Vorsorgevollmachten:
Soll gerichtlichen Betreuer entbehrlich machen § 1820 BGB
Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber frei bestimmen -> sinnvoll ist idR aber wohl eine umfassende Vollmacht
Vermögensrechtliche Angelegenheiten: Grundstücke, Bankkonten verfügen, Verbindlichkeiten eingehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln
Persönliche Angelegenheiten: Erklärungen in gesundheitlichen Angelegenheiten (Einwilligung) oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu bestimmen, Krankenakten einzusehen und Informationen von Ärzten einholen
Voraussetzung: Vertrauensverhältnis
Betreuungsverfügung:
Einflussnahme auf die durch das Gericht angeordnete Betreuung
Es können Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung, sowie der Betreuungsperson festgelegt werden
Gericht und Betreuer sind grds. an diese Wünsche gebunden – Umfang u. Kontrolle liegen aber bei Gericht
Patientenverfügung §§ 1827 ff. BGB:
Wünsche zur Behandlung für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit
Erklärungen schwer genau formulierbar, so dass es sinnvoll ist, sie durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen
Bevollmächtige kann dann die Wünsche gegenüber den Ärzten durchsetzen
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