Öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln (Hoheitlich)
Die öffentliche Verwaltung trifft Regelungen auf öffentlich–rechtlicher Ebene, die für den Bürger verbindlich sind. Diese Regelungen können auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Dabei werden folgende Bereiche unterschieden:
Eingriffsverwaltung,
Leistungsverwaltung
Die Eingriffsverwaltung
Der Staat tritt dem Bürger gegenüber befehlend oder verbietend auf und greift in dessen Rechtssphäre ein (z.B. als Ordnungsverwaltung). Dies darf nur aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage, zum Beispiel eines Gesetzes, erfolgen.
Hierzu zählen belastende Verwaltungsakte, wie zum Beispiel:
- Bußgeldbescheid,
- Auflösung einer Versammlung.
Die Leistungsverwaltung
Der Staat gewährt dem Bürger Leistungen bzw. neue Rechtspositionen. Dafür ist grundsätzlich ein Antrag des Bürgers erforderlich.
Hierzu zählen begünstigende Verwaltungsakte, wie zum Beispiel:
- Gewährung von Kindergeld,
- Erteilung einer Baugenehmigung.
Der Staat erfüllt öffentlich-rechtliche Aufgaben durch Realakte (Tathandlungen) ohne Rechtsfolge bzw. Zwang.
Beispiele dafür sind:
- freiwillige Impfungen,
- Straßenbau,
- Geldauszahlungen.
III. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Die öffentliche Verwaltung schließt Verwaltungsverträge, um auf öffentlich-rechtlichem Gebiet ihre Ziele zu erreichen. §§ 54 ff. (VwVfG).
Beispiel:
a) Subordinationsrechtlicher Vertrag (zwischen Staat und Privatperson)
Bsp: Eingliederungsvertrag für Bürgergeld -Bezieher gem. § 15 II SGB II
b) Koordinationsrechtlicher Vertrag (innerstaatlich)
Bsp.: Vertrag zwischen zwei Gemeinden über die gemeinsame Errichtung eines Klärwerkes.
Verwaltungsakt
Ein Produkt der Verwaltung bei der Anwendung einer Rechtsnorm, geregelt in § 35 VwVfG.
Form: Kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch Handeln erfolgen.
Rechtsschutz: Gegen rechtswidrige VAs kann Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden (Anfechtungsklage).
Definition „hoheitliche Maßnahme“:
Unter einer hoheitlichen Maßnahme versteht man jedes ziel- und zweckgerichtete Handeln mit Erklärungsgehalt, das einseitig verbindlich ist.
Definition „Behörde“:
Behörde ist nach § 1 IV VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Definition „Regelung“:
Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Definition „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“:
Ob eine Maßnahme dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich nach der Rechtsnorm, auf der sie beruht. Nach der Sonderrechtstheorie ist das der Fall, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig zu einem Handeln berechtigt oder verpflichtet.
Definition “mit Außenwirkung”:
Eine unmittelbare Außenwirkung ist gegeben, wenn die Maßnahme sich an eine außerhalb der Verwaltung stehende natürliche oder juristische Person richtet.
Definition “Einzelfall”:
Die Maßnahme muss konkret-individuell sein, d. h., sie muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt (konkret) beziehen und an eine bestimmte Person (individuell) richten, damit es sich um einen Einzelfall handelt.
b) § 35 S. 2 VwVfG: Besonderheit „Allgemeinverfügung“
Ist die Maßnahme konkret-generell, das heißt, bezieht sie sich auf einen bestimmten Sachverhalt und richtet sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, kommt eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 VwVfG in Betracht.
legitimer Zweck liegt vor, wenn die Maßnahme dem Allgemeinwohl dient.
Geeignetheit, wenn sie ein taugliches Mittel darstellt, um den angestrebten Erfolg zu erreichen.
Erforderlichkeit wenn sie unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt.
Angemessenheit der Maßnahme: Die angestrebten Vorteile müssen die Nachteile für den Betroffenen überwiegen. (Zweck-Mittel-Relation)
1. Unterscheidung nach dem Inhalt des VA
Befehlend oder verbietend:
Dem Bürger wird durch den VA zwingend eine bestimmte Handlungsweise auferlegt in Form von einem Tun, Dulden oder Unterlassen (Gebote, Verbote).
Beispiel: Steuerbescheid, Polizeiverfügung
Gestaltend:
Der VA begründet, ändert oder beendet ein konkretes Rechtsverhältnis (Gewährung, Versagung).
Beispiel: Ernennung, Entlassung, Enteignung, Genehmigung
Feststellend:
Ein Recht oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer Person wird verbindlich beurkundet.
Beispiel: Feststellung der Staatsangehörigkeit; der Schwerbeschädigung
2. Unterscheidung nach der Wirkung des VA für den Betroffenen
Begünstigend:
Der VA begründet oder bestätigt ein Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil (§ 48 I 2 VwVfG).
Beispiel: Genehmigung, Beförderung
Belastend:
Der VA wirkt sich für den Betroffenen rechtlich nachteilig aus.
Beispiel: Steuerbescheid, Ablehnung eines Antrags, Widerruf einer Genehmigung
Mit Doppelwirkung:
Der VA enthält gleichzeitig Begünstigungen und Verpflichtungen für den Adressaten.
Beispiel: Ernennung, Zwangsimpfung, VA mit Nebenbestimmungen
Mit Drittwirkung:
Der VA hat nicht nur Auswirkungen für den Adressaten, sondern auch für Dritte.
Beispiel: Lärmschutzauflagen, Immissionsschutzauflagen
3. Unterscheidung nach der Beteiligung beim VA
Einseitig:
Der VA ergeht ohne Antrag oder Zustimmung des Betroffenen.
Beispiel: Widerruf einer Gaststättengenehmigung
Mitwirkungsbedürftig:
Der VA darf nur mit Zustimmung oder auf Antrag des Betroffenen ergehen.
Beispiel: Leistungsgewährungen, Einbürgerung
Mehrstufig:
Der VA bedarf der Mitwirkung einer anderen Behörde.
Beispiel: Baugenehmigungen
4. Unterscheidung nach der Gesetzesbindung der Verwaltung
Gebundene Verwaltung:
Die Verwaltung ist zum Erlass des VA verpflichtet.
Beispiel: Steuerbescheid, Fahrerlaubnis (Formulierung „ist“)
Ermessens-VA:
Die Verwaltung hat einen Ermessensspielraum (ob oder/und wie sie handelt).
Beispiel: Ausnahmegenehmigungen, Ordnungsverfügungen
Gesetzliche Formulierungen: „kann, darf“. Eingeschränktes Ermessen gilt bei „Soll“-Formulierung im Gesetz (sogenanntes „intendiertes Ermessen“).
5. Unterscheidung nach der zeitlichen Geltung des VA
Mit einmaliger Rechtsfolge:
Beispiel: Steuerbescheid
Mit Dauerwirkung:
Beispiel: Ernennung eines Beamten, Verkehrsregelung, Fahrerlaubnis
Der Ermessensspielraum einer Behörde aufgrund besonderer Umstände (z.B. hohe Gefährdung von Leben oder Grundrechten) auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung verengt. Die Behörde ist dann zum Handeln verpflichtet; jede andere Entscheidung ist rechtswidrig
1. Subordinationstheorie
Öffentliches Recht liegt immer dann vor, wenn durch die streitentscheidende Rechtsnorm ein Über- / Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger begründet wird.
2. Interessentheorie
Öffentliches Recht liegt dann vor, wenn die streitentscheidende Rechtsnorm den Interessen der Allgemeinheit dient.
3. Sonderrechtstheorie
Eine Rechtsnorm ist öffentlich-rechtlich, wenn durch die streitentscheidende Rechtsnorm ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt (z.B. eine Behörde) einseitig berechtigt oder verpflichtet wird.
1. Vorrangprinzip
Die höherrangige Rechtsnorm geht der niedrigerrangigen Rechtsnorm vor.
2. Spezialitätsprinzip
Die spezielle Rechtsnorm geht der allgemeinen Rechtsnorm vor.
3. Zeitprinzip
Die spätere (neuere) Rechtsnorm geht der früheren (älteren) Rechtsnorm vor.
I. Überblick
Alle Handlungen der Verwaltung müssen sich nach bestimmten Grundsätzen richten. Diese gelten auf allen Verwaltungsebenen, auch Bundesverwaltung.
Folgende Grundsätze hat die Verwaltung bei der Ausübung und Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten:
• Gesetzmäßigkeit,
• pflichtgemäßes Ermessen,
• Verhältnismäßigkeit,
• Beachtung der Grundrechte, wie z.B der allgemeine Gleichheitsgrundsatz,
• Treu und Glauben sowie
• Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist, reicht
elektronisch per Fax oder Mail (§ 3a I VwVfG),
mündlich, konkludent (Handzeichen des Polizisten)
oder jede andere geeignete Form (§ 41 I 1 i.V.m. § 37 II 1 VwVfG).
Bekanntgabe durch postalische Übermittlung
gilt der VA am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben
außer, wenn er überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist
gleiches gilt für elektronische Übermittlung
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
Eine Bekanntgabe ist dann öffentlich, wenn sie jedermann zugänglich ist.
§ 41 VwVfG
Ein VA ist gegenüber demjenigen wirksam, dem er bekannt gegeben wurde (§ 41 VwVfG).
Zu unterscheiden sind die äußere und die innere Wirksamkeit:
Die äußere Wirksamkeit bezeichnet den Eintritt der formellen Folgen durch die Bekanntgabe,
die innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die beabsichtigten Rechtsfolgen auslöst.
Jeder VA enthält eine Hauptregelung. Diese kann durch eine zusätzliche Bestimmung ergänzt oder eingeschränkt werden.
Rechtsgrundlage für die NB im allgemeinen Verwaltungsrecht ist § 36 VwVfG. NB eines VA´s müssen immer in Verbindung mit dem VA stehen. Gemäß § 36 III VwVfG darf eine NB dem Zweck des VA´s nicht zuwiderlaufen
Eine NB ist immer eine ergänzende Regelung, sie ist immer vom Haupt-VA abhängig. Wird der Haupt-VA zurückgenommen oder aufgehoben, so fällt auch die NB weg, sie kann ohne den Haupt- VA nicht bestehen.
Befristung (§ 36 II Nr.1 VwVfG)
Bedingung (§ 36 II Nr.2 VwVfG)
Widerrufsvorbehalt (§ 36 II Nr.3 VwVfG)
Auflage (§ 36 II Nr.4 VwVfG)
Auflagenvorbehalt (§ 36 II Nr.5 VwVfG)
Zu den Klagearten im Verwaltungsrecht gehören:
Die Anfechtungsklage dient dazu, rechtswidrige Verwaltungsakte aufzuheben. § 113 I 1 VwGO
Die Verpflichtungsklage zielt darauf ab, die Verwaltung zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten. § 113 V VwGO
Bei der Feststellungsklage geht es darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen. § 43 VwGO
Die Leistungsklage dient dazu, eine bestimmte Leistung von der Verwaltung einzufordern.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO dient der nachträglichen gerichtlichen Feststellung, dass ein bereits erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig war.
Das Normenkontrollverfahren soll die Möglichkeit eröffnen, bestimmte Normen gerichtlich überprüfen zu lassen, eigentlich ein Antragsverfahren, aber wird auch Klage anerkannt § 47 VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I VwGO analog)
Aufdrängende Spezialzuweisungen
Aufdrängende Spezialzuweisungen - wie z.B. § 126 I BBG analog im Bereich des Beamtenrecht –
Generalklausel; § 40 I VwGO analog
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Sonderrechtstheorie, wenn ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt einseitig berechtigt bzw. verpflichtet ist, eine Rechtsnorm anzuwenden.
nichtverfassungsrechtlicher Art - wenn keine Verfassungsorgane (z.B. Bundesregierung, Landesregierungen usw.) oder ihnen gleichgestellte Organe über die spezifische Auslegung von Verfassungsrecht streiten.
keine abdrängende Sonderzuweisung - nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sein
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGO
Anfechtungs oder Verpflichtswiderspruch
III. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Verletzung ihrer subjektiven Rechte möglich -Möglichkeitstheorie
IV. Form, § 70 I VwGO
V. Zuständige Behörde, § 70 I VwGO
VI. Frist, § 70 I VwGO
B. Begründetheit
Der Widerspruch (WS) ist begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 68 I 1 VwGO i. V. m. § 113 I 1 VwGO analog (Anfechtungswiderspruch).
oder
die Ablehnung oder das Unterlassen des VA’s rechtswidrig ist und der WS-Führer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 68 I 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO, § 113 V 1 VwGO analog (Verpflichtungswiderspruch). WS-Führer einen Anspruch auf Erlass des VA´s hat.
Formell
Zuständigkeit § 3 VwVfG
Antrag
Verfahren
Materiell
Tatbestandsvorauss
Rechtsfolge: Gebunde Entscheidgung oder Ermessen
Ermessensfehler ?
Ergebnis
betrifft rechtswidrige Verwaltungsakte
heißt Rücknahme
wichtig: Vertrauensschutz
besonders relevant bei begünstigenden Bescheiden
betrifft rechtmäßige Verwaltungsakte
heißt Widerruf
nur in den gesetzlich geregelten Fällen
oft wichtig bei Auflagen, Widerrufsvorbehalt, zweckgebundenen Leistungen
§ 48-Fall: Die Subvention hätte nie bewilligt werden dürfen → rechtswidrig von Anfang an.
§ 49-Fall: Die Förderung war zunächst völlig in Ordnung, aber später wurde gegen eine Auflage verstoßen → rechtmäßig am Anfang, später widerrufbar
§ 48: „Die Behörde hätte ihn damals nicht erlassen dürfen.“ (Fehler bei Erlass)
§ 49: „Damals war es okay – aber jetzt soll er weg.“ (spätere Gründe / Vorbehalt / Auflagenverstoß)
I. Ermächtigungsgrundlage - Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit - sachlich, örtlich
Verfahren - §§ 9 – 35 VwVfG, Anhörung § 28 I VwVfG
Form: grundsätzlich formfrei - § 37 II VwVfG; ggf. Begründung § 39 I 1 VwVfG
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
Bestimmtheit (§ 37 I VwVfG)
Rechtsfolge
gebundene Entscheidung oder Ermessen
Verhältnismäßigkeit
Die Stadt erlässt gegen A eine Abrissverfügung für seine Garage. A erhebt Anfechtungsklage. Ist die Abrissverfügung rechtmäßig? Ermächtigungsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit, materielle Rechtmäßigkeit.
C beantragt eine Baugenehmigung, die Behörde lehnt ab. Hat C einen Anspruch auf die Baugenehmigung?
Vorläufiger Rechtschutz nach § 80 V VwGO
Vorläufiger Rechtschutz nach § 123 I VwGO
§ 80 Abs. 5 VwGO ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines Verwaltungsakts.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Wenn diese aufschiebende Wirkung aber entfällt, braucht man § 80 Abs. 5 VwGO, damit das Gericht die Vollziehung stoppt oder rückgängig macht.
Verwaltungsrechtsweg
Statthaftigkeit
Antragsbefugnis
Richtiger Antragsgegner
Rechtsschutzbedürfnis
ggf. § 80 Abs. 6 VwGO bei Abgaben/Kosten
Bei Anordnung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1):
Interessenabwägung
Erfolgsaussichten in der Hauptsache
ggf. Folgenabwägung
Bei Wiederherstellung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2):
Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollziehungsanordnung, vor allem § 80 Abs. 3
Die brauchst du, wenn die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt, also typischerweise bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3a VwGO
Beispiel: Gebührenbescheid oder Steuerbescheid.
Die brauchst du, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat, also bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dann gab es eigentlich eine aufschiebende Wirkung, sie wurde aber durch behördliche Anordnung beseitigt.
Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Also vor einer Klage einen Widerspruch
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