Was ist der Sinn und Zweck des § 6 AStG?
Der Zweck ist die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts an Wertsteigerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Ohne § 6 AStG könnte eine Person im Inland stille Reserven ansammeln und durch einen Wegzug in ein Land ohne (oder mit geringerer) Kapitalertragsteuer die Veräußerungsgewinnbesteuerung in Deutschland umgehen.
Die Vorschrift fingiert eine Veräußerung im Zeitpunkt des Wegzugs, um die bis dahin entstandenen Wertzuwächse in Deutschland zu besteuern (Entstrickungsbesteuerung).
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen für § 6 AStG?
Persönlich: Natürliche Person, die innerhalb der letzten 12 Jahre mindestens 7 Jahre vor den Tatebsätnden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1-3 AStG Jahre lang nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war.
Sachlich: Die Person hält eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft von mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre).
Auslöser:
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe WS oder gA
unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person
Auschluss oder Beschränkung Besteuerungsrecht BRD
Welche Besonderheiten gelten bei einem unentgeltlichen Erwerb (Erbe/Schenkung) bei § 6 AStG?
Hat der Steuerpflichtige die Anteile unentgeltlich erworben, wird die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsvorgängers (z. B. des Erblassers oder Schenkers) dem Steuerpflichtigen angerechnet.
Dies verhindert, dass die 10-Jahres-Frist durch eine kurzfristige Schenkung vor dem Wegzug „genullt“ wird.
Was regelt § 6 Abs. 3 AStG (Rückkehrregelung)?
Die Steuer entfällt rückwirkend (bzw. wird nicht erhoben), wenn die Abwesenheit nur vorübergehend ist.
Voraussetzung:
Begründung erneute unbeschränkte Stpfl. innerhalb von 7 Jahren soweit
Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert, übertragen oder in ein BV eingelegt worden sind
keine GA oder keine Einlagenrückgewähr
Besteuerungsrecht BRD wird begründet
Was regelt § 6 Abs. 4 AStG und wann gilt die Stundung?
Regelung: Die Festsetzung der Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gestattet werden.
Voraussetzung: In der Regel ist eine Sicherheitsleistung erforderlich (außer in Härtefällen).
Wichtig: Seit der Reform 2022 gibt es keine zinslose, unbefristete Stundung mehr für EU/EWR-Wegzüge. Die Ratenzahlung nach Abs. 4 ist nun das Standard-Instrument zur Abmilderung der Liquiditätsbelastung für alle Fälle.
Was versteht man unter passiven Einkünften im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG und welches Prinzip liegt der Abgrenzung zugrunde?
§ 8 Abs. 1 AStG verwendet einen Negativkatalog: Aktive Einkünfte (Nr. 1–10) sind abschließend aufgezählt — alles übrige gilt automatisch als passiv. Typische passive Einkünfte sind Kapital- und Zinseinkünfte (Nr. 6), Lizenz- und Nutzungsentgelte (Nr. 7), Dividenden ohne Substanz (Nr. 8), Dienstleistungen an nahestehende Personen (Nr. 9) sowie Veräußerungsgewinne aus passiven Anlagen (Nr. 10).
Was ist die Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen des § 6 AStG erfüllt sind?
Es wird eine Veräußerung der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zum gemeinen Wert (Marktwert) fingiert.
Der Gewinn (Gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten) unterliegt der Einkommensteuer nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG).
Das bedeutet: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig.
Was ist der Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung §§ 7-13 AStG?
Erstens die Verhinderung von Steuerflucht. Ohne diese Vorschrift könnten unbeschränkt steuerpflichtige Personen ihre passiven Einkünfte — also Zinsen, Lizenzen oder Dividenden — ganz einfach in eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland verlagern und die Besteuerung in Deutschland dauerhaft vermeiden, indem sie schlicht keine Ausschüttung vornehmen. Der Gesetzgeber hat diese Gestaltung erkannt und unterbindet sie durch eine Fiktion der Ausschüttung: Die thesaurierten Gewinne werden so behandelt, als wären sie an den deutschen Anteilseigner ausgeschüttet worden — unabhängig davon, ob das tatsächlich der Fall ist.
Zweitens die Sicherung des deutschen Steueraufkommens. Der Staat soll nicht auf Steuereinnahmen verzichten müssen, nur weil ein Steuerpflichtiger eine Zwischengesellschaft im Ausland zwischenschalten. Die Hinzurechnungsbesteuerung stellt sicher, dass passive Auslandseinkünfte im Inland versteuert werden.
Drittens der Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Unternehmer, der seine Zinserträge direkt in Deutschland erzielt, wird sofort besteuert. Ein anderer, der dieselben Erträge über eine Auslandsgesellschaft erzielt und thesauriert, soll steuerlich nicht bessergestellt werden. Die §§ 7 ff. AStG stellen diese Gleichbehandlung her.
Was sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen von der Hinzurechnungsbesteuerung?
§ 7 AStG -> persönliche Voraussetzungen
unbeschränkt steuerpflichtige Person/KapG
beherrscht
Beherrschung § 7 Abs. 2 AStG liegt vor wenn allein oder mit nahestehenden Person mehr als die Hälfte der Stimmrechte mittelbar oder mittelbar hat
eine Körperschaft die weder GF/Sitz im Inland hat
§ 8 AStG -> Sachliche Voraussetzungen
Erstens: Passive Einkünfte. Das Gesetz verwendet dabei einen sogenannten Negativkatalog — d.h. es werden in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AStG die aktiven Einkünfte abschließend aufgezählt. Alles, was nicht darunter fällt, gilt automatisch als passiv. Typische passive Einkünfte sind Kapital- und Zinseinkünfte (Nr. 6), Einnahmen aus der Überlassung von Lizenzen und Nutzungsrechten (Nr. 7), Dividenden ohne Substanz (Nr. 8), Dienstleistungseinkünfte gegenüber nahestehenden Personen (Nr. 9) sowie Veräußerungsgewinne aus passiven Anlagen (Nr. 10).
Zweitens: Niedrigbesteuerung. Gemäß § 8 Abs. 5 AStG liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die effektive Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft weniger als 15 % beträgt. Dieser Satz wurde, wie erwähnt, durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 von 25 % auf 15 % gesenkt — was den Anwendungsbereich der Norm erheblich eingeschränkt hat, da viele EU-Staaten über diesem Schwellenwert liegen. Es wird eine Vergleichsrechnung angestellt: Tatsächlich gezahlte Steuern werden ins Verhältnis zum ermittelten Gewinn gesetzt.
Wie ist das Prüfungsschema bei der Hinzurechnungsbesteuerung?
Schritt 1: Ist der Anteilseigner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig? (§ 7 Abs. 1 AStG)
Schritt 2: Hält er — ggf. zusammen mit nahestehenden Personen — mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte? (§ 7 Abs. 1 AStG)
Schritt 3: Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine ausländische Gesellschaft ohne unbeschränkte KSt-Pflicht in Deutschland?
Schritt 4: Erzielt die Gesellschaft passive Einkünfte im Sinne des Negativkatalogs des § 8 Abs. 1 AStG?
Schritt 5: Unterliegen diese Einkünfte einer Niedrigbesteuerung von weniger als 15 %? (§ 8 Abs. 5 AStG)
Sind alle fünf Schritte zu bejahen, folgt Schritt 6: Die Hinzurechnungsbesteuerung greift. Der sogenannte Hinzurechnungsbetrag wird ermittelt und dem Anteilseigner in Deutschland zugerechnet.
Zu beachten ist, dass bei bestimmten Motivtests und in Sachverhalten innerhalb der EU bzw. des EWR Ausnahmen greifen können, um eine Europarechtskonformität sicherzustellen.
Was regelt § 8 Abs. 2 AStG und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der § 8 Abs. 2 AStG enthält die sogenannte Ausschlussregelung für wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten (Substanznachweis). Die Hinzurechnungsbesteuerung tritt trotz passiver Einkünfte und Niedrigbesteuerung nicht ein, wenn:
EU/EWR-Bezug: Die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat.
Echte wirtschaftliche Tätigkeit: Die Gesellschaft übt eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus (keine bloße Briefkastenfirma).
Ressourcen: Die Tätigkeit wird durch einen für den Geschäftszweck angemessenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mittels Personal, Ausstattung und Räumlichkeiten ausgeübt.
Fremdvergleich: Die Tätigkeit wird eigenverantwortlich und mit der notwendigen Qualifikation des Personals vor Ort ausgeübt.
Was regelt § 9 AStG und welche zwei kumulativen Bedingungen müssen vorliegen?
§ 9 AStG enthält eine Freigrenze, die Bagatellsachverhalte von der Hinzurechnungsbesteuerung ausnimmt. Sie greift nur, wenn kumulativ beide Bedingungen erfüllt sind: (1) Die passiven Einkünfte betragen nicht mehr als 1/3 der gesamten Einkünfte der Zwischengesellschaft und (2) die passiven Einkünfte überschreiten den absoluten Betrag von 100.000 Euro nicht. Fehlt auch nur eine Bedingung, ist § 9 AStG nicht anwendbar.
Nenne das vollständige siebenstufige Prüfungsschema der Hinzurechnungsbesteuerung.
(1) Unbeschränkte Steuerpflicht des Anteilseigners in Deutschland?
(2) Beteiligung von mehr als 50 % am Nennkapital oder den Stimmrechten?
(3) Ausländische Gesellschaft ohne unbeschränkte KSt-Pflicht in Deutschland? (4) Passive Einkünfte im Sinne des Negativkatalogs § 8 Abs. 1 AStG?
(5) Niedrigbesteuerung unter 15 % nach § 8 Abs. 5 AStG?
(6) Greift die Freigrenze des § 9 AStG — passiv ≤ 10 % und ≤ 80.000 Euro? Falls ja: keine Hinzurechnung. Falls nein:
(7) Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG ermitteln.
Wie wird der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG ermittelt?
Ausgangspunkt ist der passive Gewinn der Zwischengesellschaft, ermittelt nach deutschen steuerlichen Gewinnermittlungsregeln. Davon werden die im Ausland bereits gezahlten Steuern abgezogen. Der verbleibende Betrag wird anteilig entsprechend der Beteiligungsquote des deutschen Anteilseigners zugerechnet.
Welche Einkunftsart begründet der Hinzurechnungsbetrag beim Anteilseigner?
Gemäß § 10 Abs. 2 AStG gilt der Hinzurechnungsbetrag als fiktive Gewinnausschüttung — konkret als Einnahme i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner eine Körperschaft, gilt der Hinzurechnungsbetrag als Bezug i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es handelt sich stets um eine gesetzliche Fiktion — ein tatsächlicher Zufluss ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn die Zwischengesellschaft nach einer erfolgten Hinzurechnung tatsächlich Dividenden ausschüttet?
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ordnet § 11 AStG an, dass die tatsächliche Ausschüttung der Zwischengesellschaft beim deutschen Anteilseigner steuerfrei ist, soweit sie aus Beträgen stammt, die bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Die bereits versteuerten Hinzurechnungsbeträge werden in einem fortlaufenden Merkposten — dem sogenannten Hinzurechnungskorrekturvolumen — erfasst. Die tatsächliche Ausschüttung wird zunächst mit diesem Volumen verrechnet. Erst wenn die Ausschüttung das Hinzurechnungskorrekturvolumen übersteigt, unterliegt der überschießende Betrag der regulären Besteuerung.
Was ist der Sinn und Zweck des § 2 AStG?
§ 2 AStG dient der Verhinderung von Steuerflucht durch Wohnsitzverlegung ins Ausland. Die Vorschrift richtet sich gegen natürliche Personen, die ihren Wohnsitz aus Deutschland in ein Niedrigsteuerland verlegen, dabei aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Ohne § 2 AStG würden solche Personen nach der Wohnsitzverlegung in Deutschland nur noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen — also nur mit ihren inländischen Einkünften erfasst werden. Auslandseinkünfte blieben dann in Deutschland steuerfrei und würden im neuen Wohnsitzland nur niedrig besteuert. § 2 AStG schließt diese Lücke, indem er den Wegzügler für einen bestimmten Zeitraum einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterwirft — er wird so behandelt, als hätte er Deutschland nie verlassen.
Was sind die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG?
(1) natürliche Person,
(2) in den letzten zehn Jahren vor Wegzug mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig,
(3) Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland und
4) weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.
Wann liegt ein Niedrigsteuerland i.S.d. § 2 AStG vor?
§ 2 Abs. 2 AStG
Ein Niedrigsteuerland liegt vor, wenn die Einkommensteuerbelastung im neuen Wohnsitzland um mehr als ein Drittel niedriger ist als in Deutschland.
Was sind "wesentliche wirtschaftliche Interessen" i.S.d. § 2 Abs. 3 AStG?
Geregelt in § 2 Abs. 3 ASTG
Was sind die konkreten Rechtsfolgen des § 2 AStG?
Die Person wird für zehn Jahre nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland erweitert beschränkt steuerpflichtig.
Das bedeutet: Über die normalen inländischen Einkünfte des § 49 EStG hinaus werden auch solche Einkünfte in Deutschland besteuert, die nicht als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG gelten.
Es findet also ein Zugriff auf Einkünfte statt, die "zwischen" der normalen beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht liegen (sog. erweiterter Katalog).
Was sind die Voraussetzungen des § 1 AStG, welche Verrechnungspreismethoden gibt es und wie verhält sich § 1 AStG zur vGA?
Voraussetzungen (kumulativ):
(1) Geschäftsbeziehung zu einer nahestehenden Person,
(2) grenzüberschreitender Charakter,
(3) Abweichung vom Fremdvergleichsmaßstab,
(4) Minderung der deutschen Einkünfte. Methoden: Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode — anzuwenden ist die Methode mit dem verlässlichsten Ergebnis.
Zur vGA: § 1 AStG ist weiter gefasst — er erfasst alle nahestehenden Personen, auch Schwestergesellschaften, und ist gegenüber der vGA subsidiär.
Was sind die Rechtsfolgen des § 1 AStG
Das Finanzamt erhöht die deutschen Einkünfte außerbilanziell auf das fremdübliche Niveau — ausschließlich zugunsten des Fiskus, niemals mindernd.
Wer sind "nahestehende Personen" i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG und wo ist der Begriff geregelt?
Der Begriff ist in § 1 Abs. 2 AStG abschließend geregelt. Nahestehend ist eine Person, wenn:
(1) der Steuerpflichtige an ihr unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an Kapital oder Stimmrechten beteiligt ist,
(2) sie an dem Steuerpflichtigen zu mindestens 25 % beteiligt ist,
(3) eine dritte Person an beiden jeweils zu mindestens 25 % beteiligt ist — sog. Schwestergesellschaftsverhältnis —,
(4) der Steuerpflichtige oder die nahestehende Person beherrschenden Einfluss auf die andere ausüben kann oder
(5) die Person ein Interesse an der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen hat oder umgekehrt — z.B. bei zinslosen Darlehen zwischen nicht beteiligten Personen.
Was ist eine "Geschäftsbeziehung" i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG und wo ist sie geregelt?
Der Begriff ist in § 1 Abs. 4 AStG definiert. Eine Geschäftsbeziehung liegt vor, wenn:
(1) einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge zwischen dem Steuerpflichtigen und der nahestehenden Person bestehen — z.B. Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Überlassung von Kapital oder Lizenzen — und
(2) diese Vorgänge beim Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben darstellen — es muss also ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang vorliegen.
Wann kommt eine Korrektur nach § 1 AStG mangels eines einlagefähigen Vermögensvorteils — also mangels verdeckter Einlage — in Betracht?
Dies ist eine der praktisch wichtigsten Ergänzungsfunktionen des § 1 AStG. Die verdeckte Einlage setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung einen einlagefähigen Vermögensvorteil voraus — also einen bilanzierbaren Vermögenswert, der von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft übertragen wird, z.B. ein Wirtschaftsgut oder eine Forderung.
Nicht einlagefähig und damit nicht über die verdeckte Einlage korrigierbar sind dagegen:
(1) der Verzicht auf die Erhebung eines fremdüblichen Entgelts — z.B. wenn die Muttergesellschaft der Tochter eine Dienstleistung unentgeltlich erbringt, ohne ein Entgelt zu berechnen. Da kein Wirtschaftsgut übertragen wird, scheidet eine verdeckte Einlage aus.
(2) die unentgeltliche Nutzungsüberlassung — z.B. die kostenlose Überlassung von Maschinen oder Räumlichkeiten. Nutzungsvorteile sind nach deutschem Steuerrecht nicht einlagefähig.
(3) das zinslose oder zinsgünstige Darlehen — der Zinsvorteil selbst ist kein bilanzierbares Wirtschaftsgut und damit nicht einlagefähig.
Wie ist das Prüfungsschema bei der Prüfung im Internationales Steuerrecht?
Welche Einkunftsarten liegen in welcher Höhe vor?
Unterliegen diese Einkunftsarten gem. § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht im Inland?
Wie kommt der Staat an die Kohle?
Steuerabzug gem. § 38 ff. EStG, § 43 ff. EStG, § 50a EStG
§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG: Steuerabzug hat Abgeltungswirkung
Falls kein Steuerabzug: Abgabe Steuererklärung § 25 Abs. 1 EStG
Prüfung DBA
persönliche und sachliche Anwendbarkeit
Verteilung und Vermeidung
Anrechnungsmethode
Freistellungsmethode mit PVB
Welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht und was sind die Anknüpfungsmerkmale?
Nr. 2 -> Eink. aus Gewerbebetrieb
a) für den im Inland eine BS unterhalten wird
e) die unter Voraussetz. § 17 EStG erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer KapG handelt, die ihren Sitz/GF im Inland hat oder deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 50% aus inländischen unbeweglichen Vermögen beruht
f) § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)Vermietung und Verpachtung oderbb)Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.
Was ist der Grundtatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG und welche Anknüpfungsmerkmale gibt es?
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterwirft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der beschränkten Steuerpflicht, wenn eine der folgenden Alternativen erfüllt ist:
(a) Buchst. a — Inländische Ausübung: Die Arbeit wird im Inland physisch ausgeübt — maßgeblich ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich tätig wird.
c) Vergütung für Tätigkeit als GF, Prokurist, Vorstand einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inalnd
Was ist der Grundtatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und welche Anknüpfungsmerkmale gibt es?
49 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterwirft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der beschränkten Steuerpflicht, wenn das vermietete oder verpachtete Objekt einen Inlandsbezug aufweist. Die Vorschrift verweist auf § 21 EStG und erfasst folgende Anknüpfungsmerkmale:
(a) Unbewegliches Vermögen — Belegenheitsprinzip: Einkünfte aus der Vermietung von im Inland belegenen Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten —
b) Rechte oder sonstige Rechte insbesondere Patente, Markenrechte die im Inalnd belegen oder in ein inländisches Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden
Wie ist der nachfolgende Sachverhalt zu lösen?
: Eine in Österreich ansässige gewerbliche GmbH & Co. KG verpachtet ihren gesamten in Hamburg belegenen Einzelhandelsbetrieb — bestehend aus Grundstück, Inventar und Warenbestand — an einen deutschen Einzelhändler. Die Pächterin zahlt jährlich 200.000 Euro Pacht. In Österreich werden die Pachteinnahmen als gewerbliche Einkünfte der KG erfasst.
Prüfung: (1) Ist die KG gewerblich tätig? — Ja: Es handelt sich um eine gewerbliche KG — grundsätzlich kommt § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG in Betracht. (2) Liegt eine inländische Betriebsstätte vor? — Das verpachtete Objekt allein begründet nach herrschender Meinung keine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, da der Verpächter keinen eigenen Zugang zu den Räumlichkeiten hat. (3) Greift § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG? — Ja: Gewerbliche Überlassung einer Sachgesamtheit (Betrieb), die im Inland genutzt wird — § 49 Abs. 1 Nr. 2f aa) EStG.
Isolierende Betrachtungsweise: Wäre die KG nicht gewerblich, würden die Pachteinnahmen nach § 49 Abs. 2 EStG isoliert betrachtet und als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst — das ausländische Merkmal "Gewerbebetrieb" bliebe außer Betracht.
Wie funktioniert die isolierende Betrachtungsweise technisch und was wird konkret "isoliert"?
Technisch werden bei der Prüfung des § 49 EStG ausländische Besteuerungsmerkmale gedanklich weggedacht — nur der inländische Sachverhalt wird betrachtet. Konkret bedeutet das: Übt ein ausländischer Steuerpflichtiger im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit aus und erzielt dabei auch Einkünfte mit inländischem Anknüpfungspunkt — z.B. Zinsen von einem deutschen Schuldner oder Einnahmen aus der Vermietung inländischen Grundbesitzes — werden diese Einkünfte aus dem ausländischen Gewerbebetrieb herausgelöst und nach ihrer eigenen inländischen Einkunftsart beurteilt. Das Ergebnis: Einkünfte, die im Ausland als gewerbliche Einkünfte qualifizieren, werden in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung erfasst — weil das ausländische Merkmal "Gewerbebetrieb" außer Betracht bleibt.
Was ist der Grundtatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG und welche Anknüpfungsmerkmale gibt es?
49 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwirft Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG der beschränkten Steuerpflicht, wenn eine der folgenden Alternativen erfüllt ist:
(a) Inländische Ausübung: Die selbständige Tätigkeit wird im Inland physisch ausgeübt — maßgeblich ist der Ort, an dem der Steuerpflichtige seine Leistung tatsächlich erbringt. Dies ist das primäre Anknüpfungsmerkmal.
(b) Feste Einrichtung im Inland: Der Steuerpflichtige unterhält im Inland eine feste Einrichtung, von der aus er seine selbständige Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt — z.B. ein dauerhaft genutztes Büro, eine Praxis oder ein Atelier. Die feste Einrichtung ist das selbständigenrechtliche Pendant zur Betriebsstätte bei gewerblichen Einkünften — sie setzt jedoch eine geringere Intensität voraus als eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO.
Welche grundlegenden Erhebungsformen gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht und wie ist das System aufgebaut?
(1) Steuerabzug an der Quelle (Quellensteuer):
(2) Veranlagungsverfahren: Der beschränkt Steuerpflichtige gibt eine Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt ab und wird wie ein Inländer zur Steuer veranlagt. Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid. Nachteil: Erhebliche Durchsetzungsprobleme, da der Steuerpflichtige im Ausland ansässig ist und das Finanzamt auf seine freiwillige Mitwirkung angewiesen ist.
Wie funktioniert der Steuerabzug nach § 50a EStG und für welche Einkünfte gilt er?
50a EStG ist eine eigenständige Quellensteuervorschrift für bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, die weder dem Lohnsteuerabzug noch dem KESt-Abzug unterliegen. Er erfasst vier Tatbestände:
(1) § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG — Künstler, Sportler, Artisten: Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland sowie deren Verwertung. Steuersatz: 15 % auf die Bruttoeinnahmen.
(2) § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG — Verwertung von Darbietungen: Einkünfte aus der Verwertung der unter Nr. 1 genannten Darbietungen — z.B. Einnahmen aus der Ausstrahlung eines Konzerts im deutschen Fernsehen. Steuersatz: 15 %.
(3) § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG — Rechteüberlassung: Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten — insbesondere Patente, Marken, Urheberrechte, Lizenzen — wenn diese im Inland verwertet werden. Steuersatz: 15 %.
(4) § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG — Aufsichtsratsvergütungen: Vergütungen für die Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder vergleichbarer Gremien inländischer Körperschaften.
Bei welchen Einkunftsarten gilt grundsätzlich bei beschränkt steuerpflichtigen das Veranlagungsverfahren.
Das Veranlagungsverfahren greift bei allen Einkünften, für die kein gesetzlicher Quellensteuerabzug vorgesehen ist — insbesondere bei:
1) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) — kein automatischer Steuerabzug, stets Veranlagung erforderlich.
(2) Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG) — soweit kein § 50a EStG greift.
(3) Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG) — soweit keine Quellensteuer einschlägig ist.
4) Veranlagung auf Antrag — wenn trotz Steuerabzug eine Veranlagung zur Erstattung oder Geltendmachung von Abzugspositionen beantragt wird.
Welche Besonderheiten gelten beim Veranlagungsverfahren bei beschränkt steuerpflichtigen?
(1) Kein Grundfreibetrag (§ 32a EStG) — er wird grundsätzlich nicht gewährt, da er der persönlichen Lebenssituation im Inland dient. Ausnahme: Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG.
(2) Keine Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen — persönliche Abzugspositionen entfallen grundsätzlich.
(3) Betriebsausgaben und Werbungskosten sind abziehbar, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen Einkünften stehen.
Pauschalen ermäßigen sich anteilig
Wie funktioniert das Freistellungs- und Erstattungsverfahren nach § 50c EStG und wann wird es angewendet?
§ 50c EStG regelt das Verhältnis zwischen dem nationalen Steuerabzug und den Entlastungsansprüchen aus DBA oder EU-Richtlinien. Es gibt zwei Verfahren:
Erstattungsverfahren (§ 50c Abs. 3 EStG): Der Steuerabzug wird zunächst in voller Höhe nach nationalem Recht einbehalten. § 50c Abs. 1 EStG
Der beschränkt Steuerpflichtige beantragt anschließend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung des überzahlten Betrags — also der Differenz zwischen dem einbehaltenen nationalen Satz und dem niedrigeren DBA-Satz (§ 50c Abs. 3 EStG)
Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 EStG): Der beschränkt Steuerpflichtige beantragt vorab beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung. Diese berechtigt den inländischen Schuldner, von vornherein keinen oder einen reduzierten Steuerabzug vorzunehmen. Das Freistellungsverfahren ist in der Praxis das bevorzugte Verfahren, da es Liquiditätsnachteile für den beschränkt Steuerpflichtigen vermeidet.
Missbrauchsvorbehalt — § 50d Abs. 3 EStG: Eine in der Praxis extrem wichtige Einschränkung: Die Entlastung vom Steuerabzug wird versagt, wenn eine ausländische Gesellschaft zwischengeschaltet wird, der die DBA- oder Richtlinienentlastung zugutekommt, obwohl die dahinterstehenden Anteilseigner keinen Anspruch darauf hätten — sog. Treaty Shopping oder Directive Shopping. § 50d Abs. 3 EStG ist die zentrale Missbrauchsabwehrvorschrift im Quellensteuerrecht und Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung des BFH und EuGH — die Norm wurde zuletzt 2021 reformiert, ihre genaue Reichweite ist weiterhin umstritten.
Was regelt § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG und in welchen Fällen gilt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausnahmsweise nicht?
für Einkünfte eines inländisches Betriebs
Nachträglicher Wegfall der fiktiven Unbeschränktheit
wenn in dem Jahr sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht vorlag
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) -> wenn Veranlagung beantragt wird
Künstler, Sportler, Lizenzeinkünfte, (§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG) auf Antrag
Wie hoch ist der Steuersatz für Quellensteuer nach § 50a Abs. 1 EStG für Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen oder ähnlichen Darbietungen sowie aus der Rechteüberlassung?
§ 50a (2) S. 1 EStG Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 15 % der gesamten Einnahmen (Bruttobetrag).
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer (effektiv also $15 \% \times 1,055 = 15,825 \%$).
Ausnahme: Bei Einkk. gem. § 50a (1) Nr. 1 ESTG (künsterliche, sportliche, artistische ähnliche Darbietungen) , wird keine Steuer erhoben (Kleinbetragsregelung),wenn die Einnahmen pro Darbietung nicht mehr als 250 € betragem
Welcher Steuersatz gilt für Quellensteuer für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder nach § 50a Abs. 2 S. 2 EStG?
Hier ist der Satz deutlich höher: Er beträgt 30 % der Einnahmen (zzgl. Solidaritätszuschlag).
Dies gilt für Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung betraute Personen einer inländischen Gesellschaft.
Kann der beschränkt Steuerpflichtige seine Ausgaben vom Bruttobetrag abziehen (Nettobesteuerung)?
Die Nettobesteuerung nach § 50a Abs. 3 EStG ist auf die Einkünfte beschränkt, die in § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG genannt sind:
Nr. 1: Künstlerische, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland (inkl. der Verwertung solcher Darbietungen).
Nr. 2: Die inländische Verwertung von Darbietungen (z. B. Übertragungsrechte).
Nr. 4: Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung).
Wichtig: Für Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (insb. Lizenzen, Urheberrechte, gewerbliche Erfahrungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) gilt dieses Verfahren nicht. Dort bleibt es bei den 30 % vom Bruttobetrag.
Wann darf ein beschränkt Steuerpflichtiger Einnahmen und Ausgaben gem. § 50a Abs. 3 EStG direkt beim Steuerabzug verrechnen?
Eine Verrechnung ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen möglich:
Ansässigkeit: Der Steuerpflichtige ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen mit Sitz/Wohnsitz in der EU oder im EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen).
Zusammenhang: Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen.
Nachweis: Die Ausgaben müssen dem Vergütungsschuldner (demjenigen, der die Steuer abführt) nachgewiesen werden (z. B. durch Rechnungen/Belege).
Wie hoch ist der Steuersatz, wenn von der Option der Nettobesteuerung nach § 50a Abs. 3 EStG Gebrauch gemacht wird?
Wenn die Ausgaben abgezogen werden, erhöhen sich die Steuersätze im Vergleich zur Bruttomethode, um den Wegfall der Bemessungsgrundlage teilweise auszugleichen:
15 % für Körperschaften (z. B. eine ausländische Limited oder GmbH).
30 % für natürliche Personen (z. B. Einzelkünstler oder Einzelsportler).
Jeweils zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die ermittelte Steuer.
Was regelt § 50a Abs. 7 EStG und was ist der Zweck?
§ 50a Abs. 7 EStG ermächtigt das Finanzamt, den inländischen Schuldner einer Vergütung per Anordnung zu verpflichten, einen Steuerabzug vorzunehmen — auch wenn das Gesetz keinen automatischen Quellensteuerabzug vorschreibt. Zweck ist die Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen mangels inländischer Präsenz Erhebungsprobleme bestehen — z.B. bei Vermietungseinkünften (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) oder bestimmten Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Hat der Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG Abgeltungswirkung und welche Folgen drohen bei Nichtbefolgung?
Keine Abgeltungswirkung — der Steuerabzug ist lediglich eine Vorauszahlung, die auf die endgültige Steuerschuld angerechnet wird. Der beschränkt Steuerpflichtige bleibt zur Steuererklärung verpflichtet. Bei Nichtbefolgung der Anordnung haftet der inländische Schuldner persönlich durch Haftungsbescheid — verschuldensunabhängig.
Wie heißt der Zustand, wenn das nationale Recht sich über das DBA stellt?
Treaty-Override
Ist ein Treaty-Override zulässig und wenn ja warum?
Ja, laut BFH.
Demokratieprinzip und Diskontinuität: Das BVerfG argumentiert, dass ein Parlament nicht für alle Ewigkeit durch frühere Verträge gebunden sein darf. Der Gesetzgeber muss die Freiheit haben, die Steuerpolitik zu ändern, wenn er dies für politisch notwendig hält. Eine absolute Bindung an alte Verträge würde die Gestaltungsmacht des aktuellen demokratisch legitimierten Gesetzgebers unzulässig einschränken.
Wer ist zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG verpflichtet und bis wann muss er vorgenommen werden?
💡 Abzugsverpflichteter: Der Schuldner der Vergütung — § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG.
Zeitpunkt: Im Moment des Zuflusses der Vergütung beim Gläubiger — § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG.
Abführungsfrist: Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres — § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG:
10. April — Q1
10. Juli — Q2
10. Oktober — Q3
10. Januar — Q4
Welche Anmeldepflichten bestehen und welches Finanzamt ist zuständig?
Anmeldepflicht: Der Schuldner hat den Steuerabzug anzumelden und abzuführen — § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich — § 168 AO. Eine Nullmeldung ist abzugeben, wenn kein Abzug anfiel. Anmeldung erfolgt elektronisch über ELSTER.
Zuständiges Finanzamt: Das Finanzamt, das für die Besteuerung des Schuldners zuständig ist — § 50a Abs. 6 EStG.
Was sind die Folgen bei verspäteter Abführung oder unterlassenem Steuerabzug?
Haftung: Der Schuldner haftet verschuldensunabhängig per Haftungsbescheid — § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG.
Zinsen: 1,8 % p.a. bei verspäteter Abführung — § 233a AO.
Verspätungszuschlag: Bis zu 10 % der Steuer, max. 25.000 Euro — § 152 AO.
Strafrecht: Bei Vorsatz Steuerhinterziehung — bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, in schweren Fällen bis zu 10 Jahre — § 370 AO.
Was ist Sinn und Zweck des § 2a EStG?
§ 2a EStG ist eine Verlustabzugsbeschränkung für negative Einkünfte aus Drittstaaten. Verluste aus Auslandsengagements in Drittstaaten dürfen nicht mit positiven inländischen Einkünften verrechnet werden — sie können nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden.
Welche Einkünfte werden von § 2a Abs. 1 EStG erfasst?
§ 2a Abs. 1 EStG enthält einen abschließenden Katalog
Nr. 1. Aus einer in einem Drittstaat belegenen LuF-Betriebsstätte
Nr.2: aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Bestätitte
Nr. 3: aus dem Ansatz des niedrigeren TW eines zum BV gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft
Nr. 4: in den Fälen des § 17 bei einem Anteil an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft
Nr. 5 Beteiligung als stiller Gesellschafter
Nr. 6_ aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind
Was passiert, wenn ein Verlust unter eine der Fallgruppen des § 2a Abs. 1 EStG fällt?
Es gilt das Prinzip der horizontalen und quellenbezogenen Verrechnung:
Kein vertikaler Ausgleich: Die Verluste dürfen nicht mit anderen positiven inländischen Einkünften (z. B. Arbeitslohn in Deutschland) verrechnet werden.
Quellenbezug: Sie dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat verrechnet werden.
Verlustvortrag: Nicht verrechenbare Verluste werden festgestellt und mindern lediglich künftige positive Einkünfte derselben Art aus demselben Staat (§ 2a Abs. 1 S. 3 EStG).
Gibt es Ausnahmen von der Verlustabzugsbeschränkung des § 2a EStG?
Ja — § 2a Abs. 2 EStG enthält eine Aktivitätsklausel: Die Beschränkung gilt nicht, wenn die Drittstaatsbetriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Tätigkeiten ausübt — nämlich (1) Herstellung/Lieferung von Waren (ausgenommen Waffen), (2) Gewinnung von Bodenschätzen, (3) Bewirkung gewerblicher Leistungen ohne bloße Wirtschaftsgutüberlassung oder Finanzierung, (4) Veräußerung von Beteiligungen bei erfüllten Aktivitätsvoraussetzungen. Bei aktiver Tätigkeit sind Verluste uneingeschränkt abzugsfähig. Merksatz: § 2a EStG trifft passive Drittstaatseinkünfte — aktive sind durch die Aktivitätsklausel geschützt.
Wo steht die Vorschriften zur Anrechnung der ausländischen ESt und KSt?
Einkommensteuer — ohne DBA: § 34c EStG — zentrale Vorschrift für die Anrechnung, den Abzug und die Pauschalierung ausländischer Steuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen.
Körperschaftsteuer — ohne DBA: § 26 KStG — Anrechnungsvorschrift für Körperschaften. Verweist inhaltlich weitgehend auf § 34c EStG und überträgt dessen Systematik auf die Körperschaftsteuer.
Bei DBA: § 34c Abs. 6 EStG — regelt das Verhältnis zwischen § 34c EStG und DBA-Regelungen bei der Einkommensteuer. § 26 Abs. 6 KStG — entsprechende Verweisung für Körperschaften.
Verfahrensrechtlich: § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG — regelt die technische Anrechnung der ausländischen Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung — also die konkrete Verrechnung mit der festgesetzten Einkommensteuer.
Wer fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des MinStG — § 1 MinStG?
Gemäß § 1 Abs. 1 MinStG gilt das Gesetz für multinationale und große inländische Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Jahresumsatz in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro betrug. Unterhalb dieser Schwelle findet das MinStG keine Anwendung.
Was ist das Mindeststeuergesetz (MinStG), wann gilt es und was ist sein Zweck?
Das MinStG gilt seit dem 1. Januar 2024 und setzt die EU-Mindeststeuerrichtlinie (2022/2523/EU) sowie die OECD-Pillar-2-Regelungen um. Zweck ist eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 % für große multinationale Unternehmensgruppen — Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer soll verhindert werden.
Welche drei Erhebungsmechanismen sieht das MinStG vor?
(1) Primärergänzungssteuer — IIR (§§ 8 ff. MinStG): Die Muttergesellschaft erhebt Ergänzungssteuer auf niedrig besteuerte Gewinne ihrer Tochtergesellschaften — primärer Mechanismus.
(2) Sekundärergänzungssteuer — UTPR (§§ 84 ff. MinStG): Auffangmechanismus — greift, wenn die IIR nicht angewendet wird, z.B. weil der Ansässigkeitsstaat der Mutter keine Mindeststeuer eingeführt hat.
(3) Nationale Ergänzungssteuer — QDMTT (§§ 99 ff. MinStG): Deutschland erhebt eigene nationale Mindeststeuer auf inländische Niedrigsteuergewinne — verhindert den Zugriff anderer Staaten über die IIR.
Wann wird eine Betriebsstätte nach nationalem Recht begründet — § 12 AO?
Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Voraussetzungen:
(1) Feste Einrichtung: Eine räumliche Anlage mit einer gewissen Dauerhaftigkeit — kein bloß vorübergehender Charakter. Richtwert: mindestens 6 Monate.
(2) Verfügungsmacht: Das Unternehmen muss über die Einrichtung eine gewisse tatsächliche Verfügungsmacht haben — Eigentum ist nicht erforderlich, Miete oder dauerhafte Nutzungsüberlassung genügen.
(3) Unternehmerische Tätigkeit: Die Einrichtung muss der Tätigkeit des Unternehmens dienen — bloße Lagerung oder Hilfstätigkeiten können genügen.
§ 12 Satz 2 AO enthält einen Regelbeispielkatalog:
Ort der Geschäftsleitung
Zweigniederlassungen
Geschäftsstellen
Fabrikations- oder Werkstätten
Warenlager
Ein- oder Verkaufsstellen
Bergwerke, Steinbrüche, Gruben
Bauausführungen oder Montagen über 6 Monate
Wann wird eine Betriebsstätte nach dem DBA begründet — Art. 5 OECD-MA?
Art. 5 Abs. 1 OECD-MA definiert die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Voraussetzungen:
(1) Feste Einrichtung: Räumliche Anlage mit physischer Präsenz im Staat — z.B. Büro, Fabrik, Werkstatt.
(2) Verfügungsmacht: Das Unternehmen muss über die Einrichtung verfügen können — nicht nur gelegentlich nutzen.
(3) Dauerhaftigkeit: Die Einrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein — Richtwert ebenfalls 6 Monate.
(4) Ausübung der Unternehmenstätigkeit: Durch die Einrichtung muss die Kerntätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt werden.
Art. 5 Abs. 2 OECD-MA enthält einen Positivkatalog — ausdrücklich als Betriebsstätte anerkannt:
Fabrikationsstätten
Werkstätten
Bergwerke, Öl-/Gasquellen, Steinbrüche
Bauausführungen über 12 Monate (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA)
Was ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), wann gilt es und was ist sein Zweck?
💡 Das StAbwG gilt seit 1. Januar 2022 und setzt EU-Abwehrmaßnahmen gegen nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete in deutsches Recht um. Ziel ist die Abwehr von Steuergestaltungen mit Staaten auf der EU-Blacklist — Staaten, die internationale Steuerstandards nicht erfüllen und keine ausreichende Transparenz gewährleisten.
Welche Staaten sind vom StAbwG erfasst und wie wird die Liste bestimmt — § 2 StAbwG?
ie erfassten Staaten werden durch BMF-Rechtsverordnung (StAbwV) festgelegt — Grundlage ist die EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete des EU-Rats. Ein Staat gilt als nicht kooperativ bei: (1) fehlender Steuertransparenz, (2) unfairen Steuerpraktiken oder (3) Nichterfüllung der OECD-Mindeststandards. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Aktuelle Beispiele: Panama, Russland, Fidschi, Guam, Palau.
Welche Abwehrmaßnahmen sieht das StAbwG vor — §§ 6–11 StAbwG?
Das StAbwG enthält fünf Abwehrmaßnahmen:
(1) Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung — § 10 StAbwG: Niedrigsteuergrenze wird auf 25 % angehoben — statt regulär 15 %.
(2) Versagung Betriebsausgabenabzug — § 8 StAbwG: Zahlungen an Empfänger in gelisteten Staaten sind nicht abzugsfähig — Gegenbeweis möglich.
(3) Erhöhte Quellensteuer — § 10 StAbwG: Auf Zahlungen in gelistete Staaten wird erhöhte Quellensteuer erhoben.
(4) Versagung Steuerbefreiungen — § 11 StAbwG: Z.B. § 8b KStG für Dividenden und Veräußerungsgewinne wird versagt.
(5) Verschärfte Mitwirkungspflichten — § 12 StAbwG: Erhöhte Dokumentations- und Nachweispflichten.
Wann gilt ein Staat als "nicht kooperativ" i.S.d. StAbwG und der EU-Blacklist?
Kriterien für die Aufnahme § 2 Abs. 1 StAbwG als nicht kooperative Staaten;
Steuertransparenz § 4 StAbwG
Unfairer Steuerwettbewerb § 5 StAbwG
Nichterfüllung der BEPS-Mindeststandards § 6 StAbwG
Was regelt § 9 StAbwG (Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung) und worin liegen die wesentlichen Verschärfungen gegenüber dem regulären AStG?
§ 9 StAbwG verschärft die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–13 AStG) für Gesellschaften in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (EU-Blacklist). Die wichtigsten Verschärfungen:
Beteiligung ab 1 % genügt (statt >50 % nach AStG)
Alle Einkünfte gelten als passiv – kein Aktivitätsvorbehalt
Keine Niedrigsteuergrenze erforderlich
Keine Freigrenze (7.500 € entfällt)
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