sind in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Strukturprinzipien, die den Kernbestand des deutschen Beamtenrechts bilden
das öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis- und Treueverhältnis - § 4 BBG Interesse des Dienstherrn und das Wohl der Allgemeinheit wahren
Lebenszeitprinzip § 6 I BBG gesicherte Rechtsstellung Sicherheit und Unabhängigkeit
Politische Treuepflicht des Beamten § 60 I 3 BBG (Verfassungstreue)
Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78 BBG
Leistungsprinzip
Laufbahnprinzip
Anspruch auf amtsangemessene Bezeichnung
Alimentationsprinzip § 78 BBG
amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung
Parteipolitische Neutralität im Amt
Streikverbot - § 4 BBG, Art. 33 IV GG
Koalitionsrecht
Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen einer natürlichen Person (dem Beamten) und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, dem Dienstherrn. Und durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet wird “ unter Berufung”
BV öffentlich -rechtl Dienst- und Treueverhältnis
prrivatrechtliches Arbeitsverhältnis
Lebenszeitprinzip - befristet/unberistet
Ernennunsukrunde (VA) - Arbeitsvertrag
Rechtsweg ist offen beim Verwaltungsgericht - Arbeitsgericht
Besoldung (Alimentationsprinzip) - Entgelt (Gegenleistungsprinzip)
Ruhegehalt (Alimentationsprinzp) - Rente (Versicherungsprinzip)
Beruflicher Werdegang= tätikeitsbezogen - Laufbahnprinzip
Pflichverletzungen= Arbeitsrechtl. Maßnahme - Disziplinarrecht
Versorgung= Versicherungsprinzip - Versorgungsprinzip
Arbeitskampf= Streikrecht - Streikverbot
Rechtsnatur= Gleichordnung (bei Vertragsschluss) - Über- und Unterordnung
“Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.”
Dienstherr = Bezeichnung für den Staat oder die selbstständigen Hoheitsträger, die befugt sind, ein Beamtenverhältnis zu begründen.
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (= Ministerium)
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. (= Präsident)
(3) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf. (= Abteilungsleiter)
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
§ 6 BBG unterscheidet zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf und dem Ehrenbeamtenverhältnis.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG der Regelfall.
Beamtenverhältnis auf Zeit kann sich nur auf sachlich begründete Ausnahmetatbestände beziehen, die gesetzlich geregelt sein müssen.
Beamtenverhältnis auf Probe wird, wer später zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden soll, aber zunächst eine Porbezeit ableisten muss.
Beweber, die die Laufbahnbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erwerben wollen, sind in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.
Ehrenbeamte üben ein hoheitliches Amt neben ihrem eigentlichen Hauptberuf aus.
Im statusrechtichen Sinne kennzeichnet die von der Funktion losgelöste allgemeine Rechtsstellung des Beamten. Es ist druch drei Merkmale gekennzeichnet:
Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe
bestimmtes Endgrundgehalt der damit verbundenen Besoldungsgruppe
Führen einer Amtsbezeichnung
Im funktionellen Sinn ist es ein Sammelbegriff, der sich auf enen abgegrenzten Aufgabenkreis (Tätigkeitsbereich) des Beamten bezieht und kann zwei unterschiedliche Funktionen beschreiben:
Das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, also die Rechtsstellung, also die Amtsstelle.
Das funktionelle Amt im konkreten Sinne ist der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis, also der Dienstposten.
Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung begründet § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Die Ernennung hat Außenwirkung: sie betrifft die persönliche Rechtsstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Die Ernennung ist ein Rechtsakt (VA) der darauf gerichtet ist, Art oder Inhalt des Beamtenverhältnisses festzulegen.
mitwirkungsbedürftig
rechtsgestaltend
formbedürftig
bedingungsfeindlich
Durch die Ernennung wird ein Beamtenverhältnis begründet oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in seiner rechtlichen Grundlage oder seinem Inhalt nach verändert. Die Ernennung ist ein zentraler Begriff des Beamtenrechts, sie umfasst gem. § 10 I BBG folgende vier Fälle:
Begründung - § 10 I Nr. 1 BBG
Umwandlung - § 10 I Nr. 2 BBG
Beförderung - § 10 I Nr. 3 BBG
Laufbahnwechsel - § 10 I Nr. 4 BBG
Urkundsprinzip = strenge Formvorschrift,
(Zweck: Rechtssicherheit, Rechtsklarheit)
Inhalt einer Urkunde ist in § 10 II BBG aufgelistet.
Aushändigung = Willentliches Verschaffen des körperlichen Besitzes der Originalurkunde durch die zur Ernennung zuständige Stelle an den zu Ernennenden.
„willentlich“: kein Zufall; § 10 Abs. 2, S. 1 BBG
„Verschaffung“: Unerheblich ist, ob sie persönlich („Hand zu Hand“) oder durch förmliche Zustellung erfolgt oder sogar per Einschreiben; nicht aber Ersatzzustellung oder Vertretung bei der Entgegennahme
Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 V GG und soll der bestmöglichen Personalauslese und der wirkungsvollen Personalsteuerung dienen.
Nach § 16 I BBG umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
Alle Laufbahnen sind beim Bund in vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes eingeteilt.
Gem. § 17 BBG i.V.m. § 7 BLV gibt es drei Möglichkeiten, die Laufbahnbefähigung zu erwerben: Vorbereitungsdienst, Aufstiegsverfahren und durch Anerkennung
Umsetzung - keine rechtliche Grundlage, aber ergibt sich aus § 62 I 2 und II BBG (Folgepflicht) - Vorrübergehend oder dauerhafte Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde - kein VA
Abordnung - § 27 BBG - Vorrübergehende Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit (abstrakt-funktionell) in einer anderen Dienststelle - VA
Versetzung - § 28 BBG - Dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes (abstrakt-funktionell) in andere Dienststelle - VA
Zuweisung - § 29 BBG - Vorrübergehend entsprechende Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit - VA
Nichternennung
Fehlt es am Vorliegen grundlegender Wirkungsvoruassetzungen für eine Ernennung, liegt diese von Anfang an nicht vor.
Nichtigkeit der Ernennung
Die Gründe für eine nichtige Ernennung sind erschöpfend in § 13 I BBG (lex specialis) aufgeführt.
Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Fälle des § 13 II BBG als Heilungsvorschriften gedacht sind.
Rücknahme der Ernennnung
Die Rücknahmegründe sind für alle Ernennungen abschließend in § 14 BBG geregelt.
Obligatorische Rücknahme durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung.
Fakultativ/”Soll”-Rücknahme, wenn im Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde.
Die Grundrechte gelten auch für Beamte, können aber insbesondere durch die gesetzlichen Regelungen im BBG eingeschränkt werden.
Nichtvermögenswerte Rechte
Recht auf Führsorge
Recht auf Amtsausübung und Amtsbezeichnung
Recht auf Nebentätigkeit
Recht auf Urlaub
Rechte in Bezug auf die Personalakte
Recht auf gewerkschaftliche Betätigung
Recht auf Erteilung eines Zeugnisses
Vermögenswerte Rechte
Besoldung
Versorgung
Reisekosten
Trennungsgeld
Beihilfen
Allgemeine Treuepflicht - Art. 33 Abs. 5 GG
Einsatzpficht - § 61 Abs. 1 S. 1 BBG
Wohlverhaltensklausel - § 61 Abs. 1 S. 3 BBG
Folgepflicht/Remonstationspflicht - §§ 62, 63
Pflicht zur Leistung des Diensteides - § 64 BBG
Verschwiegenheitspflicht - § 67 BBG
Verbot der Annahme von Geschenken - § 71
Fernbleiben vom Dienst - § 96 BBG
Streikverbot
§ 77 BBG - Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) - Betrifft Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte mit Versorgungsbezügen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Disziplinarverfahren - §§ 17 f. BDG
Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen - § 17 Abs. 1 BDG
Der Ablauf des Disziplinarverfahrens im Überblick - §§ 20 ff. BDG
Abschluss des Disziplinarverfahrens - § 32 ff. BDG
Einstellungsverfügung - § 32 BDG
Disziplinarverfügung - § 33 BDG
Erhebung der Disziplinarklage - § 34 BDG
Der Bundestag beschloss im November 2023 eine Gesetzesnovelle, mit dem der Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte künftig einfacher und schneller möglich werden.
Damit soll die Entfernung von Verfassungsfeinden aus dem Dienst erleichtert werden.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung (in Kraft seit 1. April 2024) kann ein statusrelevantes Disziplinarmaßnahme - etwa Entfernung aus dem Dienst, Zurückstufung oder Aberkennung des Ruhegehalts - künftig per VA ausgesprochen werden.
Ein vorher erforderliches Disziplinarurteil vor Gericht ist nicht mehr zwingend.
Ziel der Reform laut Gesetzgeber: schneller und wirksamer gegen Extremisten bzw. Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst vorzugehen, um Vertrauen in Staat und Verwaltung zu erhalten.
Kritik: Gefahr der Erosion rechtsstaatlicher Grundsätze
Laut Kritik von Gewerkschaften und Beamtenvertretungen würde durch den einfachen Verwaltungsakt der Charakter der Entscheidung fundamental geändert — statt unabhängiger gerichtlicher Kontrolle drohe politische Einflussnahme.
Es bestünde ein erhöhtes Risiko für Fehlentscheidungen bzw. für willkürliche oder politisch motivierte Entlassungen – insbesondere, wenn die Kriterien für „Verfassungsfeindlichkeit“ oder „Extremismus“ nicht klar oder zu weit gefasst sind.
Prüfungsschema
Verwaltungsrechtsweg § 126 Abs. 1 BBG
Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis (aufdrängende Sonderzuweisung)
Abgrenzung: zivilrechtliche Streitigkeit mit dem Dienstherrn
Statthaftigkeit § 126 Abs. 2 BBG
vor ALLEN Klagen, als auch vor einer Feststellungs- oder einer allgemeinen Leistungsklage. Damit muss der Beamte auch gegen Nicht-VA (z.B. Umsetzung) zunächst Widerspruch einlegen.
Abgrenzung: Fachliche Weisungen, dort gelten §§ 62 f. BBG
Widerspruchsbefugnis § 42 Abs. 2 VwGO analog
Form § 70 VwGO: schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch
Frist § 70 VwGO
1 Monat nach Bekanntgabe, aber bei fehlender oder falscher Rechtsbefehlsbelehrung siehe § 58 Abs. 2 VwGO = 1 Jahr!
Bei Nicht-VA: hier gilt § 70 nicht, sondern immr der Rechtsgedanke aus § 58 Abs. 2 VwGO
Begründet, je nach Klageart (Anfechtung, Feststellung, Leistungsklage)
Aufschiebende Wirkung
Grundsätzlich: § 80 VwGO und Spezialgesetz § 126 Abs. 4 BBG
Wenn eine Beamtin sich durch eine dienstliche Maßnahme in Rechten verletzt sieht (z. B. Beurteilung, Versetzung, Auswahlentscheidung, Disziplinarmaßnahme, Besoldung), kann sie/er sich rechtlich wehren – und zwar grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten
Das ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG und speziell aus dem Beamtenrecht § 126 BBG für Bundesbeamte
Typischer Weg des Rechtsschutzes
1) Antrag / Beschwerde im Dienstweg
Im Beamtenrecht gibt es zuerst oft den internen Dienstweg (Antrag, Beschwerde bei der Behörde / nächsthöheren Stelle). Für Bundesbeamte steht das ausdrücklich in § 125 BBG („Anträge und Beschwerden“, Dienstweg). Keine aufschiebende Wirkung.
2) Widerspruch (Vorverfahren)
Bei vielen beamtenrechtlichen Maßnahmen ist vor der Klage ein Widerspruch nötig (Vorverfahren nach VwGO). Für Bundesbeamteist das Vorverfahren in § 126 BBG grundsätzlich vorgesehen.
3) Klage zum Verwaltungsgericht
Wenn der Widerspruch erfolglos ist, folgt die Klage beim Verwaltungsgericht. Die Klagefrist beträgt in der Regel 1 Monat (z. B. nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn kein Widerspruchsverfahren nötig ist), siehe § 74 VwGO.
Eilrechtsschutz (sehr wichtig in der Praxis)
Manchmal reicht „abwarten bis zum Urteil“ nicht (z. B. Versetzung, Beförderungskonkurrenz, sofortige Vollziehung).
Dann gibt es vorläufigen Rechtsschutz:
§ 80 VwGO: Wenn es um einen belastenden Verwaltungsakt geht (Widerspruch/Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung).
§ 123 VwGO: Wenn eine schnelle gerichtliche Regelung nötig ist und es nicht um die reine Aussetzung eines Verwaltungsakts geht (z. B. vorläufige Sicherung eines Anspruchs).
Besonderheit im Beamtenrecht: Bei Abordnung/Versetzung haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 126 IV BBG keine aufschiebende Wirkung. Dann braucht man oft gerade Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Was kann man typischerweise angreifen? Zum Beispiel:
Ablehnung einer Beförderung / Auswahlentscheidung
Versetzung / Abordnung
dienstliche Beurteilung
Besoldung / Zuschläge / Familienzuschlag
Disziplinarmaßnahmen
Ablehnung von Teilzeit, Beurlaubung etc. (je nach Rechtsgrundlage)
Rechtschutz nach Durchführung des Vorverfahrens gem. § 126 II BBG mit der allgemeinen Leistungsklage wehren bei einer Umsetzung - keine aufschibende Wirkung, weil dazu führt der Erst-Rest-Schluss aus § 126 IV BBG
Nach § 12 Abs. 1 BBG ernennt der Bundespräsident die Beamten – oder eine von ihr/ihm bestimmte Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
Der Bundespräsident delegiert dies an die Bundesbehördern/Ministerien weiter
Art. 33 Abs. 2 GG sagt (sinngemäß): Jeder Deutsche hat gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das ist das Prinzip der Bestenauslese.
Der Staat darf Beamtenstellen nicht willkürlich vergeben.
Entscheidend sind die Auswahlkriterien:
Eignung
Befähigung
fachliche Leistung
Er muss die Bewerber vergleichen und die Auswahl an sachlichen Kriterien ausrichten:
Eignung = persönliche/charakterliche und gesundheitliche Eignung (je nach Amt)
Befähigung = Ausbildung, Laufbahnvoraussetzungen, Prüfungen
fachliche Leistung = Noten, Beurteilungen, berufliche Leistungen
Beamte werden durch Ernennung der zuständigen Stelle des Dienstherrn berufen; bei der Auswahl gilt nach Art. 33 Abs. 2 GG das Leistungsprinzip („Bestenauslese“).
Behörden haben bei der Besetzung von Beamtenstellen keine freie Hand wie ein privater Arbeitgeber. Sie müssen eine objektive Auswahlentscheidung treffen.
Art. 33 Abs. 2 GG bedeutet nicht automatisch:
„Ich habe Anspruch auf die Stelle“
Aber er bedeutet:
„Ich habe Anspruch darauf, fehlerfrei in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden“
Also z. B.:
keine Willkür
gleiche Maßstäbe für alle
nachvollziehbare Auswahl
Auswahl nach Leistung, nicht nach Beziehungen
Dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung ist das zentrale Instrument, um Eignung, Befähigung und fachliche Leistung festzustellen. Nach § 21 BBG gilt:
regelmäßig, mindestens aber alle 3 Jahre
zusätzlich auch dann, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (z. B. Auswahlverfahren, wesentliche Änderungen)
Inhaltlich muss die Beurteilung u. a. die fachliche Leistung nachvollziehbar darstellen, Eignung und Befähigung einschätzen und mit einem Gesamturteil abschließen (§ 21 Abs. 2 BBG).
Beförderung
Wichtig vorweg: Eine Beförderung ist kein Automatismus (also nicht „nur wegen Dienstzeit“), sondern folgt dem Leistungsprinzip. Kein Anspruch auf Beförderung !
Für Beförderungen gelten die Auswahlgrundsätze des § 9 BBG:
Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Leistungsprinzip).
Aktuelle Beurteilung erforderlich
Wenn die Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruht, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums bei der Auswahlentscheidung höchstens 3 Jahre zurückliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Voraussetzungen nach BLV (§ 32)
Eine Beförderung ist möglich, wenn:
die Auswahl nach Eignung/Befähigung/Leistung erfolgt ist,
bei höherwertiger Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde,
kein Beförderungsverbot vorliegt.
Auswahlentscheidung nach BLV (§ 33)
Die Auswahl soll in der Regel auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen; frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor bloßen Hilfskriterien heranzuziehen.
Erprobungszeit (§ 22 BBG, § 34 BLV)
Wenn die Beförderung mit einer höherwertigen Funktion verbunden ist, braucht es grundsätzlich eine Erprobungszeit von mindestens 6 Monaten (§ 22 Abs. 2 BBG).
Die BLV ergänzt:
Erprobungszeit mindestens 6 Monate, soll 1 Jahr nicht überschreiten
wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, soll der Dienstposten nicht dauerhaft übertragen bzw. die Übertragung widerrufen werden.
Weitere wichtige Grenzen (§ 22 BBG)
Ämter dürfen nicht übersprungen werden, wenn sie laufbahnmäßig regelmäßig zu durchlaufen sind.
Beförderung grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres seit Einstellung auf Probe / auf Lebenszeit oder seit der letzten Beförderung (mit Ausnahmen im Gesetz)
Die beamtenrechtliche Konkurrentenklage ist der Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers gegen eine Auswahlentscheidung (z. B. bei Beförderung/Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens), wenn er meint, der Dienstherr habe das Leistungsprinzip verletzt. Grundlage ist vor allem Art. 33 Abs. 2 GG („Eignung, Befähigung, fachliche Leistung“).
Wichtig ist dabei: Man klagt in der Regel nicht direkt auf die eigene Beförderung, sondern sichert zunächst den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Das ist der Anspruch, in das Auswahlverfahren fehlerfrei und chancengleich einbezogen zu werden. Das BVerwG (unter Verweis auf das BVerfG) beschreibt genau das: gerichtliche Kontrolle, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei ausgewählt hat.
Typisch ist ein Antrag im Eilrechtsschutz (häufig nach § 123 VwGO), damit der Dienstherr den Konkurrenten noch nicht ernennt / den Posten nicht endgültig besetzt, bis das Gericht die Auswahl überprüft hat. Das BVerwG hat 2024 z. B. genau so eine vorläufige Untersagung ausgesprochen.
Weil im Beamtenrecht die Ernennung sehr „stabil“ ist:
Die Ernennung wird mit Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam (§ 12 Abs. 2 BBG).
Eine Rücknahme ist danach nur in den gesetzlich eng geregelten Ausnahmefällen möglich (§ 14 BBG, z. B. Täuschung/Bestechung etc.).
Deshalb muss der unterlegene Bewerber meist vor der Ernennung des Konkurrenten gerichtlichen Eilrechtsschutz suchen.
Konkurrentenmitteilung (Mitteilung, wer ausgewählt wurde / Ablehnung der anderen Bewerber)
Unterlegener Bewerber beantragt Eilrechtsschutz
Gericht prüft, ob die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG fehlerfrei war (Beurteilungen, Dokumentation, Maßstäbe etc.)
Wenn Fehler vorliegen: meist neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (nicht automatisch Beförderung des Klägers)
Das Gericht prüft die Auswahl grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Spätere Änderungen (z. B. nachgereichte Qualifikationen) helfen im laufenden Verfahren normalerweise nicht. Das hat das BVerwG 2024 ausdrücklich hervorgehoben.
Aktuelle Entscheidungen
Herabwürdigung von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln als "Türken mit einem deutschen Pass" kann Dienstvergehen begründen
•BVerwG 2 A 6.24 - Urteil vom 09. Oktober 2025
Die Herabwürdigung deutscher Staatsangehöriger mit ausländischen Wurzeln als "Türken mit einem deutschen Pass" und die damit verbundene Differenzierung deutscher Staatsangehöriger verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) eines beamteten Professors, dessen dienstliche Aufgabe in der Aus- und Fortbildung von Anwärtern und Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes beim Bundesnachrichtendienst (BND) besteht. Eine Freistellung von diesen dienstrechtlichen Pflichten folgt auch nicht aus der Wissenschaftsfreiheit.
BVerfG, Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig, vom 17.11.2025 – 2 BvL 20/17
•Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.
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