Wie kann der Pflichtteilsanspruch reduziert werden?
= Pflichtteil setzt sich aus Quote * Wert des Nachlassvermögens zusammen, an beiden Komponenten sollte gedreht werden
Einflussnahme auf die "Quote”
Schaffung weiterer Pflichtteilsberechtigte durch:
Adoption §§ 1741 ff. BGB oder §§ 1767 ff. BGB
Heirat
Wie kann das Nachlassvermögen reduziert werden? - Überblick
Pflichtteilsverzichts- oder Erbverzichtsvertrag § 2346 I, II BGB
§ 2315 I BGB: nur bei Anrechnungsbestimmung
Reduzierung durch Schenkung
§ 1624 BGB: Ausstattung
Wahl des richtigen Güterstandes
Gesellschaftsrechtliche Mittel
Güterstandsschaukel
Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB bei Schenkungen:
Vorteile:
Abschmelzung § 2325 III BGB
-> Nicht bei Nießbrauch
-> Nicht bei Rücktrittsvorbehalten
Berücksichtigung von Geschenken § 2327 I BGB
Niederstwertprinzip: § 2325 II 2 BGB: Bei einer Schenkung kann stets der niedrigste Wert angesetzt werden (Schenkungszeitpunkt oder Erbfall) -> Wertsteigerung einer Schenkung ist mithin unbeachtlich
BGH: Zusätzlich kann wenn niedrigster Wert im Zeitpunkt der Schenkung liegt, der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs auch noch abgezogen werden
Pflichtteilsreduzierung durch die richtige Wahl des Güterstands:
Pflichtteilsquote des Abkömmlings hängt auch von der Wahl des Güterstands ab
Zugewinngemeinschaft: idR ½, §§ 1931 I, 1371 I BGB
Gütertrennung: §§ 1931 I, IV BGB -> Ehegatte erbt neben Kindern immer die gleiche Quote -> hängt also von der Anzahl der Kinder ab
(E): Ab zwei Kindern ist Zugewinngemeinschaft besser
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: wenn Eheleute eigentlich Gütertrennung wollen, aber Zugewinngemeinschaft reduziert den Pflichtteilsanspruch eines Kindes -> Zugewinn kann nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden
Gütergemeinschaft -> wenn Ehegatte Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen aus früheren Verbindungen ausschließen will und über ein hohes Anfangsvermögen verfügt -> Überführung von Vermögen ist keine Schenkung iSd. § 2325 BGB, es sei denn, dass die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ehewidrigen Zwecken dient -> Wahl jedoch eher im Ausnahmefall
Gesellschaftsrechtliche Mittel zur Pflichtteilsreduzierung:
Ausgangsfrage: Wie kann der Wert der Gesellschaftsbeteiligung möglichst weitgehend aus dem Nachlass herausgehalten werden?
M1: Aufnahme des Begünstigten in die Gesellschaft zu Lebzeiten des Erblassers
M2: Gesellschaftsvertraglich wird für den Fall des Todes die Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern, sowie Ausschluss sämtlicher Abfindungsansprüche zugunsten des Nachlasses vereinbart -> problematisch können Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB werden
Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen § 2346 I, II BGB:
Notariell zu beurkunden § 2348 BGB
Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten -> idR. gegen eine bestimmte Gegenleistung („abkaufen“)
Verzicht sollte stets auf die Abkömmlinge des Abkömmlings erstreckt werden (deckt sich mit der Zweifelsregelung des § 2349 BGB)
Erbverzicht § 2346 I BGB:
Weitreichender
Erhöht die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten § 2310 S.2 BGB -> Pflichtteilsverzicht daher regelmäßig besser
Greift nicht in die gesetzliche Erbeinsetzung ein -> Enterbung notwendig
Güterstandsschaukel:
Einer der Ehegatten ist vermögender als der andere und sie leben in Zugewinngemeinschaft
Durch Wahl der Gütertrennung wird Zugewinnausgleich ausgelöst und der bis dahin entstandene Zugewinn auf den anderen Ehegatten übertragen
Anschließend: Zurückwechseln in Zugewinngemeinschaft (um evtl. Abkömmlingspflichtteilsquote zu reduzieren)
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