Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage geben Aufschluss über Gebote und Verbote
Man unterscheidet:
das geschriebene Recht ( Gesetze, Verordnungen, Satzungen )
Gewohnheitsrecht ( z.B. betriebliche Übung, Nachbarschaftsrecht )
Richterrecht ( insbesondere das Recht der obersten Bundesgerichte)
Vereinbartes Recht, z.B. Kaufverträge, Arbeitsverträge
Generelle Unterteilung des Rechts
privates Recht = regelt die Beziehung zwischen Bürgern ( Gelichgestellten) z.B. Erbrecht, Schuldrecht
Öffentliches Recht = regelt die Beziehung zwischen Bürger und Staat
Materielles Recht = regelt, wann ein Anspruch besteht ( recht beim Verkauf eines Autos auf Kaufpreiszahlung )
Formelles Recht = regelt wie dieser Anspruch durchgesetzt werden kann ( Recht auf Klage bei Nichtzahlung )
Funktionen der Rechtsordnung
Ordnungsfunktion = Grund- und Verhaltensregeln sollen ein geordnetes Zusammenleben der Menschen ermöglicht.
Sicherheitsfunktion = Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften werden bestraft å Schutz vor unberechtigten Angriffen
Ausgleichsfunktion = Interessensgegensätze sollen friedlich ausgehandelt werden å Problem: es soll eine gerechte Lösung gefunden werden, es gibt unterschiedliche Auffassungen von der Gerechtigkeit
Arbeitsrechtlich relevante Artikel des Grundgesetzes
Persönlichkeitsrecht Art. 2 GG
Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG
Glaubens- / Gewissensfreiheit Art. 4 GG
Meinungsfreiheit Art. 5 GG
Schutz von Ehe und Familie Art. 6 GG
Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs 3 GG
Berufsfreiheit Art. 12 GG
Rechtsquelle des Arbeitsrechts
Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind nicht in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch zusammengefasst. Sie finden sich zersplittert in einer Vielzahl von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Arbeitsverträgen und in den so genannten Betriebsübungen.
Rechtsquellen:
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Grundgesetz / Verfassungsrecht
Gesetze
Verordnungen
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsvertrag
Rangfolge der arbeitsrechtlichen Gestaltungsquellen
Rangprinzip: die Ranghöhere Rechtsquelle geht der rangniedriegeren Rechtsquelle vor.
Günstigkeitsprinzip: Die rangniedrigere Rechtsquelle geht der ranghöheren Rechtsquelle vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist ( Abweichung vom Rangprinzip )
Betriebliche Übung
Überbetriebliche Übung wird grundsätzlich die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitsgebers verstanden.
Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer z.B. eine Weihnachtsgratifikation freiwillig und vorbehaltlos und mindestens dreimal in Folge ohne Unterbrechung, so hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.
Direktionsrecht
Es ist das recht des Arbeitgebers, im Rahmen des Arbeitsvertrages durch Weisung die vom Arbeitnehmer zu verrichtender Arbeit näher zu konkretisieren. Der Arbeitnehmer ist zur Befolgung verpflichtet solang sich die Weisung an den Rahmen des Direktionsrecht hält.
Individuales Arbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht ist der Teil des Arbeitsrechts, der die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und einzelnen Arbeitnehmern regelt.
Altersteilzietgesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Berufsbildungsgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Entgeldfortzahlungsgesetz
Jugenarbeitsschutzgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Form Arbeitsvertrag
Es besteht Formfreiheit. Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder kraft Gesetzes ist jedoch die Schriftform vorgeschrieben. Nach dem Nachweisgesetz ( NachwG §2 ) muss der Arbeitgeber Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses diesen dem Arbeitnehmer aushändigen.
Ausschreibung
Im AGG ( Allgemeines Gelichbehandlungsgesetz ) § 11 bzw. § 7 Abs. 1 und BetrVG § 93 ist verankert, dass der Arbeitgeber Arbeitsplätze weder öffentlich noch intern nur für Männer oder Frauen ausschreiben.
Ausschreibungen sollten zu erst innerbetrieblich getätigt werden, bevor die außerbetriebliche Ausschreibung durchgeführt werden kann.
Abschlussfreiheit
Abschlussfreiheit bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bestimmte Personen einzustellen
Abschlussgebote
Ein Abschlussgebot ist die Forderung an den Arbeitgeber, bestimmter Personen unter bestimmten Vorraussetzungen einzustellen, wie z.B. behinderte Menschen (SGB IX §164 )
Abschlussverbote
Ein Abschlussverbot ist das Verbot, bestimmte Personen für bestimmte Tätigkeiten einzustellen bzw. sie nur unter bestimmten Bedingungen einzustellen. So ist z.B. die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bestimmter Nationalitäten ohne Arbeitserlaubnis, ebenso verboten wie Akkord- und Fließarbeit für werdende Mütter und Jugendliche.
Befristete Arbeitsverträge
(TzBfG § 14 Abs. 1 ) = Aushilfe ; Probezeit ; auf Wunsch des Arbeitnehmers ; Vertretung ; Fortbildung des Stelleninhabers
Unabhängig vom Vorliegen eines sachlichen Grundes :
Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt die Möglichkeit auch ohne sachlichen Grund Arbeitsverträge von 24 Monaten. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist die dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
Oder
Bei Firmengründung in den ersten vier Jahren, für eine gesamtdauer von 4 Jahren
Bis zu 5 Jahre, wenn der einzustellende Mitarbeiter des 52 Lebensjahr vollendet hat und vor Einstellung mindestens vier Monate beschäftigungslos war.
Werktägliche Arbeitszeit
( ArbZG § 3 )
8 Stunden ohne Pause 48 Stunden die Woche
10 stunden , 60 stunden die Woche wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb 24 Wochen die durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden
Ruhepause
(ArbZG § 4 )
6 bis 9 Stunden Arbeit 30 min
Ab 9 Stunden 45min
Können in 15min abschnitte aufgeteilt werden
6 Stunden am Stück dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Pause arbeiten
Ruhezeit
(ArbZG § 5 )
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit ohne Unterbrechung von 11 Stunden
Bei Bestimmten Branchen auf 10 Stunden verkürzen
Nacht- und Schichtarbeit
( ArbZG § 6 Abs. 2 )
Nacht Arbeit liegt vor wenn mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23 - 6 Uhr umfasst
Über 8 stunden muss der Ausgleich innerhalb von vier Wochen oder eines Kalendermonats
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
( ArbZG § 10 )
Beschäftigungsverhältnis von 24 H
Zahlreiche ausnahmen gelten kraft Gesetzes oder durch behördliche Genehmigungen
Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(TzBfG § 8 Abs. 7 )
Arbeitsverhältniss länger als 6 Monate
mehr als 15 Arbeitnehmer
3 Monate vor Beginn geltend machen und wie wie die Zeiten auf die Wochentage verteilt werden
Der Arbeitgeber 1 Monat vor beginn dem Arbeitnehmer bestätigen oder ablehnen. Wenn nicht das gilt die geforderte Arbeitszeit
Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(TzBfG § 9a Abs.1 )
Die Rückkehr aus der Teilzeit in die Vollzeit ist nunmehr möglich
Zweifachen 1 und 5 Jahre
6 Monatiges Arbeitsverhältniss
In Betrieben mit 45 bis 200 Beschäftigten kann jedoch nur jeder fünfzehnte Beschäftigte, das Recht auf Rückkehr in Vollzeit in Anspruch nehmen
Urlaub
24 Tage im Jahr bei 6 Werktage ( Werktage sind alle Tage außer Sonn- oder Feiertage)
Volle Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten
Rechten und Pflichten des Arbeitgebers
Rechte des Arbeitgebers :
Das Recht aus Treue und Solidarität
Das Recht auf eine wahrheitsgemäße Antwort des Arbeitnehmer
Das Recht der vollständigen Arbeits- und Leistungserfüllung durch den Arbeitnehmer
Das Direktionsrecht und Weisungsrecht
Pflichten des Arbeitgebers :
Vergütungspflicht
Beschäftigungspflicht
Fürsorgepflicht
Fürsorgepflicht für Eigentum des Arbeitnehmers
Gleichbehandlungsgrundsatz
Gewährung von Erholungsurlaub
Informations und Anhörungspflicht
Pflicht zur Zeugniserteilung
Kündigungsfrist
( § 622 BGB )
4 Wochen
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist entsprechend der Zugehörigkeit
Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
Abwerbung
Alkoholmissbrauch
Gravierende Arbeitsverweigerung
Beleidigung in schwerwiegender Form
Verstoß gegen wettbewerbsverbot
Der Arbeitgeber muss binnen zwei Wochen nach Erlangen der Kenntnis von dem Grund die Kündigung aussprechen
Kündigung durch Arbeitnehmer
Lohnrückstände Trotz Aufforderung
Insolvenz des Arbeitgebers, wenn er die Vergütung nicht zahlt
Schwerwiegende Vertragsverletzungen
Ordentlichen Kündigung = Personenbedingte Kündigung
fehlende Arbeitserlaubnis bei ausländische Mitarbeiter
Fehlende Eignung für die Arbeit
Bei Krankheit, Trunksucht, Drogenabhängigkeit ( unter bestimmten Verraussetzungen)
Ordentliche Kündigung = Verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitsverweigerung
Mangelnder Leistungswille
Nichteinhaltung eines Alkohol- / Rauchverbots
Verletzung von Treuepflichten
Störung des Betriebsfriedens
Ordentliche Kündigung = Betriebsbedingte Kündigug
erheblicher Auftragsrückgang der sich als dauerhaft erweist
Stilllegung von Bereichen
Verlagerung der Fertigung
Streik
Ein Streik ist die gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern
Der Streik muss von einer Gewerkschaft geführt werden
Der Streik darf nicht gegen die Grundregeln verstoßen
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