Wer sind Formkaufleute?
Handelsgesellschaften:
- GmbH --> § 6 HGB i.V.m. § 13 abs. 3 GmbHG
- AG --> § 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG
- KGaA --> § 6 HGB i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG
- eG --> § 6 HGB i.V.m. § 17abs. 2 GenG
Was wenn kein Formkaufmann Und welcher § und Voraussetzungen?
- Kaufmann Kraft Handelsgewerbe
- § 1 Abs. 1 HGB
- Voraussetzungen:
1. Gewerbe
2. betreiben
3. Erfordernis kaufmännischer Einrichtung
Welche Voraussetzungen um Gewerbebegriff zu erfüllen
Gewerbe =Tätigkeit die:
- Selbstständig (Kein Arbeitsvertrag also kein Arbeitnehmer)
- am Markt (Tätigkeit muss am Markt ausgerichtet sein und darf nicht nur privatem Zweck dienen)
- Planmässig und Dauerhaft
Welche Berufe gehören nicht zum Gewerbe und wo Legaldefinition?
Die Freien Berufe
- § 1 Abs. 2 S.1 PartGG
Erfordernis kaufmännischer Einrichtung
n Kaufmännischer weise eingerichteter Geschäftsbetrieb wird grundsätzlich vermutet (§ 1 Abs. 2 HGB)
- Entscheidend nicht ob kaufmännische Einrichtung vorhanden, sondern ob sie erforderlich
--> Vorhandensein aber Indiz für erforderlichkeit
- Erfordernis ergibt sich aus Art und Umfang des Betriebs
Art: Bspw. Kompliziertheit, Vielfalt der abgeschlossenen Geschäfte von Bedeutung
Umfang:Umsatz, Zahl der Beschäftigten, müssen Grundsätze der kaufmännischen Buchführung angewandt werden?
Betreiben eines Gewerbes
- Geht um Finanzielle Zurechnung
--> Derjenige in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden
Rechtsfolge Kaufmannseigenschaft
- Vor Allem Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister
- Auf Kaufleute alle Vorschriften d. Handelsrechts anwendbar, die an Kaufmannseigenschaft anknüpfen
Schema § 2 HGB
(1) Gewerbebetrieb (2) Kein Handelsgewerbe (3) (Freiwillige) Eintragung im Handelsregister
Können Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Istkaufleute nach § 1 HGB sein?
Nein, § 3 I HGB schließt die Anwendung von § 1 HGB auf diese Betriebe aus.
Wer wird als Scheinkaufmann bezeichnet?
eine Person, die im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne tatsächlich Kaufmann im Sinne der §§ 1–6 HGB zu sein.
Treffen den Scheinkaufmann nur die Pflichten oder auch die Rechte eines ordentlichen Kaufmanns?
Den Scheinkaufmann treffen nur die Pflichten, aber nicht die Rechte und Vergünstigungen.
Nennen Sie die drei Voraussetzungen für die Behandlung als Scheinkaufmann.
- Rechtsscheintatbestand ist dem Scheinkaufmann zurechenbar,
- Dritter ist schutzwürdig, also gutgläubig
- Kausalität ist gegeben
Definition des Handelsgeschäfts und Voraussetzungen gem. § 343 HGB.
1. Definition: Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
2. Voraussetzungen:
1. Kaufmann: Mindestens eine Partei muss Kaufmann sein (§§ 1–6 HGB).
2. Geschäft: Jedes rechtserhebliche Verhalten (Verträge, Kündigungen, Mahnungen). KEINE REALAKTE
3. Betriebszugehörigkeit: Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören.
◦ Erklärung: Der Begriff ist weit zu verstehen. Es geht um Geschäfte, die dem Unternehmen dienen. Privatgeschäfte eines Kaufmanns sind keine Handelsgeschäfte
Ein Kaufmann kauft einen Gegenstand. Es ist unklar, ob privat oder geschäftlich. Was vermutet das Gesetz (§ 344 I HGB) und wer muss was beweisen?
Regel: Das Gesetz vermutet im Zweifel, dass Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns zum Betrieb gehören.
◦ Beweislast: Der Kaufmann muss beweisen, dass es ein Privatgeschäft war (widerlegliche Vermutung).
◦ Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs (Klarheit und Schnelligkeit)
Ein Kaufmann kauft einen Laptop sowohl für die Firma als auch privat („Dual Use“). Greift die Vermutung des § 344 HGB oder der Verbraucherschutz?
Lösung: Es gilt § 13 BGB (Verbraucherschutz).
◦ Begründung: § 13 BGB ist das jüngere und speziellere Gesetz (EU-Recht). Wenn der private Zweck nicht völlig untergeordnet ist, wird der Kaufmann wie ein Verbraucher behandelt. Die HGB-Vermutung wird verdrängt
Welcher Haftungsmaßstab gilt für Kaufleute (§ 347 HGB) im Vergleich zum BGB (§ 276 BGB)?
Maßstab: „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“.
◦ Erklärung: Das ist kein strengerer Maßstab als im BGB, sondern konkretisiert die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 276 II BGB) für den kaufmännischen Bereich. Wer Kaufmann ist, von dem wird mehr Fachwissen und Genauigkeit erwartet als von einer Privatperson.
◦ Aber: Haftungsmilderungen des BGB (z.B. „eigenübliche Sorgfalt“) bleiben erhalten (§ 347 II HGB).
Welche Bedeutung hat Schweigen grundsätzlich im BGB und wie weicht das HGB (§ 362) davon ab?
BGB: Schweigen ist keine Willenserklärung (Ausnahme: Parteivereinbarung). Es bedeutet rechtliches „Nichts“
.
◦ HGB (§ 362 I): Schweigen gilt als Annahme (Fiktion), wenn:
1. Empfänger ist Kaufmann (§§ 1-6 HGB).
2. Antrag (i.S.d. § 145 BGB) zur Geschäftsbesorgung (i.S.d. §§ 662, 675 BGB)
3.Bereits bestehende Geschäftsbeziehung
--> Geschäfte müssen auf Kontinuität angelegt sein (Einzelne gelegentliche genügen nicht)
4. keine unverzügliche Ablehnung = ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB)
◦ Zweck: Beschleunigung des Verkehrs,.
Was ist ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) und welche zwei Funktionen erfüllt es im Handelsverkehr?
Definition: Ein Schreiben, mit dem ein Vertragspartner das Ergebnis vorangegangener mündlicher oder telefonischer Vertragsverhandlungen schriftlich (oder in Textform) gegenüber dem anderen bestätigt.
◦ Funktionen:
1. Beweisfunktion: Es dient der Beweissicherung über den Inhalt des Gesprächs.
2. Konstitutive Wirkung: Es legt den Vertragsinhalt verbindlich fest, auch wenn dieser vom Mündlichen abweicht (sofern nicht widersprochen wird).
◦ Zweck: Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Schutz des Vertrauens im schnellen Handelsverkehr
Worauf stützt sich die Geltung des KBS juristisch? Ist es im HGB geregelt?
Es ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt.
◦ Es handelt sich um Gewohnheitsrecht (bzw. "kleines Gewohnheitsrecht" als Handelsbrauch).
◦ Herleitung:
▪ Aus § 346 HGB: Rücksichtnahme auf Handelsbräuche und Gewohnheiten.
▪ Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Wer im Handelsverkehr schweigt, stimmt zu.
▪ Analog zu § 362 HGB (Schweigen auf Antrag zur Geschäftsbesorgung
Erkläre den Unterschied zwischen einem deklaratorischen und einem konstitutiven Bestätigungsschreiben
1. Deklaratorisch:
Das Schreiben gibt den mündlich geschlossenen Vertrag korrekt wieder. Der Vertrag galt schon vorher
--> das Schreiben dient nur als Beweis.
2. Konstitutiv (Rechtsbegründend):
Das Schreiben weicht vom Mündlichen ab oder bestätigt einen Vertrag,
der mündlich noch gar nicht perfekt war.
--> Durch das Schweigen des Empfängers wird der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens wirksam.
-->Das Schreiben "heilt" also Willensmängel oder ändert den Vertrag
Schema: Schweigen Auf Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
1. Vertragsverhandlungen mit Klärungsbedarf (meist mündlich).
2. Persönlich: Kaufleute oder kaufmannsähnliche Teilnehmer am Geschäftsverkehr (auch Freiberufler).
3. Echtes Bestätigungsschreiben:
a) Absender geht redlich von Vertragsschluss aus (Abgrenzung deklaratorisch und konstitutiv ).
b) Zugang (§130 BGB) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit Verhandlungen
c) Inhaltlicher Zusammenhang: (Wiedergabe des Besprochenen, keine gravierende Abweichung).
4. Kein unverzüglicher (§ 121 BGB) Widerspruch des Empfängers.
5. Rechtsfolge: Vertrag gilt mit dem Inhalt des Schreibens
Wie Unterscheidet sich §369 HGB von §320 BGB (Verträge) Und §273 BGB (Konnexe Forderungen)?
- Schuldner und Gläubiger müssen Kaufleute sein
- Keine Konnexität der Ansprüche erforderlich
- Gläubiger hat Pfandähnliches Befriedigungsrecht (§371 HGB)
Wenn ein Handelskauf vorliegt, Was kommen für Normen bei Verzögerungen und bei Mangelhafter Lieferung in betracht?
Bei Verzögerungen:
- Annahmeverzug d. Käufers (§§ 373, 374 HGB)
- Bestimmungskauf (§375 HGB)
- Fixkauf (§376 HGB) (Wichtig!)
Bei Mangelhaft. Lieferung:
- Rückobliegenheut des Käufers (§377 HGB) (Wichtig !)
- Aufbewahrungspflicht d. Käufers (§ 379 I HGB)
- Notverkaufsrecht d. Käufers (§ 379 II HGB)
Voraussetzungen § 376 HGB
1. Handelskauf
2. Relative Fixschuld vereinbart
a) Es muss festgelegt werden, dass die Leistung genau zu einer fest bestimmten Zeit oder in- nerhalb einer fest bestimmten Frist zu erfolgen hat
b) Fristeinhaltung muss für den Gläubiger von entscheidender Bedeutung sein
--> muss ausdrücklich oder konkludent Vertragsinhaltgeworden sein.
--> muss aus Vertrag abzuleiten sein, dass Vertrag mit rechtzeitiger Erfüllung stehen und fallen soll
Indiz: „fix", ,,prompt", ,,spätestens" oder „Nachfrist ausgeschlossen".
Wo wird § 376 I 2 HGB relevant?
Gläubiger besteht auf Erfüllung
I. Bspw. Anspruch auf Übergabe und Übereignung, § 433 I 1 BGB
1. Anspruchsvoraussetzungen ( Angebot Annahme)
2. Erlöschen des Anspruchs nach § 376 I 2 HGB?
a) Handelskauf: Kaufvertrag, Ware, (jdf. einseitiges) Handelsgeschäft
b) Relatives Fixgeschäft: definiert in § 323 II Nr. 2 BGB!
c) Nichteinhaltung der Leistungszeit
d) Keine sofortige Anzeige des Bestehens auf Erfüllung
RF:
Keine Anzeige: Primäranspruch erlischt
Anzeige Passt: Anspruch nicht erloschen --> Käufer ist an seine wähl gebunden --> Normaler Kaufvertrag
Wo Wird § 376 I 1 Alt. 1 relevant?
Gläubiger will zurücktreten
I. Anspruch auf Rückgewähr, § 346 I BGB 1. Rücktrittsrecht a) § 323 I, II Nr. 2 BGB b) § 376 I 1 Alt. 1 HGB (neben § 323 BGB)
aa) Handelskauf: Kaufvertrag, Ware, (jdf. einseitiges) Handelsgeschäft bb) Relatives Fixgeschäft: definiert in § 323 II Nr. 2 BGB! cc) Nichteinhaltung der Leistungszeit
Wo wird § 376 I Alt 2 HGB relevant?
- Gläubiger will Schadensersatz anstatt der Leistung (geht auch neben Rücktritt § 376 I 1 HS2)
III. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung 1. §§ 280 I, III, 281 BGB
2. § 376 I 1 Alt. 2 HGB (eigene Anspruchsgrundlage) --> (Keine Fristsetzung erforderlich.) a) Handelskauf: Kaufvertrag, Ware, (jdf. einseitiges) Handelsgeschäft b) Relatives Fixgeschäft: definiert in § 323 II Nr. 2 BGB! c) Nichteinhaltung der Leistungszeit d) Verzug / Vertretenmüssen (str.) e) Schadensberechnung: konkret oder abstrakt (§ 376 II HGB)
Wie ist "falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen" aus § 376 I 1 Alt. 2 HGB zu verstehen?
(P) SE wegen Nichterfüllung ist SE statt der Leistung i. S. d. § 281 BGB, aber SE wegen Verzug (§286 BGB) ist SE neben der Leistung
Eine Ansicht: lediglich eine veraltete Gesetzesterminologie, denn es solle Verschulden i. S. d. § 281 BGB zum Ausdruck gebracht werden
Andere Ansicht: Verzug i. S. v. § 286 BGB gemeint
Praktische Relevanz: Niedrig, Mahnung nach § 286 II Nr. 1 BGB steht entbehrlich, Verschulden Hingenen wird nach § 280 I 2 bzw. § 286 IV BGB vermutet.
Anspruch auf Nacherfüllung bei Handelsrecht
I. Anspruch auf Nachlieferung, §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB
1. Kaufvertrag, § 433 BGB
2. Mangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB
a) Vorliegen eines Mangels
b) bei Gefahrübergang
3. Gewährleistung nicht ausgeschlossen
a) vertraglicher Ausschluss, § 444 BGB
b) Kenntnis des Käufers, § 442 BGB
c) Ausschluss nach § 377 II HGB
Ausschluss nach § 377 II HGB Schema
I. Beiderseitiges Handelsgeschäft
II. Ablieferung der Ware
--> Unverzügliche Untersuchungspflicht d. Käufers
III. Sachmangel (Keine Rechtsmängel)
IV. Untersuchungsobliegenheit
1. Zeitpunkt
(Unverzüglich! 121 I 1 BGB (Ausnahme wenn untunlich))
2. Inhalt
(Zumutbarkeit bzw. Tunlichkeit nach allg. Verkehrsauffassung)
V. Kein Arglistiges Verschweigen des Mangels durch Verkäufer
VI. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
VI. RF:
Erfüllung Rügeobliegenheit--> Rechte aus §§ 434 ff. BGB Bleiben Käufer erhalten
Versäumung: Genehmigung der gelieferten Ware als mangelfrei und vertragsgemäss
Untersuchungsobliegenheit
Zeitpunkt: Ware muss unverzüglich (ohne schuldhaftes zögern) untersucht werden
Inhalt: Darauf abzustellen was nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. (idr. 5% stichprobenartig)
Kommt es zum Ausschluss nach 377 II HGB wenn der Untersuchungsobliegenheit nicht nachgekommen wird, der Mangel aber nicht erkennbar gewesen wäre wenn der Untersuchungsobliegenheit Rechtzeitig nachgekommen worden wäre?
Kommt darauf an weil:
Ausschluss knüpft nur an Rügeobliegenheit an.
Wenn Mangel Bei unverzüglicher Untersuchung nicht bemerkt worden wäre und bei Entdeckung des mangels unverzüglich gerügt wird --> Kein Ausschluss
Wenn Mangel bei Wenn Mangel Bei unverzüglicher Untersuchung bemerktworden wäre --> Dann spätere Rüge nicht unverzüglich
--> Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach § 377 II HGB
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
Offener Mangel: Bei Ablieferung erkennbar
--> Unverzüglich nach erkennen rügen (§377 I HGB)
Bei tunlicher Untersuchung anfänglich erkennbarer Mangel: Untersuchungsobliegenheit erfüllt und Mangel erkannt --> Unverzüglich nach erkennen rügen (bzw. nach Untersuchung)n
Später sich zeigender Mangel,§ 377 III HGB:
Tunliche Untersuchung aber Mangel nicht erkennbar --> Unverzüglich nach späterer Entdeckung rügen
Scheinkaufmann Schema prüfen
—> Keine Kaufmannseigenschaft
—> I. … Könnte jedoch als Scheinkaufmann analog § 5 HGB bzw. gem. § 242 BGB zu behandeln sein
—> Nach allg. Rechtsscheingrundsätzen: wer Rechtsschein zurechenbar veranlasst hat —> muss sich gegenüber gutgl. 3. der im Vertraue auf rechtsschein gehandelt hat Rechtsschein Anrechnen Lassen
—> Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt muss sich auch als solcher behandeln lassen
zurechenbar Rechtsschein Gesetzt
Gutgläubiger Dritter
Konkretes Vertrauen auf Kaufmannseigenschaft (Deswegen hat dritter Geschäft geschlossen)
RF: Scheinkaufmann —> Muss sich als Kaufmann behandeln lassen (bspw. Rügeobliegenheit)
Schema: Haftung des Erwerbes bei Firmenfortführung nach
§ 25 I 1 HGB —> Schuldenhaftung
A. Anspruch gegen Firmenfortführer normal (bspw 488 I s. 2 BGB)
—> Gehrt nicht weil kein schuldverhältnis
B. Anspruch auf … aus §(Anspruchsgrundlage) ivm. § 25 I S. 1 HGB
I. Voraussetzungen des § 25 I S.1 HGB müssen erfüllt sein
Rechtsgeschäftlicher Erwerb eine Handelsgeschäft unter lebenden
a) Erwerb (bspw kauf) unter Lebenden (Abgrenzung § 27 HGB Erbe)
b) Handelsgeschäft —> Kaufmannseigenschaft von dem der Firma verkauft hatte —> Kraft Handelsgewerbe —> Ist die Firma Handelsgewerbe?
Neuer Inhaber: Tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäft unter bisheriger Firma
a) fortführung Handelsgeschäft: In wesentlichem Bestand unveränderte weiterführung (also betriebsstruktur nicht geändert oder so)
b) Firmenfortführung
—> gleicher Name (Nachfolgezusatz nach § 25 I S.1 HGb unerheblich)
Nach h.M. und Rechtsprechung Firmenfortführung erforderlich, Fortführung handelsgeschäft reicht nichz (wortlaut)
Keine abweichenden vereinbarungen (§ 25 II HGB)
Prokura Schema §§48 ff. HGB
I. Wirksame Vertretung gem. § 164 I S.1 BGB
1. Eigene willenserklärung gerichtet auf (…) im fremden Namen
Vertretungsmacht aus wirks. erteilten Prokura gem. § 167 BGB i.V.m. §§38,49
a) Erteilung
aa) Kaufmann oder dess. gesetzl. vertreter (keine bevollmächtigten)
bb) ausdrückl. Erklärung
—> nicht konkludent + muss im HandelsR. eingetragen werden( nur deklaratorisch auch wenn nicht ist wirksam)
Umfang (§49 I)—> steht drin
—> Beschränkungen gelten nur i. Innenverhältnis - Sind Dritten gegenüber egal (§ 50 I 1 HGB) Ausser bei Arglist zw. Dritten und Prokuristen Geg. Kaufmann oder wenn dritter erkennt prokurist missbraucht vertretungsmacht
ABER: § 49 II HGB —> KEINE GRUNDSTÜCKE VERÄUSSERN/BELASTEN
—> Erwerben ist OK
Kein Erlöschen (§ 52 HGB)
§ 15 I prüfen ( Eintragung und Bekanntmachung Fehlt)
(…) ist Kaufmann/ Prokura ist erloschen
eventuell kann … der… seine Kaufmannseigenschaft/Erlöschen d. Prokura gem. § 15 I HGB nicht entgegenhalten
I. Voraussetzungen des § 15 I HGB - Negative Publizität
eintragungspflichtige Tatsache (Auch Primärtatsachen —> (P))
nicht eingetragen + nicht bekanntgemacht (H.M.: auch sekundäre Unrichtigkeit erfasst —> Wortlaut argument)
Gutgläubigkeit des Dritten bzgl. Nichtbestehens der Tatsache (keine pos. Kenntnis über das Nichteingetragene)
4. RF: Drittter hat Wahlrecht ob er sich beruft auf:
a) Die Wahre Rechtslage
b) Die Rechtslage die ihm durch § 15 I HGB geboten wird (er muss sich die nichteingetragene Tatsache nicht entgegenhalten lassen)
(P) Rosinentheorie
(P) § 15 I auf Primärtatsachen anwendbar?
Primärtatsachen: Tatsachen die erstmalig die Rechtslage verändern
zb. Kaufmannseigenschaft, Erteilung Prokura
MM.: Anwendung Auf Primärtatsachen verwischt Unterscheidung zw. konstitutiv und deklaratorisch wirkenden eintragungen —> Nicht auf Primärtatsachen anwendbar
h.M. auf Primärtatsachen anwendbar
Argumente für h.M:
Wortlaut § 15 I —> stellt nur auf “einzutragende Tatsache” ab —> Unterscheidung zw. Primär und sekundärtatsachen keine Stütze im Gesetz
Schutz Dritter —> §15 I dient Schutz dritter —> warum sollte Schutz bei unterbliebenen Eintragen d. Kaufmannseigenschaft von vornherein entzogen werden?
Problem: Eintragungspflichtige Sache führt wegen fehlender eintragung dazu, dass der Dritte sich zwei verschiedene Sachen in einem Anspruch nicht entgegenhalten lassen kann.
Dritter hat Wahlrecht.
—> Bsp: A und B sind gemeinsame stellvertreter einer KG. A Tritt aus. Das Austreten (was eintragungspflichtig ist) wird nich eingetragen ins Handelsreg. Danach Schliesst B einen vertrag für die KG alleine. der Dritte mit dem B Vertrag geschlossen hat will jetzt die Kohle vom A über §§ 126, 161 II HGB
—> B hat wegen Grundsatz der Selbstorganschaft zwar einzelvertretungsbefugnis weil A ist ja nicht mehr da, das braucht der Dritte sich aber nicht entgegenhalten zu lassen —> § 15 I
—> Jetzt kann er ja wählen:
Wahre Rechtslage: B hat wirksam vertreten also: Der dritte hat einen Wirksamen Kaufvertrag mit der KG geschlossen —> Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht
Fingierte Rechtslage: wegen § 15 I HGB braucht er sich nicht entgegen halten lassen dass B wirksam vetreten hat. Also könnte er auch einfach B in Anspruch nehmen nach § 179 BGB —> Hat er aber nicht weil er Anspruch gegen A macht
—> Dritter entscheidet sich für Wahre Rechtslage
A Muss aber Komplementär zum Zeitpunkt gewesen sein damit er Haftet für die Verbindlichkeit der KG (§ 137 I HGB)
—> War er aber nicht - Aber: § 15 I HGB —> Dritter muss sich nicht entgegenhalten lassen
Problem: Ist das Wahlrecht teilbar? Er hat sich ja schon für die Wahre Rechtslage Entschieden! Aber Dadurch dass er A in Anspruch nimmt entscheidet er sich ja hier für die fingierte Lage.
h.M: Norm Dient Schutz des Dritten und zwar uneingeschränkt! —> Dem Dritten zu verwähren sich teils auf wahre und teils auf fingierte Rechtslage zu berufen widerspricht Sinn und Zweck der Norm
Also: —> Dritter so zu behandeln als ob A nicht ausgeschieden und er hat Anspruch gegen A . A Haftet als wäre er Komplementär gewesen zum Zeitpunkt d. Vertragschlusses
was macht § 15 II HGB?
Quasi 15 I umgedreht —> Eintragungspflichtige Tatsache eingetragen und bekannt gemacht
—> Anmeldepflichtiger kann Tatsache drittem vorhalten
Schem § 15 II (pos. Publizität)
I. Eintragungsplicht. tatsache
II. Eingetragen und bekanntgemacht
III. Kein ausschluss
Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen nach bekanntmachung
Dritter Kannte Tatsache nicht
IIII. RF: Verantwortlicher kann Tatsache ggüber drittem geltend machen
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