In welchen Anwendungsfällen gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft?
§ 13b (1) UStG:
sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers dessen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG im Inland zu verorten ist
§ 13b (2) UStG:
Nr. 1: Werklieferung und nicht unter Abs. 1 fallende s.L. eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Nr. 2: Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch Sicherungsgeber
Nr. 3: Umsätze die unter das GrEStG fallen
Nr. 4: Bauleistungen
Nr. 8: Reinigung von Gebäuden
Nr. 9 Lieferung von Geld
Nr. 10: Lieferung von Mobilfunktelefon, Tablets und Spielkonsolen wenn Entgelt min. 5.000
Wann entsteht die USt bei § 13b-Fällen?
Steuer entsteht
bei Fällen von § 13b (1) UStG -> Mit Ablauf des VAZ, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind
In Fällen von § 13b (2) UStG -> mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des VAZ in dem die Leistung ausgeführt worden sind
Welche Besonderheiten gelten bei § 13b USTG in Bezug auf Rechnung und Bezug von nichtuntermerischen Bereich
- Steuerschuldumkehr grds. auch bei Leistungsempfang im nichtunternehmerischen Bereich (Absatz 5 Satz 7)
- kein Steuerausweis in der Rechnung § 14a Abs. 1 und Abs. 5 UStG und Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Denn bei fehlerhafter Beurteilung mit unrichtigem Ausweis von Umsatzsteuer kommt es grds. nicht nur zur Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG für den leistenden Unternehmer, sondern auch zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung für den Leistungsempfänger sowie einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 13b UStG kraft Gesetzes.
Welche Voraussetzungen gelten für den Kleinunternehmerregelung ab dem 1.1.2025?
Kleinunternehmer: Wie hoch war die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr nach alter Regelung und wie hoch ist sie ab 2025?
Alt: 22.000 € (Bruttoumsatz).
Neu: 25.000 € (Nettoumsatz).
Kleinunternehmer: Welche Grenze gilt für das laufende Kalenderjahr in der alten vs. neuen Regelung?
Voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € (Prognose zu Jahresbeginn).
Neu: Eine "harte" Grenze von 100.000 € (Nettoumsatz).
Kleinunternehmer: Was passiert nach der Neuregelung ab 2025, wenn der Umsatz während des Jahres die 100.000 € Marke knackt?
Die Steuerbefreiung entfällt sofort ab dem Umsatz, der zum Überschreiten der Grenze führt. Dieser und alle folgenden Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung. (Früher galt die Befreiung meist noch bis zum Jahresende weiter).
Kleinunternehmer: Was hat sich für Gründer bei der Umsatzprognose geändert?
Alt: Gründer mussten eine Prognose für das erste Jahr abgeben (zeitanteilig auf 22.000 € hochgerechnet).
Neu: Neugründer starten automatisch als Kleinunternehmer. Eine Prognose ist nicht mehr zwingend erforderlich; die Grenze von 25.000 € gilt absolut (keine zeitanteilige Umrechnung mehr bei unterjährigem Beginn).
Gilt die Kleinunternehmerregelung seit 2025 nur noch für Inlandsumsätze?
Nein, die Neuregelung ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen (besonderes Meldeverfahren, neuer § 19a UStG), die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.
Müssen Kleinunternehmer ab 2025 E-Rechnungen (z.B. ZUGFeRD) versenden?
Kleinunternehmer sind dauerhaft von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen befreit und dürfen weiterhin "sonstige Rechnungen" (Papier, PDF) ausstellen. Sie müssen jedoch ab 1.1.2025 technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Was ist die Differenzbesteuerung und welches Ziel verfolgt sie?
Definition: Eine Sonderregelung, bei der nicht der volle Verkaufspreis, sondern nur die Differenz (Marge) zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis besteuert wird (§ 25a Abs. 1 UStG).
Zweck: Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen gegenüber Privatverkäufern. Ohne diese Regelung würde auf Gebrauchtwaren, die bereits einmal beim Erstkauf versteuert wurden, beim Wiederverkauf erneut die volle Steuer anfallen (Doppelbelastung).
Wer darf die Differenzbesteuerung anwenden und für welche Gegenstände?
Wiederverkäufer: Unternehmer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gebrauchtgegenständen handelt (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Kein Vorsteuerabzug beim Einkauf: Die Ware wurde von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder einem anderen Differenzbesteuerer erworben (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Gebrauchtgegenstände: Bewegliche körperliche Gegenstände (außer Edelmetalle/Edelsteine).
Wie wird die Steuer bei der Differenzbesteuerung berechnet und welcher Steuersatz gilt?
Bemessungsgrundlage: Verkaufspreis (brutto) minus Einkaufspreis = Bruttomarge. Daraus wird die Steuer herausgerechnet (§ 25a Abs. 3 UStG).
Steuersatz: Es gilt immer der Regelsatz von 19 %, auch wenn der Gegenstand (z. B. ein Buch) eigentlich dem ermäßigten Satz unterliegen würde (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG).
Rechnung: Die Umsatzsteuer darf in der Rechnung nicht offen ausgewiesen werden! Es muss ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung erfolgen (§ 25a Abs. 6 UStG).
Welche Wahlrechte hat der Unternehmer bei der Differenzbesteuerung?
Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG): Bei Einkaufspreisen bis 500 € kann die Steuer nach der Gesamtdifferenz aller Einkäufe/Verkäufe eines Zeitraums ermittelt werden (statt Einzelermittlung).
Optionsmöglichkeit (§ 25a Abs. 2 UStG): Anwendung auch auf selbst eingeführte Kunstgegenstände oder Sammlerstücke (Bindung für 2 Jahre).
Verzicht (§ 25a Abs. 8 UStG): Der Unternehmer kann bei jeder einzelnen Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten und zur Regelbesteuerung zurückkehren (wichtig, wenn der Käufer selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist).
Welche besonderen Pflichten hat ein Differenzbesteuerer?
Gemäß § 25a Abs. 6 UStG gelten strenge Aufzeichnungspflichten:
Getrennte Aufzeichnung von Verkaufs- und Einkaufspreisen.
Nachweis der jeweiligen Bemessungsgrundlagen.
Zwingender Rechnungshinweis (z. B. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“).
Warum darf eine Galerie bei Kunstgegenständen, die mit 7 % USt eingekauft wurden, die Differenzbesteuerung nicht anwenden?
Seit dem 01.01.2025 ist die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG ausgeschlossen, wenn:
Der Wiederverkäufer den Gegenstand mit dem ermäßigten Steuersatz erworben hat.
Grund: Systemgerechtigkeit. Wer bereits beim Einkauf von den ermäßigten 7 % profitiert (und den Vorsteuerabzug hat), soll beim Verkauf nicht noch einmal durch die Besteuerung der bloßen Marge begünstigt werden.
Was ist die Soll-Versteuerung und wann entsteht hierbei die Umsatzsteuer?
Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Entstehung: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG).
Unabhängigkeit: Es spielt keine Rolle, ob der Kunde bereits gezahlt hat oder wann die Rechnung geschrieben wurde.
Ausnahme: Bei Anzahlungen (Vorauszahlungen) entsteht die Steuer bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Was ist die Ist-Versteuerung und wann entsteht hierbei die Steuer?
Die Ist-Versteuerung ist eine Ausnahme zur Entlastung der Liquidität.
Entstehung: Die Steuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt (also vom Kunden bezahlt) wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Vorteil: Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren, wenn der Kunde ein langes Zahlungsziel nutzt oder gar nicht zahlt.
Fundstelle: § 20 UStG.
Wer darf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) anwenden?
Die Ist-Versteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Unternehmer eine dieser Bedingungen erfüllt:
Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr betrug nicht mehr als 800.000 € (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Der Unternehmer übt eine Tätigkeit als Freiberufler aus (unabhängig vom Umsatz, § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit (§ 20 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Was regelt der § 6b UStG und welches Ziel verfolgt die Vorschrift?
Gegenstand: Die Vereinfachung für das Verbringen von Waren in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Ziel: Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Registrierung des liefernden Unternehmers im Bestimmungsland.
Rechtsfolge: Das Verbringen der Ware in das Lager gilt noch nicht als Lieferung. Erst die Entnahme der Ware durch den Abnehmer löst eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung (vom Abgangsland) und einen innergemeinschaftlichen Erwerb (beim Abnehmer im Bestimmungsland) aus.
Fundstelle: § 6b Abs. 1 UStG.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Vereinfachungsregel des § 6b UStG greift?
Transport: Unternehmer (oder Beauftragter) befördert/versendet Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Lager.
Bekannter Abnehmer: Der Abnehmer steht bereits bei Beginn der Beförderung fest und hat gegenüber dem Lieferer seine USt-IdNr. des Bestimmungslandes verwendet.
Keine Betriebsstätte: Der Lieferer darf im Bestimmungsland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte haben.
Aufzeichnung: Der Lieferer muss die Warenbewegung in einem speziellen Register (Konsignationslagerregister) aufzeichnen.
Fundstelle: § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStG.
Für welche Steuerbefreiungen ist ein Verzicht nach § 9 Abs. 1 UStG möglich?
§ 4 Nr. 8 a bis g (Finanzumsätze)
§ 4 Nr. 9 a (Grundstücksumsätze/Grunderwerbsteuer)
§ 4 Nr. 12 (Vermietung und Verpachtung)
§ 4 Nr. 13 (Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften)
§ 4 Nr. 19 (Umsätze blinder Personen)
Welche zwei Grundvoraussetzungen müssen für eine Option nach § 9 Abs. 1 erfüllt sein?
1. Der Umsatz wird an einen anderen Unternehmer ausgeführt. 2. Der Umsatz wird für dessen Unternehmen ausgeführt. (An Privatpersonen kann somit nicht optiert werden).
Welche zusätzliche Einschränkung gilt nach § 9 Abs. 2 UStG bei Grundstücksumsätzen (Vermietung/Verkauf)?
r Verzicht ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger (Mieter/Käufer) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (sog. 95%-Grenze/Bagatellregelung beachten).
Gibt es eine Formvorschrift für die Ausübung der Option?
Grundsätzlich ist sie an keine Form gebunden (meist durch Ausweis der Steuer in der Rechnung). Ausnahme § 9 Abs. 3: Bei Grundstücksverkäufen (§ 4 Nr. 9 a) kann die Option nur im notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
Was bedeutet der „Nullsteuersatz“ bei PV-Anlagen genau?
Seit dem 1. Januar 2023 fällt auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen sowie deren wesentliche Komponenten (wie Speicher) eine Umsatzsteuer von 0 % an. Das ist keine Steuerbefreiung im klassischen Sinne, sondern ein Steuersatz, der es dem Installateur erlaubt, die Vorsteuer aus seinen eigenen Einkäufen weiterhin voll geltend zu machen.
Welche Voraussetzungen müssen für die 0 % Umsatzsteuer bei der Lieferung von PV-Anlagen erfüllt sein?
Damit die Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden darf, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Installationsort: Die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnwagen, Wohnschiffen oder öffentlichen/gemeinnützigen Gebäuden installiert.
Leistungsgrenze: Die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister beträgt nicht mehr als 30 kW (peak). (Bei größeren Anlagen muss die wohnungswirtschaftliche Nutzung nachgewiesen werden).
Betreiberidentität: Der Käufer muss auch der Betreiber der Anlage sein.
Wo ist der Nullsteuersatz für PV-Anlagen geregelt?
Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Paragraph ist in vier Nummern unterteilt, die festlegen, welche Vorgänge genau begünstigt sind:
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG: Regelt die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber, inklusive der wesentlichen Komponenten (wie Wechselrichter) und Speicher. Hier findet sich auch die wichtige "30-kW-Grenze" als Vereinfachungsregelung.
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 & 3 UStG: Erstreckt den Nullsteuersatz auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Kauf in der EU) und die Einfuhr (Kauf aus Nicht-EU-Staaten).
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG: Gilt für die Installation der Anlage und der Speicher.
Was regelt § 3 Abs. 8 UStG im Kern und was ist die Rechtsfolge?
Er regelt den Ort der Lieferung, wenn Waren aus dem Drittlandsgebiet (z. B. USA, China, Schweiz) in das Inland gelangen.
Voraussetzung: Der Lieferer oder sein Beauftragter schuldet die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Rechtsfolge: Der Ort der Lieferung gilt als im Inland belegen. Die Lieferung ist somit in Deutschland steuerbar und (sofern keine Befreiung greift) steuerpflichtig.
Unter welcher Bedingung verlagert sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland?
Nur wenn der Lieferer (Verkäufer) die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. Das passiert in der Praxis meistens durch die Lieferbedingung "DDP" (Delivered Duty Paid).
Tritt der Lieferer als Importeur auf, gilt die Ware erst nach der Verzollung im Inland als geliefert.
Schuldet hingegen der Abnehmer (Käufer) die EUSt, liegt der Ort der Lieferung noch im Drittland (§ 3 Abs. 6 UStG).
Warum gibt es die Regelung des § 3 Abs. 8 UStG?
Zur Vermeidung von Doppelbelastungen oder Besteuerungslücken. Da der Lieferer die Ware bereits versteuert (EUSt) in das Land bringt, soll auch die dazugehörige Lieferung der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Der Lieferer kann sich im Gegenzug die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG) zurückholen.
Welche vier Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen kann?
Unternehmereigenschaft: Der Empfänger muss Unternehmer sein und die Leistung für sein Unternehmen beziehen.
Ordnungsgemäße Rechnung: Es muss eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegen.
Leistungsausführung: Die Lieferung oder sonstige Leistung muss bereits ausgeführt worden sein (Ausnahme: Anzahlungen bei Vorliegen von Rechnung und Zahlung).
Gesetzlich geschuldete Steuer: Die Steuer muss auf der Rechnung korrekt ausgewiesen und rechtlich geschuldet sein (keine „zu hoch“ ausgewiesene Steuer).
Kann die bei der Einfuhr von Waren gezahlte Steuer ebenfalls abgezogen werden?
Ja, gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden, ist als Vorsteuer abziehbar. Voraussetzung ist der Besitz eines belegmäßigen Nachweises (z. B. der zollamtliche Einfuhrabgabenbescheid).
In welchen Fällen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen?
Wenn die bezogenen Leistungen für steuerfreie Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Klassiker: Ein Arzt kauft ein Stethoskop für seine steuerfreien Heilbehandlungen; ein Vermieter renoviert eine Wohnung, die steuerfrei zu Wohnzwecken vermietet wird.
Ausnahme: Steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a) erlauben trotz Steuerfreiheit den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3).
Gibt es Ausgaben, bei denen der Vorsteuerabzug trotz Unternehmereigenschaft kraft Gesetz ausgeschlossen ist?
Ja, gemäß § 15 Abs. 1a UStG. Dies betrifft Aufwendungen, für die das Einkommensteuergesetz ein Abzugsverbot vorsieht (sogenannte Repräsentationsaufwendungen), wie zum Beispiel:
Unangemessene Bewirtungskosten.
Ausgaben für Jagd, Fischerei oder Segelyachten.
Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, sofern die Anschaffungskosten 50 € (netto) pro Jahr übersteigen.
Welche Vorsteuerbeträge sind neben der Steuer für Lieferungen und Leistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) und der EUSt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) ebenfalls abziehbar?
Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 15 Abs. 1 Nr. 3): Die Steuer, die der Unternehmer für einen Erwerb aus dem EU-Ausland schuldet.
Reverse-Charge-Verfahren (§ 15 Abs. 1 Nr. 4): Die Steuer, die der Leistungsempfänger als Steuerschuldner für Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers oder für Bauleistungen schuldet (§ 13b UStG).
Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager (§ 15 Abs. 1 Nr. 5): Die Steuer für Umsätze, die der Auslagerung vorangegangen sind.
Was regelt § 15 Abs. 1b UStG und welche Besonderheit gilt hier?
Diese Vorschrift betrifft Grundstücke (inkl. Gebäude), die der Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke (oder für nichtunternehmerische Zwecke im engeren Sinne) nutzt.
Rechtsfolge: Der Vorsteuerabzug ist von vornherein auf den unternehmerisch genutzten Anteil begrenzt.
Unterschied zur "normalen" beweglichen Ware: Bei Maschinen oder PKW kann man oft 100 % abziehen und die Privatnutzung später als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Bei Grundstücken ist dies durch § 15 Abs. 1b ausgeschlossen. Man darf nur den Teil abziehen, der tatsächlich dem Unternehmen dient (Flächenschlüssel).
Für welche spezifischen steuerfreien Umsätze bleibt der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG erhalten?
ür Umsätze, die nach folgenden Vorschriften steuerfrei sind:
Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG) – Export in Drittländer.
Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG) – Verkauf an Unternehmer im EU-Ausland.
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 7 UStG).
Bestimmte Leistungen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG).
Was versteht man unter einer echten Steuerbefreiung und welche Rechtsfolge hat sie für den Vorsteuerabzug?
Bei einer echten Steuerbefreiung ist der Ausgangsumsatz zwar von der Umsatzsteuer befreit, der Vorsteuerabzug aus den dazugehörigen Eingangsleistungen bleibt jedoch erhalten.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 3 UStG (die "Rettungsgasse").
Wichtigste Beispiele:
Ausfuhrlieferungen in Drittländer (§ 4 Nr. 1a).
Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b).
Ziel: Die Ware soll das Land komplett ohne steuerliche Belastung verlassen (Wettbewerbsfähigkeit im Ausland).
Was ist eine unechte Steuerbefreiung und wie wirkt sie sich auf die Kosten des Unternehmers aus?
Hier ist der Ausgangsumsatz steuerfrei, aber der Vorsteuerabzug für die damit verbundenen Kosten ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 UStG.
Vermietung von Wohnräumen (§ 4 Nr. 12).
Leistungen von Ärzten/Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14).
Leistungen von Versicherungsmaklern (§ 4 Nr. 11).
Folge: Die Umsatzsteuer der Vorlieferanten wird für den Unternehmer zu einem Kostenfaktor, da er sie nicht vom Finanzamt zurückerhält. Er "bleibt auf der Steuer sitzen".
Wie oft muss ein Unternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Das hängt von der Steuerschuld des Vorjahres ab (§ 18 Abs. 2 UStG):
Monatlich: Wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € betrug.
Vierteljährlich (Quartal): Wenn die Steuer zwischen 1.000 € und 7.500 € lag (Regelfall für viele KMU).
Befreiung möglich: Wenn die Steuer weniger als 1.000 € betrug, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen befreien.
Sonderfall Neugründer: In den ersten zwei Jahren müssen Neugründer oft monatlich abgeben (beachte aktuelle Vereinfachungsregeln, teils reicht auch hier die quartalsweise Abgabe je nach Einschätzung des Finanzamts).
Bis wann muss die UStVA eingereicht werden und was ist die "Dauerfristverlängerung"?
Grundfrist: Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (z. B. die Januar-Anmeldung bis zum 10. Februar).
Zahlung: Die Steuer ist am selben Tag fällig (Vorauszahlung).
Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV): Auf Antrag verschieben sich die Fristen um einen Monat.
Bedingung bei Monatszahlern: Eine Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahressumme) muss geleistet werden.
Bedingung bei Quartalszahlern: Antrag genügt, keine Sondervorauszahlung nötig.
Welche vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 1 UStG vorliegt?
Drei Unternehmer: Drei verschiedene Unternehmer rechnen über dieselbe Ware ab.
Drei Mitgliedstaaten: Die Unternehmer sind in drei verschiedenen EU-Ländern registriert (USt-IdNrn. aus drei Staaten).
Ein Warenfluss: Die Ware gelangt direkt vom ersten Lieferer (A) zum letzten Abnehmer (C).
Beförderung/Versendung: Die Ware wird durch A oder B grenzüberschreitend bewegt.
Was passiert mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb des mittleren Unternehmers (B) gemäß § 25b Abs. 3 UStG?
Der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers (B) gilt als besteuert. B muss in dem Bestimmungsland (Land von C) keinen Erwerb versteuern und sich dort somit nicht steuerlich registrieren lassen.
Wer schuldet bei einem innergemeinscahftlichen Dreiecksgeschäft die Umsatzsteuer für die Lieferung von B an C und warum?
Die Steuerschuld geht auf den letzten Abnehmer (C) über (Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 25b Abs. 2 UStG).
B stellt eine Netto-Rechnung an C aus.
C berechnet die Steuer und zieht sie (bei Vorsteuerberechtigung) gleichzeitig als Vorsteuer ab.
Welche formellen Anforderungen muss der mittlere Unternehmer (B) bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft erfüllen, damit die Vereinfachung greift?
Rechnung: Die Rechnung an C muss einen expliziten Hinweis auf das "innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft" und den Übergang der Steuerschuld enthalten.
Zusammenfassende Meldung (ZM): B muss den Umsatz in seiner ZM gesondert als Dreiecksgeschäft kennzeichnen.
USt-IdNrn.: In der Rechnung müssen die USt-IdNr. von B und die von C stehen.
Was ist das primäre Ziel des § 3c UStG?
Die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips im EU-Versandhandel an Privatpersonen. Die Umsatzsteuer soll dem Staat zufließen, in dem die Ware tatsächlich verbraucht wird.
Warum gibt es eine Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € bei § 3c UStG?
Zur Verwaltungsvereinfachung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Kleinsthändler sollen nicht durch die bürokratischen Lasten einer ausländischen Besteuerung überfordert werden, solange ihr EU-weites Auslandsgeschäft gering bleibt.
Wo ist der Ort der Lieferung, wenn ein deutscher Online-Händler nur für 2.000 € pro Jahr nach Österreich liefert?
Der Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 UStG in Deutschland. Die Fernverkaufsregelung des § 3c Abs. 1 UStG greift wegen der Unterschreitung der Bagatellgrenze nicht.
Für welchen Zeitraum gilt die 10.000 €-Grenze bei § 3c UStG?
Sie gilt für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr. Sobald die Grenze im laufenden Jahr überschritten wird, gilt ab dem ersten Euro des überschreitenden Umsatzes sofort die Steuerpflicht im Bestimmungsland.
Wo ist der Ort der Lieferung, wenn ein deutscher Online-Händler im Jahr 2025 für 8.000 EUR nach AT geliefert hat und im Jahr 2026 bisher für 9.000 geliefert hat und noch eine Lieferung von 2.000 nach AT liefert ?
Für den Umsatz der die 10.000 Grenze überschreitet gilt dann § 3c UStG.
Welche Leistungen werden mit dem OSS-Verfahren angemeldet?
innergemeinschaftliche Fernverkäufe § 3c UStG
sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 5 UStG
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