Welche relevanten dinglichen Rechte gibt es?
Grunddienstbarkeit §§ 1018 ff.
Nießbrauch §§ 1030 ff.
Beschränke persönliche Dienstbarkeit §§ 1090 ff. (Wohnungsrecht § 1093)
Reallast §§ 1050 ff.
Grunddienstbarkeit § 1018 BGB
Belastungsgegenstand
Grundstück = beherrschtes Grundstück
Begünstigter
Eigentümer eines Grundstücks
= beherrschendes Grundstück
Inhalt
Einschränkung von Eigentümerbefugnissen
Entstehung
Einigung und Eintragung in das Grundbuch §§ 873, 1018 BGB
Übertragung
Gemeinsam mit Grundstück § 96 BGB
Ansprüche
Unterlassen gem. §§ 1027, 1004 BGB und §§ 1027, 861, 862 BGB
Nießbrauch § 1030
Grundstücke, bewegliche Sachen und Rechte
Natürliche oder juristische Person
Fruchtziehung u. Besitz § 1036 BGB
Grundstücken: §§ 873, 1030 BGB
Bewegliche Sachen: §§ 1032, 929 BGB
Nicht übertragbar § 1959 BGB und nicht vererblich § 1061 BGB
Anspruch auf Herausgabe §§ 1065, 985, 861, 1007 BGB und auf Unterlasse §§ 1065, 1004, 861, 862 BGB
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit § 1090 – Wohnungsrecht § 1093
Grundstück
Natürliche und juristische Person
Beschränkung von Eigentümerbefugnissen
Einigung und Eintragung §§ 873, 1090 BGB
Nicht übertragbar § 1092 BGB
Unterlassen gem. §§ 1090 II, 1027, 1004 BGB sowie aus §§ 1090 II, 1029, 861, 862 BGB
Reallast § 1105 I BGB
Grundstück haftet für wiederkehrende Leistung
Einigung und Eintragung §§ 873, 1105 BGB
Nicht übertragbar §§ 1110, 1111 BGB
Grundstück haftet nach §§ 1107, 1147 BGB und Eigentümer haftet nach § 1108 BGB persönlich
Entgeltliche <-> unentgeltliche Schuldverhältnisse:
Entgeltlich
Unentgeltlich
Dienstvertrag; Arbeitsvertrag
Auftrag
Miete
Leihe
Kaufvertrag, Werkvertrag
Schenkung
Darlehensvertrag
Unentgeltlicher Darlehensvertrag
Fallkonstellation: Absicherung eines Bleiberechts:
Schuldrechtliche Ebene:
Leihe §§ 598 ff. BGB: auch Immobilien können Gegenstand eines Leihvertrages sein
Leihvertrag kann bis zum Tod befristet werden § 604 I BGB
Kündigungsrecht gem. § 605 Nr.1 BGB kann modifiziert/ausgeschlossen werden
Schenkung gem. § 516 BGB
Wird relevant bei § 2287 BGB und § 2325 BGB
Dingliche Ebene:
Eigentumsübertragung durch Auflassung gem. §§ 873 I, 925 BGB
Zuwendung eines Nießbrauchs §§ 873 I, 1030 ff. BGB
Zuwendung eines Wohnungsrechts §§ 873 I, 1093 BGB
Auswirkungen der dinglichen Ebene in verschiedenen Konstellationen: Eigentumsübertragung
Zusammenbleiben
Trennung
Tod
Empfehlenswert, dass der Schenker sich ein subjektiv-dingliches Recht (Wohnungsrecht o. Nießbrauch) vorbehält
Beschenkter ist Eigentümer und kann andere Person rausschmeißen § 985
Reine Trennung =/= § 530 BGB
Auflassung unter Bedingung nicht möglich § 925 II BGB
Aber: Schuldrechtliche Rückübertragungs-klausel (abgesichert durch Vormerkung)
Vorversterben Schenker: interessengerecht – Beschenkter kann Immobilie frei nutzen
Vorversterben Beschenkter: Erben des Beschenkten erben
Alternative: Testament zugunsten Schenker[1]
Erbvertrag[2]
Schuldrechtl. Rückübertragungs-anspruch, gesichert d. Vormerkung
[1] P: keine Bindungswirkung
[2] Bindungswirkung, aber keine Sicherung im Grundbuch
Auswirkungen der dinglichen Ebene in verschiedenen Konstellationen: Nießbrauch
Beschenkter könnte Schenker von Nutzung ausschließen § 1030 I BGB
-> Daher: auflösend bedingt für Fall der Trennung § 158 II BGB
Vorversterben Schenker: Erben des Schenkers werden Eigentümer – Beschenkter darf weiter nutzen
Vorversterben Beschenkter: Erlöschen § 1061 BGB
Auswirkungen der dinglichen Ebene in verschiedenen Konstellationen: Wohnungsrecht
Beschenkter könnte Schenker von Nutzung ausschließen §§ 1030 I, 1093 I 1 BGB
Vorversterben Beschenkter: Erlöschen §§ 1061, 1093 BGB
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