kommt die normative (objektive) Auslegung ins Spiel.
Maßstab: Wie durfte Arglos die Erklärung nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstehen?
Man fragt:
Welchen wirtschaftlichen Zweck hatte die Vereinbarung?
Arglos hat das Geschäft gegen angemessenes Entgelt übernommen.
Er wollte:
den Kundenstamm
den Standortvorteil
den Goodwill
ohne Konkurrenz durch den bisherigen Inhaber.
Wenn Schlau nun:
über seine Ehefrau
am gleichen Ort
als Geschäftsführer
ein Textilgeschäft betreibt,
dann wird der wirtschaftliche Zweck der Vereinbarung unterlaufen.
Ein verständiger Vertragspartner durfte die Klausel so verstehen, dass Schlau:
jede wirtschaftlich gleichwertige Konkurrenztätigkeit am Ort unterlässt,
auch mittelbar über Dritte.
Andernfalls wäre das Wettbewerbsverbot wertlos.
Ja, Arglos kann Unterlassung verlangen.
Denn nach normativer Auslegung umfasst die Verpflichtung auch die Tätigkeit als Geschäftsführer im Konkurrenzunternehmen der Ehefrau.
Schlau handelt treuwidrig (§ 242 BGB).
=> Kann aber nicht verklagt werden, da Frau Schlau im Vertrag steht + Herr Schlau die Wettbewerbsklausel unterzeichnet hat -> Ehepartner sind rechtlich ungebunden
Formulierungshilfe bei empfangsbedürftigen WE:
Empfangsbedürftige willenserklärungen sind gemäß §§133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, d.h., so wie es ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte und musste.
wann haben wir die natürliche Auslegung WE:
👉 Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erklärenden. Rechtsgrundlage: § 133 BGB
Was wollte der Erklärende tatsächlich sagen?
Der Wortlaut ist nicht entscheidend, wenn eindeutig feststeht, was gemeint war.
Testamente (kein Empfänger vorhanden)
Wenn beide Parteien dasselbe wollten, es aber falsch bezeichnet haben → falsa demonstratio non nocet
Natürlich wird ausgelegt, wenn der wirkliche Wille eindeutig feststeht.
Wann haben wir die normative Auslegung von WE:
👉 Maßgeblich ist das objektive Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Rechtsgrundlage: §§ 133, 157 BGB
Wie durfte der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen?
Hier schützt das Recht das Vertrauen des Empfängers, nicht den inneren Willen.
Verträge zwischen zwei Personen
Wettbewerbsverbote
Formulierungen mit wirtschaftlichem Hintergrund
Wenn der innere Wille nicht eindeutig feststellbar ist
Normativ wird ausgelegt, wenn ein schutzwürdiger Empfänger vorhanden ist.
Wirksamwerden einer Willenserklärung §130 BGB
empfangsbedürftige WE:
Kündigungserklärungen, Vertragsangebot, Vertragsannahme, Anfechtungserklärung
nicht empfangsbedürftige WE:
Erklärung der Auslobung (§657), Aufgabe eines Eigentums an einer beweglichen Sache (§959), Errichtung eines Testaments (§2247)
Empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige WE:
a) Versprechen einer Belohnung für den Finder einer entlaufenen Katze
b) Kündigung eines Arbeitsvertrags
c) Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags
d) Errichtung eines Testaments
e) Mahnung eines Schuldners
a) nicht empfangsbedürftig
b) empfangsbedürftig
c) empfangsbedürftig
d) nicht empfangsbedürftig
e) Mahnung ist keine WE!!! -> sondern geschäftsähnliche Handlung; aber wirksam mit Zugang
Abgabe der Willenserklärung:
-nicht empfangsbedürftige WE: Entäußerung
-empfangsbedürftige WE: Entäußerung + in Bewegung setzen in Richtung auf den Empfänger, sodass bei Annahme normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden kann
-> Unterfälle:
mündliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden
mündliche Erklärung gegenüber einem Abwesenden mittels Boten
schriftliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden
schriftliche Erklärung gegenüber einem Abwesenden
Beispiel: Kündigung im persönlichen Gespräch.
Sobald die Erklärung so ausgesprochen wird, dass der andere sie verstehen kann.
Sofort, wenn der Empfänger sie akustisch wahrnimmt.
👉 Abgabe und Zugang fallen praktisch zusammen.
Beispiel: A gibt B eine Kündigung mit der Bitte, sie C auszurichten.
Wenn der Erklärende die Erklärung dem Boten übergibt und ihn losschickt.
Erst wenn der Bote sie dem Empfänger tatsächlich übermittelt.
Wichtig: Der Bote ist nur „Sprachrohr“, nicht selbst Empfänger.
Beispiel: Kündigung wird im Gespräch überreicht.
Mit der Übergabe des Schriftstücks.
Sobald das Schreiben übergeben wird und der Empfänger die Möglichkeit hat, es zu lesen.
Nicht erforderlich ist tatsächliches Lesen!
Klassiker: Brief, E-Mail.
Wenn das Schreiben in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht wird:
Brief → Einwurf in den Briefkasten
E-Mail → Absenden
Wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Beispiel Brief: Zugang, wenn er im Briefkasten liegt – nicht erst beim Öffnen.
Abhandengekommene Willenserklärungen
Was passiert, wenn eine Erklärung ohne oder gegen den Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt?
Beispiel:
Unterschriebener Brief wird vom Schreibtisch gestohlen und abgeschickt.
Kündigung wird aus dem Papierkorb gefischt und versendet.
Eine Willenserklärung ist nicht wirksam abgegeben, wenn sie dem Erklärenden ohne seinen Willen abhandengekommen ist.
Warum?
Es fehlt an der bewussten Entäußerung.
Wenn der Erklärende das Abhandenkommen fahrlässig ermöglicht hat, kann er unter Umständen nach Rechtsscheingrundsätzen haften (z.B. Anscheinsvollmacht).
Aber grundsätzlich gilt:
Keine wirksame Abgabe ohne bewusste Entäußerung.
Sind die folgenden WE wirksam abgegeben worden?
a) Der Erklärende hat sich verwählt
b) Der übereifrige Angestellte bringt den Entwurf eines Briefes zur Post, ohne dazu beauftragt worden zu sein
c) Der Erklärende übergibt die Kündigung dem Ehemann der Empfängerin, weil er diese nicht antrifft
d) Der Erklärende übergibt die Kündigung der Nachbarin des Empfängers, weil er diesen nicht antrifft
a) Ja, juristisch gesehen; aber anfechtbar
Begründung: Die Erklärung wurde nicht in Richtung des richtigen Empfängers in Bewegung gesetzt.
Es fehlt am zielgerichteten Inverkehrbringen gegenüber dem konkreten Empfänger.
b) nein, da es sich um eine abhandengekommene WE handelt -> Es fehlt an der bewussten Entäußerung.
Ein bloßer Entwurf sollte gerade noch nicht in den Rechtsverkehr gelangen.
c) ja, wirksam abgegeben und wird unmittelbar zugehen -> Begründung: Die Erklärung wurde bewusst übergeben und in Richtung der Empfängerin in Bewegung gesetzt.
Der Ehemann ist regelmäßig als Empfangsbote anzusehen (Lebenspartner im Haushalt).
Damit ist die Abgabe wirksam erfolgt. Der Zugang tritt ein, sobald unter normalen Umständen mit Weitergabe gerechnet werden kann.
d) nein, da Nachbar nicht automatisch als Empfangsbote gilt
-> Begründung: Eine Nachbarin ist regelmäßig kein Empfangsbote.
Mit einer sicheren und üblichen Weitergabe ist nicht ohne Weiteres zu rechnen.
Damit fehlt es am ordnungsgemäßen In-Bewegung-Setzen in Richtung auf den Empfänger.
Zugang einer Willenserklärung:
Zugang gegenüber einem Abwesenden
Zugang ist nach h.M. dann gegeben, wenn die WE so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Problemfälle:
-> Machtbereich bei elektronischer Kommunikation: Email, Fax, Anrufbeantworter
-> Zeitpunkt der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen
-> Einschaltung von Mittelspersonen
Machtbereich bei elektronischen Kommunikationsmitteln:
Email: Bereitstellung in Mailbox
Kunden-Online-Postfach: keine Änderungsmöglichkeit durch Unternehmen
Fax: vollständiger Empfang/Speicherung am Empfangsgerät (nicht Ausdruck!)
Anrufbeantworter: vollständiger Empfang/ Speicherung am Empfangsgerät
=> Wenn Funktionsfähigkeit nicht gegeben ist, aber Zustellung erfolgt ist, dann ist es die eigene Verantwortung/ eigene Schuld
Wann geht eine empfangsbedürftige WE zu?
Nach § 130 I 1 BGB:
Zugang liegt vor, wenn die Erklärung
in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist
und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Zeitpunkt der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen:
Unbilligkeit des Zugangs zur “Unzeit” (z.B kurz vor Mitternacht)
Unterscheidung:
Erklärung gegenüber Privatpersonen
-> Leerung des Briefkastens i.d.R. am Morgen des nächsten Werktags, zum Teil auch abends (ca. 18 Uhr)
-> Abruf von Mails i.d.R. einmal täglich
-> bei Unzeit: nächster Werktag (Mo-Sa)
Erklärung gegenüber Geschäftsadressaten:
-> Leerung des Briefkastens i.d.R. bei Geschäftsschluss
-> Abruf von Mails i.d.R. bis Geschäftsschluss
-> bei Unzeit: nächster Geschäftstag (!!abhängig von Unternehmenszeiten)
Rechtssprechung zum Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärungen:
-bis 18 Uhr eingeworfene Briefe: Zugang am selben Tag
-zur Unzeit eingeworfene Briefe: Zugang am nächsten Werktag (privat) bzw. Geschäftstag
-bei fehlendem Briefkasten, Einwurf in Briefschlitz an der Haustür möglich: Zugang s.o.
-Eingang bei Zweigstelle (mehrer Firmen) i.d.R. ausreichend: Zugang s.o.
-Postfach/postlagernde Sendung: Zugang zum üblichen Abholtermin
-Nachsendeauftrag: Zugang bei Aushändigung am Aufenthaltsort
-Einschreiben: erst bei Aushändigung, nicht schon bei Benachrichtigung
-Einwurfeinschreiben: wie Brief
-Einschreiben mit Rückschein: Zugangsvermutung zum angegebenen Tag (beste Beweisbarkeit)
-E-Mail, SMS, whatsapp: Zugang nur beim Auftreten im Rechtsverkehr unter dieser Adresse
-> Muss vom Unternehmen explizit angeben werden, welche Medien genutzt werden
Einschreiben (Übergabeeinschreiben)
Das ist ein Brief, der nur persönlich gegen Unterschrift übergeben wird.
👉 Der Postbote klingelt. 👉 Der Empfänger (oder eine empfangsberechtigte Person) unterschreibt. 👉 Erst dann wird der Brief ausgehändigt.
Wenn niemand da ist:
Der Empfänger bekommt eine Benachrichtigung.
Der Brief liegt bei der Post zur Abholung.
Zugang erst bei tatsächlicher Übergabe, nicht schon bei dem Zettel im Briefkasten.
Einwurfeinschreiben
👉 Der Postbote wirft den Brief direkt in den Briefkasten. 👉 Er dokumentiert den Einwurf elektronisch.
Es gibt keine persönliche Übergabe und keine Unterschrift des Empfängers.
Zugang wie beim normalen Brief – also sobald der Brief im Briefkasten liegt.
Einschreiben mit Rückschein
Das ist ein Einschreiben mit zusätzlichem Nachweis, dass der Brief tatsächlich übergeben wurde.
Der Postbote übergibt den Brief persönlich.
Der Empfänger unterschreibt.
Diese unterschriebene Empfangsbestätigung („Rückschein“) wird an den Absender zurückgeschickt.
👉 Der Absender bekommt also einen Beleg mit Datum und Unterschrift.
Zugang erfolgt erst bei tatsächlicher Übergabe (wie beim normalen Einschreiben).
Der Rückschein dient als starkes Beweismittel für Datum und Empfang.
Zugangszeitpunkt bei Einschaltung von Mittelspersonen:
-Empfangsvertreter (§164 Abs.3): Zugang beim Vertreter (bspw. Eltern, wenn sie meine Briefe öffnen dürfen)
Übermittlungsfehler zu Lasten des Erklärungsempfängers
-Empfangsbote: Zeitpunkt der zu erwartenden Weitergabe an den Erklärungsempfänger
Vorraussetzung: Bote ist als zur Entgegennahme geeignet und ermächtigt anzusehen (persönliches/ räumliches Näheverhältnis)
-Erklärungsbote: Zugang mit Übermittlung an den Empfänger
ggf. ungeeigneter “Empfangsbote” (z.B. kleines Kind)
Übermittlungsfehler zu Lasten des Erklärenden
Rechtssprechung zu Empfangsboten:
-Ehepartner/Lebenspartner -> auch außerhalb der Wohnung angetroffen
-in der Wohnung des Empfängers lebende Angehörige und Haushaltsmitglieder, ggf. auch Nachbarwohnung
-Mitmieter -> bis zum Auszug
-Hauptmieter im Verhältnis zum Untermieter
-Putzpersonal, Zimmervermieter/in im selben Haus (strittig)
-nicht jedoch (dann Erklärungsbote):
Kind
Nachbar
Handwerker
Rechtssprechung zu Zugangsstörungen §130:
-Obliegenheiten
=> Grundidee:
Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss dafür sorgen, dass ihn wichtige Erklärungen erreichen können.
Man nennt das Obliegenheiten (also: eigene „Pflichten“, damit Post ankommt).
Einrichtung von Empfangsvorrichtungen zumindest bei entsprechender beruflicher Stellung sowie bei Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Versicherungsvertrag, Kaufvertrag mit Rücktrittsvorbehalt, sonstigen Verträgen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Telefax und E-Mail bei Hinweis im geschäftlichen Verkehr
für Geschäftsleute: Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten bei Abwesenheit, Erteilung eines Nachsendeauftrags und Anzeige der neuen Anschrift bei Umzug (Übergangszeit, in der Schild über Abwesenheit/ Umzug informiert)
-Verweigerung der Annahme bei fehlender Frankierung oder unrichtiger Adressierung zulässig
Rechtssprechung zur arglistigen Zugangsvereitelung §130:
-”Scheitert der Zugang an einer Obliegenheitsverletzung des Empfängers, muss sich dieser nach §242 so behandeln lassen, wie wenn die Erklärung (rechtzeitig) zugegangen wäre” §130
-Einzelfälle
Nichtabholung einer Einschreibesendung trotz Benachrichtigung
Angabe einer unrichtigen Adresse
Verweigerung der Annahme eines Briefes bei erwarteter Kündigung
Zurechnung des Verhaltens eines Empfangsboten nur, sofern dieser im Einvernehmen handelte
Ersatz des Zugehens durch Zustellung:
-Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (§§191 ff. ZPO) -> Beweis auf 1. Zustellung und 2. Inhalt
-> 3 fache Ausführung
-öffentliche Zustellung (§§185 ff. ZPO)
-> Aushängung am Marktplatz
Normalerweise gilt bei § 130 BGB:
Eine Willenserklärung wird wirksam, wenn sie zugeht.
Manchmal will man aber auf Nummer sicher gehen. Dann ersetzt man das „normale Zugehen“ durch eine Zustellung.
Das ist die sicherste Variante.
👉 Du gibst dein Schreiben (z.B. Kündigung) dem Gerichtsvollzieher. 👉 Der übergibt es offiziell an den Empfänger. 👉 Er erstellt darüber eine Urkunde.
Warum macht man das?
Weil man später beweisen kann:
1️⃣ Dass zugestellt wurde 2️⃣ Was genau im Schreiben stand
Deshalb braucht man das Schreiben in der Regel dreifach:
1x für den Empfänger
1x für das Gericht
1x für dich / Akte
Das nennt man „Zustellung mit Zustellungsurkunde“.
💡 Vorteil: Kaum angreifbar vor Gericht.
Das ist der Notfall-Fall.
Sie wird benutzt, wenn:
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist
er sich versteckt
oder im Ausland nicht erreichbar ist
Dann wird die Zustellung öffentlich bekannt gemacht.
Widerruf der Willenserklärung (§130 Abs. 1 Satz 2):
-Vorraussetzungen:
Widerruf geht vorher oder gleichzeitig mit der eigentlichen WE zu
gleiches oder anderes Erklärungsmittel
Kenntnisnahme und zeitliche Reihenfolge der Kenntnisnahme egal
-Folge: die widerrufene Willenserklärung wird nicht wirksam
Gründe für die Nichtigkeit von Willenserklärungen:
Rechtssprechung zur Nichtigkeit von Willenserklärungen
§117 BGB Scheingeschäft (Nichtigkeit von WE)
(1) wird eine WE, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
(=> sind zwei Geschäfte, die unabhängig voneinander betrachtet werden)
Scheingeschäft (§117)
-Besonderheit ggü. §§116,118: Einverständnis der Beteiligten
-häufigster Anwendungsfall: Schwarzkauf
problematisch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften
-keine Scheingeschäfte:
Strohmanngeschäfte
Sicherungsübereignung bzw. -abtretung
Treuhandgeschäft
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass das Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wird.
👉 Sie tun nur so, als wollten sie einen Vertrag schließen. 👉 In Wirklichkeit wollen sie, dass nichts gilt.
✅ Einverständnis beider Beteiligten, dass es nur „Theater“ ist.
Das ist der Unterschied zu:
§ 116 BGB → Geheimer Vorbehalt (nur einer meint es nicht ernst)
§ 118 BGB → Scherzerklärung (Erklärung wird nicht ernst gemeint, erkennbar als Scherz)
Bei § 117 wissen alle Beteiligten, dass es fake ist.
A verkauft B ein Grundstück für 500.000 €. Im Notarvertrag stehen aber nur 300.000 €, um Steuern zu sparen.
👉 Die 300.000 € sind nur Schein. 👉 In Wahrheit wollen sie 500.000 €.
Problem: Grundstückskauf braucht notarielle Beurkundung (§ 311b BGB).
Wenn der echte Preis (500.000 €) nicht korrekt beurkundet wurde, ist das gesamte Geschäft formnichtig.
💡 Deshalb ist der „Schwarzkauf“ oft komplett unwirksam.
➡️ Klassischer Schwarzkauf-Fall
Das ist ein Scheingeschäft (§ 117 I BGB), weil beide wussten: 90.000 € sollen nicht gelten.
👉 Ergebnis: Der Vertrag über 90.000 € ist nichtig.
Eigentlich wollten sie 150.000 €.
Dieses Geschäft ist nach § 117 II BGB maßgeblich.
ABER:
Grundstückskaufverträge sind formbedürftig (§ 311b I BGB). Der richtige Kaufpreis muss mitbeurkundet werden.
Hier wurden 150.000 € gerade nicht beurkundet.
👉 Folge: Formmangel 👉 Das verdeckte Geschäft ist ebenfalls nichtig
Es gibt keinen wirksamen Kaufvertrag.
Ohne wirksamen Kaufvertrag kein Anspruch auf Übereignung (§ 433 I BGB).
👉 Frieder darf die Auflassung verweigern. Ja, er ist im Recht.
b) Heiner ist inzwischen im Grundbuch eingetragen.
Die Eigentumsübertragung bei Grundstücken erfolgt durch:
Auflassung (§ 925 BGB)
Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB)
Diese sind erfolgt.
Wichtig: Das Verfügungsgeschäft (Übereignung) ist vom Kaufvertrag getrennt → Abstraktionsprinzip
Die Übereignung ist grundsätzlich wirksam, auch wenn der Kaufvertrag nichtig ist.
👉 Heiner ist Eigentümer geworden.
Dafür braucht er einen wirksamen Anspruch aus § 433 II BGB.
Aber:
Der Kaufvertrag über 150.000 € war formnichtig.
Also:
❌ Kein vertraglicher Zahlungsanspruch.
Nichtigkeitsgründe für Rechtsgeschäfte:
Formmangel §125
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134)
Sittenwidrigkeit (§138)
Merke:
Was formpflichtig ist, muss richtig gemacht werden – sonst ist es unwirksam.
Was das Gesetz verbietet, kann nicht wirksam vereinbart werden.
Was gegen das Anstandsgefühl aller gerecht Denkenden verstößt, gilt nicht.
Ausnahme zum Formmangel:
“Grundsätzlich können alle Rechtsgeschäfte ohne Einhaltung einer bestimmten Form abgeschlossen werden. Auch mündlich abgeschlossene Verträge sind verbindlich. Der Vertragsschluss kann darüber hinaus stillschweigend erfolgen und sich aus den Umständen ergeben. Die Formgebundenheit ist demgegenüber die Ausnahme. Die kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben oder durch Parteivereinbarung herbeigeführt werden.”
=> zB. Grundstückserwerb; notarielle Beurkundung
Arten der gesetzlichen Form -> Formwirksamkeit zB. von Verträgen:
-Textform §126b Satz 1
Wichtig: Unterschrift ist nicht zwingend nötig.
👉 Beispiel: Kündigung per E-Mail reicht manchmal.
-elektronische Form §126a
(z.B. digitale Unterschrift mit Zertifikat)
-Schriftform §126 Abs. 1
Vertrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit Unterschrift auf Papier sein
Beispiel: Mietvertrag oft schriftlich unterschrieben
-öffentliche Beglaubigung §129 Abs. 1
Eine behördliche oder amtliche Stelle bestätigt, dass die Unterschrift echt ist.
Hier wird nicht der Inhalt geprüft, nur die Echtheit der Unterschrift.
-notarielle Beurkundung §128
Notar liest Vertrag vor, erklärt ihn, beide Parteien unterschreiben vor Notar
Stärkste Form der Sicherheit
Wird z.B. bei Grundstückskauf, Eheverträgen verlangt
-sonstige Arten
!Notarielle Beurkundung und elektronische Form können die Schriftform ersetzen. → Wenn ein Vertrag notariell beurkundet ist oder elektronisch signiert, muss man nicht mehr extra schriftlich unterschreiben.
Die Schriftform kann die Textform ersetzen. → Wenn etwas schriftlich unterschrieben wurde, ist es auch genug für die weniger strenge Textform.
Textform:
lesbare Erklärung, dh. Schriftzeichen
Nennung der Person des Erklärenden
Abgabe auf dauerhaften Datenträger, zB. Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, E-Mails (auch ohne Speicherung und Druck), Online-Postfach (nur bei Speicherung oder Druck)
Abschluss der Erklärung
-Zwecke: geringe Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion
-Anwendungsbereich: §§479 Abs.1 (Garantieerklärung), zumeist bei Erfüllung von Informationspflichten (dann keine WE)
-Problem: Zugang der WE per Mail, Fax usw. nur bei Einverständnis des Empfängers (ggf. konkludent)
!typische Klausurfalle:
Elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur)
Einverständnis des anderen Teils (auch konkludent)
elektronisches Dokument (Text-, Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung)
Namenshinzufügung (mind. Familiennamen)
qualifizierte elektronische Signatur (nicht DE-Mail oder Bilddatei)
-Zwecke: Klarstellungs- und Beweisfunktion, eingeschränkte Warnfunktion
-Anwendungsbereich: grunds. Ersatz für Schriftform, sofern nicht ausgeschlossen (bspw. Bürgschaftserklärung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen)
=> !!ziemlich aufwendig und daher oft nicht angewendet; elektronisches Document Signing ist NICHT die elektronische Form
Extrem wichtig!!
Schriftform (§126 Abs.1)
Urkunde
Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen
nicht erforderlich: Ort und Zeit
-Zwecke: Warnfunktion, Klarstellungs- und Beweisfunktion
-Anwendungsbereich: Verbraucherdarlehensvertrag, Verbraucherdarlehensvermittlungsvertrag, Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, Beendigung eines Arbeitsvertrags, Kündigung eines Bauvertrags, Bürgschaftserklärung
Schriftform Urkunde:
-Schriftliche Verkörperung jedweder Art (zB. handgeschrieben, mit PC oder Schreibmaschine, alte Urkunde
-jedwedes Material, solange die Schriftzeichen dauerhaft festgehalten werden (nicht: Unterschriftenpad, Schiefertafel)
-jede lebendige oder tote Sprache
-Einheitlichkeit der Urkunde (zB. durch körperliche Verbindung der Blätter, fortlaufende Nummerierung oder Paginierung, einheitliche graphische Gestaltung, inhaltlichen Zusammenhang oder vergleichbaren Merkmalen)
-Aufteilung in selbstständige Urkunden möglich, die Anlagen müssen nicht unterschrieben sein, sofern durch Bezugnahme die Zusammengehörigkeit zweifelsfrei feststeht
Schriftform Namensunterschrift:
-räumlicher Abschluss, dh. keine “Oberschrift”, Unterschrift am Rand oder auf Briefumschlag, bei Nachtrag erneute Unterschrift notwendig -> Unterschrift direkt unter den Text; keinen Freiraum lassen
-Blankounterschrift grundsätzlich möglich -> Vollmacht übertragen = mehrere leere Blätter mit Unterschrift unten links
-Eigenhändigkeit, dh. Stempel, Faksimile, mechanische oder elektronische Kopie sind nicht ausreichend (zB. Fax, Scan)
-Vertretung möglich, sofern erkennbar, zB. durch Zusatz “i.V.”, “ppa.”, Zusatz bei Organen nicht nötig
-Unterzeichnung mit Familiennamen ausreichend, bei Zweifelsfreier Identität mit Pseudonym, dem Familiennamen des Vertretenen oder der Firma (strittig); Vorname alleine nicht ausreichend
-Lesbarkeit nicht nötig, doch zumindest “Andeutungen” von Buchstaben
-beim Vertrag Unterschrift der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erforderlich (Abs.2)
Öffentliche Beglaubigung (§129 Abs.1 BeurkG):
Schriftform + Notar
Vorraussetzungen:
schriftlich abgefasste Erklärung
Vollzug oder Anerkennung der Unterschrift in Gegenwart des Notars (oder in Hessen auch des Ortsgerichts)
Namensunterschrift wie bei Schriftform
sehr eingeschränkte Prüfung des Inhalts der Erklärung (§40 Abs.2 BeurkG)
Beglaubigungsvermerk durch den Notar
-Zweck: Identitätsfunktion
-Anwendungsbereich: Anmeldung zum Vereinsregister, Ausschlagung einer Erbschaft, Abtretung einer Forderung, Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Notarielle Beurkundung -> schäftste Schriftform
schriftlich abgefasste Erklärung -> Vertrag muss selbst erstellt werden, da Notare nicht pateiisch sein dürfen
Beurkundung im Rahmen einer Verhandlung vor dem Notar
Aufnahme einer Niederschrift (§9 BeurkG)
Feststellung der Beteiligten (§10 BeurkG)
Erforschung des Willens der Beteiligten (§17 Abs.1 Satz 1 BeurkG)
-Zwecke: Warnfunktion, Klarstellungs- und Beweisfunktion, Beratungsfunktion
-Anwendungsbereich: Grundstückskaufvertrag, Erbverzichtsvertrag; keine Anwendung bei Leistungsversprechen des Schenkers, Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten
Sonstige Formen der gesetzlichen Form:
Eheschließung (§§1310 ff. ): Erklärung bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten
eigenhändiges Testament (§2247): eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung
Nottestament (§§2249 ff.) -> Vor 3 Zeugen oder Bürgermeister oder Schiffskapitän
§125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Abweichungen und Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge:
Gesetzliche Regelungen:
§550 Satz 1 Wohnraummietvertrag
§494 Abs.2 Verbraucherdarlehensvertrag
§507 Abs.2 Teilzahlungsgeschäfte
Heilung durch Erfüllung:
§311b Abs. 1 Satz 2: Übereignung des verkauften Grundstücks
§518 Abs. 2: Vollzug der versprochenen Schenkung
§766 Satz 3: Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch den Bürger
Vereinbarte Form (§127):
möglich für gesetzlich formfreie Rechtsgeschäfte
in AGB eingeschränkt durch §309 Nr. 13
im Zweifel gelten gesetzliche Formen (Abs.1), Parteiwillen (Auslegung) ist jedoch vorrangig (zB. Schriftform auch ohne eigenhändige Unterschrift)
bei Schriftform “telekommunikative Übermittlung” und “Briefwechsel” möglich -> Abs. 2
bei elektronischer Form auch andere elektronische Signatur möglich -> Abs. 3
§ 127 = „Wenn das Gesetz nichts vorschreibt, dürfen die Parteien eine Form festlegen – aber nicht unfair streng, vor allem nicht in AGB.“
Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Form abhängig von Zweck der Formvereinbarung:
Beweiszwecke (deklaratorische Formvereinbarung): Rechtsgeschäft auch ohne Einhaltung der Form wirksam
Wirksamkeitsvorraussetzung (konstitutive Formvereinbarung): Rechtsgeschäft unwirksam
Ermittlung des Zwecks durch Auslegung (§§133, 157):
Das macht man durch Auslegung nach:
§ 133 BGB → wirklicher Wille
§ 157 BGB → Treu und Glauben + Verkehrssitte
👉 Wollten die Parteien nur Beweis sichern? oder 👉 Sollte die Form zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung sein?
im Zweifel ist Schriftformvereinbarung konstitutiv und Übermittlungsformvereinbarung (zB. Einschreiben) deklaratorisch
Bei freiwilligen Formvorschriften in Verträgen -> Aufhebung der Formabrede
jederzeit, auch formfrei durch actus contrarius (Gegengeschäft) möglich
-> Die Parteien können die vereinbarte Form:
jederzeit
sogar formlos
durch ein Gegengeschäft (actus contrarius)
wieder aufheben.
Weil Vertragsfreiheit gilt. Wenn beide sagen: „Wir brauchen die Schriftform nicht mehr“, ist das möglich – selbst mündlich.
Aufhebung grundsätzlich auch konkludent möglich -> Firmenwagen wird für Privatnutzung verwendet -> AG weiß davon + schreitet nicht ein -> konkludente Vertragsänderung
Absicherung nur durch “doppelte Schriftformklausel” möglich, jedoch eingeschränkt bei AGB
Um sich abzusichern, schreiben manche:
„Änderungen bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.“
Das nennt man doppelte Schriftformklausel.
Ziel: Man will verhindern, dass die Form stillschweigend aufgehoben wird.
Vermutung des Abschlusses eines Änderungsvertrags bei Durchführung zu geänderten Bedingungen
Wenn die Parteien den Vertrag dauerhaft anders durchführen, als er ursprünglich lautete, gilt:
👉 Es besteht eine Vermutung, dass ein Änderungsvertrag geschlossen wurde.
Im Vertrag steht: „Gehalt: 3.000 €.“
Der Arbeitgeber zahlt jahrelang 3.500 €. Der Arbeitnehmer nimmt es an.
→ Man vermutet einen Änderungsvertrag.
Anfechtung eines Rechtsgeschäfts:
“ein nichtiges Rechtsgeschäft entfaltet keine Wirkungen. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam, kann aber durch Anfechtungserklärung des Anfechtungsberechtigten innerhalb der Anfechtungsfrist nichtig gemacht werden.”
Anfechtung durch
Irrtum §§119-122
Täuschung oder Drohung §§123,124
Anfechtbare Rechtsgeschäfte und Handlungen:
wirksame Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen
Anfechtungserklärungen
nichtige Rechtsgeschäfte (sog. Lehre von den Doppelwirkungen im Recht)
geschäftsähnliche Handlungen
-> Das sind Handlungen, die:
keine Willenserklärung sind,
aber rechtsgeschäftsähnliche Wirkungen auslösen,
weil das Gesetz daran Rechtsfolgen knüpft.
Mahnung
Fristsetzung
Mängelanzeige
Hier gelten die Anfechtungsregeln oft analog, wenn ein Irrtum vorliegt.
Weil auch hier ein erklärter Wille vorliegt, der rechtlich relevant ist.
nicht aber Realakte
-> Realakte sind:
👉 Tatsächliche Handlungen mit Rechtsfolgen, 👉 aber ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen.
Beispiele:
Besitzübertragung durch Übergabe
Verarbeitung einer Sache
Verbindung von Sachen
Hier geht es nur um ein tatsächliches Tun, nicht um eine Willenserklärung.
Realakte sind nicht anfechtbar.
Weil die Anfechtung voraussetzt, dass ein Willensmangel bei einer Erklärung vorliegt.
Ein Realakt ist aber keine Erklärung, sondern nur tatsächliches Verhalten.
Lehre von den Doppelwirkungen
Normalerweise gilt:
👉 Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, dann ist es von Anfang an unwirksam. 👉 Ist es anfechtbar, dann ist es zunächst wirksam und wird erst durch Anfechtung nichtig (vgl. § 142 BGB).
Das klingt wie ein Widerspruch:
Wie kann etwas gleichzeitig nichtig UND anfechtbar sein?
Genau hier setzt die Lehre von den Doppelwirkungen an.
Ein Rechtsgeschäft kann:
aus einem Grund nichtig sein
und gleichzeitig die Voraussetzungen einer Anfechtung erfüllen
→ Zwei unterschiedliche rechtliche „Ebenen“ wirken nebeneinander.
Weil unterschiedliche Fehler unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen.
Ein Minderjähriger schließt ohne Zustimmung der Eltern einen Vertrag.
Der Vertrag ist nichtig nach § 108 BGB (schwebend unwirksam).
Jetzt stellt sich heraus: Er hat sich auch noch geirrt.
→ Dann liegen zusätzlich die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung vor (§ 119 BGB).
Warum ist das wichtig?
Weil bei einer Anfechtung wegen Irrtums Schadensersatz nach § 122 BGB entstehen kann.
Das gäbe es bei bloßer Nichtigkeit nicht.
§119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer WE über deren Inhalt im Irrtum war (=Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (=Erklärungsirrtum), kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. (=Eigenschaftsirrtum)
Zwecke und Grenzen der Irrtumsanfechtung:
-Zweck: differenzierte Lösung in Fällen irrtümlich abgegebener WE (Auseinanderfallen von Willen und Erklärung) mit Interessenausgleich -> man macht sich schadensersatzpflichtig
-grundsätzlich Unbeachtlichkeit des Motivirrtums => keine Möglichkeit für Anfechtung (Bsp. Preis, Nutzen), da “pacta sund servanda” = Verträge sind einzuhalten !Wichtige Klausurfalle
-Vorrang der Auslegung -> Anfechtung ist letztes Mittel. Erst wird ausgelegt – vielleicht wollte der Erklärende ja genau das, was objektiv angekommen ist.
-keine Nichtigkeit kraft Anfechtung bei Akzeptanz des Gewollten durch den Empfänger
Irrtumstatbestände Übersicht
Irrtumsanfechtung !Klausurrelevant
Anfechtungsgrund
Anfechtungserklärung (§143 Abs. 1)
Anfechtungsfrist (§121 Abs. 1 Satz 1: unverzüglich)
Kein Ausschluss der Anfechtung
Rechtsfolge:
Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts ex tunc (Von Beginn an) -> §142 Abs. 1
Schadensersatz des Anfechtenden ->§122
Anfechtungsgrund - Erklärungsirrtum
-Irrtum in der Erklärungshandlung: Erklärung wird anders abgegeben als gewollt
-Hauptfälle: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen
-bei elektronisch agbegebenen Erklärungen auch:
fehlerhafte Eingabe in das System
Störung des Systems, sodass nach außen eine andere als die gewollte Erklärung angezeigt wird (sog. Software-Übermittlungsfehler)
nicht jedoch bei fehlerhafter Kalkulation durch die Software (sog. Software-Kalkulationsirrtum)
-> Werte stimmen, aber Ergebnis aber nicht -> keine Anfechtung, da eigene Dummheit
-Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Erklärung
Anfechtungsgrund - Inhaltsirrtum
-Irrtum über den Sinn der Erklärung: Erklärung abgegeben wie gewollt, doch anders gemeint als nach Empfängerhorizont zu verstehen
👉 Ich sage genau das, was ich sagen will👉 aber ich verstehe die Bedeutung meiner eigenen Erklärung falsch
-bedeutsame Fallgruppen:
Irrtum über die Person des Erklärungsgegners (error in persona) -> ⚠️ Aber wichtig:Der Irrtum ist nur erheblich, wenn die Person wichtig war(z. B. bei Künstlern, Ärzten, persönlichen Leistungen).
Irrtum über den Gegenstand des Geschäfts (error in objecto) -> falsches Auto im Autohaus
Irrtum über die Rechtsnatur des Geschäfts (error in negotio) -> Ich denke, ich unterschreibe einen Mietvertrag,tatsächlich ist es ein Kaufvertrag.
-problematische Fälle:
“blinde” Unterzeichnung -> Jemand unterschreibt etwas, ohne es zu lesen.
Grundsatz:
👉 Wer blind unterschreibt, trägt das Risiko.
Rechtsfolgenirrtum (Irrtum über gesetzliche Nebenfolgen unbeachtlich) -> Ich denke, ich kann einen Vertrag jederzeit kündigen.Das stimmt aber nicht. !Jeder muss sich über die Rechtslage selbst informieren.
offener oder verdeckter Kalkulationsirrtum (Rubel-Fall) -> Der andere sieht die Rechnung nicht. (=verdeckt)
Beispiel: Ich rechne intern falsch und nenne deshalb einen zu niedrigen Preis.
👉 Das ist grundsätzlich ein Inhaltsirrtum → Anfechtung möglich.
Anfechtungsgrund - Eigenschaftsirrtum
-Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder der Sache (umfasst auch Rechte)
-Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Motivirrtums
-Eigenschaft
bei Sachen: wertbildende Faktoren (nicht der Preis oder Wert selbst) -> Bsp. Gemälde: Echtheit des Gemäldes oder Grundstück: Bebaubar oder nicht
bei Personen: Alter, Geschlecht, Sachkunde, Vorstrafen, Vertrauens- und Keditwürdigkeit
verkehrswesentliche Eigenschaft: nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentliche Bedeutung
-Beim Kaufvertrag Vorrang der Sachmängelhaftung nach §§434 ff. = bei Fehlern am Produkt gilt die Sachmängelhaftung vor dem Eigenschaftsirrtum
§143 Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des §123 Abs.2 Satz2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner
(4) …
§121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§119,120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. -> max. 2 Wochen, da rechtliche Unterstützung eingeholt werden sollte
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der WE zehn Jahre verstrichen sind. -> Ziel: Rechtsfrieden erreichen
Durchführung der Anfechtung:
Anfechtungserklärung gegenüber Anfechtungsgegner §143
-bei Vertrag: alle Vertragspartner Abs. 2
-bei einseitiger empfangsbedürftiger WE (zB. Kündigung): Erklärungsempfänger Abs. 3
-muss unzweideutig den Willen zum Ausdruck bringen, das Rechtsgeschäft wegen des Willenmangels rückwirkend zu beseitigen (Ausdruck “anfechten” ist nicht erforderlich) -> objektiver Empfängerhorizont
-Angabe des Anfechtungsgrunds
Anfechtungsfrist §121
-ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich Abs.1 Satz 1), jedoch vorherige Rechtsberatung o.Ä. möglich, Obergrenze i.d.R. 2 Wochen
-rechtzeitige Absendung genügt, jedoch Wirksamkeit erst bei Zugang
-Ausschluss der Anfechtung nach 10 Jahren (Abs.2), zwecks Rechtsfrieden
§142 Wirkung der Anfechtung
(1) wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
=> ex tunc = von Anfang an / ex nunc = von jetzt an (Ausnahme, die nur für Gesellschafts- und Arbeitsverträge gilt)
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen
§122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine WE nach §118 nichtig oder auf Grund der §§119,120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem den Schaden zu ersetzen den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit vertraut (=> Vertrauensschaden/ negatives Interesse -Untergrenze)
jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere an der Gültigkeit der Erklärung hat (=> Erfüllungsschaden/ positives Interesse - Obergrenze)
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
=> in Hotels oft die Pauschalgebühr für Stornierung in AGB’s geregelt
Wirkungen der Anfechtung
-Rückwirkende Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts §142
Rechtsgeschäft ex tunc unwirksam
aufgrund von Abstraktionsprinzips bei Verfügung bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgabe nach §812 Abs. 1 Satz 2 (Ausnahme Fehleridentität)
angefochtene Arbeits- und Gesellschaftsverträge nur ex nunc unwirksam
-Verpflichtung des Anfechtenden zum Ersatz des Vertrauensschadens §122
Ersatz des Vertrauensschadens -> negatives Interesse
Obergrenze: Erfüllungsschaden -> positives Interesse
Ausschluss des Schadensersatzanspruchs bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Anfechtbarkeit durch den Anfechtungsgegner
Definition Vertrauensschaden
Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäft vertraut hätte
-> Bsp. Hotelzimmer: Blumenstrauß zur Begrüßung, Flasche Wein zum Ankommen, Zimmerreinigung, Schokolade
Definition Erfüllungsschaden
Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er sthen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre
-> Bsp. Hotel: Zimmerpreis für den gebuchten Zeitraum
§123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer WE durch arglistige täuschung (§123 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder widerrechtlich durch Drohung (§123 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten
Anfechtungsgrund: Täuschung
Zweck: Schutz der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit
Voraussetzungen (kumulativ):
Täuschung: liegt vor, wenn ein Irrtum über Tatsachen oder andere objektiv nachprüfbare Umstände hervorgerufen, verstärkt oder aufrechterhalten wird.
+
Arglist: Arglistig ist eine Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder jedenfalls für möglich hält, dass er unzutreffende Vorstellungen hervorruft. Ein Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich
Ursächlichkeit: Bei der Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung kommt es allein auf die subjektiven Vorstellungen des Getäuschten an
Beispiele für Täuschungen:
Bezeichnung eines Preises von 150.000 DM bei einem Einkaufspreis von 33.000 DM als “besondere Einkaufsmöglichkeit”
Angebot künstlich gealteter Möbel als “Antiquitäten aus einer Schlossauflösung”
Behauptung der Unfallfreiheit eines PKW ins Blaue hinein
Vorlage eines gefälschten Zeugnisses durch einen Bewerber
Täuschung durch Verschweigen:
Das Veerschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht… Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben, unter Berücksichtung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.
Fallgruppen einer Aufklärungspflicht:
-vollständige und richtige Beantwortung von Fragen (nicht hingegen bei unzulässigen Fragen zB. im Bewerbungsgespräch nach Schwangerschaft oder Vorstrafen ohne Bezug zur Stelle)
-besonders wichtige Umstände
-besonderes Vertrauensverhältnis
Anfechtungsgrund: Drohung
Vorraussetzungen (kumulativ):
Drohung: ist die Ankündigung eines zukünftigen Übels, das der Drohende herbeiführen kann oder auf dessen Eintritt er jedenfalls Einfluss zu haben vorgibt
Ursächlichkeit der Drohung für die Abgabe der Erklärung
Rechtswidrigkeit der Drohung (alternativ):
Rechtswidrigkeit des Mittels, zB. Drohung mit Pistole
Rechtswidrigkeit des Zweckes, zB. Zahlung einer überhöhten Miete
Rechtswidrigkeit der Mittel-Zweck-Beziehung (sog. Inadäquanz von Mittel und Zweck), zB. Drohung eines Rechtsanwalts, kurz vor Verhandlungsbeginn das Mandat niederzulegen, wenn nicht von einem Gesellschafter der Partei die persönliche Haftungsübernahme für die Gebührenansprüche unterzeichnet werde => Kombination aus beidem erst problematisch; GmbH vllt fast pleite, deswegen will er eine persönliche Bürgschaft erdrohen
Durchführung und Rechtsfolgen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung:
Anfechtungserklärung §143
Anfechtungsfrist §124:
binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung bzw. der Beendigung der Drohung
Ausschluss der Anfechtung 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung
rückwirkende Vernichtung des Rechtsgeschäfts (ex tunc), Ausnahme: Arbeits- und Gesellschaftsverträge (dann ex nunc)
keine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§139 BGB Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würd.
§140 BGB Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Teilnichtigkeit §139 BGB
einheitliches Rechtsgeschäft: ein einheitliches Rechtsgeschäft setzt einen Einheitlichkeitswillen der Parteien voraus. Mehrere Verträge bilden eine Einheit, wenn nach dem Willen der Parteien der eine Vertrag mit dem anderen stehen oder fallen soll. = Die Parteien müssen gewollt haben, dass alles „zusammen gehört“.
👉 Also: Das Geschäft soll insgesamt stehen oder fallen.
Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts (zB. durch Abspaltung von Klauseln, Personen oder Leistungen; nicht jedoch durch Reduktion des Kaufpreises, des Kreditzinssatzes usw.) = Man muss theoretisch einen Teil „herauslösen“ können.
Beispiele für Teilbarkeit:
einzelne Klausel
einzelne Person
einzelne Leistung
endgültige Unwirksamkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts, zB. wegen Formmangels, Sittenwidrigkeit, Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder nach wirksamer Anfechtung = Ein Teil muss wirklich unwirksam sein, z. B. wegen:
Formmangel
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen Gesetz
wirksamer Anfechtung
Rechtsfolge: sofern nicht anderer Parteiwille anzunehmen ist, ergänzende Auslegung mit vermuteter (str.) Gesamtnichtigkeit (Ausnahmen: wegen §306 Abs. 2 bei AGB oder gemäß dem Schutzzweck einer Norm)
!Der entscheidende Satz ist:
„sofern nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde“
Das heißt:
👉 Hätten die Parteien den Vertrag auch ohne diesen Teil geschlossen?
Wenn ja → Rest bleibt wirksam. Wenn nein → alles nichtig.
Salvatorische Klausel
“Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt…”
=> Absicherung, dass selbst Teilnichtigkeit nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt
im Individualvertrag sinnvoll, in AGB wegen §306 Abs. 2 dagegen weitgehend wirkungslos
entbindet nicht von der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens hinsichtlich der Gesamtnichtigkeit
im Ergebnis Umkehrung der Vermutung des §139 zugunsten einer Teilnichtigkeit
Umdeutung §140 BGB
Vorraussetzung (kumulativ):
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Erreichung der erwünschten Wirkungen mit einem anderen Rechtsgeschäft (Ersatzgeschäft) möglich
Ersatzgeschäft entspricht dem hypothetischen (mutmaßlichen) Parteiwillen
Vorraussetzungen des Ersatzgeschäfts erfüllt
Rechtsfolgen des Ersatzgeschäfts nicht über die des unwirksamen Geschäfts hinaus
Rechtsfolge: Umdeutung (Konversion) des unwirksamen Rechtsgeschäfts in das Ersatzgeschäft
Voraussetzung
Bedeutung
Nichtigkeit
Erstes Geschäft ist unwirksam
Ersatzgeschäft möglich
Man kann es rechtlich anders einordnen
Hypothetischer Wille
Parteien hätten das gewollt
Voraussetzungen erfüllt
Neues Geschäft ist wirksam
Keine stärkeren Folgen
Niemand wird stärker belastet
§ 140 BGB rettet ein nichtiges Geschäft, wenn es als anderes Geschäft Sinn macht und die Parteien das gewollt hätten.
Beispiele zur Umdeutung:
fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in eine fristgemäße, wenn der unbedingte Beendigungswille eindeutig erkennbar ist
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in ein Angebot zur Vertragsaufhebung
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit falscher Kündigungsfrist in eine solche zum nächstzulässigen Termin
OHG-Vertrag in GbR-Vertrag
fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses in eine ordentliche, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beendet werden soll
§144 BGB Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form
§141 BGB Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts §144
Voraussetzungen:
Kenntnis des Berechtigten von der Anfechtbarkeit
Bestätigung (auch konkludent durch Erfüllung oder Verbrauch) ist nach h.M. eine formfreie, nicht empfangsbedürftige WE)
Rechtsfolge: ursprüngliches Rechtsgeschäft ist von Anfang an (ex tunc) wirksam
Wer trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfüllt, bestätigt den Vertrag – und verliert sein Anfechtungsrecht.
Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts §141
Kenntnis von der Nichtigkeit (zumindest Zweifel an der Gültigkeit)
erneute Vornahme des Geschäfts bei Wahrung der Form = Das ist ganz wichtig:
Bei § 141 wird das alte Geschäft nicht einfach geheilt.
Stattdessen gilt:
👉 Es wird rechtlich als neu abgeschlossen behandelt.
Und dabei müssen alle Voraussetzungen eingehalten werden:
richtige Form
Geschäftsfähigkeit
keine Gesetzesverstöße
Ein Grundstückskauf war nicht notariell beurkundet → nichtig.
Später gehen die Parteien zum Notar und schließen den Vertrag ordnungsgemäß.
Das ist eine Bestätigung nach § 141.
Rechtsfolge: Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt der Bestätigung an (ex nunc) wirksam
Angebot und Annahme - Rechtsgeschäft
Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, welches durch mindestens zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, zustande kommt.
Angebot + Annahme = Vertrag
zwei enpfangsbedürftige WE = Rechtsgeschäft
Bsp: REWE - Ware auf Band
Preisnennung + Zahlung = Rechtsgeschäft
Rechtsvergleich: Angebot und Annahme im Common Law (angelsächsisches Recht)
Offer + Acceptance + Consideration (=Vorteil) = Contract
Rechtsvergleichung: Consideration bei Verträgen
Offer + acceptance + consideration = Contract
-> Bsp: Maler - soll dreimal drüber streichen, bekommt dafür Geld = Vertrag; Noch nicht deckend, kostenlos nochmal drüber streichen = kein Vertrag, da keine Consideration; Er malt noch ein 4. Mal und dafür verklage ich ihn nicht oder gebe 1$ = Vertrag, da Consideration
Consideration: legal value for and given in exchange for an act or promise
Consideration ist kein Rechtsbindungswille (past consideration, preexisting legal or moral obligation) => 1️⃣ Past Consideration
„Past consideration is no consideration.“
Das bedeutet:
👉 Eine Leistung, die bereits in der Vergangenheit erbracht wurde, kann keine Gegenleistung sein.
A hilft B beim Umzug. Danach sagt B: „Ich verspreche dir 500 € dafür.“
Das ist nicht einklagbar, weil die Hilfe schon vorher erbracht wurde.
Es fehlt ein Austausch „für“ das Versprechen.
Wenn ich sowieso schon verpflichtet bin, ist das keine Consideration.
Ein Polizist verspricht: „Ich werde dich beschützen, wenn du mir Geld gibst.“
Er ist ohnehin gesetzlich verpflichtet, Schutz zu leisten.
→ Keine neue Gegenleistung → Keine Consideration
Nur eine moralische Verpflichtung reicht auch nicht.
„Du hast mir früher geholfen, deshalb zahle ich dir jetzt 1.000 €.“
Rein moralischer Grund → keine rechtliche Gegenleistung → kein Contract
Nominal Consideration: $1 (Peppercorn Theory)
Angebot oder Offerte Definition
Das Vertragsangebot, Offerte ist eine empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt.
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