Buffl

Handelsrecht

MV
by Maximilian V.

§ 377 HGB

Die roten Wörter sind wichtige Vss. dessen Definitionen gewusst werden wollen. Also was sind sie (außer Absendung)?

  1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

  2. Unterläßt der Kaufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

  3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

  4. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

  5. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.


Handelsgeschäft: „Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört", § 343 1 HGB


für beide Teile = „ein anderes" i.S.v. § 345 HGB


unverzüglich: „ ohne schuldhaftes Zögern", § 121 I 1 BGB


Ablieferung: „äußerlich sichtbarer [...] Wechsel in der Verfügungsmöglichkeit über die Kaufsache", die dem Käufer eine Prüfung der Ware ermöglicht (BGH 30.1.1985 - VIII ZR 238/83, gebrauchte Silos) = § 438 II BGB (Verjährungsbeginn)


Anzeige („Rüge"): empfangsbedürftige, rechtsgeschäfts- ahnliche Erklärung, d.h. $g 104 ff. BGB analog (inkl. § 165 für Minderjährige!)


arglistig handelt, „wer einen Fehler mindestens für möglich hält [...] und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt" und Vertrag „nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte" (BGH, st.

Rspr. seit 7.7.1989 - V ZR 21/88) = § 438 ||| 1, 444 BGB



Problem: Eintragungspflichtige Sache führt wegen fehlender eintragung dazu, dass der Dritte sich zwei verschiedene Sachen in einem Anspruch nicht entgegenhalten lassen kann.

Dritter hat Wahlrecht.

—> Bsp: A und B sind gemeinsame stellvertreter einer KG. A Tritt aus. Das Austreten (was eintragungspflichtig ist) wird nich eingetragen ins Handelsreg. Danach Schliesst B einen vertrag für die KG alleine. der Dritte mit dem B Vertrag geschlossen hat will jetzt die Kohle vom A über §§ 126, 161 II HGB

—> B hat wegen Grundsatz der Selbstorganschaft zwar einzelvertretungsbefugnis weil A ist ja nicht mehr da, das braucht der Dritte sich aber nicht entgegenhalten zu lassen —> § 15 I


—> Jetzt kann er ja wählen:

  • Wahre Rechtslage: B hat wirksam vertreten also: Der dritte hat einen Wirksamen Kaufvertrag mit der KG geschlossen —> Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht

  • Fingierte Rechtslage: wegen § 15 I HGB braucht er sich nicht entgegen halten lassen dass B wirksam vetreten hat. Also könnte er auch einfach B in Anspruch nehmen nach § 179 BGB —> Hat er aber nicht weil er Anspruch gegen A macht

    —> Dritter entscheidet sich für Wahre Rechtslage

A Muss aber Komplementär zum Zeitpunkt gewesen sein damit er Haftet für die Verbindlichkeit der KG (§ 137 I HGB)

—> War er aber nicht - Aber: § 15 I HGB —> Dritter muss sich nicht entgegenhalten lassen

Problem: Ist das Wahlrecht teilbar? Er hat sich ja schon für die Wahre Rechtslage Entschieden! Aber Dadurch dass er A in Anspruch nimmt entscheidet er sich ja hier für die fingierte Lage.


h.M: Norm Dient Schutz des Dritten und zwar uneingeschränkt! —> Dem Dritten zu verwähren sich teils auf wahre und teils auf fingierte Rechtslage zu berufen widerspricht Sinn und Zweck der Norm


Also: —> Dritter so zu behandeln als ob A nicht ausgeschieden und er hat Anspruch gegen A . A Haftet als wäre er Komplementär gewesen zum Zeitpunkt d. Vertragschlusses

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Maximilian V.

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