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Tarifrecht/Arbeitsrecht

CT
by Cansel T.

Tarifrecht vs. Arbeitsrecht

  1. Der Arbeitsvertrag regelt dein konkretes Beschäftigungsverhältnis

  2. Der TVöD regelt die großen Standardfragen (Entgelt, Urlaub, Arbeitszeit, Zuschläge, Kündigungsfristen etc.)


Arbeitsvertrag = dein persönlicher Vertrag

Den schließt du direkt mit deinem Arbeitgeber ab (z. B. Stadt, Landkreis, Bund).

Darin steht typischerweise:

  • wer Arbeitgeber ist

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitsort / Dienststelle

  • Vollzeit oder Teilzeit

  • ggf. Befristung

  • oft ein Satz wie: „Es gilt der TVöD in der jeweils geltenden Fassung“

Im TVöD steht dazu auch ausdrücklich, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird (§ 2 TVöD).


Tarifvertrag = Regelwerk für viele Beschäftigte gleichzeitig

Ein Tarifvertrag wird nicht zwischen dir und dem Arbeitgeber einzeln geschlossen, sondern zwischen:

  • Gewerkschaften (z. B. ver.di) und

  • Arbeitgeberseite / Arbeitgeberverbänden (im öffentlichen Dienst z. B. VKA bzw. Bund)

Das Tarifvertragsgesetz (§ 1 TVG) sagt, dass ein Tarifvertrag Rechtsnormen enthalten kann, die den Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln.

  • Arbeitsvertrag = individuell (nur für dich)

  • Tarifvertrag = kollektiv (für viele Beschäftigte)


Tarifbeschäftigte sind Arbeitnehmer

Deshalb entsteht das Beschäftigungsverhältnis durch einen Arbeitsvertrag zwischen dir und dem Arbeitgeber (z. B. Stadt, Kommune, Bund

Der TVöD selbst nennt das auch ausdrücklich in § 2 („Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen“).

Der TVöD ist ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Bund/Kommunen) und regelt sehr viele Punkte einheitlich, z. B.:

  • Arbeitszeit

  • Eingruppierung

  • Tabellenentgelt

  • Stufen

  • Urlaub

  • Jahressonderzahlung

  • Kündigungsregeln usw. (im TVöD-Inhaltsverzeichnis gut sichtbar)

Das BMI beschreibt ebenfalls, dass es für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes einen eigenen Tarifvertrag (TVöD) gibt.


Weil beide zusammen dein Arbeitsverhältnis prägen:

Der Arbeitsvertrag regelt das Individuelle

Zum Beispiel:

  • ab wann du beschäftigt bist

  • bei welcher Dienststelle / welchem Amt

  • Beschäftigungsumfang (Vollzeit/Teilzeit)

  • ggf. Befristung

  • oft auch ein Hinweis wie „Es gilt der TVöD in der jeweils geltenden Fassung“

Der Tarifvertrag (TVöD) regelt die „Standardregeln“

Zum Beispiel:

  • wie die Entgeltgruppen funktionieren (§ 12)

  • dass du Tabellenentgelt bekommst (§ 15)

  • welche Stufen es gibt

  • wie viel Urlaub dir zusteht

  • wie Zuschläge berechnet werden

Beispiel aus dem TVöD:

  • § 12 regelt die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung.

  • § 15 regelt, dass du monatlich Tabellenentgelt erhältst und dass sich die Höhe nach Entgeltgruppe und Stufe richtet.

Im Regelfall gilt: Tarifvertrag hat Vorrang, soweit er anwendbar ist.

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) sagt:

  • Wer tarifgebunden ist, ist an den Tarifvertrag gebunden (§ 3 TVG).

  • Die tariflichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG).

  • Abweichungen sind nur erlaubt, wenn der Tarifvertrag sie zulässt oder wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (§ 4 Abs. 3 TVG).

Das ist der Grund, warum man nicht einfach per Arbeitsvertrag schlechtere Bedingungen vereinbaren kann, wenn der TVöD etwas Besseres/Verbindliches vorgibt.


Wenn im Arbeitsvertrag z. B. steht:

„Eingruppierung EG 8, TVöD“

… dann ist das nicht nur ein „Etikett“, sondern dein Vertrag hängt am Tarifrecht. Und wenn deine tatsächliche dauerhaft übertragene Tätigkeit tariflich höher zu bewerten ist, greift die Tarifautomatik aus § 12 TVöD

  • Arbeitsvertrag = dein persönlicher Rahmen

  • TVöD = das Regelwerk im Hintergrund

  • Gesetze (z. B. TVG) = sorgen dafür, dass der Tarifvertrag verbindlich wirkt


Du unterschreibst einen Arbeitsvertrag bei einer Kommune:

  • Beginn: 01.04.

  • Teilzeit 75 %

  • Einsatz im Bürgeramt

  • „TVöD-VKA gilt“

Dann kommen viele Details nicht aus dem Vertragstext selbst, sondern aus dem TVöD:

  • Entgeltgruppe / Stufe (nach TVöD)

  • Arbeitszeitregeln

  • Urlaub

  • Jahressonderzahlung

  • Zuschläge


Tarifautomatik TVöD



Nach § 12 II 1 TVöD bedeutet Tarifautomatik, dass Tarifbeschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten und nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Durch die Übereinstimmung der auszuübenden Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe erfolgt die Eingruppierung somit automatisch, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitsgebers bedarf.

Maßgeblich für die Eingruppierung ist die vom Arbeitgeber auf Dauer übertragene Tätigkeit, d. h. die sog. auszuübende Tätigkeit. Nicht relevant für die Eingruppierung bzw. Bewertung eines Arbeitsplatzes ist die ausgeübte Tätigkeit bzw. die Ausführungsqualität; hier ist entsprechend zu differenzieren.

Automatische Eingruppierung/Bezahlung nach Tarif: Wenn deine Tätigkeit bestimmten Merkmalen entspricht, greift automatisch die passende Entgeltgruppe/Stufe – auch ohne extra Vereinbarung. (Wichtig z.B. bei Höhergruppierung durch neue Aufgaben.)


Du arbeitest bei einer Stadtverwaltung und dein Vertrag nennt EG 8. Tatsächlich überträgt dir der Arbeitgeber aber dauerhaft Aufgaben, die nach der Entgeltordnung die Merkmale der EG 9b erfüllen (z. B. selbstständige Sachbearbeitung mit eigener Entscheidungskompetenz und entsprechender Schwierigkeit).

Dann gilt die Tarifautomatik:

  • Du bist tariflich automatisch in EG 9b eingruppiert

  • auch wenn im Vertrag noch EG 8 steht

  • und auch wenn der Arbeitgeber das (noch) nicht ausdrücklich geändert hat

Entscheidend ist also nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern was du tatsächlich dauerhaft machen sollst.


Teilzeitarbeitsverhältnis


Gemäß § 2 TzBfG sind Beschäftigte teilzeitbeschäftigt, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer Beschäftigte in Vollzeit. Teilzeitarbeit kann bedeuten, dass Beschäftigte an allen Arbeitstagen verkürzt oder nur an bestimmten Tagen zur Arbeit verpflichtet ist.

Beispiele

  • Tarifbeschäftigte Müller arbeitet von Montag bis Freitag jeweils fünf Stunden am Tag.

  • Tarifbeschäftigter Schneider arbeitet von Dienstag bis Donnerstag mit der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

Grundsätzlich kann mit den Beschäftigten jederzeit eine Regelung zur Reduzierung der bislang vertraglich vereinbarten Arbeitszeit getroffen werden. Dies erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen durch arbeitsvertragliche Vereinbarung.

Zu unterscheiden ist hier aber, ob Beschäftigte einen einseitigen Anspruch auf die Vereinbarung einer Arbeitszeitreduzierung gegenüber Arbeitgebenden haben oder nicht.

Besteht ein entsprechender Anspruch, dann haben Arbeitgebende eine Entscheidung im Rahmen der ihr/ihm gesetzten Grenzen des § 11 TVöD zum einen sowie des TzBfG zum anderen zu treffen.

§ 11 TVöD nennt Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden soll. Neben den Bestimmungen des TVöD gilt das TzBfG. Beide Normen müssen bei der Betrachtung von Teilzeitbeschäftigungen berücksichtigt werden.


Teilzeitbeschäftigung nach § 11 Abs. 1 TVöD stellen Beschäftigte einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach § 11 Abs. 1 TVöD, sind Arbeitgebende verpflichtet, mit der oder dem Beschäftigten Teilzeit zu vereinbaren, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.


§ 11 TVöD regelt ausdrücklich: Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie z. B.

  • ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder

  • einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen,

sofern keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange entgegenstehen. Außerdem:

  • die Teilzeit kann auf Antrag bis zu 5 Jahre befristet werden,

  • sie kann verlängert werden,

  • der Arbeitgeber soll bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die persönliche Situation Rücksicht nehmen.

Um den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung abzulehnen, müssen Arbeitgebende sehr gewichtige Gründe vorbringen können („dringende dienstliche Belange“).

Einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung abzulehnen ist nur möglich, wenn die Verhältnisse der Dienststelle oder des Betriebes es zwingend erforderlich machen, von der Reduzierung der Arbeitszeit abzusehen.


Tarifrunde 2025, wesentlichen Ergebnisse, Änderungstarifverträge


Für Bund und Kommunen (TVöD-Bereich) wurde in der Tarifrunde 2025 u. a. vereinbart:

  • +3,0 % ab 1. April 2025, mindestens 110 € monatlich

  • +2,8 % ab 1. Mai 2026

  • Zusätzlich (vereinbart): ein weiterer Urlaubstag ab 2027

  • Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

Der Tarifvertrag läuft bis zum 31.03.2027

  • Übertragung auf Beamte (Bund/Kommunen): nicht automatisch - Für Beamte gilt der Gesetzesvorbehalt – es braucht entsprechende Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze.

  • Der Dienstherr Bund muss entsptrechende Gesetze verabschieden.

  • Verzögerung möglichst gering zu halten (das Gesetzgebungsverfahren dauert gewähren vielfach die Dienstherren vor endgültiger Verabschiedung der Gesetze Abschlagsauszahlungen.  


Änderungstarifverträge sind Tarifverträge, die bestehende Tarifverträge (z. B. TVöD, TV-L und zugehörige Entgelttabellen) gezielt ändern/ergänzen, z. B.:

  • neue Entgelttabellen (Erhöhungstermine, Sockel-/Mindestbeträge),

  • Anpassungen bei Zulagen, Eingruppierungsregeln, Arbeitszeit-/Sonderregelungen,

  • redaktionelle Klarstellungen und Umsetzungsdetails („Redaktionsverhandlungen“).

  • Der Änderungstarifvertrag Nr. 22 TVöD (vorerst nur Bund)

Wichtig in der Praxis:

  • Erst mit den (Änderungs-)Tariftexten/Tabellen ist die Umsetzung in Abrechnungssystemen sauber möglich (rückwirkende Zahlungen, Stufenzuordnungen, Mindestbeträge etc.).

  • Für Beamte braucht es parallel gesetzliche Umsetzung, selbst wenn man sich „inhaltlich am Tarifabschluss orientiert“.


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Cansel T.

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