Handlungsgehilfe
§§ 59- 83 HGB
In einem Handelsgewerbe angestellte Person (Entgeltlichkeit i. S. v. § 611 BGB Arbeitsvertrag
hauptsächlich kaufmännische Tätigkeit (geistige Arbeit muss mechanische überwiegen)
Arbeitvertrag nach §§ 59 ff HGB (ergänzend §§ 611ff BGB)
Weisungsgebunden, unsselbstständige Tätigkeit/abhängigkeit
Wettbewerbsverbot während (§§ 60 ff. HGB) und nach (§§ 74 ff. HGB) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ladenangestellter
Bevollmächtigt zum Verkauf / Entgegennahme von Ware die der Laden gwöhnlich mit sich bringt (Büro, Messestand, Warenlager)
Arthandlungsvollmacht § 56 HGB
“angestellt” weit zu fassen, da jeder mit Wissen und Wollen des Inhabers mitwirkt
Jeder Dritte kann darauf Vertrauen dass Ladenangestellter mit entsprechender Vollmacht handelt
Vermutungs- bzw. Rechtsscheinwirkung
Rechtsfolge des § 56 HGB:
Unwiderlegliche Vermutunng => Rechtsschein, dass Angestellter zu gewöhnlichen Verkäufen und Empfangnahmen bevollmächtigt
Verkäufe (nicht Ankäufe, Rückabwicklung)
Empfangnahmen (Zahlung/Entgegennaheme Kaufpreis, Mängelanzeigen
Gewöhnlichkeit: Branchenüblichkeit/vergleichbare Geschäftslokale
Dritter muss Beschränkung der Vollmacht des Rechtsscheins gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§53 Abs. 3 HGB analog)
Handlungsbevollmächtigte
Spezielle Art der Vollamcht (Kleine Schwester von Prokura) (§54 Abs. 1 HGB)
Vorrangig gelten §§ 54 ff. HGB,
ergänzend §§ 164 ff. BGB
Kann ausdrüklich konkludent, formlos oder auf Duldungs- oder Anscheeinsvollmacht erteilt werden
Kann auch durch einen anderen Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen erteilt werden.
Keine Eintragung ins HR
Bestehen der Vollmacht muss durch Vollmacht verdeutlicht werden i.V. mit:
Generalhandlungsvollmacht (gewöhnliche Geschäftsbetrieb angefallene Geschäfte)
Arthandlungsvollmacht (Nur zu einem Handlungsgewerbe gehörigen Arten von Geschäften. bspw.: Verkaufsvollmacht von Vertriebsmitarbeitern)
Spezialhandlungsvollmacht (einzelner zu Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte)
Handlungsvollmacht erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Widerruf
Handlungsvollmacht Beschränkungen
In § 54 Abs. 2 HGB sind nicht erfasst:
Veräußerung/Belastung von Grundstücken
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
Aufnahme von Darlehen
Prozessführung
§ 54 Abs. 3 HGB Gutglaubenschutz:
Beschränkung der Handlungsvollmacht im Innenverhältnis muss ein Dritter im Aussenverhältnis gegen sich gelten lassen wenn er sie kannte odr kennen musste.
erstreckt sich nicht auf Vorschriften § 54 Abs. 2 HGB
Prokura
Es gelten die §§ 43 ff. HGB
Kann nur von kaufleuten oder dem gesetzlichen Vertreter und nur ausdrücklich erteilt werden (kann formlos sein aber ausdrücklich)
Zwingend im HR einzutragen § 53 HGB (rein deklaratorisch)
Berechtigt zu allen außergerichtlichen und gerichtlichen Geschäften § 49 HGB
Ausnahme:
substantielle Geschäfte
Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Keine Beschränkung im Außenverhältnis
Konsequenz nur im innenverhältnis
Erlöschung durch Widerruf oder Beendigung des Dienstverhältnisses
Erlöschen muss in HR eingetragen werden, sonst kann Rechtsverkehr auf das Fortbestehen berufen!
Ergänzend §§ 164 ff. BGB anwendebar
Prokura Beschränkung des Umfangs
Geschäfte die ausserhalb des Betriebs liegen:
Grundlagengeschäfte
Höchstpersönlcihe Geschäfte des Kaufmanns
Privatgeschäfte des Kaufmanns
Veräusserungen und Belastung von Grundstücken §49 Abs. 2 HGB
Unwirksam von Beschränkungen:
Beschränkungen zwischen Prinzipal und Prokuristen können für und gegen dDritte im Aussenverhältnis nicht vereinbart werden
Ausnahme: kollektives Zusammenwirken und Evidenz
Fallbesipiel Prokura
Blumenhändler A untersagt seinen Prokuristen P Verträge über einen Betrag von 10.000 Euro abzuschließen.
P kauft im Namen der Firma des A bei B einen Oltimer für 30.000 Euro.
Kann B von A den Kaufpreis verlangen?
Anspruch des B gegen A Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB:
Kaufvertrag zustande gekommen?
A hat nicht selbst gehandelt
Wirksame Vertretung des A durch P?
(plus): P konnte A wirksam vertreten 0betrieb irgendeines Handelgewerbes ausreichend Egal ob Blumenladen =>keine Aussenwirkung durch vertragsmässige Beschränkung
(minus): Betragsmäßige Beschränkung der Prokura entfalten keine Außenwirkung vgl. § 50 Abs. 1 und 2 HGB (Es wirkt nur im innenverhältnis)
B kann somit von A den Kaufpreis für den Oldtimer verlangen.
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