Welche Rechtsformen kann Sekundarrecht haben?
Art. 288 AEUV:
Abs. 2 Verordnungen;
Abs. 3 Richtlinien;
Abs. 4 Beschlüsse;
Abs. 5 Empfehlungen und Stellungnahmen
Unterscheidung Verordnung und Richtlinie
Verordnung:
Gilt unmittelbar & sofort in jedem Mitgliedsstaat, es bedarf keiner weiteren Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Bürger, Unternehmen und Behörden müssen sich sofort dran halten.
Richtlinie:
Verbindlich nur im Ziel, nicht im Weg dorthin, Mitgliedstaaten müssen sie in nationales Recht umsetzen + meist Umsetzungsfrist. Adressat ist nicht Bürger sondern Mitgiedsstaat.
Wie wirken sich Richtlinien auf die Rechtsfindung aus?
Rcihtlinien bedürfen stets Umsetzung durch Nationale Gesetzgeber jedes Mitgliedsstaates.
Sofern diese nationalen Umsetzungsnormen nun Auslegungsspielräume eröffnen, sind diese gem. Art. 288 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV richtlinienkonform auszulegen.(ggf. auch zu lasten des Bürgers)
Richtlinien wirken auf die Rechtsfindung vor allem durch richtlinienkonforme Auslegung,(eingeschränkte) unmittelbare Wirkung und staatliche Haftung bei Umsetzungsdefiziten.
Auslegungsgrenze ist stets der Wortlaut der jew. Umsetzungsnorm (keine Rechtsfindung contra legem)
Rechtsverordnungen
Allgemeine Rechtssätze der deutschen Exekutive. Rechtsverordnungen nur auf Basis Ermächtigunhsgrundlage zulässig (Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG). Gesetzeskonkretisierend, nicht Gesetzesvertretend!
EU-Verordnung
Werden von EU im rahmen ihrer kompetenzem als Sekundärrecht erlassen, vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV. Wirken unmittelbar und bedürfen keiner weiteren Umsetzung durch Mitgliedsstaaten. Stehen im Rang grundsätzlich über sämtlichen Normen.
Unterscheidung unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, von richtlinienkonformer Auslegung
Kommt nationaler Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht hinreichend nach, so: einzelner Bürger unmittelbare Berufung auf Richtlinie (unmittelbare Wirkung). Erforderlich: Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt, sodass keiner weiteren Präzisierung auf nat. Ebene bedarf. Nur zugunsten des Bürgers!
Zu richtlinienkonformer Auslegung kommt es dann, wenn Richtlinie breits durch nat. Umsetzungsgesetz implementiert und nun: Auslegungsfragen hinsichtliche Gesetzesnorm.
Richtlinienkonforme Auslegung u.U. zu Lasten des Bürgers.
Freiheitsgrundrechte
Zielen primär auf Unterlassen des Staates ab. Dieser muss Beeinträchtigungen bestimmter Freiheitspositionen unterlassen bzw. bestimmte Freiheitspositionen eröffnen oder schützen.
Gleichheitsgrundrechte
Zielen auf relatives Verhalten des Staates ab. Staat darf nicht willkürlich handeln und wesentlich Gleiches nicht ohne hinreichenden Grund ungleich behandeln.
Auch darf wesentlich Gleiches nicht ohne rechtfertigenden Grund gleichbehandelt werden.
Erläuterung “representative Demokratie”
In D herrscht eine representative (parlamentarische) Demokratie. Politische Entscheidungen werden grundsätzlich nicht unmittelbardurch das Volk selbst, sondern durch Volksvertreter (Abgeordnete) getroffen, die durch das Volk auf zeit gewählt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG)
Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Stellen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG abstrakt-generelle Eingriffe in das Eigentum dar.
Sie sind grundsätzlich zulässig wenn sie durch das Gesetz erfolgen und gemäß Art. 14 Abs. 2 GG einen Gemeinwohlbezug aufweisen. Sie bedürfen keiner Entschädigung!
Das Grundgesetz garantiert Eigentum – aber nicht schrankenlos.Der Gesetzgeber darf festlegen, was Eigentum inhaltlich bedeutet und wie weit es reichen darf.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen definieren und begrenzen Eigentum abstrakt-generell –
Enteignungen entziehen Eigentum konkret-individuell.
legen fest, welche Befugnisse Eigentum umfasst
bestimmen den sozialen Zweck des Eigentums
gelten abstrakt-generell
Beispiele:
Bauplanungsrecht: Was darf ich mit meinem Grundstück machen?
Mietrecht: Kündigungsschutz, Mietpreisregeln
begrenzen die Ausübung des Eigentums
dienen dem Gemeinwohl
ebenfalls abstrakt-generell
Umweltauflagen
Denkmalschutz
Lärmschutzvorschriften
Enteignungen
Stellen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG konkret-subjektive Eingriffe in das Eigentum dar.
Entziehen dem Eigentümer die Eigentumsposition vollständig oder teilweise und dienen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Art. 14 Abs 3 S. 1.
Können entweder durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (administrativenteignung) erfolgen.
Dieses muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln, Art. 14 Abs. 3 S. 2
Ein Grundstück gehört A. Der Staat braucht genau dieses Grundstück, um eine Bundesstraße zu bauen.
Das Grundstück wird A konkret entzogen
durch einen Enteignungsbeschluss
zum Zweck des Gemeinwohls
gegen Entschädigung
👉 Das ist eine Enteignung.
Last changed5 days ago