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Zivilrecht

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by Cansel T.

Die Leistungsstörung -> Anspruch auf Schadenersatz


Schadensersatz statt der Leistung

Du willst die Leistung nicht mehr (oder du kannst sie nicht mehr bekommen), und willst Geld als Ersatz für das, was die Leistung gebracht hätte.

  • Leistung wird nicht mehr verlangt (oder ist unmöglich).

  • Du bekommst Ersatz für das Leistungsinteresse („so gestellt werden, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden“).

Beispiele

  • Verkäufer liefert nicht, trotz Frist → du trittst gedanklich von „Leistung“ weg und verlangst die Mehrkosten eines Deckungskaufs. (SE statt)

  • Sache geht unter und kann nicht mehr geliefert werden → du verlangst Ersatz statt Lieferung. (SE statt)

Typische Normen:

  • § 280 III i.V.m. § 281 BGB (nicht oder schlecht geleistet, mit Fristsetzung)

  • § 280 I i.V.m § 282 - 241 II BGB (Unzumutbarkeit)

  • § 280 III i.V.m. § 283 BGB (Nachträgliche Unmöglichkeit, keine Frist nötig)

  • § 311a II BGB (anfängliche Unmöglichkeit)


Schadensersatz neben der Leistung bedeutet:

Der Gläubiger will die Leistung weiterhin oder hat sie bereits bekommen, verlangt aber zusätzlich Ersatz für einen Schaden, der nicht an die Stelle der Leistung selbst tritt.

Kernidee: Die geschuldete Leistung bleibt möglich und soll grundsätzlich erbracht werden; ersetzt wird nur ein Begleitschaden.

Rechtsfolge: Der Gläubiger erhält Ersatz für Schäden, die neben dem eigentlichen Erfüllungsinteresse entstanden sind, nicht aber den Wert der geschuldeten Leistung selbst.

Typische Fälle:

  • Verzögerungsschäden

  • Schäden an anderen Rechtsgütern

  • Mangelfolgeschäden

Beispiele:

  • Verkäufer liefert zu spät → du brauchst deshalb für die Zwischenzeit ein Ersatzgerät und verlangst die Mietkosten. (SE neben der Leistung)

  • Ein mangelhaft geliefertes Gerät beschädigt andere Sachen des Käufers → Ersatz für diese weiteren Schäden. (SE neben der Leistung)

  • Handwerker kommt verspätet und dadurch entstehen zusätzliche Kosten, aber die Leistung selbst soll trotzdem noch erbracht werden. (SE neben der Leistung)

Typische Anspruchsgrundlagen:

  • § 280 Abs. 1 BGB für Schäden aus Pflichtverletzung, die neben der geschuldeten Leistung entstehen

  • § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB bei Verzögerungsschäden durch Schuldnerverzug

Abgrenzung zu Schadensersatz statt der Leistung:

  • neben der Leistung = Leistung bleibt geschuldet, zusätzlicher Schaden wird ersetzt

  • statt der Leistung = Leistung wird nicht mehr verlangt, stattdessen Geldersatz für das Leistungsinteresse

Merksatz: Neben der Leistung = „Leistung plus zusätzlicher Schaden“ Statt der Leistung = „Leistung weg, dafür Geldersatz“


Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzugs

§§ 280 I, II, 286 BGB



Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzugs

§§ 280 I, II, 286 BGB

A. Schuldverhältnis

  • z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB)

  1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch

  2. Mahnung oder Entbehrlichkeit

    • insbesondere § 286 II Nr. 1 BGB bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit

  3. Nichtleistung trotz Möglichkeit

  4. Vertretenmüssen

    • vermutet, § 286 IV BGB

C. Voraussetzungen des § 280 I BGB

  1. Pflichtverletzung

    • verspätete Leistung

  2. Vertretenmüssen

    • vermutet, § 280 I 2 BGB

  3. Schaden

    • kausal durch die Verzögerung entstanden

D. Anspruch nicht untergegangen

E. Anspruch durchsetzbar

F. Ergebnis



A. Schuldverhältnis

Kaufvertrag über Pkw, § 433 BGB

B. Verzug

Anspruch aus SE neben der Leistung müsste gem. § 280 II die Vorass des § 286 BGB vorliegen. Der Schuldner müssste in Verzug befinden

  • Einredefreier Anspruch besteht aus § 286 I 1 weil,

  • Anspruch auf Übergabe/Übereignung aus § 433 I 1 BGB

  • fällig am 5.8. = 271 BGB sofort wenn nichts anders vereinbart

  • durchsetzbar einredefreier und fälliger Anspruch

  • Mahnung entbehrlich, weil Termin kalendermäßig bestimmt, § 286 II Nr. 1 BGB

  • V leistet nicht

  • V hat das zu vertreten: nach § 280 und 286 IV , 276 BGB

C. § 280 I BGB

  • Pflichtverletzung: verspätete Leistung

  • Vertretenmüssen: ja

  • Schaden: 120 € Mietwagenkosten

  • Berechnung des Schadens sind in § 249 BGB

D–F.

  • nicht untergegangen vor allem nicht durch Erfüllung § 362 I BGB

  • durchsetzbar

  • Anspruch besteht



Dienstvertrag und Werkvertrag


  1. Abgrenzung Werkvertrag vs. Dienstvertrag

    • beide Verträge sind tätigkeitsbezogen

  • Dienstvertrag: geschuldet ist Tätigkeit / Bemühen, kein Erfolg.

  • Werkvertrag: geschuldet ist ein konkreter Erfolg (Werk), der am Ende „fertig“ ist und i.d.R. abgenommenwerden kann.

  • Beispiele:

    • Dienst: Arzt behandelt (Heilung nicht garantiert).

    • Werk: Handwerker repariert die Heizung: Erfolg = Heizung funktioniert wieder.


  1. Was ist ein Dienstvertrag? Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Dienstverpflichtete gegen Vergütung Dienste (Tätigkeit) leistet, aber kein bestimmtes Ergebnis verspricht -> Arbeitsvertrag ist Sonderform

  1. Was ist ein Werkvertrag? Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer gegen Vergütung die Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werkes) schuldet (§ 631 BGB) ->Ergebnis muss am Ende passen (mangelfrei). Parteien Unternehmer und Besteller

  1. Freier Dienstvertrag vs. Arbeitsvertrag – Unterschied Beide sind Dienstverträge, aber:

  • Freier Dienstvertrag (Selbstständiger):

    • arbeitet eigenverantwortlich, nicht in persönlicher Abhängigkeit

    • keine starke Eingliederung in eine fremde Organisation

    • oft freie Zeiteinteilung, eigene Arbeitsmittel

    • Beispiel: freier IT-Berater, der selbst bestimmt, wann/wo er arbeitet.

  • Arbeitsvertrag (§ 611a BGB):

    • Arbeitnehmer ist persönlich abhängig

    • weisungsgebunden (Zeit, Ort, Inhalt) und eingegliedert in den Betrieb

    • Beispiel: „freier Mitarbeiter“ mit Schichtplan, festen Pausen, Teamleiter-Anweisungen → eher Arbeitsvertrag.


  1. Was ist ein Gewährleistungsrecht? Gewährleistungsrecht = die gesetzlichen Rechte des Gläubigers/Kunden, wenn die geschuldete Leistung mangelhaft ist.


  2. Im Werkvertrag: bei Werkmangel (vgl. § 633 BGB) stehen dem Besteller die Rechte aus § 634 BGB zu, z.B.:

    1. Nacherfüllung (Nachbesserung)

    2. Selbstvornahme + Kostenersatz

    3. Minderung oder Rücktritt

    4. Schadensersatz

    Beispiel: Parkett ist wellig verlegt → Kunde kann zuerst Nachbesserung verlangen, dann ggf. mindern/Schadensersatz/selbst reparieren lassen.


A gibt seinem Referendar R 50 €, damit R für ihn eine Konzertkarte kauft.R kauft bei V eine Karte für 30 €, ohne offenzulegen, dass er für A handelt.Danach verkauft R die Karte für 60 € an B weiter, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.A will nicht das Geld, sondern die Karte und verlangt sie von B heraus.



§ 985 BGB

Dafür müsste gelten:

  • A ist Eigentümer

  • B ist Besitzer

  • B hat kein Recht zum Besitz

Der Schwerpunkt liegt ganz klar bei der Frage:

Ist A Eigentümer geworden und hat er das Eigentum später wieder verloren?

Anspruch aus § 985 BGB

1. Eigentum des Anspruchstellers

  • Ursprünglicher Eigentümer?

  • Eigentumserwerb des Anspruchstellers?

    • ggf. nach § 929 S. 1 BGB

    • bei Einschaltung eines Dritten: Stellvertretung, § 164 BGB

    • Problem: Offenkundigkeitsprinzip

    • Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht

    • Übergabe ggf. über Besitzdiener, § 855 BGB

  • späterer Eigentumsverlust?

    • erneute Übertragung nach § 929 S. 1 BGB

    • Vertretungsmacht vorhanden?

    • hilfsweise: gutgläubiger Erwerb §§ 929, 932 BGB

2. Besitz des Anspruchsgegners

  • unmittelbarer oder mittelbarer Besitz

3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

4. Ergebnis A kann von B die Herausgabe der Karte aus § 985 BGB verlangen.


Die entscheidenden Probleme des Falls

Der Fall lebt im Kern von vier Problemen:

1. Stellvertretung beim Erwerb

R kauft die Karte für A. Fraglich ist, ob seine Erklärung trotz fehlender Namensnennung für A wirkt.

2. Offenkundigkeitsprinzip

Eigentlich müsste R offenlegen, dass er für A handelt. Das ist hier aber wegen des Geschäfts für den, den es angeht entbehrlich.

3. Übergabe über Besitzdiener

A erhält die Karte nie selbst in die Hand. Die Übergabe an R genügt aber, weil R insoweit Besitzdiener des A ist.

4. Kein gutgläubiger Erwerb des B

B wusste, dass R die Karte für jemand anderen gekauft hatte. Er vertraute also nicht auf das Eigentum, sondern nur auf eine angebliche Verkaufsbefugnis. Das reicht für § 932 BGB nicht.


Merksatz

Wer nur darauf vertraut, dass der Veräußerer verkaufen darf, ist nicht nach § 932 BGB geschützt. Geschützt wird nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers.


Ultrakurze Klausurzusammenfassung

  • A wird beim Erwerb durch R Eigentümer

  • trotz fehlender Offenlegung: Geschäft für den, den es angeht

  • Übergabe über Besitzdienerschaft des R

  • R darf nicht an B weiterverkaufen

  • B erwirbt nicht gutgläubig, weil er weiß, dass R nicht Eigentümer ist

  • daher bleibt A Eigentümer

  • B ist Besitzer ohne Recht zum Besitz

  • A hat gegen B einen Anspruch aus § 985 BGB


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Cansel T.

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