Was versteht man eigentlich unter vorweggenommener Erbfolge?
= Überlassung zu Lebzeiten
Situation
Eltern wollen Vermögen auf ihre Kinder übertragen, wollen sich aber teilweise eine gewisse Mitberechtigung zurückbehalten
Regelungsmöglichkeiten für die Überlassung (Grundverhältnis):
Schenkung § 516 BGB
Ausstattung § 1624 BGB
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§ 328, 331 BGB (z.B. Lebensversicherung)
Gegenleistungen für den Übergeber:
Nießbrauch §§ 1030 ff. BGB
Wohnungsrecht § 1093 (= Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit)
Leibrente § 759 BGB, gesichert durch Reallast §§ 1105 ff. BGB
Rentenschuld § 1199 ff BGB
Pflegeverpflichtungen
Absicherung des Übergebers: Dinglich gesichertes Rückforderungsrecht
Freies Rückforderungsrecht -> lässt nicht die Frist des § 2325 III BGB laufen G § 2325/28
Enumerative Rückforderungsgründe (z.B. Insolvenz, Vorversterben, unberechtigte Verfügungen, kein Abschluss eines Ehevertrags, Scheidungen)
Rechtsfolgenregelungen (Form der Ausübung, Frist, Person des Rückforderungsberechtigten)
Vorteile einer vermögensverwaltenden KG:
Zuwendung wertmäßig gleicher Anteile möglich
Geschäftsführungsbefugnis nur beim Komplementär -> Kommanditisten können Grundstücke nicht veräußern/belasten § 164 HGB
Gesellschaft ist rechtsfähig §§ 161 II, 105 II HGB -> kein Zugriff Dritter auf das Vermögen
Ausschließungsklauseln bei Versterben eines Kommanditisten § 177 HGB
Rücktrittsvorbehalte:
Schuldrechtliches Verfügungsverbot § 137 BGB: keine Wirksamkeit ggü. Dritten; kann nicht durch Vormerkung abgesichert werden
Schenkung unter Auflage § 525 BGB: Versterben ist kein taugliches Tun o. Unterlassen
Schenkung unter auflösender Bedingung § 158 II BGB: Rückübereignungsanspruch entsteht kraft Gesetzes und ohne weiteren Willensentschluss; das ist idR. nicht gewollt
Vertragliches Rücktrittsrecht: Rückübereignungsanspruch muss in bestimmter Form u. Frist ausgeübt werden
(P): Bei Vorversterben müssen die Erben des Verstorben die Auflassung u. Eintragung bewilligen -> (L): Postmortale Vollmacht
Wann ist eine Grundstücksübertragung rechtlich vorteilhaft?
Schuldrechtlicher Überlassungsvertrag (idR. Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB)
Gesetzliche Rückforderungsrechte (§§ 528, 530 BGB): nicht rechtlich nachteilig, weil Abwicklung über Bereicherungsrecht und damit begrenzt auf verbleibende Bereicherung
Vertragliche Rückforderungsrechte: nicht rechtlich nachteilig, wenn auf verbleibende Bereicherung begrenzt (d.h. insbesondere keine Nutzungs- oder Wertersatzansprüche)
Rückauflassungsvormerkung: nicht rechtlich nachteilig, weil keine Gegenleistung für die Zuwendung
Postmortale Vollmacht: nicht rechtlich nachteilig, weil betrifft Person im Tod
Dingliche Übereignung
Unvermietet und unbelastet: nicht rechtlich nachteilig
Öffentliche Lasten: werden durch laufenden Ertrag des GS gedeckt und sind damit nicht nachteilig
Öffentliche außerordentliche Lasten: nur nachteilig, wenn konkrete Anhaltspunkte
Vermietet: rechtlich nachteilig wg. § 566
Vermietet durch Nießbraucher: rechtlich nachteilig wg. § 1056 I
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