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ÖFFi

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by Cansel T.

Allgemeine Fragen zu ÖFFI

  • wo befinden wir uns derzeit ?

  • Was ist ein Nachtragshaushalt? Was ein Ergänzungshaushalt?

  • Grenzen Sie das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) von der BHO ab.

  • Welche Möglichkeiten kennen Sie, von bestehenden Forderungen (Einnahmen) des Bundes abzusehen?


2026:

  • Bundeshaushalt 2026 gerade in Haushaltsausführung

    Laut Bundesregierung wurde der Entwurf im Juli 2025 ins Kabinett eingebracht, der Bundestag hat am 28.11.2025 beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2025 gebilligt.

2027:

  • Aufstellungsverfahren, Eckwerteverfahren startet im März

2028:

  • Der Bundeshaushalt 2028 ist derzeit noch kein eigener Haushaltsentwurf, sondern nur Planungsjahr der mittelfristigen Finanzplanung.


Was ist ein Nachtragshaushalt? Was ein Ergänzungshaushalt?

  • Falls im laufenden Haushaltsjahr erhebliche Veränderung in der Einnahmen- oder Ausgabensituation im Bundeshaushalt bestehen, kann ein Nachtragshaushalt erforderlich sein (§ 33 BHO).

  • Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind vor Verabschiedung des Haushaltsgesetzes bis zur 2. Lesung möglich (§ 32 BHO).


Welchen Rechtscharakter hat die Bundeshaushaltsordnung (BHO)?

  • Dauergesetz, das 1969 in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet worden ist (also keine Rechtsverordnung)

 

Grenzen Sie das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) von der BHO ab.

  • HGrG gilt im Teil 1 nur für den Haushaltsgesetzgeber von Bund und Ländern, die BHO gilt für die Exekutive des Bundes

 

Welche Möglichkeiten kennen Sie, von bestehenden Forderungen (Einnahmen) des Bundes abzusehen?

  • Stundung, Niederschlagung, Erlass von Forderungen, § 59 BHO

 


4 Phasen des Haushaltskreislaufs



  • Haushaltsaufstellung: Anmeldung der Haushaltsmittel für ein künftiges Haushaltsjahr durch Exekutive (Arbeit der Bundesverwaltung

    1. Mitte März des Vorjahrens - Eckwertebeschluss durch Kabinett

    2. Danach – technische BMF-Rundschreiben zur Haushaltsaufstellung

    3. Danach - Voranschläge für Einzelpläne durch die Ressorts

    4. Mitte Juli - Kabinettsbeschluss über Entwurf des Haushaltsgesetzes

BMF gibt Gesamtziele und Budgets vor, die von oben nach unten auf Abteilungen oder Einzelpläne verteilt werden= Top Down Verfahren

  • Haushaltsgesetzgebung: Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz.

    • Gesetzgebungsinitiativrecht bei der Bundesregierung

    • Einspruchsgesetz - ohne BRat - BTag kann zurückweisen

    • Gleichzeitige Zuleitung des Entwurfs an Bundesrat und Bundestag

    • Feststellung durch das Parlament

    • Haushaltsgesetz und Haushaltsplan werden mit einfacher Mehrheit beschlossen

  • Haushaltsausführung: Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel, § 3 BHO

  • Haushaltskontrolle: Rechnungslegung der bewirtschafteten Haushaltsmittel (BMF), Kontrolle durch den BRH und Entlastung der Bundesregierung, Art. 114 I und II GG, § 80 ff BHO

    • Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit umfasst die Beachtung von Vorschriften, die der Leistung von Ausgaben, der Erhebung von Einnahmen sowie dem Eingehen von Verpflichtungen zugrunde liegen.

    • fehlerfreie Errechnung, Belegung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben

    • die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze. § 7 BHO !

    • BRH prüft die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns

    • Soll-Ist-Vergleichs. Aus dem Ergebnis der Rechnungslegung, der Haushaltsrechnung, ist zu erkennen, was während des Haushaltsjahres möglich war und wie die zuständigen Stellen die ihnen zugewiesenen Haushaltsmitteln bewirtschaftet haben.Dabei geht es um die Betrachtung der Einnahmen, der Ausgabeermächtigungen und der Verpflichtungsermächtigungen


Haushaltsausgleich

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (Art. 110 I 2 GG). siehe immer § 1 I HG26

Angestrebt wird daher keine gewinnorientierte Haushaltsführung, sondern eine am Gemeinwohl orientierte Deckung des Bedarfs. Abgestellt wird auf einen formellen Ausgleich.

Formell ist ein Haushaltsplan immer ausgeglichen, da die Ausgaben, soweit sie nicht durch "ordentliche" Einnahmen (Steuern, Gebühren etc.) gedeckt sind, durch Kredite ausgeglichen werden.



3 Arten des Ausgleichs

  • 1. Materieller Ausgleich: Einnahmen (alles ohne Kredit) = Ausgaben doch um die Staatsverschuldung zu senken wurde die Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3 S. 1 GG

    2. Formeller Ausgleich: Einnahmen + Kredit = Ausgaben

    K=Kredit - ist mit der Schuldenbremse nur noch in Notsituationen möglich (Art. 109 Abs. 3 S. 2 GG)

    3. Struktureller (formeller) Ausgleich: Einnahmen + 0,35 % des BIP als Kredit = Ausgaben

    Bund darf jedes Jahr einen kleinen Kredit aufnehmen trotz Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 S. 4 sowie Art. 115 Abs. 2 S. 2 GG)


  • Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Art. 115 Abs. 1 S. 1 GG einer gesetzlichen Ermächtigung; diese findet sich hier in § 2 HG.

  • Ausnahmen gelten bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen. In solchen Fällen darf der Bund aufgrund eines Beschlusses des Bundestages zusätzliche Kredite aufnehmen.

  • Durch die neuere Reform sind außerdem Verteidigungsausgaben, soweit sie 1 % des BIP übersteigen, von der Schuldenbremse ausgenommen (Art. 109 GG).


Bewirtschaftung von Ausgaben

  • Übertragbarkeit von Ausgaben

  • Bildung von Ausgaberesten


Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des HH-Jahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das HH-Jahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten (VV Nr. 1 zu § 19 BHO)


Als Haushaltsausgabereste werden nicht ausgeschöpfte Ausgabeansätze bezeichnet, die am Jahresende nicht verfallen, sondern ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.


Grundsatz: Jährlichkeit und zeitliche Bindung: § 45 Abs. 1 BHO

Ausnahme: Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten: § 45 Abs. 2, 3 BHO

 

Voraussetzungen für die Bildung von Ausgaberesten: § 45 Abs. 2 BHO und VV Nr. 3 zu § 45 BHO:

Die Bildung von Ausgaberesten ist zulässig, sofern

1. übertragbare Ausgabe: Hier ist nur die Form der Übertragbarkeit zu erörtern, die im konkreten Fall einschlägig ist.

Übertragbar sind

  • Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind als Investitionen geboren übertragbar nach § 19 Abs. 1 S. 1 BHO,

  • Ausgaben aus echt zweckgebundenen Einnahmen (gem. § 19 I S. 1 BHO iVm Nr. 5.5.2 HRB) sind ebenfalls geboren übertragbar.

  • flexibilisierte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO iVm § 5 IV HG

  • durch Haushaltsvermerk im Kapitel für übertragbar erklärte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO

  • Selbstbewirtschaftungsmittel

  1. Zweck der Ausgabe dauert fort

  2. wirtschaftlcihes oder sonstiges sachliches Bedürfnis

  3. die Kürzungsvorgabe des Haushaltsausschusses

  • Bei Ausgaben aus (echt) zweckgebundenen Einnahmen müssen die entsprechenden Einnahmen auch eingegangen sein; eine bloße Sollstellung durch Kassenanordnung reicht nicht aus.


Anordnungsbefugt

Stellen und Planstellen


  1. Was versteht man unter der Anordnungsbefugnis? Wer ist anordnungsbefugt in einer Behörde? Welche Verantwortung übernimmt der Anordnungsbefugte?

  • Recht, die Bundeskasse anzuweisen, Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen.

  • Anordnungsbefugt sind der BfdH und die von ihm bestellten Anordnungsbefugten. Der Anordnungsbefugte übernimmt die Verantwortung, dass in der Kassenanordnung offensichtlich erkennbare Fehler nicht enthalten sind und die Bescheinigungen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von den dazu Befugten abgegeben worden sind, Nr. 2.2.4.1 der Anlage zu Nr. 9.2 der VV vor § 70 BHO


  1. Was ist die Aufgabe der Bundeskassen und wo sind sie eingerichtet?

  • Annahme und Leistung von Zahlungen aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Anordnung, §§ 70,79 BHO.

  • Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdirektionen eingerichtet. Es gibt seit 2012 nur noch 2 Bundeskassen: Halle (Saale) und Trier.



1.Mit wem darf eine freie Planstelle der Wertigkeit A 11 besetzt werden?

  • Mit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A9 gD, A 10 und A 11, sowie Tarifbeschäftigte bis einschl. der Entgeltgruppe E 11, VV Nr. 1.3 zu § 49 BHO

  • Außerdem Aufsteigerinnen und Aufsteiger vom mittleren in den gehobenen Dienst während des Aufstiegsverfahrens, VV Nr. 1.3 letzter Satz zu § 49 BHO

 

2.Kann eine Stelle der Wertigkeit E 10 mit einem Regierungsoberinspektor besetzt werden?

  • Nein, nur umgekehrt möglich, VV Nr. 2 zu § 49 BHO.


3.Was versteht man unter einer Umsetzung von Planstellen/Stellen?

  • Verlagerung der Planstellen/Stellen von einem Kapitel in ein anderes, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen, § 50 Abs. 1 BHO


4.Kennen Sie Verfügungsbeschränkungen bei Planstellen bzw. Stellen? Wenn ja, welche?

  • Sperren, VV Nr. 1 zu § 22 BHO

  • kw-, ku-Vermerke, § 21 BHO

Ausnahme von Jährlichkeit und zeitliche Bindung - Übertragbarkeit  


5. Wann werden ku-Vermerke erforderlich?

  • Umwandlung von Planstelle in Stelle oder in niedrigere Besoldungsgruppe, § 21 (2) BHO

 


Bereichsausnahmen § 5 HG

Stelleineinspraungen 17 HG


Bereichsausnahme nach § 5 HG 26

  • Bestimmte Ausgaben des Bundes werden als eigener, privilegierter Ausgabenbereich behandelt (im Zusammenhang mit der Schuldenbremse), aber gleichzeitig strikt von den übrigen Ausgaben getrennt.

    • Verteidigung

    • Zivil- und Bevölkerungsschutz

    • Nachrichtendienste


  • Diese Ausgaben werden im Haushalt gesondert ausgewiesen.

  • Ihre Ausgabeermächtigungen dürfen nicht für Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme verwendet werden.

  • Also z. B. keine Deckung, kein Ausgleich über-/außerplanmäßiger Ausgaben außerhalb dieses Bereichs mit Mitteln aus der Bereichsausnahme.


Die Bereichsausnahme ist ein haushaltsrechtlich abgegrenzter Sonderbereich für sicherheits- und krisenbezogene Ausgaben. Diese Mittel sind privilegiert, aber nicht frei verschiebbar in andere Politikfelder. Das schützt Transparenz und verhindert, dass man mit „Bereichsausnahme-Mitteln“ andere Haushaltslöcher stopft.



§ 17 HG 2026: Stelleneinsparungen — was bedeutet das?

§ 17 HG 2026 enthält eine pauschale Stelleneinsparvorgabe:

  • Im Grundsatz sind Planstellen/Stellen im finanziellen Umfang von 2,2 % einzusparen („kegelgerecht“ als Rechengröße).

  • Es gibt aber viele Ausnahmen, insbesondere sicherheitsrelevante Bereiche (z. B. Bundespolizei, BKA, Zoll, Verteidigung, THW, BBK, BSI etc.).

  • Das BMF kann ressorteigene Einsparkonzepte anerkennen, wenn der finanzielle Ausgleich stimmt.

  • Frist: Die Einsparungen müssen bis 31.12.2026 erbracht sein; die betroffenen Stellen fallen dann weg.

Das zeigt:

  • Es gibt einen Konsolidierungsdruck beim Personal (pauschale Einsparung),

  • aber gleichzeitig werden Sicherheits-, Verteidigungs- und Krisenfähigkeitsbereiche geschont.


Bereichsausnahme nach § 5 HG 26

§ 17 HG 2026: Stelleneinsparungen


Bereichsausnahme nach § 5 HG 26

  • Bestimmte Ausgaben des Bundes werden als eigener, privilegierter Ausgabenbereich behandelt (im Zusammenhang mit der Schuldenbremse), aber gleichzeitig strikt von den übrigen Ausgaben getrennt.

    • Verteidigung

    • Zivil- und Bevölkerungsschutz

    • Nachrichtendienste


  • Diese Ausgaben werden im Haushalt gesondert ausgewiesen.

  • Ihre Ausgabeermächtigungen dürfen nicht für Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme verwendet werden.

  • Also z. B. keine Deckung, kein Ausgleich über-/außerplanmäßiger Ausgaben außerhalb dieses Bereichs mit Mitteln aus der Bereichsausnahme.


Die Bereichsausnahme ist ein haushaltsrechtlich abgegrenzter Sonderbereich für sicherheits- und krisenbezogene Ausgaben. Diese Mittel sind privilegiert, aber nicht frei verschiebbar in andere Politikfelder. Das schützt Transparenz und verhindert, dass man mit „Bereichsausnahme-Mitteln“ andere Haushaltslöcher stopft.



§ 17 HG 2026: Stelleneinsparungen

§ 17 HG 2026 enthält eine pauschale Stelleneinsparvorgabe:

  • Im Grundsatz sind Planstellen/Stellen im finanziellen Umfang von 2,2 % einzusparen („kegelgerecht“ als Rechengröße).

  • Es gibt aber viele Ausnahmen, insbesondere sicherheitsrelevante Bereiche (z. B. Bundespolizei, BKA, Zoll, Verteidigung, THW, BBK, BSI etc.).

  • Das BMF kann ressorteigene Einsparkonzepte anerkennen, wenn der finanzielle Ausgleich stimmt.

  • Frist: Die Einsparungen müssen bis 31.12.2026 erbracht sein; die betroffenen Stellen fallen dann weg.

Das zeigt:

  • Es gibt einen Konsolidierungsdruck beim Personal (pauschale Einsparung),

  • aber gleichzeitig werden Sicherheits-, Verteidigungs- und Krisenfähigkeitsbereiche geschont.


Bereichsausnahmen § 5 HG

Stelleineinspraungen 17 HG


Bereichsausnahme nach § 5 HG 26

  • Bestimmte Ausgaben des Bundes werden als eigener, privilegierter Ausgabenbereich behandelt (im Zusammenhang mit der Schuldenbremse), aber gleichzeitig strikt von den übrigen Ausgaben getrennt.

    • Verteidigung

    • Zivil- und Bevölkerungsschutz

    • Nachrichtendienste


  • Diese Ausgaben werden im Haushalt gesondert ausgewiesen.

  • Ihre Ausgabeermächtigungen dürfen nicht für Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme verwendet werden.

  • Also z. B. keine Deckung, kein Ausgleich über-/außerplanmäßiger Ausgaben außerhalb dieses Bereichs mit Mitteln aus der Bereichsausnahme.


Die Bereichsausnahme ist ein haushaltsrechtlich abgegrenzter Sonderbereich für sicherheits- und krisenbezogene Ausgaben. Diese Mittel sind privilegiert, aber nicht frei verschiebbar in andere Politikfelder. Das schützt Transparenz und verhindert, dass man mit „Bereichsausnahme-Mitteln“ andere Haushaltslöcher stopft.



§ 17 HG 2026: Stelleneinsparungen — was bedeutet das?

§ 17 HG 2026 enthält eine pauschale Stelleneinsparvorgabe:

  • Im Grundsatz sind Planstellen/Stellen im finanziellen Umfang von 2,2 % einzusparen („kegelgerecht“ als Rechengröße).

  • Es gibt aber viele Ausnahmen, insbesondere sicherheitsrelevante Bereiche (z. B. Bundespolizei, BKA, Zoll, Verteidigung, THW, BBK, BSI etc.).

  • Das BMF kann ressorteigene Einsparkonzepte anerkennen, wenn der finanzielle Ausgleich stimmt.

  • Frist: Die Einsparungen müssen bis 31.12.2026 erbracht sein; die betroffenen Stellen fallen dann weg.

Das zeigt:

  • Es gibt einen Konsolidierungsdruck beim Personal (pauschale Einsparung),

  • aber gleichzeitig werden Sicherheits-, Verteidigungs- und Krisenfähigkeitsbereiche geschont.


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Cansel T.

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