Auswärtige Gewalt
Umschreibung aller nach außen gerichteten Handlungen deutscher Staatsorgane, also im weiteren Sinne alle Maßnahmen der Außenpolitik einschl. der Verteidigungspolitik
Kein feststehender Rechtsbegriff; keine eigenständige Gewalt iSd. Gewaltenteilung
Wird gewaltenübergreifend im Verbund versch. Verfassungsorgane ausgeübt
Bundespräsident/Bundesaußenministerin (Unterzeichnung völkerrechtl. Vertrag)
Bundeswehr (bei Auslandseinsätzen)
Materielle Bindungen der auswärtigen Gewalt
Lenken und begrenzen die Ausübung auswärtiger Gewalt.
Spezielle Bindungen:
Staatsziel Europa (Art. 23 I 1)
Staatsziel internationale Kooperation (Art. 24 I)
Friedensgebot (Art. 26 I 1, II iVm. Präambel GG)
Verfassungsauftrag über Beitritt zu internationaler Gerichtsbarkeit (Art. 24 III)
Verbot des Angriffskrieges (Art. 26 I)
Allgemeine Bindungen:
Allg. Gesetzes- und Verfassungsbindung (Art. 20 III)
Grundrechte (Art. 1 III)
Menschenrechte (über Art. 59 II bzw. Art. 25; siehe auch Art. 1 II)
Verbandskompetenz, Art. 32 GG
Funktion: Zuweisung der Verbandskompetenz für Pflege internationaler Beziehungen, insb. Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Regelzuständigkeit: Bund
Ausnahmezuständigkeit: Länder
Vrs.: Gesetzgebungskompetenz der Länder + Zustimmung des Bundes
Anhörungserfordernis nach § 32 II
“Auswärtige Staaten” (Art. 32 I GG)
Auch sonstige vertragsfähige Völkerrechtssubjekte (zB. internationale Organisationen)
“Besondere Verhältnisse eines Landes berührt” (Art. 32 II GG)
Wenn völkerrechtlicher Vertrag spezif. Verpflichtungen hinsichtl. Gebiet, Verfassung, Rechtslage, wirtschaftl. Interessen oder kultureller Eigenarten eines Landes enthält.
Lindauer Abkommen
(P): Besteht auch im Falle einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 30, 70 ff. GG ein paralleles Vertragsschlussrecht des Bundes fort?
Verfassungsrechtlicher Kompetenzstreit wird durch Lindauer Abkommen umgangen
Festhalten an abweichenden Anschauungen von Bund und Ländern
Vereinbarung von Beteiligungs- und Zustimmungserfordernissen der Länder
Nr. 3 LindAbk: Bund nimmt auch für solche Materien Abschlusskompetenz wahr, die innerstaatlich in ausschl. Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, aber…
Einverständnis der Länder vor Verbindlichwerden der Verpflichtung herbeiführen und
Rechtzeitige Beteiligung der Länder vor endgültiger Festlegung des Vertragstextes
Organkompetenz, Art. 59 GG
Funktion 1: Zuweisung Organkompetenz für völkerrechtl. Vertretung des Bundes, insb. für Abschluss völkerrechtl. Verträge
Verfassungsrechtl. Normalfall: Bundespräsident
Staatspraktischer Normalfall: Vertreter des Auswärtigen Amtes oder anderen Bundesministeriums (P)
Funktion 2: Erfordernis eines innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls für völkerrechtliche Vertrge, der jew. Vertragsnormen in innerstaatliches Recht überführt
Für Staatsverträge: formelles Vertragsgesetz (zugleich Zustimmungsgesetz und RAB)
Für Verwaltungsabkommen: Verwaltungsrechtsakt mit Außenwirkung (VO, VA usw.)
Funktion 3: Rangbestimmung -> aus Rang des RAB ergibt sich Rang des völkerrechtl. Vertrags in dt. Rechtsordnung
idR. Rang einfachen Bundesgesetzes
Umgesetzes Völkervertragsrecht kann daher durch nachträglich erlassenes Bundesgesetz überschrieben werden (lex posterior-Grundsatz) (P)
Staatsverträge iSv. Art. 59 II 1 GG
Politische Verträge: berühren wesentlich und unmittelbar die Existenz des Staates, seine territoriale Integriät, Unabhängigkeit, Stellung und sein maßgebliches Gewicht in Staatengemeinschaft
Gesetzesinhaltliche Verträge: Verträge, deren Erfüllung ein formelles Gesetz erfordert
auch Erfüllung durch formelles Landesgesetz
Verwaltungsabkommen iSv. Art. 59 II 2 GG
Verträge, die keine Staatsverträge sind, die also weder politischer noch gesetzesinhaltlicher Natur sind.
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