Buffl

Gesellschaftsrecht I

MV
by Maximilian V.

Was gilt für § 171 I HS 2 bei Gegenständen als einlage


Bsp: H Kommanditist, Einlageverpflichtung Auto (Im Gesellschaftsvertrag 10k wert bemessen, obj Wert 6.5k)

Haftsumme: 10k


GRUNDSATZ DER EINGEBRACHTEN KAPITALAUFBRINGUNG: in Gesellschaftsvermögen eingebrachte Einlage ist nur in höhe ihres obj. Wertes auf die Haftsumme anzurechnen.


Bsp:

Die Gesellschafter der KG haben den Opel des H mit 10.000 € bewertet, was auf Grund der Vertragsfreiheit möglich ist. Somit hat H mit der Übereignung des Wagens jedenfalls seine im Innenverhältnis maßgebende Pflichteinlage vollständig erbracht

Fraglich ist, ob dies auch für die im Außenverhältnis maßgebende Hafteinlage gilt. Dies könnte aus dem Grund problematisch sein, da der Opel objektiv nur 6.500 € wert ist.

Das Vermögen der KG ist demnach nicht in der Höhe der im Handelsregister eingetragenen und durch H zu erbringenden Haftsumme vermehrt worden. Könnten die Gesellschafter Vermögensgegenstände beliebig bewerten, so könnten sich die Gläubiger der Gesellschaft nicht mehr auf die Eintragung im Handelsregister verlassen. Das Verkehrsschutzinteresse wäre maßgeblich beeinträchtigt.

folglich muss es i.R.d. Hafteinlage auf den wirklichen objektiven Wert der Leistung ankommen (was nur dann relevant wird, wenn die Einlage nicht in Geld erbracht wird).

Durch die Übereignung des Opels an die KG ist die persönliche Haftung des H damit i.H.v. 6.500 € erloschen. Gem. § 171 I HS 2 HGB haftet H noch bis zu einem Betrag von 3.500 €.



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Maximilian V.

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