Buffl

Handelsrecht

MV
by Maximilian V.

Problem: Eintragungspflichtige Sache führt wegen fehlender eintragung dazu, dass der Dritte sich zwei verschiedene Sachen in einem Anspruch nicht entgegenhalten lassen kann.

Dritter hat Wahlrecht.

—> Bsp: A und B sind gemeinsame stellvertreter einer KG. A Tritt aus. Das Austreten (was eintragungspflichtig ist) wird nich eingetragen ins Handelsreg. Danach Schliesst B einen vertrag für die KG alleine. der Dritte mit dem B Vertrag geschlossen hat will jetzt die Kohle vom A über §§ 126, 161 II HGB

—> B hat wegen Grundsatz der Selbstorganschaft zwar einzelvertretungsbefugnis weil A ist ja nicht mehr da, das braucht der Dritte sich aber nicht entgegenhalten zu lassen —> § 15 I


—> Jetzt kann er ja wählen:

  • Wahre Rechtslage: B hat wirksam vertreten also: Der dritte hat einen Wirksamen Kaufvertrag mit der KG geschlossen —> Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht

  • Fingierte Rechtslage: wegen § 15 I HGB braucht er sich nicht entgegen halten lassen dass B wirksam vetreten hat. Also könnte er auch einfach B in Anspruch nehmen nach § 179 BGB —> Hat er aber nicht weil er Anspruch gegen A macht

    —> Dritter entscheidet sich für Wahre Rechtslage

A Muss aber Komplementär zum Zeitpunkt gewesen sein damit er Haftet für die Verbindlichkeit der KG (§ 137 I HGB)

—> War er aber nicht - Aber: § 15 I HGB —> Dritter muss sich nicht entgegenhalten lassen

Problem: Ist das Wahlrecht teilbar? Er hat sich ja schon für die Wahre Rechtslage Entschieden! Aber Dadurch dass er A in Anspruch nimmt entscheidet er sich ja hier für die fingierte Lage.


h.M: Norm Dient Schutz des Dritten und zwar uneingeschränkt! —> Dem Dritten zu verwähren sich teils auf wahre und teils auf fingierte Rechtslage zu berufen widerspricht Sinn und Zweck der Norm


Also: —> Dritter so zu behandeln als ob A nicht ausgeschieden und er hat Anspruch gegen A . A Haftet als wäre er Komplementär gewesen zum Zeitpunkt d. Vertragschlusses

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Maximilian V.

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