Zulässigkeit Vollstreckunsgegenklage § 767 I ZPO
“Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, weil der Kläger den statthaften Rechtsbehelf eingelegt hat, das angerufene Gericht zuständig und das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist”
Statthaftigkeit
a. Nennung der materiell-rechtlichen Einwendung gegen den titulierten Anspruch § 767 I ZPO
b. Probleme: Auslegung/Umdeutung schiefer Anträge; Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, Aussortierung rechtsbehelfsfremder Einwände; Abgrenzung/Verbindung mit Titelgegenklage § 767 I ZPO analog; Vollstreckungsvereinbarungen
Zuständigkeit: ausschließlich das Prozessgericht gem. §§ 767, 802 ZPO, keine rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO; Beachte: §§ 796 III, 797 V ZPO als Sonderregeln
Rechtsschutzbedürfnis:
a. Ab Titelexistzenz bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung (idR Herausgabe der vollstreckbaren Ausführung)
b. Probleme: Es besteht kein Vorrang der sofortigen Beschwerde nach § 104 III S.1 ZPO bei Vollstreckung aus Kostenfeststezungsbeschluss! (anderer Prüfungsmaßstab); Präsenter Erfüllungsbeweis; Vollstreckung aus einem Prozessvergleich/aus Versäumnisurteil/aus Vollstreckungsbescheid: bei nachträglichen Tatsachen, Auslegung des Vergleichs, ABER NICHT bei anfänglicher Unwirksamkeit (Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens)
Sonstiges:
a. Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung: Leistungsantrag § 371 BGB analog => Statthaftigkeit, Zuständigkeit, Rechtsschutzbedürfnis; begründet wenn aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden darf
Begründetheit Vollstreckungsgegenklage § 767 I ZPO
“Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn die Sachbefugnis vorliegt, dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und diese nicht nach § 767 II ZPO präkludiert ist.”
Sachbefugnis: Der Kläger ist als Vollstreckungsschulder und der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger in dem Titel genannt
Bestehen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch:
a. Bespiele: Erlass nach § 397 BGB oder Stundung; Aufrechnung nach §§ 397ff. BGB; Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht; Unwirksamkeit des titulierten vertraglichen Anspruchs (§§ 134, 138, 117 I BGB etc.); fehlende Gläubigerstellung bezüglich titulierter Forderung; Untergang des Anspruchs nach § 313 BGB; Anfechtung nach §§ 142, 119ff. BGB; Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung § 362 BGB; Verjährung (beachte § 197 I Nr.3., Nr.4 BGB); Unmöglichkeit (z.B. Beschlüsse nach §§ 887f. ZPO); § 242 BGB Rechtsmissbrauch;
Auch Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung!
b. Probleme:
Keine Präklusion § 767 II ZPO: Einwendung muss nach Schluss des Vorprozesses entstanden sein,
Beachte Ausnahmen: bei Klagen gegen die Vollstreckung aus notarielle Urkunden § 797 IV ZPO (bei erster Vollstreckungsgegenklage); Bei Prozessvergleichen (Achtung § 242 BGB und Abgeltungsklausel); Kostenfestsetzungsbeschlüsse 794 I Nr.2 ZPO; Zuschlagsbeschüsse 93 ZVG
Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO
“Die Zulässigkeit ist gegeben, weil der Kläger insbesondere den statthaften Rechtsbehelf eingelegt hat, das angerufene Gericht zuständig und das erfoderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist.”
Statthaftigkeit: Der Kläger macht ein die Veräußerung hinderndes Recht gelten, § 771 I ZPO ausdrücklich nennen
NICHT bei Hilfspfändung;
bei Sicherungseigentum (verkapptes Pfandrecht)? DOCH nach h.M. da Sicherungseigentum formell und materiell vollwertiges Eigentum darstellt und § 805 ZPO die Fremdverwertung nicht verhindern kann
Zuständigkeit
a. Örtlich ausschließlich nach §§ 771, 802 ZPO
b. Sachlich nach Streitwert gem. § 6 ZPO, wenn der Wert der gepfändeten Sache geringer ist, ist auf diesen abzustellen
Rechtsschutzbedürfnis: Vollstreckung droht konkret oder hat schon begonnen und ist nicht vollendet
Probleme: Auch bei nichtigem Vollstreckungsakt; § 766 ZPO hat Vorrang aber kein Ausschluss da § 766 ZPO rechtsschutzintensiver ist, beide Rechtsbehelfe sind nebeneinander möglich
Begründetheit der Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO
“Die Drittwidersrpuchsklage ist nach § 771 ZPO begründet, wenn dem Kläger ein Interventionsrecht i.S.d. § 771 ZPO zusteht und dieses nicht durch Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen ist.“
Bestehen eines Interventionsrechts:
a. Inhaberschaft an Rechten aller Art:
i.d.R. erworbene Forderung => Fall der Pfändung einer schuldnerfremden Forderung, zu Prüfen ist Wirksamkeit der Abtretung §§ 398ff. BGB BEVOR gem. §§ 835, 829 II, III ZPO die Pfändung mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschulder wirksam wird (Sonst scheitert § 771 I ZPO des Zessionars)
b. Recht aus § 865 I, II ZPO iVm Grundpfandrecht: der Gerichtsvollzieher pfändet entgegen § 865 I, II ZPO einen Gegenstand der in den Haftungsverband einer Hypothek oder Grundschuld fällt, das Grundpfandrecht ist ein Interventionsrecht weil § 771 ZPO die Gewähr effektiven Rechtsschutzes sicherstellt und sonst die Gefahr der Aushöhlung der Grundpfandrechte droht
c. Recht aus InsO und Anfechtungsgesetz: Nach §§ 129ff. InsO annerkannt, beim nach AnfG Anfechtungsberechtigten umstritten
DAFÜR: die Position des Anfechtungsgläubigers steht wirtschaftlich dem eines Vermieters/Verleihers/Verpechters gleich
d. Schuldrechtliche Ansprüche: Herausgabeansprüche des Vermieters, Verleihers, Verpächters, des Auftraggebers oder Hinterlegers bei einer Verwahrung
e. Besitz: berechtigter (unmittelbarer und mittelbarer) Besitz an beweglichen Sachen bzw. das jeweilige Recht zum Besitz (eigentumsähnliche Position)
f. Eigentum (auch Eigentumsvorberhalt, Anwartschaftsrecht) und Treuhand: Eigentum kann auch nach der Pfändung erworben sein, wenn die fehlende Verfüungsbefugnis des Veräußerers gutgläubig überwunden wird
Beachte bei Eheverhältnisse § 1362 I BGB!
g. Leasing
Keine Einwendungen des Beklagten:
a. Angriff gegen das Interventionsrecht (bereits bei Bestehen des Interventionsrecht prüfen) => Übereignung sei sittenwidrig § 138 I BGB, nicht bestimmmt genug, fingiert § 117 I BGB, verstöße gegen ein Gesetz § 134 BGB wofür der Beklagte die Beweislast trägt
b. Ausschluss der Berufung auf das Interventionsrecht nach § 242 BGB: Mithaftung des Klägers für die titulierte Forderung; zeitlich vorrangiges Pfandrecht oder Herausgabepflicht des Klägers an den Vollstreckungsgläubiger; Einrede der Anfechtbarkeit gem. § 9 AnfG;
NICHT bei Gegenansprüchen des Vollstreckungsgläubigers und keine Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Interessen
Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung § 766 ZPO
Die Entscheidung ergeht durch BESCHLUSS
“Die Zulässigkeit ist vorliegend gegeben, weil der Antragssteller insbesondere den statthaften Rechtsbehelf eingelegt hat, er für die Vollstreckungserinnerung erinnerungsbefugt ist, das angerufene Gericht zuständig und das erfoderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist.”
Statthaftigkeit: Errinnerungsführer rügt formellen Fehler der Zwangsvollstreckung, §§ 766 I, II ZPO nennen, i.d.R.:
a. § 750 ZPO: Titel, Klausel, Zustellung
b. § 811 I ZPO (Liste nicht-pfändbarer Dinge)
c. § 809 ZPO Sache ist in Gewahrsam eines Dritten der nicht Vollstreckungsschuldner ist,
§ 739 ZPO verweist Ehepartner regelmäßig auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
weitere Verfahrensvorschriften der Zwangsvollstreckung
Erinnerungsbefugnis § 42 II VwGO analog: Erinnerungsführer macht Verletzung eigener Rechte geltend oder die verletzte Norm ist drittschützend
Zuständigkeit: Ausschließlich sachlich und örtlich zuständig ist gemäß §§ 802, 766 I, 764 II ZPO das Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet
Form und Frist: Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen § 569 II S.1, III Nr.1 ZPO analog, keine Frist
Rechtsschutzbedürfnis: Vollstreckung steht unmittelbar bevor oder hat schon begonnen ist aber noch nicht beendet
Begründetheit der Vollstreckungserinnerung § 766 ZPO
“Der Antrag ist begründet, wenn die vom Schuldner im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war.”
Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (Ob): Rechts- und Parteifähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis
Allgemeine und besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Ob)
a. Titel § 750 ZPO: Existenz, Bestimmbarkeit, materielle Einwände, Verfolgungsrecht
b. Klausel §§ 724, 725 ZPO: wenn KEINE Klausel vorliegt, nicht bei falscher Klausel
c. Zustellung § 750 i.V.m. §§ 166ff., 191ff. ZPO, bei Fehlern §§ 170, 172, 87 I, 178, 189 ZPO prüfen
d. Antrag §§ 753ff., 829f. ZPO
e. Voraussetzungen der §§ 751, 756, 765 ZPO
f. Verbot der Überpfändung und Zwecklospfändung § 803 ZPO
g. Keine Vollstreckungshindernisse: z.B. § 775 ZPO
Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart (Wie): Prüfung ob diese im gerügten Umfang eingehalten worden ist
a. Sachpfändung: Verstoß gegen § 762 ZPO; Verstoß gegen 808 ZPO;
Verstoß gegen Pfändungsschutzregel des § 809 ZPO bei Gewahrsam also unmittelbaren Besitz von Dritten bei Beginn der Vollstreckung, Mitgewahrsam ist ausreiched, Widerruf der Einwilligung zur Verwertung (konkludent durch Zustimmung zur Pfändung) ist unwirksam;
Einwand des Dritteigentums (idR nicht); Verstoß gegen 754 ZPO; Verstoß gegen §§ 758ff. ZPO; Verstoß gegen Unpfändbarkeitsregelungen § 811 ZPO; Verstoß gegen § 815 ZPO; Verstoß gegen §§ 865 II ZPO iVm §§ 1120ff. BGB beim Hypothekenhaftungsverband; Pfändung einer Sache, an der nur der Schuldner ein Anwartschaftsrecht hat (Grünberg § 929 Rn. 54f.)
b. Forderungspfändung §§ 828ff. ZPO, auch zukünftige Forderungen und gegen sich selbst gerichtete Fordrungen des Schuldners
Die Sofortige Beschwerde § 793 ZPO
Zulässigkeit: “Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil der Antragssteller frist- und formgerecht den statthaften Rechtsbehelf eingelegt hat, das angerufene Gericht zuständig ist, er für die vorliegende sofortige Beschwerde beschwert ist und das erfoderliche Rechtsschutzedürfnis vorliegt.
Statthaftigkeit §§ 567 I Nr.1, 793 ZPO
Zuständigkeit § 568 ZPO iVm § 72 GVG
erforderliche Beschwer
Rechtsschutzbedrüfnis solange Zwangsvollstreckung nicht insgesamt beendet ist
Begründetheit: “Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig war.”
Gem. § 571 II S.1 ZPO sind alle (auch neue) Angriffs- und Verteidigungsmittel zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen
Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 805 ZPO
Zulässigkeit: “Die Klage ist zulässig weil der Kläger den statthaften Rechtsbehelf eingelegt hat, das angerufene Gericht zuständig und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist.”
Statthaftigkeit § 805 I ZPO: bei Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Gegenstände, der Kläger macht ein Pfand- oder Vorzugsrecht (idR Vermieter- oder Verpächterpfandrecht) gelten
Zuständigkeit: örtlich nach § 805 II ZPO, sachlich nach § 6 ZPO, beide Gerichtsstände gem. § 802 ZPO ausschließlich
Rechtsschutzbedürfnis: Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendung
Sonstige Probleme: Klagehäufung mit materiellen Ansprüchen, § 805 ZPO schließt materiell-rechtliche Ansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger aus, wenn die Ansprüche ihren Rechtsgrund in der angeblich zu Unrecht verfolgten Zwangsvollstreckung haben (bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung)
Begründetheit: “Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger ein dem Pfändungspfandrecht im Rang vorgehendes Pfand- oder Vollzugsrecht zusteht und dieses nicht durch Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen ist.
Bestehen eines Pfand oder Vorzugsrecht: Ist das Vermieterpfandrecht entstanden und nicht wieder untergagangen?
Vorrang anhand von § 804 II ZPO iVm § 50 InsO (Prioritätsprinzip)
Kein § 242 BGB (wie § 771 ZPO)
Zulässigkeit der Einziehungsklage
“Die Einziehungsklage ist zulässig, weil der Kläger als Einziehungsklage eine Leistungsklage erhoben hat, für die § 802 ZPO nicht gilt.”
Einziehungsklage ist Leistungsklage
Zuständigkeit: NICHT nach § 802 ZPO sondern nach allgemeinen Vorschriften
Fehlende Streitverkündigung: ist kein Problem, weil § 841 ZPO nur den Schuldner und nicht den Drittschuldner schützen soll
Rechtsschutzbedürfnis: Auch bei Titel des Einziehenden gegen den Schuldner, Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss zu Gunsten des Klägers, auch kein Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit i.S.v. § 261 III ZPO
ABER: Wenn die gepfändete und überwiesende Forderung bereits vorher zu Gunsten des Schuldners tituliert wurde => Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses oder entgegenstehender Rechtskraft (Titelumschreibung gem. § 727 ZPO ist der einfachere Weg)
Prozessführungsbefugnis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nach hM gem. §§ 835 I, 836 ZPO die materielle Legitimation bzw. Einziehungsberechtigung
Für Zulässigkeit reicht es aus, wenn der Kläger behauptet aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine eigene Einziehungsberechtigung zu haben, aus der die Prozessführungsbefugnis “von selbst entspringt”
Begründetheit der Einziehungsklage
“Die Einziehungsklage ist begründet, wenn der Kläger zur Einziehung der Forderung gegen den Beklagten nach §§ 835, 836 I ZPO berechtigt ist, die eingezogene Forderung besteht und dem Beklagten keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme zustehen.”
Einziehungsberechtigung des Klägers §§ 835, 836 I ZPO => Keine Nichtigkeit wegen besonders schwerer Verfahrensfehler
z.B.: Fehlerhafte Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner; Fehlen des Arrestatoriums iSd § 829 I S.1 ZPO, Fehlen des Inhibitoriums iSd § 829 I S.2 ZPO;
NICHT Anfechtbarkeit/Rechtswidrigkeit! Darüber entscheidet gem. § 766 ZPO nur das Vollstreckungsgericht
Bestehen der Forderung, keine Einwendungen
a. Bestehen der Forderung: Zum Zeitpunkt der Pfändung gem. § 829 III ZPO; materiell-rechtliche Prüfung des Bestehens der Forderung; Kläger ist beweispflichtig (wenn nicht Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO)
b. Keine Einwendungen des Beklagten i.S.d. §§ 404ff. BGB analog
c. Keine sonstigen Einwendungen: Aufrechnung des Drittschuldners mit Forderungen des Einziehenden; KEINE Einwände gegen die titulierte Forderung und KEINE Prüfung des Bestands der titulierten Forderung (Streitgegenstand ist die gepfändete Forderung)
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