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AStG / IStR

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by ismail B.

Was sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen von der Hinzurechnungsbesteuerung?

  • § 7 AStG -> persönliche Voraussetzungen

    • unbeschränkt steuerpflichtige Person/KapG

    • beherrscht

      • Beherrschung § 7 Abs. 2 AStG liegt vor wenn allein oder mit nahestehenden Person mehr als die Hälfte der Stimmrechte mittelbar oder mittelbar hat

    • eine Körperschaft die weder GF/Sitz im Inland hat

  • § 8 AStG -> Sachliche Voraussetzungen

    • Erstens: Passive Einkünfte. Das Gesetz verwendet dabei einen sogenannten Negativkatalog — d.h. es werden in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AStG die aktiven Einkünfte abschließend aufgezählt. Alles, was nicht darunter fällt, gilt automatisch als passiv. Typische passive Einkünfte sind Kapital- und Zinseinkünfte (Nr. 6), Einnahmen aus der Überlassung von Lizenzen und Nutzungsrechten (Nr. 7), Dividenden ohne Substanz (Nr. 8), Dienstleistungseinkünfte gegenüber nahestehenden Personen (Nr. 9) sowie Veräußerungsgewinne aus passiven Anlagen (Nr. 10).

      Zweitens: Niedrigbesteuerung. Gemäß § 8 Abs. 5 AStG liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die effektive Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft weniger als 15 % beträgt. Dieser Satz wurde, wie erwähnt, durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 von 25 % auf 15 % gesenkt — was den Anwendungsbereich der Norm erheblich eingeschränkt hat, da viele EU-Staaten über diesem Schwellenwert liegen. Es wird eine Vergleichsrechnung angestellt: Tatsächlich gezahlte Steuern werden ins Verhältnis zum ermittelten Gewinn gesetzt.


Wie funktioniert das Freistellungs- und Erstattungsverfahren nach § 50c EStG und wann wird es angewendet?

§ 50c EStG regelt das Verhältnis zwischen dem nationalen Steuerabzug und den Entlastungsansprüchen aus DBA oder EU-Richtlinien. Es gibt zwei Verfahren:

Erstattungsverfahren (§ 50c Abs. 3 EStG): Der Steuerabzug wird zunächst in voller Höhe nach nationalem Recht einbehalten. § 50c Abs. 1 EStG

Der beschränkt Steuerpflichtige beantragt anschließend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung des überzahlten Betrags — also der Differenz zwischen dem einbehaltenen nationalen Satz und dem niedrigeren DBA-Satz (§ 50c Abs. 3 EStG)

Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 EStG): Der beschränkt Steuerpflichtige beantragt vorab beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung. Diese berechtigt den inländischen Schuldner, von vornherein keinen oder einen reduzierten Steuerabzug vorzunehmen. Das Freistellungsverfahren ist in der Praxis das bevorzugte Verfahren, da es Liquiditätsnachteile für den beschränkt Steuerpflichtigen vermeidet.

Missbrauchsvorbehalt — § 50d Abs. 3 EStG: Eine in der Praxis extrem wichtige Einschränkung: Die Entlastung vom Steuerabzug wird versagt, wenn eine ausländische Gesellschaft zwischengeschaltet wird, der die DBA- oder Richtlinienentlastung zugutekommt, obwohl die dahinterstehenden Anteilseigner keinen Anspruch darauf hätten — sog. Treaty Shopping oder Directive Shopping. § 50d Abs. 3 EStG ist die zentrale Missbrauchsabwehrvorschrift im Quellensteuerrecht und Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung des BFH und EuGH — die Norm wurde zuletzt 2021 reformiert, ihre genaue Reichweite ist weiterhin umstritten.

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ismail B.

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