Wie kann man das Gesellschaftsrecht definieren?
Als Recht der privaten Zweckverbände
Welche Personengesellschaften gibt es?
Gbr (§§ 705 ff. BGB)
OHG (§§ 105 ff. HGB)
KG (§§ 105 ff. HGB)
Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB)
Partnergesellschaft (PartGG)
Welche Körperschaften gibt es?
Rechtsfähiger Verein (§§ 21 ff. BGB)
GmbH (GmbHG)
eingetragene Genossenschaft eG (GenG)
AG (AktG)
Wie entsteht eine GBR?
§ 705 I BGB
1. Gesellschaftsvertrag
(Vertragsschluss zw. Gesellschaftern)n
2. Gemeinsamer Zweck
3.Förderungspflich
Gesellschaftsvertrag - Wer kann Gesellschafter sein?
Gesellschafter können sein:
a) Alle natürlichen Personen
b) Alle juristischen Personen
(ab § 21 BGB aufgelistet)
c) bestimmte andere Personenvereinigungen
(Zb. Personenhandelsgesellschaften §§ 105 I, 161 II HGB, GbR selbst und Verein ohne Rechtspersönlichkeit § 54 BGB)
Gesellschaftsvertrag - Vertragsschluss
Vertragsschluss:
Regeln des BGB AT
—> Rechtsbindungswille
Wie viele Gesellschafter bedarf es für die GbR? Was wenn zu wenig?
Es bedarf min. 2 Gesellschafter (Wortlaut des § 705 I BGB) Sobald nur noch ein Gesellschafter da ist, erlischt sie gem. § 712a I 1 BGB.
1. Der Gesellschaftsvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft.
2. Jedoch begründetet er kein einfaches Austauschverhältnis sondern vielmehr ein Organisationsgeschäft.
Was bedeutet das?
1. Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte, also die §§ 104 ff. BGB finden Anwendung
2. Es bestehen also keine gegenseitige Leistungspflichten i. S. d. § 241 I BGB
--> Daraus folgt, bspw. dass der § 320 BGB (also gegenseitige Leistungsverpflichtung) nicht anwendbar sein kann
=> Doppelcharakter
Welche Form- oder Genehmigungserfordernisse hat der Gesellschaftsvertrag
Grundsatz: keine
Ausnahmen: § 311b BGB (Grundstücke) oder §§ 1643 I, 1852 Nr. 2 BGB (Minderjährige) oder § 1365 BGB (Ehegattenzustimmung bei Verfügung über Vermögen im Ganzen)
Was kann Gemeinsamer Zweck für eine GbR ( §§705 ff. BGB) sein?
Jeder erlaubte Zweck —> ausser betrieb eine Handelsgewerbes (§ 105 I HGB)
Die Gesellschafter müssen diesen Zweck auch Gemeinsam verfolgen und sich diesbezüglich rechtlich binden wollen
Was muss bei der GbR bei dem Tatbestandsmerkmal der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks abgegrenzt werden?
Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
vs
individuelle Zweckverfolgung
bloß gemeinsame Interessen
Beispiel
Haltergemeinschaft eines Gegenstandes der von den Beteiligten unabhängig voneinander genutzt wird (Segelyacht, Kfz, Flugzeug, Produktionsmittel)
Gemeinsame Zweckverfolgung für GbR?
Gemeinsame Anschaffung als Zweck?
KEIN Gesellschaftszweck
—> Sollte bezüglich Anschaffung GbR entstanden sein
—> GbR Wäre gem. § 729 II Alt. 1 BGB wegen Zweckerreichung erloschen
Nutzung des Gegenstands als gemeinsamer Zweck?
—> NEIN
—> Individuelle Zweckverfolgung
Gemeinsames Halten und Verwalten als Gemeinsame Zweckverfolgung?
—> Konsequenz aus Bruchteilseigentum ( vgl. §§ 748, 742 BGB) —> Keine gemeinsame Zweckverfolgung i.R.d. § 705 BGB
Beispiel
Darlehen, bei denen Rückzahlung und Zinshöhe vom wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers abhängig gemacht werden (sog. parteiisches Darlehen)
bloß gemeinsames Interesse
Gibt A dem B zur Verwirklichung einer Geschäftsidee ein solches partiarisches Darlehen, haben beide ein Interesse daran, dass die Geschäftsidee wirtschaftlich erfolgreich umgesetzt wird
dennoch verfolgen sie noch nicht gemeinsam einen Zweck. B verfolgt den Zweck „Aufbau der Gesellschaft“, A aber lediglich sein Interesse an einer guten Rendite seiner Investition
(im Einzelfall ist die Abgrenzung zum lediglich gemeinsamen Interesse nicht immer einsichtig; gefordert ist hier vor allem eine Klärung, ob die Beteiligtenzusammenwirken und über typische, das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnende mitgliedschaftliche Einflussrechte verfügen).
§ 705 I BGB verpflichtet die Gesellschafter, den Gesellschaftszweck zu fördern. Ein Gesichtspunkt dieser Zweckförderungspflicht ist die Leistung der vereinbarten Beiträge. Worin kann diese bestehen?
- Zahlung von Beiträgen an Gesellschaft (Bareinlagen)
- Übereignung von Gegenständen
- Gebrauchsüberlassung
- Know How Transfer (Überlassung geistigen Eigentums)
- Erbringung von Dienstleistungen
Wer trägt das Gesellschaftsvermögen der aussen-GbR?
DIe Gesellschaft (§ 713 BGB)
—> Gesellschafter können nicht selbstständig über einzelne Anteile des Gesellschafstvermögens verfügen
—> Jeder Gesellschafter hat einen Anteol am Gesellschaftsvermögen als Ganzen
—> Über diesen kann er soweit nichhts anderes vereinbart, nicht völlig frei verfügen (§ 711 I S.1 BGB)
Innen GbR vs Aussen GbR
Innen GbR: § 705 II Alt. 2 BGB
Nicht rechtsfähig (§ 705 II Alt. 2 BGB)
Beschränkt sich darauf Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern zu regeln
Aussen GbR: § 705 II Alt.1
Rechtsfähig (§ 705 II Alt.1 )
Soll als Gesellschaft am Aussenverkehr teilnehmen
was ist eine Innengesellschaft?
Eine Innengesellschaft ist eine Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht als eigenständige Organisationseinheit im Rechtsverkehr auftritt. Sie soll nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht nach außen hin sichtbar sein, sondern das Gesellschaftsrecht gilt nur im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander.
Wie tritt eine Innengesellschaft im Rechtsverkehr auf?
Eine Innengesellschaft tritt im Rechtsverkehr nicht nach außen in Erscheinung. Geschäfte werden im Namen eines Gesellschafters geschlossen, der nur intern für Rechnung aller Gesellschafter handelt.
Wie ist die Haftung bei einer Innengesellschaft geregelt?
Da eine Innengesellschaft nicht rechtsfähig ist, haftet sie nicht.
Im Rechtsverkehr tritt nur ein Gesellschafter im eigenen Namen auf und ist Dritten gegenüber alleiniger Träger von Rechten und Pflichten.
Förderungspflicht Gesellschaftsvertrag
Verpflichtung der Gesellschafter zur Förderung des gemeinsamen Zweck §705 I BGB a.E.
--> Gesellschafter müssen sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten irgendeinen Beitrag zu leisten (Vgl. § 709 I BGB)
Wann ist die GbR im Innenverhältnis entstanden und wann wirkt sie auch nach außen?
Innenverhältnis: Mit Vertragsschluss
Außenverhältnis: gem. § 719 I BGB: Eintragung ins Gesellschaftsregister oder Teilnahme der Gesellschaft (mit Zustimmung aller Gesellschafter) am Rechtsverkehr
Sind §§ 280 ff. BGB, §§ 434 ff. BGB und §§ 320 ff. BGB auf die Beitragsleistung anwendbar?
§§ 280 ff. BGB
ja, darüber hinaus auch Verzugsschäden und ggf. Surrogat gem. § 285
§§ 434 ff. BGB
Früher (-): Damals gab es ein Wandlungsrecht in den §§ 459, 462 a.F., die es ermöglichten wegen eines Mangels an der Kaufsache umgehend eine Rückabwicklung des Kaufvertrages herbeizuführen. Diese Folge sollte würde den Gesellschaftsvertrag vermeiden werden.
Heute (+/-): Pauschale Verneinung erscheint nicht mehr geboten. Lediglich das zunehmend verbaucherschützende Kaufrecht sollte den beitragspflichtigen Gesellschafter nicht auferlegt werden (z.B. § 439 II u. III).
§§ 320 ff. BGB
h.M. (-): Leistung Zug-um-Zug als Folge des § 320 stellt Gesellschaft schlechtere als nur einstiege Leistung + § 323 als Rücktritt vom Vertrag soll vermieden werden + MoPeG unterstreicht dies, indem es das Wort gegenseitig in der Gesetzesänderung vom 01.01.2024 von dem § 705 I gestrichen hat
Welche Form- oder Genehmigungserfordernisse hat der Gesellschaftsvertrag?
Ausnahmen:
§ 311b BGB (Grundstücke) oder
§§ 1643 I, 1852 Nr. 2 BGB (Minderjährige) oder
§ 1365 BGB (Ehegattenzustimmung bei Verfügung über Vermögen im Ganzen)
Muss eine GbR um Grundstücke zu erwerben im gesellschaftsreg. eingetragen sein?
Um Eigentum an Grundstücken zu erwerben, muss die GbR ins Grundbuch eingetragen werden (§ 873 Abs. 1 BGB).
Beim Grundstückseigentum handelt es sich insofern um ein registriertes Recht, für deren Erwerb es der Eintragung ins Gesellschaftsregister bedarf (§ 47 Abs. 2 GBO).
Was ist bei Gesellschaftsverträgen, an denen Minderjähtige beteiligt sind und die auf ein Erwerbsgeschäft gerichtet sind erforderlich?
Grundsätzlich genügt bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen die Zustimmung der Eltern (§§ 107, 108 BGB).
Bei einem Gesellschaftsvertrag, „der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird“, muss jedoch zusätzlich das Betreuungsgericht die Willenserklärung des Kindes genehmigen (§§ 1852 Nr. 2, 1643 Abs. 1 BGB).
—> Fehlt die Genehmigung, so ist der Vertrag schwebend unwirksam; mit ihrer Versagung tritt endgültige Unwirksamkeit ein (§ 1856 BGB).
Was ist die Treuepflicht? Was ist ihr Ursprung?
= Die Pflicht, das Verhalten und die Rechtsausübung am vereinbarten Gesellschaftszweck auszurichten
Herleitung aus § 242 BGB
Was sind die drei wichtigsten Eigenschaften der Treuepflicht?
1. Bestehen der Treuepflicht untereinander und der Gesellschaft selbst
2. Inhalt und Intensität der Treuepflicht können nicht allgemein festgelegt werden
= Einzelfallabwägung unter Zugrundelegung der konkreten Gesellschaft, ihrer Rechtsform und der Bedeutung der im Einzelfall zu bewertenden Rechtsfrage
3. Treuepflicht davon abhängig ob die in Rede stehende Rechtsausübung eigennützig ist oder nicht
Bsp. 1: Die Geltendmachung einer Geldforderung als Gewinnauszahlung kann angesichts einer angespannten Finanzsituation der Gesellschaft treuwidrig sein.
Bsp. 2: An der Geltendmachung ein- und desselben Betrags als Darlehensrückzahlungsanspruch aufgrund eines mit der Gesellschaft geschlossenen Gelddarlehens (§ 488 BGB) ist der Gesellschafter aufgrund der verbandsrechtlichen Treupflicht dagegen nicht gehindert.
Grenzen Der Treuepflicht
Die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen der Gesellschafter
Pflicht zum Unterlassen von der Preisgabe von Betriebsgeheimnissen
Pflicht zum Unterlassen von Ruf- bzw. Kreditschädigend Äußerungen
Pflicht zum Unterlassen von Nebentätigkeiten
Allgemeine Förderungspflicht des Gesellschafters, insb. im Rahmen der Stimmrechtsausübung
Rechtsfolge Verletzung Treuepflicht
In Betracht Kommt wie regelmässig bei Pflichtverletzungen im Innenverhältnis --> Haftung aus § 280 I
§ 709 BGB
(...)
(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Frage: Welches Grundsatzes ist der Abs. 3, insbesondere S. 3, ein Ausdruck von?
Gleichbehandlungsgebot --> Gesellschafter dürfen im Verhältnis zu der Gesellschaft und untereinander nicht willkürlich behandelt werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
--> Verstöße Können dazu führen, dass eine gewährte Leistung entweder allen oder keinem zu gewähren ist
Definition - Geschäftsführung
jede für die Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit, die in Wahrnehmung einer Geschäftsführungsbefugnis ausgeübt wird, KEINE GRUNDLAGENGESCHÄFTE
Tätigkeit --> inkludiert sowohl rechtsgeschäftliche Handlungen als auch tatsächliche Verrichtungen
--> Bei rechtsgeschäftlichem Handeln wird zugleich eine Vertretung der Gesellschaft vorliegen
Geschäftsführungsbefugnis vs. Vertretungsbefugnis
Geschäftsführung: Innenverhältnis, Wie kann und soll jemand die Geschäftsführung nach innen vornehmen?
Vertretungsbefugnis: Aussenverhältnis: In welchem Umfang kann jemand Rechte und pflichten nach aussen begründen?
Beispiel: Alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter G ist nicht zur alleinigen Geschäftsführung befugt. Schliesst trotzdem Kaufvertrag für die GbR.
Aussenverhältnis: Vertrag wirksam (alleinvertretungsberechtigt) --> Gesellschaft wirksam verpflichtet (720 I a.E BGB)
--> Vertragliche Pflichten für GbR aus §433 II BGB
Innenverhältnis: GbR hat Anspruch gegen G aus §280 I BGB. --> Pflichtverletzung: Gechäftsführungshandeln trotz fehlender Geschäftsführungsbefugnis
Grundlagengeschäft
Geschäfte, die auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags hinauslaufen
—> weil sie die Grundlagen der Gesellschaft oder die Beziehungen der Gesellschafter zueinander betreffen.
—> Auch bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis keine Geschäftsführungsmaßnahme
—> Änderung d. Gesellschaftsvertrags bedarf Zustimmung aller Gesellschafter
Was wenn Geschäftsführungsbefugnis nicht geregelt im Gesellschaftsvertrag?
Nach § 715 I, III BGB --> Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter.
Widerspruch gegen Geschäftsführungsmassnahme
Jeder der zur Geschäftsführungsbefugnis berechtigt:
—> kann wiedersprechen (§ 715 IV S.1 BG)
—> Wird widersprochen—> Geschäft darf nicht vogenommen werden (S.2)
RF: Widerspruch
—> grundsätzlich bestehende Einzelgeschäftsführungsbefugnis des Handlungswilligen für die betreffende Einzelmaßnahme oder Art von Geschäften wird ausgeschlossen .
—> Unterliegt der Treuepflicht
Tätigkeitspflicht
Pflicht der Gesellschafter zur Geschäftsführung
—> Geschäftsführung kann nur aus wichtigen Grund gekündigt werden (§ 715 VI BGB)
Wann liegt ein wichtiger Grund isd § 715 VI vor?
Ein wichtiger Grund besteht, wenn Umstände vorliegen, die die Fortführung der Geschäfte in der vereinbarten Art für den Geschäftsführer unzumutbar machen.
Welche Anforderung an Rechtzeitigkeit der Kündigung der Geschäftsführung
Gem. § 715 VI S.2 BGB iVm § 671 II BGB
—> Kündigung muss regelmässig so erfolgen, dass rechtzeitig ein anderer Geschäftsführer bestellt werden kann.
Wie erfolgt die Willensbildung der Gesellschaft?
Durch Beschluss
Was ist ein Beschluss? Wie wird er seiner Rechtsnatur nach eingeordnet?
Definition
Ein Rechtsgeschäft, bei dem Willenserklärungen in Bezug auf einen Antrag abgegeben werden, der auf eine Rechtsfolge gerichtet ist und aus gleichgerichteten Willenserklärung besteht.
Einordnung
Früher umstritten (teilweise vertreten: Sozialakt oder Geschäft sui generis). Heutzutage als Rechtsgeschäft anerkannt (d.h. auch §§ 104 ff. anwendbar)
Was sind die vier Bestandteile von Beschlüssen?
1. Beschlussantrag
2. Stimmabgabe (hier kommen im wesentlichen die §§ 104 ff. zur Anwendung)
3. Beschlussergebnis
4. Beschlussfeststellung
Welche vier Grundfragen sind bei der Stimmabgabe der Beschlüsse zu beachten?
Zuständigkeit?
= welches Organ ist zuständig?
Normalerweise Geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
- Beschlüsse die über Gesellschaftsvertrag hinausgehen/diesen ändern
--> Alle Gesellschafter einstimmig (§715 II S.2 BGB)
- Gesellschaftsvertrag erfordert alle ausdrücklich für bestimmte Beschlussgegenstände
Stimmberechtigung?
Überlagerungen der freien Stimmberechtigung:
1. Stimmverbote (§§ 34 BGB, 47 IV GmbHG analog)
2. Stimmrechtsvereinbarungen
3. Vertraglicher Stimmrechtsausschluss
4. Entziehung der Geschäftsführung § 715 V BGB
Wirksamkeit der Stimmabgabe?
§§ 104 ff.
Mehrheitserfordernisse erreicht?
Richtet sich nach der weitgehend dispositiven (vgl. § 708 BGB) gesetzlichen Regelungen oder im Gesellschaftervertrag
Möglichkeiten: Einstimmigkeit, Qualifizierte Mehrheit, Einfache Mehrheit
Wann sind Mehrheitsklauseln zulässig? Was ist die Problematik?
Grdsl. Einstimmigkeit erfordert (§714 BGB)
--> § 708 BGB : Abweichungen OK
P: Ist es OK wenn einfach alle Entscheidungen nur die Mehrheit brauchen? Auch solche die einzelne Gesellschafter betreffen?
2 Stufen Modell:
1) Mehrheitserfordernis durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen (ggf. auch durch Auslegung zu ermitteln)
--> Beschlussgegenstand Teil von nicht mehrheitsdispositivem Kernbereich?
2) konkreter Beschluss entspricht den inhaltlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen, insbesondere der Treuepflicht.
--> Wenn Kernbereich betroffen dann nur Ok wenn Im Interesse der Gesellschaft geboten und zumutbar
Nicht mehrheitsdispositiver Kernbereich
- Stimmrecht
- das Gewinnbezugsrecht
- Teilhabe an Geschäftsführung und be- stimmten Kontrollrechten
- Anteil am Liquidationserlös
Was gibt es für Beschlussmängel?
Arten von Beschlussmängeln
Verfahrensfehler (Einberufungsfehler, Tagesordnung nicht bekannt, Ausschluss von der Abstimmung, unzureichende Information, fehlerhafter Ergebnisfeststellung
Materiell-rechtliche Fehler
Verletzung von Stimmrechtsschranken (Unterscheide: Bewegliche und Unbewegliche)
--> Bewegliche: Gleichgehandlungverbot und Treuepflicht,
--> Unbewegliche = Stimmverbot
2. Verletzung des materiellen Rechts (§§ 134, 138 BGB)
Rechtsfolge Beschlussmängel
Bei Verfahrensfehlern oder Verletzungen des materiellen Rechts = Nichtigkeit
Bei Stimmrechtsschranken nur erheblich, wenn sie sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben, d.h. ein anderes Ergebnis getroffen worden wäre = falls (+), dann Korrektur
Geltendmachung: durch Feststellungsklage nach § 256 ZPO
Beachte: Bei der oHG gibt es Differenzierungen nach den §§ 110 ff. HGB. Eine Analogie verbietet sich, weil der Gesetzgeber sich explizit gegen solche Regelungen für die GbR durch das MoPeG entschlossen hat.
RF Überschreitung Geschäftsführungsbefugnis
Entziehung als Sanktion, § 715 V BGB
•Ausschluss des handelnden Gesellschafters aus wichtigem Grund, § 727
•Schadensersatzanspruch der Gesellschaft (§§ 280 ff. BGB)
Was hat der berechtigte Geschäftsführer einer GbR für einen Anspruch wenn er Aufwendungen macht? Gegen wen? welche Anforderungen?
Anspruch auf Aufwendungsersatz des Geschäftsführers gem. § 716 I alt. 1 BGB, gilt gem. § 105 II HGB auch für OHG
—> Gegen die Gesellschaft
Aber:
—> Nur aufwendungen die er für erforderlich halten darf
—> Kein ersatz wenn grdsl geschäftsführungsbefugter gesellschafter den Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat
Bei fehlender Berechtigung: GoA andenken (§§677 ff.)
Aufwendungen (§ 716 I Alt. 1)
Dem berechtigten Geschäftsführer sind seine Aufwendungen zu ersetzen (§ 716 Abs. 1 BGB).
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer.
Die Freiwilligkeit hängt im Verhältnis Gesellschafter – Gesellschaft davon ab, ob die Leistung von der Gesellschaft selbst zu tragen ist, oder ob der Gesellschafter diese zusätzliche Leistung selbst schuldete. Ob der Gesellschafter akzessorisch selbst für die Forderung haftet, ist dabei nicht entscheidend.
Was macht § 716 I alt. 2?
Anspruch des Gesellschafters gegen Gesellschaft auf Ersatz von Schäden
Entziehung Geschäftsführungsbefugnis
Gem. § 715 V BGB durch Beschluss
—> Wenn wichtiger Grund
(vor allem Pflichtverletzungen die das Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsführers untergraben)
Wie ist die Rechtslage bei der Vertretung der GbR
Vertretungsmacht aus § 720 BGB
Abs. 1: alle Gesellschafter gemeinsam
aber Abs. 2: einzelne Gesellschafter zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften.
Abs. 3: Anreden zur Beschränkung der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam. Das bedeutet, dass sie wirksam von den Gesellschaftern beschlossen werden können, jedoch nur im Innenverhältnis gelten.
“EIgene Willenserklärung im fremden Namen” bei Vertretung der GbR
Eigene WE: Unproblem. —> Vertretender gesellschafter übernimmt die Willensbildung der Gesellschaft
Im namen des Vertretenen: Wenn nicht ausdrücklich erklärt dass im Namen der Gesellschaft —> Offenkundigkeit kann sich aus den Umständen des Geschäftsabschlusses ergeben § 164 I S.2 BGB (unternehmensbezogenes Geschäft)
Welche Ansprüche hat die Gesellschaft im Falle der actio-pro-socio nun gegen den vertretungsberechtigten Gesellschafter oder gegen Dritte?
§ 715b Abs. 1 S. 1 = gegen Gesellschafter
Vss.:
1. Wahrnehmung der Anspruchsverfolgung im Gesellschaftsinteresse
2. Verweigerung entgegen des Interesses durch Vertretungsorgan (entgegen Zweckförderungs- und Treuepflicht)
§ 715b Abs. 1 S. 2 = gegen Dritte
1. + 2. (wie oben)
3. Mitwirkung oder Kenntnis des Dritten (Verkehrsinteresse)
Wo ist die Rechtsfähigkeit der GbR bestätigt?
§ 705 II Alt. 1 BGB
Wie haften die Gesellschafter der GbR (6) PUUPGA
§ 721 S. 1 BGB
Personönlich (= mit ihrem Privatvermögen)
Unbeschränkt (= mit ihrem ganzen Privatvermögen)
Unmittelbar (= Gl. muss nicht erst die Gesellschaft in Anspruch nehmen)
Primär (= auf Erfüllung - dazu Streit Erfüllungs vs. Haftungstheorie, siehe bei oHG)
Gesamtschuldnerisch (= Gl. kann von jedem Gesellschafter alles fordern)
Akzessorisch (= Haftung geht nicht weiter als die Gesellschaft)
Was ist wenn eine Gesellschaft im Gesellschaftregister eingetragen ist?
Sie ist Rechtsfähig
Wie Bei GbR, Haftungsfragen vorgehen?
Wenn Nach Anspruch gegen Gesellschaft gefragt: Zuerst Anspruch gegen Gesellschaft prüfen
--> Rechtsfähig?
--> Dann gegen Gesellschafter
Anspruchsgrdl. Gesellschaft: Anspruchsgrundlage ivm. § 705 II BGB
Bei Gesellschafter: Anspruchsgrundlage ivm. § 721 S.1 BGB
Haftung der GbR
• Haftung der GbR mit Gesellschaftsvermögen, § 713 BGB
→ Zurechnung von Pflichtverletzungen
- vertraglich: bei Gesellschaftern § 31 BGB analog, h.M., sonst § 278 BGB
- deliktisch: bei Gesellschaftern § 31 BGB analog, sonst § 831 BGB
A Gesellschaftsvermögen steht nur der GbR zu, § 713 BGB. Gesellschafter sind daran nicht beteiligt!
Schema Haftung der GbR Gesellschafter
• GbR-Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch gem. § 721 BGB
1. Voraussetzungen
a) Verbindlichkeit der GbR
b) Gesellschafterstellung zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit
2. Rechtsfolge
Gesellschafter haftet gem. § 721 BGB:
—> persönlich und unbeschränkt, d.h. mit gesamten Privatvermögen;
—> unmittelbar und primär, d.h. Gläubiger kann ihn direkt in die Haftung nehmen, ohne zuvor GbR in Anspruch genommen zu haben;
—> gesamtschuldnerisch
3. Verteidigung des Gesellschafters, § 721b BGB
• persönliche Einwendungen und Einwendungen, die der GbR zustehen, § 721b | BGB
• Leistungsverweigerungsrecht, wenn GbR Geschäft anfechten kann oder wenn GbR aufrechnen kann
oder der GbR ein anderes Gestaltungsrecht zusteht, das die Gesellschaft zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, § 721b | BGB
Welche Arten von rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gibt es?
Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsvertrag (Sozialverpflichtungen)
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften mit Aussenstehenden Dritten (Drittschuldnerbeziehungen)
Sozialverpflichtungen
Alle sich aus dem Gesellschaftsverhältn. ergebende Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern
Bspw: Gewinnanteilsansprüche d. Gesellschafter, Aufwendungsersatzansprüche
Nur Gesellschaft haftet also, denn
bei Haftung d. Gesellschafter
—> Nachschusspflicht der Gesellschafter entgegen § 710 S.1
Ausnahme Gesellschafterhaftung bei Sozialverpflichtungen
710 S.2 BGB —> Bei ausscheiden eines Gesellschafters/Liquidation der Gesellschaft —> Kann mehrbelastung erfolgen
—> 728a, 737 BGB
Wie wird der Gesellschaft das Verschulden (§ 280) eines Angestellten zugerechnet, Bzw dritter derer sich die GbR zur erfüllung eines Vertrags bedient
Erfüllungsgehilfe —> § 278 BGB
(P): Wie wird der GbR das Verschulden ihrer Gesellschafter zugerechnet?
M.M.: Nach § 278 BGB
—> Gesellschafter Erfüllungsgehilfen
h.M: Zurechnung nach § 31 BGB analog
Bei Zurechnung von Gesellschafterverschulden geht es wertgenäß gar nicht um fremdes, sondern um eigenes Verschulden der Gesellschaft
Würde man 278 Anwenden—> Gbr wäre im vorteil denn :
—> 278 S.2 —> Ausschluss 276 III
—> Gesellschaft könnte Haftung für jegliches Verschulden vertraglich ausschliessen
Wo Einwendungen und Einreden Des Gesellschafters.
§ 721b BGB:
Nach 721b I BGB können die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die von der Gesellschaft erhoben werden könnten.
Nach § 721b II BGB begründet das Recht der Gesellschaft zur Anfechtung oder Aufrechnung ebenfalls eine Einrede des Gesellschafters gegen seine Inanspruchnahme aus § 721 BGB.
Was 721 a und 728 b BGB?
Ausgestaltung des Rechts der Gesellschafterhaftung nach § 721 BGB
§ 721a BGB:
Haftung der eintretenden Gesellschafter für Altverbindlichkeiten. Das sorgt für große Haftungsrisiken, da der eintretende Gesellschafter oft nicht beurteilen kann, welchen Verbindlichkeiten die Gesellschaft ausgesetzt ist. Daher einzelne Einschränkungen der Rechtsprechung:
Haftung bei Eintritt junger Anwälte in eine Anwaltssozietät für Berufshaftung und anderer Freiberufler
Anerkannte Ausnahmen könnten jedoch durch neuerdings möglichen Zusammenschluss von Freiberuflern durch oHG (vgl. § 107 I 2 HGB) nicht mehr fortbestehen
§ 728b BGB:
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für vor seinem Ausscheiden aus der GbR begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. § 728b BGB, wenn die Verbindlichkeiten innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und rechtskräftig festgestellt werden. Die zweitgenannte Voraussetzung ergibt sich aus dem Verweis auf § 197 I Nr. 3-5 BGB.
In welchen vier Formen kein ein Mitgliederwechsel bei der GbR erfolgen?
1. Beitritt
2. Übertragung
3. Ausscheiden
4. Tod eines Gesellschafters
Eintritt Gesellschaft und RF
Wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft verlässt oder beitritt
--> bedarf es einer Änderungcdes Gesellschaftsvertrages, sodass ein Grundlagengeschäft vorliegt, dass Einstimmigkeit bedarf.
Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings geregelt werden, dass über die Aufnahme neuer Mitglieder per Beschluss entschieden werden kann und dabei das Mehrheitsprinzip gilt.
RF: Der Anteil der übrigen Gesellschafter sinkt im Beitrittsfall proportional zu dem Anteil des Beitretenden (vgl. § 712 II) und steigt im Austrittsfall ebenso (vgl. § 712 I) (sog. "An- und Abwachsung").
Wie verläuft die Kündigung der Mitgliedschaft an der Gesellschaft?
§§ 723 I Nr. 2, 725 BGB
Die ordentliche Kündigung ist nach § 725 I BGB mit Wahrung einer Frist vondrei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Abänderungen sind im Gesellschaftsvertrag möglich
Eine Kündigung kann gem. § 725 II BGB aus wichtigem Grund auch fristlospassieren
. Das Kündigungsrecht darf gem. § 725 VI BGB nicht beschränkt werden. Praktisch bedeutsam ist das bei Abfindungsklauseln (wann entwertet eine solche Klausel das Kündigungsrecht?)
Der Ausscheiden Gesellschafter haftet nach § 728b BGB für die vor seinen Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, nicht aber für die danach Begründeten (sachgerecht, denn er kann auf die auch keinen Einfluss nehmen).
Der Ausscheide erhält einen Abfindungsanspruch nach § 728 I 1 Var. 2 BGB.
Gem. § 712a BGB erlöscht die Gesellschaft wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.
Abfindungsanspruch (§ 728 BGB)
Höhe:
Wert der Beteiligung (einschließlich stiller Reserven), sofern keine (wirksame?) Abfindungsbeschränkung; ansonsten Schätzung § 728 II BGB
Ausgleich für Verlust der Ansprüche aus der Mitgliedschaft (Abfindungsbilanz)
Wodurch erfolgt ein Ausschluss aus der Gesellschaft?
§ 727 S. 1 BGB
Ein Ausschluss aus Gesellschaft bedarf einen wichtigen Grund. Der Austritt muss von den anderen Gesellschafter beschlossen werden.
Was passiert bei dem Tod eines Gesellschafters?
§§ 723 I Nr. 1, 724 BGB
Wie und nach welchen Vorschriften verläuft das Liquidationsverfahren (als Überblick)? Was ist wichtig?
Wichtig: Die Auslösung führt dazu, dass die Gesellschaft ihre rechtliche Selbstständigkeit verliert,
—> mit der Folge, dass die Gesellschafter keine eigenen Ansprüche gegen sie mehr haben.
Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind gem. § 736 IV S. 1 BGB zunächst, die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.
Erst danach, das heißt mit Abschluss der Liquidationsbilanz kommen Ansprüche auf Rückerstattung der Einlagen zum Zuge.
Dadurch sind die Gesellschafter den Gläubigern de facto nachrangig.
Ferner sind vor der Liquidation vereinnahmte Vermögenswerte zurück zu erstatten, da sie rechtsgrundlos erlangt worden sind (§ 812 I BGB).
Reicht das Vermögen der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gar nicht aus, müssen die Gesellschaft den Fehlbetrag nach § 737 tragen.
LFG Lehre der fehlerhaften Gesellschaft
Wenn Gesellschaftsvertrag unwirksam aber Gesellschaft trotzdem in Vollzug gesetzt
--> Wäre uneingeschränkte Anwendung der §§ 104 ff. BGB und damit verbundene Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB nicht sachgerecht
--> VERTRAUENSSCHUTZ: Dritte die auf Bestand der Gesellschaft vertraut haben müssen in ihrem Vertrauen geschützt werden
--> Deswegen wurde das gewohnheitsrechtliche INSTITUT DER FEHLERHAFTEN GESELLSCHAFT entwickelt
Wozu führt die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft faustformelartig?
Die Lehre führt dazu, dass eine Gesellschaft trotz Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags wie eine wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln ist und der Nichtigkeitsgrund lediglich zu ihrer Kündigung undAbwicklung berechtigt.
LFG Voraussetzungen
1. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
2. Vollzug
3. Keine Entgegenstehenden Interessen
Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
Setzt voraus, dass eine tatsächliche Einigung iS.e. Willensübereinstimmung vorliegt, die nur aus rechtlichen Gründen unwirksam ist
Vollzug
Nur wenn Vertrag in Vollzug gesetzt, können die zu vermeidenden Rückabwicklungsprobleme entstanden sein.
Geschieht i.d.r. durch Aufnahme der Geschäfte im Aussenverhältnis
Nach h.M: wird zumindest angenommen wenn Gesellschaftsvermögen gebildet wurde, das bei einer Abwicklung liquidiert werden müsste
Kein Entgegenstehendes Interesse LFG
Interessen der Allgemeinheit stehen LFG i.d.r entgegen wenn der Gesellschaftsvertrag deswegen unwirksam ist, weil ein verstoss gegen ein Gesetzliches Verbot isv 134 BGB oder Sittenwidrigkeit 138 BGB vorliegt
Folgendermassen vorgehen:
Einzelne Klauseln unvereinbar --> nur diese nichtig
Gesellschaftszweck selbst unvereinbar --> Gesellschaftsvertrag nach h. m. in gänze nichtig
(P) Minderjährigenschutz
Was sind die Rechtsfolgen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
1. Wirksamkeit der Gesellschaft
Im Außenverhältnis besteht zwischen fehlerhaften und -freien Gesellschaft kein Unterschied. Auch im Innenverhältnis ist die Gesellschaft abgesehen von der fehlerhaften Klausel im Vertrag als wirksam zu behandeln (außer die Klausel ist zum Zwecke des Gläubigerschutzes erforderlich, dann schon).
2. Kündbarkeit der Gesellschaft
Der zum Bestandsschutz einstweilen "übergangene" Nichtigkeitsgrund kommt ein wichtiger Grund i. S. d. § 731 I S. 2 zu. -->
Gesellschaft ex nunc kündbar (Gesellschafter können Quitten)
Wo ist die OHG legaldefiniert?
§ 105 I HGB
„eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbesunter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist“ und bei der „bei keinem der Gesellschafterdie Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“.
Wie entsteht eine OHG
Es gibt zwei Arten auf die eine OHG entstehen kann.
Die erste Möglichkeit ist, dass die GbR durch ihren Vollkaufmännischen Zweck, also dem Betrieb eines Handelsgewerbes, zu einer OHG wird (sog. Ist-OHG).
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl. § 107 I 1 HGB). Dadurch entsteht die Kann-OHG.
Das kann nach § 107 I 1 Var. 1 eine nicht-kaufmännische Gesellschaft
oder nach Var. 2
eine rein vermögensverwaltendeGesellschaft sein.
Nach § 107 I 2 geht nun auch (z.B. für Rechtsanwälte) eine OHG für freieBerufe, sofern das für den jeweiligen Beruf zulässig ist
Kleingewerbe - OHG
Kleingewerbe: Erfordert nach art und Umfang keine Kaufmänn. Einrichtung
—> 107 I S.1 HGB: Betreibende Gesellschaft kann trotzdem durch konstitutive Eintragung ins Handelsregister Status einer OHG erwerben
Wie unterscheidet sich die OHG von der KG?
OHG = alle Gesellschafter haften unbeschränkt persönlich
KG = Kommanditisten haften auf ihre Haftungssumme beschränkt
Wie ist die Beziehung der §§ 105 ff. HGB zu den § 705 ff. BGB?
§ 105 III HGB
"Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung."
Entstehungsvoraussetzungen der OHG
Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma (Handelsname § 17 I HGB)
2. Eintragungspflicht (§106 HGB)
- Ist-OHG auch ohne Eintragung schon OHG
-Kann-OHG Wird mit Eintragung zur OHG
Schema Entstehung OHG (im Aussenverhältnis)
I. Entstehung einer wirksamen OHG §§ 105 ff. HGB
Einigung über OHG Vertrag, §105 III HGB i.V.m. § 705 I BGB entsprechend
a) gem. § 105 II HGB gelten: Vorschriften der §§ 705 ff. BGB —> Gesellschaftsvertrag i.S.v. § 705 I BGB
b) § 105 I HGB: —> Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1 HGB
Wirks. Entstehung der OHG nach aussen gem. § 123 HGB
a) § 123 I S.1 HGB —> entstehung nach aussen zum zeitpunkt: Eintragung ins Handelsregister
b) § 123 I S.2 HGB —> Enststehung nach aussen zum Zeitpiunkt: Geschäftsbeginn ( ausser Geschäftsbetrieb isv § 107 I HGB)
—> Erfordert nach § 123 I S. 2 HGB die Zustimmung “sämtlicher” Gesellschafter
Was wenn bei OHG § 123 I HGB nicht erfüllt und wie prüfen?
Wenn § 123 I HGB micht erfüllt —> GbR die gemeinsamen zweck hat OHG zu gründen besteht im Vorfeld
Rechtsfähige GbR im Aussenverhältnis § 705 II Var. 1:
Enstehung nach § 719 I BGB
a) Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung aller Gesellschafter § 719 I Var. 1 BGB
oder
b) Eintragung ins Gesellschaftsregister § 719 I Var. 2 BGB
wenn nicht :
Innengesellschaft
Entstehung (nur) im Innenverhältnis mit Vertragsschluss § 705 I BGB
—> NICHT Rechtsfähig §§ 705 II Var. 2 , 740 BGB
Streit haftungs vs Haftungstheorie
Gesellschafter der OHG haften gem. § 126 HGB grdsl. für alle Verbindlichkeiten
—> (P) Geht mit der selbstständigen akzessorischen Haftung der Gesellschafter einher dass sie auvh inhaltlich in gleicher Weise wie OHG zur erfüllung verpflichtet sind?
—> Wird nicht relvant wenn von Gesellschaft nur geld geschuldet
Haftungstheorie: Gesellschafter haften nur auf wertinteresse des Gläubigers auf Erfüllung.
Erfüllungstheorie: Gesellschafter gem. § 126 HGB grdsl zu erfüllung in gleicher Weise wie OHG verpflichtet . (Ausnahme: Unzumutbarkeit)
(+) Zweck des § 126 HGB (bzw. § 721 BGB) ist den Gläubigern eine möglichst umfassende Sicherung zu bieten
Vertretung OHG/KG: Wer wird vertreten
= in wessen Namen wird gehandelt?
es wird nur im Namen der Gesellschaft gehandelt
Enstehung KG
A. Entstehung wirksame KG gem. §§ 161 ff. HGB
I. Wriksamer gesellschaftsvertrag über KG
Gem. § 161 II HGB —> vorschriften für OHG gelten entsprechend —> Über § 105 III HGB —> Gesellschaftsvertrag isv § 705 I BGB erdorderlich
wirksam zustandegekommen (keine Form erfordernisse)
II. KG nach aussen entstanden
§§ 161 II, 123 I S.1 —> Wie bei OHG
Prinzip der Selbstorganschaft
Bei Personengesellschaften: muss stets gewährleistet sein, dass diese durch ihre Organe (= Gesellschafter) vertreten werden
—> es muss immer mind. eine organschaftliche Geschäftsführungs und Vertretungsbefugnis bestehen die nicht von Dritten abhängig ist
wie Läuft Vertretung bei der OHG
Grundsatz (Gesetzlich)
—> Einzelvertretung § 124 I, 4 HGB
—> Umfang. ALLE Geschäfte § 124 IV S.1 HGB (Ausser Grundlagengeschäfte)
—> Beschränkungen im aussenverhältnis unwirksam § 124 IV S.2
AUSNAHME:
—> ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung ist möglich § 124 II HGB
—> Gesamtvertretung § 124 II i.V.m. Gesellschaftsvertrag möglich
—> gemischte/unechte Gesamtvertretung möglich § 124 III HGB
Problem: Selbstorganschaft
—> EINTRAGUNGSPFLICHTIG § 106 II Nr. 3, VI HGB
Inhaber der Vertretungsmacht OHG/KG
• gem. § 124 HGB (i.V.m. § 161 | HGB) grds. die Gesellschafter
—> !!! Kommanditist ist von organschaftlicher Vertretung zwingend ausgeschlossen, § 170 1 HGB!!!
• daneben gelten allg. Vertretungsregeln (auch für Kommanditisten):
Prokura (§§ 48 ff. HGB
Handlungsvollmacht §§ 54 ff. HGB
bürgerlich-rechtliche Vollmacht, $$ 167 f. BGB
ACHTUNG: Ausschluss aller Gesellschafter ist unzulässig, Prinzip der Selbstorganschaft
Arten der Vertretungsmacht gem. § 124 HGB
124 I HGB
grds. Einzelvertretung durch jeden
Gesellschafter.
§ 124 II HGB echte Gesamtvertretung
—> mehrere Gesellschafter sind nur in Gemeinschaft vertretungsbefugt
§ 124 III HGB unechte Gesamtvertretung
—> Gesellschafter nur zsm mit Prokuristen vertretungsbefugt
BEACHTE: Prinzip der Selbstorganschaft
Umfang der Vertretungsmacht OHG/KG
• gem. § 124 IV 1 HGB:
alle gerichtlichen, außergerichtlichen Rechtshandlungen
—> inklusive Veräußerung, Belastung von Grundstücken und Erteilung, Widerruf einer Prokura
• Beschränkungen des Umfangs sind Dritten gegenüber unwirksam, § 124 IV 2 HGB
• Grundlagengeschäfte (= die den Gesellschaftsvertrag selbst betreffen) —> gehören nicht zur Vertretung; bei solchen Geschäften müssen alle Gesellschafter zustimmen
Gilt 124 IV 1 bei unechter Gesamtvertretung? (Prokurist, Grundstücke)
ja, § 49 II greift nicht durch
—> Prokurist kann zsm mit Gesellschafter Grundstücke veräussern
Arg: Veräusserung erfolgt nicht ohne Kenntnis des Inhabers
Haftung der OHG Gesellschafter
• OHG-Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der OHG akzessorisch gem. § 126 HGB
a) Verbindlichkeit der OHG (nach h.M. auch deliktische Verbindlichkeiten; arg. Wortlaut § 126 HGB)
2. Rechtsfolge: Haftung der Gesellschafter; str., wie diese Haftung ausgestaltet ist:
Gesellschafter haftet gem. § 126 HGB
persönlich und unbeschränkt, d.h. mit gesamten Privatvermögen;
unmittelbar und primär, d.h. Gläubiger kann ihn direkt in die Haftung nehmen, ohne zuvor OHG in Anspruch genommen zu haben;
gesamtschuldnerisch
3. Verteidigung des Gesellschafters, § 128 HGB
• persönliche Einwendungen und Einwendungen, die der OHG zustehen, § 128 I HGB
• Leistungsverweigerungsrecht,
wenn OHG Geschäft anfechten kann
oder wenn OHG aufrechnen kann
oder wenn OHG ein sonstiges Gestaltungsrecht zusteht, dessen Ausübung die Gesellschaft zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, § 128 II HGB
Haftung der OHG selbst
• OHG haftet selbst, § 105 I HGB, mit dem Gesellschaftsvermögen, § 713 BGB i.V.m. § 105 I HGB
→ Zurechnung von Pflichtverletzungen: bei Gesellschafterhandeln
§ 31 BGB analog (h.M.),
sonst § 278 BGB im vertraglichen Bereich und
§ 831 BGB im deliktischen Bereich
Kommanditist und Komplementär KG
Komplementär: haftet wie OHG Gesellschafter —> Geschäftsführung § 161 II HGB iVm § 116 HGB
—> Vertretungsbefugnis aus § 161 II HGB iVm § 116 HGB
Kommanditist: § 171
Kein Vertretung § 170I HGB (prokura und Generalvollmacht geht)
Keine Geschäftsführung § 164 I HGB (nach h.M. Dispositiv —> Abweichungen Gesellschaftsvertrag)
Was passiert bei Tod eines Gesellschafters einer OHG
Austritt § 130 I NR.1 HGB
—> Grundregel: Gesellschaft wird ohne toten Gesellschafter fortgesetzt
—> Erbnachfolge kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden
—> Für Erben: § 131 BGB
Erbe Gesellschaft Eintrittsklausel
Echter Vertrag zugunsten Dritter
Wirkt sich aus:
—> Toter scheidet gem § 130 I Nr.1 HGB aus
—> Erbe wird nicht gem. § 1922 BGB Gesellschafter
—> Erbe aber berechtigt Aufnahme in Geselschaft zu verlangen (Gesellschafter müssen zustimmen
Erbe gesellschaft Einfache
Nachfolgeklausel
Gesellschaft wird unmittelbar mit allen Erben fortgesetzt, sofern nicht § 724 BGB gilt
§ 131 HGB beachten
Erbe gesellschaft qualifizierte Nachfolgeklausel
Gesellschaft wird nur mit einzelnen Erben fortgesetzt (sofern nicht § 724 BGB)
Haftung der KG selbst und der Komplementäre
KG haftet selbst gem. §§ 105 II, 161 II wie OHG
Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) haften gem. §§ 126, 161 II HGB wie OHG-Gesellschafter
Haftung Der Kommanditisten
1. beschränkte persönliche Haftung gem. § 171 I HGB
a) Voraussetzungen
aa) Verbindlichkeit der KG
bb) Kommanditistenstellung zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit
b) Rechtsfolge
Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister angegebenen Haftsumme, §§ 171 I, 172 I HGB
—> !!! für Haftung im Außenverhältnis ist immer der im Handelsregister eingetragene Betrag = Haftsumme maßgeblich, § 172 | HGB; im Innenverhältnis ist die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage = Pflichteinlage maßgeblich !!!
Haftung erlischt mit Erbringung der Einlage, § 171 | Hs. 2 HGB; andere vermögenswerte Leistungen als Geldleistungen werden mit ihrem objektiven Wert zur Zeit der Einbringung angerechnet
• Wiederaufleben der Haftung bei Rückzahlung der Einlage an den Kommanditisten, § 172 IV 1 HGB =
—> jede Leistung aus dem KG-Vermögen an Kommanditisten, für die das Gesellschaftsvermögen keine gleichwertige Gegenleistung erhält
Was ist wenn einem Kommanditisten Prokura im Gesellschaftsvertrag erteilt wurde?
Kommanditist ist von organschaftl Vertretung gem. § 170 HGB ausgeschlossen
Rechtsgeschäftl. Vertrezungsmacht kann ihm aber eingeräumt werden
wenn im Gesellschaftsvertrag Prokura erteilt:
—> erächtigt zu allen arten von geschäftl… § 49 I HGB
—> Kommanditist erwirbt nach Aussen rechtsposition die weitgehend mit der des Komplementärs vergleichbar
—-> Deshalb:
Prokura darf nur durch änderung des Gesellschaftsvertrag oder wenn wichtiger Grund (vgl. 124 V HGB) vorliegt, entzogen werden (Abweichung § 52 I)
Zurechnung des Verschuldens im Rahmen seiner Vertretungsmacht nach § 31 BGB analog (str. ob 31 oder 278)
Problem: Einlageleistung durch
Befriedigung eines anderen Gläubigers
der Gesellschaft, also nicht „an die KG“?
„Risikobeitrags“-Theorie:
Nur bei einem effektiven
Risikobeitrag wirkt Zuwendung
haftungsbefreiend
Was gilt für § 171 I HS 2 bei Gegenständen als einlage
Bsp: H Kommanditist, Einlageverpflichtung Auto (Im Gesellschaftsvertrag 10k wert bemessen, obj Wert 6.5k)
Haftsumme: 10k
GRUNDSATZ DER EINGEBRACHTEN KAPITALAUFBRINGUNG: in Gesellschaftsvermögen eingebrachte Einlage ist nur in höhe ihres obj. Wertes auf die Haftsumme anzurechnen.
Bsp:
Die Gesellschafter der KG haben den Opel des H mit 10.000 € bewertet, was auf Grund der Vertragsfreiheit möglich ist. Somit hat H mit der Übereignung des Wagens jedenfalls seine im Innenverhältnis maßgebende Pflichteinlage vollständig erbracht
Fraglich ist, ob dies auch für die im Außenverhältnis maßgebende Hafteinlage gilt. Dies könnte aus dem Grund problematisch sein, da der Opel objektiv nur 6.500 € wert ist.
Das Vermögen der KG ist demnach nicht in der Höhe der im Handelsregister eingetragenen und durch H zu erbringenden Haftsumme vermehrt worden. Könnten die Gesellschafter Vermögensgegenstände beliebig bewerten, so könnten sich die Gläubiger der Gesellschaft nicht mehr auf die Eintragung im Handelsregister verlassen. Das Verkehrsschutzinteresse wäre maßgeblich beeinträchtigt.
folglich muss es i.R.d. Hafteinlage auf den wirklichen objektiven Wert der Leistung ankommen (was nur dann relevant wird, wenn die Einlage nicht in Geld erbracht wird).
Durch die Übereignung des Opels an die KG ist die persönliche Haftung des H damit i.H.v. 6.500 € erloschen. Gem. § 171 I HS 2 HGB haftet H noch bis zu einem Betrag von 3.500 €.
Rückzahlung isd § 172 IV S.1 HGB
Jede Zuwendung eines Vermögenswertes an den Kommand. (oder für seine Rechnung an einen Dritten). die erfolgt, ohne dass der Gesellschaft ein gleicher Vermögenswert zufliesst.
Maßgebl. Kriterium: Hat gesellschafter wegen seiner Gesellschafterstellung einen vermögensvorteil erhalten deb ein Nichtgesellschafter nicht erhalten hätte
Wann liegt eine Leistung der Einlage grundsätzl. vor?
Eine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB liegt vor, wenn der Gesellschaft durch die Vornahme der Einlage tatsächlich ein Wert zugeführt wurde.
Dies kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit Verbindlichkeiten i.S.d. § 387 BGB der Gesellschaft erfolgen
—> Insoweit ist bei allen Arten von Einlagen die Vermögensmehrung danach zu beurteilen, ob sich der Wert des Vermögens der Gesellschaft objektiv vermehrt
Aufrechnung einer Forderung durch kommanditisten gegen die Zahlungsunfähige KG. Was ist das Problem?
Aufrechnung Forderung objektive Mehrung des Wertes wenn KG vermögenslos?
—> Forderung d. Kommand. gegen KG, hochgradig gefährdet, nahezu wertlos weil KG zahlungsunfähig.
—> Obj. keine nennenswerte Mehrung des Vermögens der KG
(p): Ist die Aufrechnung so eine Forderung trotzdem eine Leistung, Haftungsausschluss nach § 171 I HS. 2
Meinungsstreit Aufrechnung Forderung Zahlungsunfähige KG
MM: Ja, Aufrechnung auch bei Zahlungsunfähiger KG.
(+): Nach §§ 387,389 BGB, erfolgt Aufrechnung grundsätzlich ihd Nennwerts der Forderung (Egal ob Anspr.Gegner liquide)
(-) Kapitalaufbringungsgrundsatz (Forderung Sacheinlage) bestimmt sich nach dem tatsächl. wert.
h.M: Für befreiungswirkung Darauf abzustellen in welcher Höhe das Vermögen der KG obj. gemehrt
—> Kommand. kann sich von einlageverpflichtung und damit auch Haftung diurch Aufrechnung befreien, Wenn Aufrechnungsforderung am tag der Aufrechnung vollwertig
—> Wenn KG Zahlungsunfähig: Wertlos
(+)Aus Gründen des Verkehrsschutzes: Kapitalaufbringungsgrundsatz (Warum sollte bei Forderungen anderes gelten?)
Schema Unbeschränkte Haftung des Kommanditisten nach 176 I HGB
—> GEschäftsaufnahme vor eintragung
I. Anspruchsgrundlage i.V.m. §§ 176 I, 126 S.1 HGB
• Bestehen einer KG, die ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 I HGB betreibt
• Geschäftsbeginn vor Eintragung der KG im Handelsregister
• Verbindlichkeit der KG vor Eintragung begründet
• Inanspruchgenommener = Kommanditist zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit
• Zustimmung des Kommanditisten zur Teilnahme am Rechtsverkehr
• keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
• nach h.M. ist Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen nicht
erforderlich (arg.: Anwendungsbereich des § 176
HGB wird sonst erheblich eingeschränkt)
Unbeschränkte persönl. Haftung des Kommanditististen § 176 II
Eintritt als Kommanditist ohne Eintragung
• Eintritt eines weiteren Gesellschafters als Kommanditist in eine Handelsgesellschaft (OHG oder KG)
• Verbindlichkeit der KG zwischen Eintritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister begründet
• Inanspruchgenommener = Kommanditist zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung des Kommanditisten ist nicht erforderlich)
- keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
• nach h.M. ist Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen nicht erforderlich
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