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Verwaltungsrecht

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by Cansel T.

Handlungsformen der Verwaltung



Öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln (Hoheitlich)

Die öffentliche Verwaltung trifft Regelungen auf öffentlich–rechtlicher Ebene, die für den Bürger verbindlich sind. Diese Regelungen können auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.


Dabei werden folgende Bereiche unterschieden:

  • Eingriffsverwaltung,

  • Leistungsverwaltung


Die Eingriffsverwaltung

Der Staat tritt dem Bürger gegenüber befehlend oder verbietend auf und greift in dessen Rechtssphäre ein (z.B. als Ordnungsverwaltung). Dies darf nur aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage, zum Beispiel eines Gesetzes, erfolgen.


Hierzu zählen belastende Verwaltungsakte, wie zum Beispiel:

- Bußgeldbescheid,

- Auflösung einer Versammlung.


Die Leistungsverwaltung

Der Staat gewährt dem Bürger Leistungen bzw. neue Rechtspositionen. Dafür ist grundsätzlich ein Antrag des Bürgers erforderlich.

Hierzu zählen begünstigende Verwaltungsakte, wie zum Beispiel:

- Gewährung von Kindergeld,

- Erteilung einer Baugenehmigung.


Der Staat erfüllt öffentlich-rechtliche Aufgaben durch Realakte (Tathandlungen) ohne Rechtsfolge bzw. Zwang.

Beispiele dafür sind:

- freiwillige Impfungen,

- Straßenbau,

- Geldauszahlungen.


III. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Die öffentliche Verwaltung schließt Verwaltungsverträge, um auf öffentlich-rechtlichem Gebiet ihre Ziele zu erreichen. §§ 54 ff. (VwVfG).

Beispiel:

a) Subordinationsrechtlicher Vertrag (zwischen Staat und Privatperson)

Bsp: Eingliederungsvertrag für Bürgergeld -Bezieher gem. § 15 II SGB II

b) Koordinationsrechtlicher Vertrag (innerstaatlich)

Bsp.: Vertrag zwischen zwei Gemeinden über die gemeinsame Errichtung eines Klärwerkes.

Verwaltungsakt - Begriffsdefinitionen



  • Definition „hoheitliche Maßnahme“:

    Unter einer hoheitlichen Maßnahme versteht man jedes ziel- und zweckgerichtete Handeln mit Erklärungsgehalt, das einseitig verbindlich ist.

  • Definition „Behörde“:

    Behörde ist nach § 1 IV VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

  • Definition „Regelung“:

    Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

  • Definition „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“:

    Ob eine Maßnahme dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich nach der Rechtsnorm, auf der sie beruht. Nach der Sonderrechtstheorie ist das der Fall, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig zu einem Handeln berechtigt oder verpflichtet.

  • Definition “mit Außenwirkung”:

    Eine unmittelbare Außenwirkung ist gegeben, wenn die Maßnahme sich an eine außerhalb der Verwaltung stehende natürliche oder juristische Person richtet.

  • Definition “Einzelfall”:

Die Maßnahme muss konkret-individuell sein, d. h., sie muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt (konkret) beziehen und an eine bestimmte Person (individuell) richten, damit es sich um einen Einzelfall handelt.


b) § 35 S. 2 VwVfG: Besonderheit „Allgemeinverfügung“

Ist die Maßnahme konkret-generell, das heißt, bezieht sie sich auf einen bestimmten Sachverhalt und richtet sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, kommt eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 VwVfG in Betracht.

III. Arten der Verwaltungsakte


1. Unterscheidung nach dem Inhalt des VA


Befehlend oder verbietend:

Dem Bürger wird durch den VA zwingend eine bestimmte Handlungsweise auferlegt in Form von einem Tun, Dulden oder Unterlassen (Gebote, Verbote).

Beispiel: Steuerbescheid, Polizeiverfügung

Gestaltend:

Der VA begründet, ändert oder beendet ein konkretes Rechtsverhältnis (Gewährung, Versagung).

Beispiel: Ernennung, Entlassung, Enteignung, Genehmigung

Feststellend:

Ein Recht oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer Person wird verbindlich beurkundet.

Beispiel: Feststellung der Staatsangehörigkeit; der Schwerbeschädigung


2. Unterscheidung nach der Wirkung des VA für den Betroffenen

Begünstigend:

Der VA begründet oder bestätigt ein Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil (§ 48 I 2 VwVfG).

Beispiel: Genehmigung, Beförderung


Belastend:

Der VA wirkt sich für den Betroffenen rechtlich nachteilig aus.

Beispiel: Steuerbescheid, Ablehnung eines Antrags, Widerruf einer Genehmigung


Mit Doppelwirkung:

Der VA enthält gleichzeitig Begünstigungen und Verpflichtungen für den Adressaten.

Beispiel: Ernennung, Zwangsimpfung, VA mit Nebenbestimmungen


Mit Drittwirkung:

Der VA hat nicht nur Auswirkungen für den Adressaten, sondern auch für Dritte.

Beispiel: Lärmschutzauflagen, Immissionsschutzauflagen


3. Unterscheidung nach der Beteiligung beim VA

Einseitig:

Der VA ergeht ohne Antrag oder Zustimmung des Betroffenen.

Beispiel: Widerruf einer Gaststättengenehmigung

Mitwirkungsbedürftig:

Der VA darf nur mit Zustimmung oder auf Antrag des Betroffenen ergehen.

Beispiel: Leistungsgewährungen, Einbürgerung

Mehrstufig:

Der VA bedarf der Mitwirkung einer anderen Behörde.

Beispiel: Baugenehmigungen


4. Unterscheidung nach der Gesetzesbindung der Verwaltung

Gebundene Verwaltung:

Die Verwaltung ist zum Erlass des VA verpflichtet.

Beispiel: Steuerbescheid, Fahrerlaubnis (Formulierung „ist“)

Ermessens-VA:

Die Verwaltung hat einen Ermessensspielraum (ob oder/und wie sie handelt).

Beispiel: Ausnahmegenehmigungen, Ordnungsverfügungen

Gesetzliche Formulierungen: „kann, darf“. Eingeschränktes Ermessen gilt bei „Soll“-Formulierung im Gesetz (sogenanntes „intendiertes Ermessen“).


5. Unterscheidung nach der zeitlichen Geltung des VA

Mit einmaliger Rechtsfolge:

Beispiel: Steuerbescheid

Mit Dauerwirkung:

Beispiel: Ernennung eines Beamten, Verkehrsregelung, Fahrerlaubnis

Zulässigkeit & Begründetheit des Widerspruchs


A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I VwGO analog)

  1. Aufdrängende Spezialzuweisungen

    Aufdrängende Spezialzuweisungen - wie z.B. § 126 I BBG analog im Bereich des Beamtenrecht –

  2. Generalklausel; § 40 I VwGO analog

  • Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Sonderrechtstheorie, wenn ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt einseitig berechtigt bzw. verpflichtet ist, eine Rechtsnorm anzuwenden.

  • nichtverfassungsrechtlicher Art - wenn keine Verfassungsorgane (z.B. Bundesregierung, Landesregierungen usw.) oder ihnen gleichgestellte Organe über die spezifische Auslegung von Verfassungsrecht streiten.

  • keine abdrängende Sonderzuweisung - nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sein

II. Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGO

  • Anfechtungs oder Verpflichtswiderspruch

III. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog

  • Verletzung ihrer subjektiven Rechte möglich -Möglichkeitstheorie

IV. Form, § 70 I VwGO

V. Zuständige Behörde, § 70 I VwGO

VI. Frist, § 70 I VwGO


B. Begründetheit

Der Widerspruch (WS) ist begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 68 I 1 VwGO i. V. m. § 113 I 1 VwGO analog (Anfechtungswiderspruch).

oder

die Ablehnung oder das Unterlassen des VA’s rechtswidrig ist und der WS-Führer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 68 I 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO, § 113 V 1 VwGO analog (Verpflichtungswiderspruch). WS-Führer einen Anspruch auf Erlass des VA´s hat.


Formell

  • Zuständigkeit § 3 VwVfG

  • Antrag

  • Verfahren

Materiell

Tatbestandsvorauss

Rechtsfolge: Gebunde Entscheidgung oder Ermessen

Ermessensfehler ?

Ergebnis


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Cansel T.

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