Inhalt der Vorlesung und Übersicht des Themenbereichs
Diritto Ecclesiastico dello Stato = Staatskirchenrecht (Kirchliches Recht des Staates)
Einführung (Cap. I-II): Konzept, Begriff, Rechtssubjekte
Allgemeiner Teil (Cap. III-V):
Grundsätzliche Systeme der Staats-Kirchen-Beziehungen im staatlichen Verfassungsrecht (Offizielle Religion/ Kirche; System der distanzierten/ freunschaftlichen Trennung; Prinzip der Kooperation; Konvergenzen zwischen Systemen und spannungsreiche Verstrickungen und Konflikte mit der Mission der Kirche)
Prinzipien des Staatskirchenrechts unter der Prämisse des liberalen und säkularen Verfassungsstaates: Säkularität, Neutralität, Parität, Kooperation, Religionsfreiheit
Rechtsquellen des Staatskirchenrechts (staatliche bzw. gesetzliche Normen; Rechtssetzung durch Verträge; in staatliche Rechtsordnung inkorporiertes Religionsrecht)
Besonderer Teil (Cap. VI-XI):
Religionsfreiheit (historische Ursprünge, Funktionen und Grenzen, konkrete Ausgestaltungen in ausgewählten staatlichen und zwischen- bzw. überstaatlichen Systemen)
Rechtsstellung der Kirche und der Religionsgemeinschaften (Konzept der Konfession/ Religions und staatlicher Definitionskompetenz; Selbstbestimmungs- und Personenrecht; iura circa sacra)
Handlungssphären und Tätigkeitsfelder der Kiche und der Religionsgemeinschaften (Selbstbestimmung und Selbstverwaltung; Interne Organisation; Externe Aktivitäten; Präsenz bzw. Sichtbarkeit im öffentlichen Raum)
Mechanismen der kooperativen Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche bzw. Religionsgemeinschaften (Rechtsgrundlagen; Aktivitäten im kultur- und sozialstaatlichen Gefüge; komplementäre Freiheit zur Gründung privater Einrichtungen; Finanzierung der Kooperation/ Subventionswesen)
Finanzielle Verhältnisse der Kirche und der Religionsgemeinschaften (kirchliches Vermögensrecht; verschiedene Kooperationssysteme; Systeme der direkten und indirekten Staatsfinanzierung)
Schutz religiöser Interessen und Angelegenheiten (Heilige Orte, Strafrecht)
Konzept, Begriff und Gegenstand des Staatskirchenrechts
Theol./Philosoph. Hintergrund: Der christliche Mensch als Bürger zweier Reiche und zoon politikon (politisches Geschöpf)
-> Religion hat nicht nur individuelle/ private, sondern auch soziale und institutionelle Bedeutung (Konfliktsituation: “Gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört”)
Staatskirchenrecht bzw. Religionsverfassungsrecht = Gesamtheit aller staatlichen Normen, die die Religion in institutioneller Hinsicht betreffen (Fortentwicklung in allgemeiner historischer Rechtsentwicklung und in Interdependenzen zwischen Kirche/ Religion und Staat)
Rechtssubjekte des Staatskirchenrechts:
Kirche/ Religionsgemeinschaften (Ekklesiologie => Ius Publicum Ecclesiasticum bis CV II: Kirche/ Staat = societates perfectae) -> Weltkirche/ Diplomatie (vgl. Can. 3 CIC/1983)
Staat (Episkopaltheorie, Territorialtheorie und Kollegialtheorie bis ins 20. Jhd. hinein => Samuel von Pufendorf: Staat = societas perfecta, Kirche = Kollegium innerhalb des Staates) -> inter- und supranationale Organisationen/ Grund- und Menschenrechte/ Pluralismus
=> Systeme der Einheit und Trennung zwischen Kirche und Staat und viele verschiedene Abstufungen und Untergruppen von Staat-Kirche-Verhältnissen
Religion als Gegenstand des Rechts:
-> aus staatlicher Perspektive: Konfliktlinien sind insb.: Souveränitätsfrage, religiöse Gebote gegen staatliche Pflichten, gruppenspezifische Privilegien, Relativismus, Gewaltmonopol und religiöse Gerichtsbarkeit
-> aus religiöser Perspektive: hängt von Religion ab, insg. aber Religionsausübungsfreiheit, Berücksichtigung der speziellen Anforderungen der Religionsgemeinschaft
daneben: Hl. Schrift (Verkündigung von Gottes Reich, Apg. 28, 31; Selbstbesckränkung des Staates auf das Seine, Mt. 22, 21: “Gebt Gott was Gott gehört”)/ kath. Lehramt (Anerkennung und Verteidigung der Religions- und Gewissensfreiheit; eine wahre Religion subsistiert allein in der kath. Kirche DH 1; aber: Überwindung der Staatsreligionsidee, DH 6; Kirche nicht an ein bestimmtes politisches System gebunden, GS 76)
Rechtsquellen des Staatskirchenrechts
Normhierarchie: Verfassungsrecht, formelle Gesetze, materielle Gesetze (delegierte Rechtssetzung: Verordnung/ ordonnance/ executive order), untergesetzliche Regelungen, etc.
-> In manchen Rechtsordnungen (Frankreich/ Spanien/ …) existieren zudem sog. Organische Gesetze (oder Organgesetze), auch über den Bereich der Religionsfreiheit: füllen grundlegende verfassungsrechtliche Lücken, regeln Struktur, Organisation und Funktion staatlicher Institutionen (Wahlen, Ministerien, Gerichte) => stehen in Normenhierarchie über einfachen Gesetzen, aber unter Verfassung
-> Kompetenzverteilung für Religionsgesetzgebung zwischen Bund/ Staat und Ländern/ Regionen/ Provinzen (in Italien einheitlich, in der Schweiz bei Kantonen, in Deutschland aufgeteilt); EU respektiert Verschiedenheit der Rechtsordnungen bzgl. Religion in Mitgliedstaaten, Art. 17 AEUV (religiöse Riten werden berücksichtigt etwa in Tierschutzregelungen)
-> Faustregel: je mehr Staat und Kirche/ Religion verwoben sind, desto spezieller ist die Gesetzgebung (in Trennungssystemen existieren in der Regel allgemeine Gesetze für alle Gemeinschaften)
Staatskirchenrechtliches Bilaterales Vertragsregime:
-> Katholische Kirche: 65 Staaten haben konkordatsbeziehung (45 allgemeine Verträge, 5 Teilverträge, 15 Spezialverträge); Bezeichnung als “Konkordat” in neueren Verträgen die Ausnahme (nur noch bei: Kolumbien 1973, Polen 1993, Portugal 2004)
-> seit 19 Jhd. auch Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften (zuerst in Deutschland wg. Parität, später in Italien und Spanien, inzwischen in einigen europäischen Staaten in Mittel- und Osteuropa)
=> Transformationsakt in staatliches Recht (P: pacta sunt servanda <-> lex posterior-Grundsatz), unterschiedliches Niveau in der Normhierarchie (z.B. in Italien: Lateranverträge haben Verfassungsrang, Art. 7)
Internes Recht der Religionsgemeinschaften:
Anerkennung in seltenen Fällen (insb. Sharia in muslimischen Staaten); Konflikte zwischen Rechtsorndungen (Souveränitätsfrage)
-> z.B. Art. 8 Accordo di Villa Madama (18. Februar 1984): Zivilrechtliche Anerkennung der katholischen Eheschließung nach kanonischem Recht; Anerkennung von katholischen Ehenichtigkeitsurteilen unter bestimmten Voraussetzungen (ähnlich mit Anerkennung ausländischer Urteile nach IPR-Regelungen); seit 2009 Zivilehevorbehalt in DE abgeschafft (Kirche verlangt aber dennoch entsprechend status quo ante vorherige standesamtliche Trauung)
System der offiziellen Staatsreligion bzw. Staatskirche
Union zwischen Staat und Religion: (“Staat als eigene Wahrheit”, Identitätsmodell ohne Neutralität) Extremformen staatskirchlicher Systeme: Cäsaropapismus, Theokratie, Hierokratie
-> insbesondere in Islamischen Staaten (Islam ist Trennung zwischen Politik und Religion als zwei Systeme per se fremd, etc. -> Umma), ähnlich aber auch in Israel (einerseits als liberaler Verfassungsstaat strukturiert, andererseits als auf dem Judaismus basierender Staat selbst definiert, etc. -> Kompromiss mit Orthodoxen)
Englisches System:
Suprematsakte (Act of Supremacy, 1534): Heinrich VIII. (fidei defensor) erklärt sich zum alleinigen irdischen Oberhaupt der Kirche in England (römische Katholiken werden bis Roman Catholic Reliefs Act von 1829 diskriminiert) -> Bill of Rights (1688), Act of Settlement (1700), Union with Scotland Act (1706)
=> Schisma (keine Häresie), König von England heute: “defensor of faith” (<-> of the faith)
Kirchlicher Einfluss: Königskrönung durch Bischof von Caterbury ist religiöser/ liturgischer Akt und Kirchenfest (Book of Common Prayer); Einzelne Bischöfe sind geborene Mitglieder im House of Lords (“Lords Spiritual”), inzwischen auch Vertreter anderer Religionen
Staatlicher Einfluss: Kirchengesetze (measures) bedürfen der Zustimmung durch das Parlament (Kirchenausschuss) und werden so zu staatlichen Gesetzen; König (heute PM) hat Vorschlagsrecht für Bischofsernennungen (Kathedralkapitel wählt); Staatliche Gerichtsbarkeit entscheidet in Kirche (seit 1963: Kirchegerichte mit Berufungsmöglichkeit zu staatl. Gerichten)
=> Ausgewogenes System, das nie den Extremformen (s.o.) besonders nahe kam; mit aktuellen Tendenzen Kirchenorganen mehr Kompetenzen zu verleihen
Skandinavische Systeme:
Unter dem Vorbild Englands: Staatskirchensysteme entstehen zwischen 1536 und 1544 in Dänemark, Schweden, Norwegen (Monarch wird Oberhaupt/ Summepiskopus und muss Protestant sein, Parlament erhält Gesetzgebungsgewalt in der Kirche)
<-> Systeme werden seit 2000 rückabgewickelt (mit EU-Beitritt erst volle Relgionsfreiheit eingeführt): erst in Dänemark (keine “Offizielle Kirche” mehr; Gliedschaft beginnt erst mit Taufe, nicht mit Geburt), dann ab 2017 in Norwegen (Monarch nicht mehr Oberhaupt, Klerus nicht mehr Staatsbeamte, Finanzierung auf andere Religionen ausgeweitet)
Orthodoxe/ Katholische Systeme:
Konzept der “Offiziellen Religion” (<-> “Offizielle Kirche” eher ein protestantsiches Phänomen), ohne ekklesiologische Wirklichkeiten zu beugen (Grenzfälle: Gallikanismus, Regalismus, Febronianismus, Jansenismus)
-> Anerkennung des Katholizismus in der Verfassung als offizielle Religion in Italien (nach Lateranverträgen, 1929), Portugal und Spanien sowie der orthodoxen Kirchen heute noch in Griechenland und Bulgarien
System der Trennung zwischen Staat und Kirche
Distanzierte Trennung: (“Befreiung des Staates von der Kirche”)
Frankreich nach 1789, Napoleon-Konkordat 1801 -> Trennungsgesetz von 1905, Verfassung von 1946 (Art. 1: Laizität)
=> Religionen (“Kulte”) sind Privatrechtssubjekte in (finanzieller) Eigenverantwortung (P: Inkompatibilität mit kanonischer Organisation und Hierarchie; Pius X. mahnt in zwei Enzykliken vor kirchlicher Atomisierung); Verdrängung der Religion ausöffentlichem Raum; Antiklerikale Gesetzgebung der 1880er Jahre, insb. im Schul- und Universitätswesen -> heute: gegenläufige Tendenzen
Inkonsistenzen der Laizität: In Elsass-Lothringen gilt immer noch Rechtslage des Konkordats von 1801 und der Gesetzgebung der “Organischen Artikel” (droit local); Gesetzgebung von 1905 brachte auch die Befreiung der Kirche von den Ketten des Gallikanismus mit sich (Vorteile), Staat verlangt aber weiterhin über Bischofsernennungen offiziell informiert zu werden (droit de notification officieuse)
-> Laizität machte Schule in Mexiko (nach Revolution von 1910), in Portugal (ab 1910, Republik) und in Luxemburg (durch Vertragsrecht)
Freundschaftliche Trennung: (“Befreiung der Kirche vom Staat”)
USA seit 1791 im ersten Zusatzartikel der Verfassung => Interpretation: Establishment Clause (Verbot der institutionellen Verbindung mit Staat, “wall of seperation” - Roger Williams) + Free Exercize Clause (Garantie der Religionsfreiheit); wichtigster Unterschied zu distanzierter Trennung: Anerkennung der Religion im öffentlichen Raum (“In God we trust”) = ceremonial deism
-> ähnlich: Philippinen (Art. II sec. 6, Art. III sec. 5 der Verfassung)
Trennung sui generis:
Türkei nach den Reformen von Mustafa Kemal, genannt Atatürk in den 1920er Jahren -> Art. 2 der Verfassung von 1982 (Türkei ist Staat “laizistischen” Rechts) + weitere flankierende Rechte
<-> Art. 136: Etablierung der Diyanet über Religiöse Angelegenheiten (Lehre, Aufklärungsarbeit, Vermögensverwaltung), ab 2011 werden konservativere Fatwas veröffentlicht, seit 2012 hat Dyanet eigene Fernsehstation
=> Mischung aus verfassungsrechtlicher Laizität für alle und System einer bestimmten offiziellen und kontrollierten Staatsreligion (Islam)
Feindliche Trennung: (“Staat als eigene Wahrheit”, Totalitarismus) -> insb. kommunistische Staaten; vgl. Stalinistische Verfassung von 1936 (Art. 124)/ Nordkoreanische Verfassung von 2009 (Art. 68)
System der Kooperation von Staat und Kirche
System mit Religionsgemeinschaften mit i.d.R. öffentlich-rechtlichen Status und Wirken im öffentlichen Raum sowie mit wechselseitiger Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche in sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten (res mixtae, z.B. Art. 141 WRV) - setzt Trennung in gewissem Sinne voraus; Verhältnisse typischerweise, aber nicht notwendigerweise, im Einzelnen durch Verträge bzw. Konkordate geregelt (Mückl: “langfristig System der Zukunft”)
-> Kooperationsprinzip, bei gleichzeitiger Trennung sowie Neutralität und Parität des Staates; diese “Mischform” gelangt in deutscher Verfassung (WRV) bestens zum Ausdruck: Art. 137 Abs. 1/ 3/ 4 (Trennung/ Autonomie/ Vereinigungsfreiheit); aber: Abs. 5/ 6 (Körperschaftsstatus und -rechte); usw.
Italien (Verfassung von 1947): nach Art. 7 sind Staat und Katholische Kirche je souverän und unabhängig (auf Lateranverträge und deren Modifikationen wird ausdrücklich verwiesen); aber: Rechtsgleichheit und Autonomie aller Konfessionen nach Art. 8 (Verhältnisse mit Staat werden gesetzlich, auf Grundlage von Vereinbarungen geregelt)
Spanien (Verfassung von 1978): nach Art. 16 § 3 gibt es keine Staatsreligion, öffentliche Gewalt berücksichtigt religiöse Anschauungen der Gesellschaft und unterhält entsprechende kooperative Beziehungen zur Katholischen Kirche und den sonstigen Konfessionen
=> Generell mittlerweile: vielfältige Mischformen/ Konvergenzen zwischen Staatskirchen- und Trennungssystemen - Systematisierung ist daher allenfalls Hilfsmittel, aber keine präzise juristische Vorgehensweise zum Verständnis der Staat-Kirche-Beziehungen;
<-> Schwachstellen der Systematisierung liegen also insb. in ihrer veralterten Methodik (anders als bei ihrer Entstehung, sind einzelne Systeme nicht mehr so stark vom offenen Widerstreit der Souveränitätsansprüche von Kirche und Staat geprägt), ihrer groben Lebensferne ggü. Moderne (Menschen brauchen Lösungen für ihre Bedürfnisse, keine schematischen Erklärungen) und der Überbetonung von Unterschieden zwischen den Rechtssystemen, die so nicht exisiteren
Prinzip der Säkularität bzw. Trennung (Laiziät)
In wenigen Verfassungstexten ausdrücklich verankert (Frankreich, Art. 1 “laizistisch”/ Serbien, Art. 11 “säkular”); als heuristisches Prinzip aber häufiger vorhanden (Deutschland, Art. 137 Abs. 1 WRV/ Spanien, Art. 16 § 3/ Paraguay, Art. 24/ Slowenien, Art. 7/ Nigeria, Sez. 10)
-> Prinzip verbietet in der Regel eine Offizielle Staatskirche im engeren Sinne, nicht notwendigerweise aber eine sozial und politisch prädominierende Kirche
=> Säkularität bedeutet: radikale Trennung und gegenseitige Unabhängigkeit, verbietet per se aber keine graduelle institutionelle Vermischung (Laizität schon) und verbietet die Religion nicht an sich; Fernwirkung des Prinzips auf die ideologische und weltanschauliche Ferne des Staates (besonders deutlich: Gleichstellung von Religion und Weltanschauung, z.B. Art. 137 Abs. 8 WRV)
Kirchenrecht kennt heute selbst Trennungsprinzip: Can. 285 § 3 CIC verbietet Klerikern die Übernahme öffentlicher Ämter, die eine Teilhabe an der Ausübung staatlicher/ ziviler Gewalt mit sich bringen (kommt auf den Einzelfall an: Bayerischer Senat (bis 1999) oder Britisches Oberhaus fallen in der Regel nicht darunter)
beachte: Laizität (Verfassungsprinzip) <-> Laizismus (philosophisch-politische Ausrichtung)
Prinzipien der Neutralität und Parität
NEUTRALITÄT
Heuristisches Prinzip, in der Regel nicht normiert, sondern aus Gesamtschau der Normen, die die Verhältnisse in einem säkularen Staat mit der Kirche regeln, interpretiert
=> Konkretisierungen:
Verbot der staatlichen Intervention (Staat ist kein “säkularer Arm” oder “Beschützer” oder Kotrollinstanz der Religion; etatistisches Element)
Verbot der staatlichen Identifikation (im materiellen bzw. sichtbaren Sinne, beachte: Kruzifixfälle; antistaatl. Element)
Keine Pflicht zur staatlichen Indifferenz (christliche Elemtente in Staatsordnungen bzw. “säkularisierte Begriffe” nach C. Schmitt)
Kein Verbot religiöser oder weltanschaulicher sozialer Aktivitäten
Konzeptionelle Unterscheidung zwischen offener bzw. inklusiver und distanzierter bzw. exklusiver Neutralität (insb. bzgl. der Sichtbarkeit von Religion im öffentlichen Raum/ Tragen von religiösen Symbolen)
PARITÄT
Historisch tief verwurzelt in Staaten mit gemischten Konfessionen bzw. ohne konfessionelle Einheitlichkeit; so insb. Heiliges Römisches Reich nach der Reformation (AR), so heißt es im IPO: “In reliquis omnibus… sit aequalitas exacta mutuaque” (Art. V § 1)
-> in der Regel direkt aus Verfassungstext ableitbar (z.B.: Kroatien, Art. 41/ Serbien, Art. 44/ Slowenien, Art. 7/ Polen, Art. 25 § 1); daneben: bipolare Systeme (favorisieren ausdrückl. eine Kirche, und üben Parität ggü. allen anderen Religionen, insb. Österreich, Italien, Polen)
=> Parität bedeutet formale Gleichheit der Institutionen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften <-> aber: Differenzierung und Abstufung nach nachvollziehbaren, gerechten und säkularen Gründen möglich (insb. nach Größe, Verfasstheit und soziokultureller Bedeutung; historisch gewachsen/ geboren <-> später anerkannt/ gekoren), so insb. in Deutschland (Differenzierung nach privatem oder öffentlichem Rechtsstatus, Art. 137 Abs. 4/ 5 WRV), in El Salvador (Katholische Kirche geborene Körperschaft, andere können anerkannt werden, Art. 26) oder in Spanien (Art. 16 + Art. 7 Organisches Gesetz über die Religionsfreiheit)
Prinzip der Kooperation
Einzelne Verfassungen schreiben eine kooperative Zusammenarbeit mit den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ausdrücklich vor (Paraguay, Art. 24/ Spanien, Art. 16 § 3/ Brasilien, Art. 19) bzw. präferieren bestimmte Formen des Zusammenwirkens, insb. das Konkordat oder den Vertrag (ausdrücklich Polen, Art. 25: / Argentinien, Art. 75: Verträge stehen ausdrücklich über Gesetzen)
=> Kooperationsprinzip - Voraussetzungen:
Prinzipielle institutionelle Trennung/ Verschiedenheit von Staat und Religionsgemeinschaften
Zusammenarbeit auf gegenseitigen Interessenfeldern (insb. Religionsunterricht, Anstaltseelsorge, etc.) möglich, wenn auch nicht zwingend
Zu verfolgendes Ziel ist regelmäßig vorgegeben, nicht jedoch die Möglichkeiten im Einzelnen zur Anpassung; Staat muss ein Ermessensspielraum verbleiben
P: Gefahr der Domestizierung der Religion (Trojansiches Pferd) -> so etwa Pius X.: “Die Kirche muss manchmal ihre Güter aufgeben, um ihr Gut zu bewahren.” (vor dem Hintergrund der antiklerikalen Gesetzgebund in Frankreich in 1880er Jahren und der Weigerung die vorgesehenen “Kultvereine” zu konstituieren, weshalb die Kirche ihre im 19 Jhd. neu erbauten Kirchen verlor)
Gemeinsame Angelegenheiten von Kirche, Religionsgemeinschaften und Staat (res mixtae) im Allgemeinen:
-> grundsätzlich staatliche Aufgaben/ öffentliche Interessen, die verfassungsrechtlich garantiert werden (Wohlfahrtsstaat), die aber von religionsgemeinschaftlichen Trägern institutionell mit wahrgenommen werden
-> derartige institutionelle Verbindungen finden sich vor allem und vorrangig in Kooperations- und Staatskirchensystemen, aber auch in strengen Trennungssystemen (Rechtfertigung: res mixtae sind staatl. Aufgaben; es ist wirtschaftl. vorteilhaft, wenn private Träger diese teilweise mit übernehmen, unabhängig davon, ob das für die Träger selbst religiös motiviert ist)
-> Finanzierung durch Subventionen, Leistungsentgelte oder sonstige Zuschüsse (i.d.R. paritätisch gleichmäßig unter allen privaten Trägern); im Falle von Biuldungseinrichtungen: Can. 797 CIC - weltl. Gesellschaft muss die Wahlfreiheit der Eltern für die Bildung ihrer Kinder unter Wahrung der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Zuweisung entsprechender Mittel schützen <-> z.B. Verfassung von Italien, Art. 33 n. 3 (senza oneri per lo Stato) => Finanzierung sehr unterschiedl. geregelt (viele Staaten subventionieren Privatschulen allerdings grundsätzlich); Hintertür in USA (Trennungsystem): System der sog. school vouchers (Milton Friedman, von Supreme Court akzeptiert)
Religionsfreiheit
(Historische Hintergründe)
Historische Hintergründe (philosophische Verwurzelung in Gewissensfreiheit/ forum internum)
Antike: Römische Toleranz stieß mit dem universalistischen Ansprüchen des Christentums an seine Grenzen; Verfolgungen endeten ab 313 n. Chr.; ab 380 n. Chr. offizielle Staatsreligion
Mittelalter: Toleranz in Islamischen Staaten “dhimmi” (im privaten Bereich, ggü. Juden und Christen) und teilweise in Europa (insb. Friedrich II.); Vertreibung hingegen ab 1492 in Spanien (Reconquista/ Inquisistion)
Neuzeit: Konfessionelles Zeitalter, insb. Augsburger Religionsfrieden 1555 (Anerkennung verschiedener Konfessionen); daneben: Edikt von Turda (Siebenbürgen, 1568), Edikt von Nantes (Frankreich, 1598, ggü. Hugenotten -> zurückgenommen von Ludwig XIV durch Edikt von Fontainebleau, 1685)
=> Religionsfreiheit im engeren Sinne das erste Mal in nordamerikanischen Kolonien anerkannt (Rhode Island, gegründet von Roger Williams, 1636/ Pennsylvania, gegr. William Penn, 1681/ Virginia Statute for Religious Freedom, 1786/ US-Verfassung, erster Zusatzartikel), in einzelnen Staaten des HRR (Baden; Preußen -> Religionsedikt von 1788)
Französische Revolution von 1789: Art. 10 der Erklärung der Menschenrechte -> Gedanke setzte sich über 19. Jhd. hinweg durch (insb. Religionsausübungsfreiheit/ forum externum), während Kirchliches Lehramt Widerstand (Pius VI. Brief Quod aliquantum; Pius IX. Syllabus Errorum) allmählich zurücknahm (Leo XIII.) und schließlich gänzlich aufgab (CV II: Dignitatis Humanae)
Subjekte, Inhalt und Grenzen:
Universale Entwicklung der Religionsfreiheit als inzwischen weitgehend anerkanntes Menschen- bzw. Grundrecht (bindet den Staat, i.d.R. nicht die Religionsgemeinschaften)
=> drei dogmatische Aspekte, die sich in sämtlichen Rechtsordnungen wiederfinden: Individueller/ Kollektiver Schutz der positiven/ negativen Freiheit (Glaube/ Bekenntnis/ Ausübung von natürlichen/ juristischen Personen -> internum/ externum), Eingriff in die Freiheit (Bedingungen/ Grenzen), Rechtfertigung für Freiheitseingriff (Abwägung mit anderen Rechten und Interessen vergleichbaren Ranges; Eingriff auf Grundlage eines formellen Gesetzes)
-> wg. Verfassungsrang: Einfluss auf Interpretation anderer Gesetze (insb. im Arbeits-, Asyl-, Ehe- und Familien, Straf- und Vertragsrecht)
Konkretisierungen im geltenden Verfassungsrecht und inter-/ supranationalen Recht:
-> Verfassungsrecht, z.B.: Italien v. 1948, Art. 19 (Religionsfreiheit ausdrücklich: privat/ öffentlich, individuell/ kollektiv, Ausübung/ Verbreitung, solange Gebräuche nicht gegen gute Sitten verstoßen); Deutschland v. 1949, Art. 4 (Freiheit “unverletzlich”, Religionsausübung ausdrücklich garantiert); Spanien v. 1978, Art. 16 (Freiheit von Weltanschauung/ Religion/ Kult, individuell/ gemeinschaftlich, solange nicht Erhalt der öffentlichen Ordnung dagegen spricht; negative Religionsfreiheit ausdrücklich in Abs. 2 hervorgehoben)
-> Inter-/ Supranationales Recht: Beginn in zweiter Hälfte des 19. Jhd. (insb.: Minderheitenschutz als Bedingung für Eingehung von Handelsbeziehungen, z.B. Japan/ Vietnam) => Siegeszug der universellen Menschenrechte nach 2. Weltkrieg - insb.: 1948: UN-Menschenrechtserklärung (Art. 18); 1950: EMRK (Art. 9)
Gerichtliche Kontrollmechanismen:
-> Ordentliche staatliche Gerichtsbarkeit (verfassungsrechrliche Gewährleistungen des Rechtsschutzes und Zugangs zum Gericht) - 3 Fälle: Gesetzliche Grundlage fehlt; Gesetzliche Grundlage wird falsch angewandt; Gesetzliche Grundlage ist verfassungswidrig (-> hier: konkrete Normenkontrolle/ Richtervorlage/ judicial review)
-> Verfassungsgerichtsbarkeit (neuere Entwicklung; erstes Verfassungsgericht in Österreich, 1920) => i.d.R. Letztentscheidungs- und Normverwerfungskompetenz (heute häufig eigenes Gericht, neben oberstem Gerichtshof und anderen obersten Fachgerichten -> in Frankreich, UK, Spanien und Deutschland z.B. zwei Rechtswege: direkte Berufung auf individuelles Verfassungsrecht bzw. Verfassungsbeschwerde, werden von BVerfG nur zu 2,3% behandelt/ indirekt über Richtervorlage oder Gerichtsverfassungsbeschwerde nach Rechtswegerschöpfung)
-> Inter-/ Supranationale Gerichtsbarkeit: Gründung verschiedener NGOs, insb. International Religious Freedom Act -> state-to-state-complaint/ individual communication; auf regionaler Ebene: insb. EMRK (1950) mit EGMR (1959) - Russland, Ukraine, Rumänien und Türkei lösen Hälfte der Klagen aus -> Urteile haben “Orientierungswirkung” über Einzelfallentschiedung hinaus (EMRK soll Mindeststandard garantieren); daneben: Menschenrechtskonvention von San José (1969) für Amerika (Kanada/ USA fehlen aber) mit eigenem Gerichtshof; Afrika-Charta von Banjul (1981), 34 von 53 Staaten erkennen Afrikanischen Gerichtshof an
-> insb. EuGH (EU), durch Anerkennung der EU-GRCh (2009) auch Kompetenz über Grundrechte: Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV), Vorabentschiedungsverfahren (Art. 267 AEUV)
Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Staat obliegt in der Regel grundsätzlich die Festlegung, was eine “Religion” im rechtlichen Sinne ist; oft wird der eigenen Definition weitestgehend unhinterfragt zugebilligt (aber: Ausnahmefälle wie Scientology mit vorrangig wirtschaftl. Betätigung oder Pastafarismus als Satire-Religion bestätigen Regel, letztere sogar anerkannt in Niederlande/ Neuseeland)
Spannungsfeld: Rechtfertigungsdruck/ Plausibilisierungslast für Religionsgemeinschaften vs. Neutralitätsgebot
=> Staatskirchensystem: “Staatskirche” wird staatlich offiziell anerkannt (Kroatien, Art. 2: erkennt dabei auch Maßgaben des kanonischen Rechts an), andere Religionsgemeinschaften sind auf (teils spezielle) privatrechtliche Organisationsform verwiesen
=> Trennungssystem: keine Religionsgemeinschaft wird staatlich offiziell anerkannt (allgemein privatrechtlicher Status)
=> Kooperationssystem: Einzelne Religionsgemeinschaften staatlich anerkannt (teils mit öffentlich-rechtlichem Status), auf Grundlage säkularer Kriterien; kleinere, unbedeutendere Gemeinschaften erhalten (teils spezielle) private Rechtsform (vgl. Deutschlands “rätselhaften Ehrentitel” nach R. Smend, Art. 137 Abs. 4/5 WRV)
=> Rechtstatus der Religionsgemeinschaften ist insg. also entweder derselbe wie der anderer privater “Vereine” o.ä. oder ein besonderer und vorteilhafter oder aber ein sie benachteiligender bzw. eine bestimmte Struktur aufzwingender (und die Religionsfreiheit/ Autonomie verletztender, vgl. insb. Schweiz)
Vermögensrecht (vgl. Can. 1254 CIC “ius nativum”), freie oder besondere Stellung im Rechtsverkehr, ist bei Anerkennung als Religionsgemeinschaft von praktisch größter Bedeutung (Hl. Stuhl regelt in Konkordaten quasi immer die Thematik des Vermögensrechts mit)
Problemfelder:
-> Mangelnde Verfasstheit und Repräsentanz (insb. Islam)
-> Widersprüche zwischen Religiöser und staatlicher Rechtsordnung (insb. Schweiz, wo Kirche aufgrund nicht-demokratischer Verfasstheit zu janusköpfiger Natur gezwungen wird -> staatlich anerkannte, für Teilhabe am Rechtsverkehr unabdingbare Seit und interne hierarchische, ekklesiologischen Grundlagen entsprechende Seite)
-> Rechtssetzung des Staates innerhalb der Religionsgemeinschaften (iura in sacra/ recursus ab abusu; historisch: Cäsaropapismus, Regalismus, Summepiskopat, Gallikanismus, Josefinismus -> auch heute derartige Tendenzen indirekt vorhanden: wenn Staat Vorteile gegen bestimmte rechtliche und politische Voraussetzungen gewährt oder wenn Staat religionsgemeinschaftliche Gerichtsbarkeit in sein Justizsystem integriert bzw. dadurch überlagert)
-> Wirkung der Grundrechte (mittelbar auch für nicht-staatliche Organisatinen?)
Selbstbestimmung und -verwaltung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Autonomie (griech. auto/ nomos) = Möglichkeit eines Rechtssubjekts die eigenen Konditionen, ohne die Einmischungen oder Bedingungen eines anderen Subjekts, zu wählen und zu ordnen
-> gewisse Akzeptanz für die säkulare Rechtsordnung im kanonischen Recht (Cann. 98 § 2, 362, 1059, 1290 CIC); früher, von libertas ecclesiae (Gregor VII) bis zum Ius Publicum Ecclesiasticum, eine generelle Abneigung gegen staatliche bzw. weltliche Rechtsordnung (überwunden im CV II: Gaudium et Spes Nr. 76)
-> ausdrückliche Anerkennung im Verfassungsrecht zahlreicher Staaten (Chile, Art. 1 Abs. 3; Deutschland Art. 137 Abs. 3 WRV; Paraguay, Art. 24 Abs. 2/ 3; Perù, Art. 50; Polen, Art. 25 Abs. 3; Venzuela, Art. 59 Abs. 1; Spanien, Art. 6 des organischen Gesetzes über die Religionsfreiheit); daneben Ableitung des Selbstbestimmungsrechts aus den Prinzipien der Trennung und Neutralität (Interventionsverbot)
Spezifikationen:
Religionsgemeinschaftliche Organisation: heute i.d.R. selbstverständlich für demokratische Verfassungsstaaten, dass Organisation der zuständigen (kirchlichen) Autorität obliegt (Ausnahme: Schweiz) - einzelne Streitfragen verbleiben (teilweise durch ältere Konkordate geregelt): Kongruenz von Bistums- und Staatsgrenzen; Staat verlangt über Änderungen in der Kirchenorganisation informiert zu werden
Bedienstete/ Geistliche: historisch sehr umstritten (Investitur und Präsentationsrecht -> Papst - “ius exclusive” des Kaisers; Bischöfe - Regalismus; Pfarrer - Patronatsrechte) <=> staatliche Einmischung wird heute nicht mehr akzeptiert (CV II: Christus Dominus, Nr. 20), teils aber immer noch Überreste durch altes Konkordatsrecht vorhanden (insb. Straßburg/ Metz; daneben: exklusives Informationsrecht des Staates über Nominierung/ Staatsbürgerschaft der Bischöfe/ Bildungsgrad der Geistlichen/ genaue Namensliste der Geistlichen, insb. bei Islam); staatliche Vetorechte werden aber nicht mehr ausgeübt
-> inzwischen häufig: Anerkennung des Beichtgeheimnisses (Cann. 983 § 1, 1388 § 1 CIC, teils, insb. in common law vor Hintergrund des Missbrauchsskandals angezweifelt); Integration in Sozialversicherungssystem; Unvereinbarkeit von geistl. und staatl. Amt nach weltlichen Recht (Can. 285 § 3 CIC); Schutz der Geistlichen bei Amtsausübung ähnlich wie bei staatl. Beamten
Orte des Kultes/ Gottesdienstes: Schutz von Gebäuden (Eigentum/ Bau) und der Erhaltung des gottesdienstlichen Zweckes <-> Konflikte: Urheberrecht, Baurecht und Bauordnungsrecht vs. “liturgische Anforderungen” (z.B. St. Hedwig); Benutzung (in Dänemark sollte dänische Sprache für Liturgie vorgegeben werden -> 2017 für verfassungswidrig erklärt)
Religiöse Tätigkeiten (ad intra): insb. Glaubenslehre und Liturgie (hist. beeinflusst von weltlicher Gewalt; später bzw. heute problematisch: Relativismus/ Nationalismus); Rechte und Pflichten der Gläubigen in religiöser Ordnung (hist. sedes materiae per il recursus ab abusu; heute problematisch: Grundrechte innerhalb der Kirche; Bewertung kirchlichen Handelns durch staatl. Institutionen)
Kirchliche und Religionsgemeinschaftliche Tätigkeiten ad extra und potestas directiva
Religionsgemeinschaftliches Arbeitsrecht:
Anwendung des staatlichen/ zivilen Arbeitsrechts (vgl. Can. 1286 Nr. 1 CIC), wobei Klerikerstand grundsätzlich ausgenommen bleibt (wie Ordensangehörige behandelt) und Besonderheiten des kirchlichen Dienstes i.d.R. berücksichtigt werden (daneben grundlegend: Privatautonomie) <-> EU-Recht harmonisiert Arbeitsrecht zunehmend (insb. Richtlinie 2000/78/CE v. 27.11.2000 zieht Standards bei Antidiskrimierung fest, enthält aber auch Ausnahmeklausel für Religionsgemeinschaften und andere Tendenzbetriebe, Art. 4 Abs. 2)
-> Kirchliches Arbeitsrecht als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts: besonders ausgeprägt in Deutschland/ USA (ministerial clause doctrine)
=> bei Vertragsschluss werden besondere Anforderungen berücksichtigt (kirchlicher Dienst/ Mission, Kirchenmitgliedschaft, Loyalität - auch öffentlich und außerhalb der Arbeit - Lebensstand und Lebenswandel), vgl. auch “Grundordnung des kirchlichen Dienstes” der DBK <-> Sanktionen bei Verstößen, etwa Kirchenaustritt (Mahnung, Versetzung, Kündigung, etc.)
Rspr.: insb. EuGH v. 17.04.2018, C-414/16: "Egenberger-Fall" (Kirchen bei Einstellungen nicht völlig autonom und unkontrolliert: verlangte Religionszugehörigkeit muss für spezifische Tätigkeit notwendig, objektiv geboten und verhältnismäßig sein)/ EuGH im September 2018 “Chefarzt-Fall” (Kündigung wg. Wiederheirat kann u.U. diskrimierend sein; unzulässig, von kath. Führungskräften strengeres Privatleben zu verlangen als von nicht-kath. Kollegen gleicher Position)
Wirtschaftliche Betätigungen:
Relgionsgemeinschaften sind bei wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel allgemeinem Zivilrechtsregime unterworfen, wie alle anderen Rechtssubjekte auch (“für alle geltende Gesetze”) -> Konflikt: staatl. Rechnungsprüfung (insb. Verwendungsnachweispflicht bei zweckbestimmten Zuwendungen) - Staat könnte Kirche eigene Vorstellung von Wirtschaftlichkeit aufzwingen
Gesellschaftliches Engagement:
-> potestas directiva (Mittelalter: directa) in temporalibus: Can. 747 § 2 CIC (CV II: Ad gentes Nr. 12) => Verkündigung sittlicher Grundsätze, auch über soziale Ordnung, für Grundrechte der menschlichen Person/ Heil der Seelen (Verfassungsstaat gegenüber politischer Einflussnahme der Kirchen eher distanzierter)
Einzelne gemeinsame Angelegenheiten von Kirche, Religionsgemeinschaften und Staat (res mixtae)
Erziehungs- und Bildungswesen: (Kindergärten, Schulen, Universitäten)
-> traditionell kirchlicher Aufgabenbereich (Universitäten jedoch erst säkulare Gründungen von Bildungseinrichtungen), nach absolutistischer Territorialtheorie (oft antiklerikal geprägt) wurde Bildungswesen zunehmend als Staatsaufgabe gesehen; in Moderne schleßlich: “Religion ist Privatsache” und Dekonfessionalisierung des Bildungswesens (insb. Frankreich); Entwicklung vom “anexum religionis” (IPO) zum staatlichen Bildungsmonopol <-> Cann. 800 § 1, 807 CIC: ius nativum zur Gründung und Leitung von Bildungsanstalten
=> Trennungssystem: in Frankreich z.B. seit 1880 (école de Jules Ferry) strenge Laisierung des öffentlichen Schulwesens/ keine theologischen Fakultäten an staatl. Universitäten (außer in Strassburg)
=> Kooperationssystem: Religiöse Inhalte sind gleichmäßig und paritätisch Bestandteil der Schulbildung; Religionsunterricht wird miteinander organisiert (Ausbildung/ Anstellung + missio canonica der Religionslehrer durch Bischof mit Bildungsdikasterium, vgl. Fall Hans Küng 1979); Prämisse ist Freiwilligkeit (Neutralitätsgebot)/ Theologische Fakultäten an staatl. Universitäten zur Ausbildung von Klerus/ Religionslehrern (insb. in deutschsprachigen und von deutscher Kultur beeinflussten Ländern Osteuropas); wissenschaftl. und pädagog. Bewertung nach staatlichen Kriterien
=> Staatskirchensystem: bis 1870 waren z.B. nahezu alle englischen Schulen kirchlich; fundamentaler Wandel mit Education Act von 1944 (Integration in staatliches Bildungs- und Finanzierungssystem <-> independant schools), dezidiert christliche Werte haben Vorrang in Persönlichkeitsbildung (ähnlich in Skandinavien; in Türkei hingegen: staatsidentitätspolitischer Missbrauch der Religion im Bildungssystem)/ in angelsächsischem Ruam sind Universitäten vollkommen unabhängig (manche haben theol. Fakultäten), Universities Tests Act von 1871 beendete religiöse Diskriminierung an britischen Universitäten
Anstalts- und Militärseelsorge:
Dient seelsorgerischen Bedürfnissen in geschlossenen staatlichen Institutionen => Recht des Zugangs zu Anstalten und des Gottesdienstes bzw. der seelsorgerischen Begleitung/ allgemeine Pflicht des Staates zur Kooperation (dabei: Finanzierungspflicht); Regelung per allgemeinen Gesetz (Trennungssystem) oder durch einzelne Verträge (Kooperationssystem)
-> Militär: traditionell bedeutendster Bereich (schon 560 n. Chr. erste Militärseelsorge in Italien nachgewiesen) -> flächendeckende Einrichtung von Militärvikariaten in Moderne; CV II: Christus Dominus Nr. 43/ Regelung außerhalb des CIC; neuere Entwicklungen: Militärseelsorge für Juden (in DE seit 2019) und Muslime
-> Justizvollzug: insgesamt erkennt Staat eigene Verantwortung an, für Seelsorge in Gefängnissen Sorge zu tragen und diese zu finanzieren (Gewährleistung der Religionsausübungsfreiheit + Resozialisierung als Strafzweck); P: Hausarrest (insb. in Italien)
-> Gesundheitswesen: Zugang gesetzlich gesichert, teils auch auf regionaler Ebene und i.d.R. ggü. kleineren Religionsgemeinschaften; P: COVID-Pandemie, Zugang wurde i.d.R. verboten
=> Freiheit/ Recht, private Einrichtungen zu gründen und zu leiten: Kirche hat intrinsisches Interesse an Trägerschaft, vgl. Can. 795 CIC (Wahre Erziehung muss umfassende Bildung menschlicher Person in Hinordnung auf letztes Ziel und zugleich auf Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben) -> Staat hat Interesse an kirchlichen Trägerschaften, soweit diese professionell arbeite und die öffentlichen Aufgaben und Interessen positiv ergänzen
-> Anerkennung von akademischen Graden und Titeln kirchlicher Bildungsanstalten (häufig: gemsicht besetzte Prüfungskommissionen)
Systeme der Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsfinanzierung und Vermögensrecht
Kirchliches bzw. Religionsgemeinschaftliches Vermögensrecht:
Can. 1254 CIC: ius nativum, unabhängig von weltlicher Gewalt, Vermögen (zeitliche Güter/ Temporalien) zu erwerben, besitzen. verwalten und veräußern, zu Zwecken des Gottesdienstes, der Versorgung der Geistlichen und anderen Kirchenbediensteten und des Apostolates und der Caritas (Kult, Klerus, Caritas); Benefizialwesen offiziell abgeschafft, Can. 1272 CIC (CV II)
-> Verfassungsstaat garantiert kirchliches Vermögensrecht hierzu korrespondierend, teilweise ausdrückl. und speziell, teils über die allgemeinen Gesetze zur Eigentumsfreiheit (Deutschland, Art. 138 Abs. 2 WRV; Mexiko, Art. 27 Abs. 2; Panama, Art. 36; Polen, Art. 53 Abs. 2); beachte Vorgeschichte (…), insb. Säkularisationen 15. bis 19. Jhd. (Reformation, Absolutismus, Revolution -> kirchenreformerisch, domänenpolitisch oder fiskalpolitische Motive; insb. gegen Klosterkultur und kontemplative Orden gerichtet)
Systeme der Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsfinanzierung:
-> in erster Linie zwei Modelle: Selbstfinanzierung oder Fremd- bzw. Staatsfinanzierung (meistens Mischformen)
=> Staatskirchensystem: Anglikanische Kirche erhält quasi keinerlei Staatsleistungen o.Ä. (nur einmal während der Instruialisierung für Kirchenneubauten); Kirche wurde quasi nie säkularisiert und Pfründesystem erst mit Tithe Act von 1936 (Zehntengesetz) abgelöst
=> Trennungssystem: Finanzierung gemeinsamer Angelegenheiten, teilweise auch Kirchenbauten, durch Zuschüsse, Subventionen, Leistungsentgelte und Steuererleichterungen
=> Kooperationssystem: vielfältige Formen der Finanzierung, auch genuin religiöser Zwecke (teils wegen noch bestehender historischer Leistungspflichten, sog. Staatsleistungen) -> dabei spezielle Behandlung in Vorlesung: Kirchensteuersystem in Deutschland/ “Otto per mille” bzw. Steuerzuweisungssystem in Italien und Spanien (…)
Selbstfinanzierung
Fremd- bzw. Staatsfinanzierung
ÖFFENTLICH
-> direkt
-> indirekt
Kirchensteuer bzw. Besteuerungsrecht mit staatlicher Verwaltungsunterstützung
(historische) Staatsleistungen, Steuerzuweisungsystem, Zuschüsse, Subventionen, Leistungsentgelte (res mixtae)
Steuervergünstigungen, insb. bei Grundsteuer auf Kirchenbauten und Spendenbescheinigungen
PRIVAT
Spenden, private Stiftungen, Gebühren, Seminarsteuer, etc. (vgl. Buch V des CIC)
Gebühren, Kosten für Dienstelistungen im Kultus- und Sozialwesen, Versicherungsleistungen
Flankierender Schutz der Religionsfreiheit
Schutz von Sonn- und Feiertagen:
-> auch Staaten mit strengeren Trennungssystemen schützen religiöse Sonn- und Feiertage (verfassungsrechtl.), mind. als “Ruhetage” bzw. Tage der Arbeitsruhe (anthropologische Notwendigkeit) => Völkerrecht: UN “Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung” v. 1981, Art. 6 lit. g/ Internationale Arbeitsorganisation (ILO, gegr. 1919) forderte 24-Std. Arbeitsruhe in einer Periode von 7 Tagen
Kirchliche Gebote: Can. 1247 CIC (Messbesuch/ von Arbeit fernhalten); hist. Kampf um Zeit und Kalender in Moderne (franz. Revolution/ bolschew. Regime in 1930ern führten andere Kalender ein, wobei diese spektakulär scheiterten)
-> moderne Entwicklungen: Pluralismus/ Flexibilisierung (Wahlfreiheit, welcher Tag genau zur Ruhe bestimmt wird, so auch schon Italien, Art. 36 Abs. 3 -> gesetzl. konkretisiert, durch Konkordate/ Verträge religiöse Festtage anerkannt)/ kirchliche Feiertage werden kulturell verweltlicht (Italien: Josefstag zu Vatertag)/ häufig stehen Kirche und Gewerkschaften Seite an Seite bei Verteidigung von Feiertagen
=> letztlich bleiben aber Feiertage der traditionellen “Mehrheitsreligion” bevorzugt (abgestufter Schutz; nicht aus Diskriminierungsgründen, sondern aus praktischen Gesichtspunkten -> anerkannte Feiertage etwa haben Einfluss auf Ladenschlusszeiten, Verjährungsfristen u.ä., Italien: Art. 2963 CC)
Strafrechtlicher Schutz der Religion und Religionsausübung:
-> für säkularen Staat steht weniger Schutz der religiösen Lehre gegen Blasphemie im Vordergrund als vielmehr Schutz der öffentlichen Ordnung, wenn krit. Meinungsäußerungen zu feindseligen/ gewaltsamen Übergriffen werden => in manchen Staaten gibt es aber spezielle Straftatbestände zum Schutz von Geistlichen (vergleichbar mit Schutz von Beamten), insb. gegen Titelmissbrauch (vgl. Italien, Art. 498 CP; Deutschland, § 132a Abs. 3 StGB) oder von sakralen Gebäuden, insb. gegen Störungen des Gottesdienstes und dazu bestimmter Gegenstände (vgl. Italien, Art. 405 CP; Deutschland, § 167 StGB)
insb. Blasphemie: altgriech. blasphēmeîn = schlecht reden/ Rufschädigung => im christl.-lat. = Gotteslästerung, vgl. Nr. 2148 KKK: <-> Bestemmie als spezieller Unterbegriff = Lästerung gegen Kirche, Heilige, heilige Gegenstände => nach christl. Lehre: Verleumdungen entstammen dem menschl. Herzen (Mt. 15, 19) die Lästerungen gegen den Hl. Geist werden jedoch nicht vergeben (Mt. 12, 31)
-> Kaiser Justinian: erste Einführung der Blasphemie als weltl. Straftatbestand (Novelle 77); Hintergrund: Justinianische Pest ab 541 n. Chr. => Hochmittelalter entwickelte theol. Vorstellungen von Blasphemie weiter, Papst Gregor IX. (Dekret De maleficis)/ Kaiser Friedrich II. (Verfassung von Melfi, 1231) verurteilten Blasphemie in gesetzlicher Form => weitere normative Behandlung von Kaiser Karl V. (Constituio Criminalis Carolina von 1532) und im 5. Laterankonzil (Bulle Supernae dispositionis von 1514); weitere Rezipierung von weltl. Gesetzgebung in Neuzeit/ Moderne (insb. von Luther) => in Aufklärung wurde Blasphemiestrafbarkeit meist beibehalten, ihr Zweck aber in Dienst des Gemeinwohls gestellt (Folge: Generalisierung der Blasphemie für unterschiedl. Konfessionen; vordergründig ist Schutz des friedlichen religiösen Zusammenlebens und dem Fundament der staatl. Ordnung)
=> heute: Blasphemiestrafbarkeit wurde entweder in spezieller Form abgeschafft (z.B. Irland, Referendum 2018) oder säkularen Staatszielen der öffentl. Ordnung untergeordnet und modifiziert (z.B. Deutschland, § 166 StGB “öffentl. Frieden”), in seltenen Fällen im strengen Sinn beibehalten (insb. islamischen Staaten, vgl. Pakistan, seit 2000 Todesstrafe für Beldeidigung des “hl. Namens des Propheten”)
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