Begriff des Völkerrechts
Summe der Rechtsnormen, die die Beziehungen der VR-Subjekte (insb. Staaten) untereinander regeln.
Klassische Gegenstände: Krieg und Frieden; diplomatische Beziehungen; Grenzverläufe
Eigenarten des Völkerrechts
Horizontal-genossenschaftlichen Charakter; konsensbasiertes Recht
Grds. keine übergeordnete Rechtsetzungsinstanz
Begrenzte Durchsetzungsmechanismen (grds. Selbsthilfe durch Gegenmaßnahmen)
Keine obgligatorische Gerichtsbarkeit
Geringer Organisationsgrad (vergl. mit innerstaatl. Recht)
keine Normenhierarchie (Ausnahme: ius cogens)
Bindet/berechtigt grds. VR-Subjekte, nicht Individuen
Materiell und insitutionell “fragmentiert”
Funktionen des Völkerrechts
Primärfunktion: Regulierung des Verhaltens (Machteindämmung) und Stabilisation der Erwartungen (Rechtssicherheit) der VR-Subjekte
Sekundärfunktion: Verfolgung diverser inhaltlicher Einzel- und Gemeinschaftsinteressen
zB: Friedenssicherung, MR-Schutz, Klima/Umweltschutz, Ordnung der Weltwirtschaft
Völkerrechtsquellen
Diejenigen Normen der zwischenstaatlichen Beziehungen, die verbindliche Rechte und Pflichten der VR-Subjekte begründen.
Völkerrechtliche Verträge
Völkergewohnheitsrecht
Allgemeine Rechtsgrundsätze
[…]
Rechtsverbindlichkeit abhängig von Quelle
Relativität des VR -> es wird nur gebunden, wer es will
Grundregeln des Völkervertragsrechts auch in einem völkerrechtl. Vertrag geregelt -> Wiener Vertragskonvention, 1969
Jeder Staat -> uneinschränkte Verbandskompetenz, Verträge abzuschließen (Art. 6 WVK)
Vertretung durch zuständiges Organ (in DE etwa durch BP, vgl. Art. 59 I GG)
Vertragsschluss:
Einfaches Verfahren: Unterzeichnung = Zustimmung (Art. 12 WVK)
Gestrecktes Verfahren Unterzeichnung = Frustrationsverbot (Art. 18 WVK) -> Innerstaatl. Zustimmungsverfahren (etwa Art. 59 II GG) -> Ratifikation = Zustimmung (Art. 14, 16 WVK)
Normen, die auf eine dauerhafte, einheitliche und weit verbreitete Staatenpraxis auf Grundlage der Überzeugung von einer rechtlichen Gebotenheit zurückzuführen sind.
IdR. universelle Wirkung (gibt aber auch regionales oder bilaterales VGR)
Entstehung: Zwei Elemente sind konsitutiv
Objektives Element: Allgemeine Übung
Dauerhafte, einheitliche, weit verbreitete Staatenpraxis, die repräsentative Zahl von Rechtsordnungen erfasst
Subjekives Element: Rechtsüberzeugung
Überzeugung der Staaten, aus Rechtsgründen so handeln zu müssen
Grundsätze und Prinzipien der innerstaatlichen Rechtsordnungen, die in allen Teilen der Welt zu finden sind und sich auf die Völkerrechtsodnung übertragen lassen.
Beispiele:
Allgemeine Prinzipien des Vertragsrechts (Treu und Glauben, “pacta sunt servanda”)
Allgemeine Prinzipien des Deliktsrechts (SE setzt Schaden voraus)
Verbot des Rechtsmissbrauchs (“Clean hands-Doktrin”)
Zur Feststellung genügt repräsentative Auswahl aus versch. Rechtskreisen
≠ allgemeine Regeln des VR iSv. Art. 25 (!)
Völkerrechtssubjekte
Personen, die Inhaber völkerrechtlicher Rechte und Träger völkerrechtlicher Pflichten sein können und deren Verhalten unmittelbar durch das VR gesteuert wird.
Zu differenzieren:
Originäre vs. derivative VR-Subjekte: staatlich oder durch Staaten geschaffen/verliehen?
Universelle vs. partielle VR-Subjekte: Kompetenziell unbeschränkt oder beschränkt?
Völkerrechtssubjekte:
Staaten (!)
Internationale Organisationen
Auf Dauer angelegte Vereinigungen von VR-Subjekten, die mit handlungsbefugten Organen ausgestattet und zur Wahrnehmung eigener Aufgaben befugt sind
Heiliger Stuhl, Malteser Ritterorden, Internationales Komitee vom Roten Kreuz
Traditionelle VR-Subjekte
Individuen
derivative sowie sehr partielle VR-Subjekte
Elemente der Staatlichkeit
Drei konstitutionelle Elemente von Staatlichkeit (Jellinek)
Staatsgebiet
Segment der Erdoberfläche + darunter liegendes Erdreich + darüber liegende Luftsäule
Nur natürliche, keine künstlichen Landflächen
Staatsvolk
Auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Menschen zu einer Schicksalsgemeinschaft
Zuordnung durch Staatsangehörigkeitsrecht
Erfordernis eines “genuine link”
(Effektive) Staatsgewalt
Organisation einer Ordnung auf Staatsgebiet (innere Souveränität)
Unabhängige Vertretung des Staatsvolks/-gebiets ggü. anderen VR-Subjekten (äußere Souveränität)
Effektivität der Ausübung
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