Vorausvermächtnis <-> Teilungsanordnung
Vorausvermächtnis § 2150 BGB
Teilungsanordnung § 2048 BGB
Kein Wertausgleich G § 2150/1
Wertausgleich zur Gleichstellung der Erbenquote G § 2038/1
Erblasser will zusätzlich zum Erbteil dem Vermächtnisnehmer einen Vermögensvorteil zuwenden
Anordnung des Erblassers über die Art und Weise der Abwicklung des Nachlasses
Kann ausgeschlagen werden
Kann nicht ausgeschlagen -> Übernahmepflicht
Beide Instrumente können ggfs. auch kombiniert werden
Erbeinsetzung <-> Vermächtnis <-> Auflage
Erbeinsetzung
Vermächtnis
Auflage
Empfehlung
Bedingung
= dingliche unmittelbare Berechtigung am Nachlass (= Universalsukzession)
= bloßer schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben § 2174 BGB
-> bei Nichterfüllung entstehen SEA
= Bestimmung, dass die Erben auf eine bestimmte Weise mit dem Erbe verfahren sollen
= Verpflichtung des Beschwerten [1]
= Begünstigter hat keinen Anspruch auf Vollziehung -> bei Nichterfüllung entstehen keine SEA
= bloßer Wunsch
= Erblasser macht Anordnung von einem bestimmten Verhalten abhängig, d.h. es liegt im Ermessen des Bedachten, ob die Erfüllung eintritt
Größere Flexibilität, insbesondere Drittbestimmungsrecht § 2151 BGB
Anspruchsinhaber § 2194 BGB
Praxis: monatliche „Rente“ für Hund Rex[2]
[1] Kann kontrolliert werden durch Testamentsvollstrecker
[2] Tiere können nicht erben, weil sie nicht rechtsfähig sind; wenn Erbe gegen Auflage (sich nicht um das Tier kümmert) verstößt, verliert er Anrecht auf die Erbschaft
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