Welche vier positiven und drei negativen Merkmale muss ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG erfüllen?
Positive Merkmale: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Negative Merkmale: Keine Land- und Forstwirtschaft, kein freier Beruf, keine andere selbständige Arbeit.
Was versteht man unter Vermögensverwaltung?
Die Betätigung unter Ausnutzung von Vermögen in Form der Fruchtziehung (z. B. Mieteinnahmen) und der Ausnutzung substanzieller Werte durch Umschichtung (R 15.7 Abs. 1 S. 2 EStR). Die Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit.
Was ist die 3-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel?
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden und von vornherein eine Veräußerungsabsicht bestand. Bei drei oder weniger Objekten liegt stets private Vermögensverwaltung vor.
Was ist die „doppelte Fünfjahresfrist" beim gewerblichen Grundstückshandel?
Es werden nur Objekte einbezogen, bei denen (1) der Veräußerungszeitraum zwischen den Einzelveräußerungen nicht mehr als 5 Jahre beträgt und (2) zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 5 Jahre vergangen sind. Beide Fristen müssen beachtet werden.
Wann kann ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei weniger als drei Objekten vorliegen?
Wenn die Bebauung nach Wunsch und auf Rechnung des Käufers erfolgt, bereits vor Fertigstellung ein Vorvertrag mit dem Erwerber geschlossen wird, oder das Grundstück bereits vor der Bebauung veräußert bzw. ein Makler beauftragt wird. Hier zeigt sich von vornherein eine gewerbliche Absicht.
Welche Folge hat das Überschreiten der 3-Objekt-Grenze steuerlich rückwirkend?
Die Rechtsfolgen der Gewerblichkeit treten rückwirkend ein. Grundstücke werden als Umlaufvermögen behandelt; AfA ist nicht vorzunehmen. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich).
Was versteht man unter der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)?
Wenn eine Personengesellschaft neben ihrer nicht-gewerblichen Tätigkeit auch originär gewerbliche Einkünfte erzielt, werden alle Einkünfte der Gesellschaft zu gewerblichen Einkünften „infiziert" – auch die ursprünglich freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeiten. Es reicht schon eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit aus.
Gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze bei der gewerblichen Infektion?
Ja. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Grenzen festgelegt, damit nicht jede kleinste Tätigkeit alles "vergiftet":
Der gewerbliche Nettoumsatz darf 3 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigen und
Zusätzlich darf der gewerbliche Umsatz den Betrag von 24.500 € im Jahr nicht überschreiten.
Dies gilt jedoch nur für Seitwärtsinfektionen
Infizieren auch gewerbliche Verluste?
Ja
Liegt bei einer Aufwärtsverschmelzung auch ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb vor?
Allerdings bedarf es nach Ansicht des IV. Senats in derartigen Fällen einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dahin, dass ein Unternehmen, das nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Andernfalls enthielte § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer. [55] Dem folgt nun auch die Finanzverwaltung und hat den bisherigen Nichtanwendungserlass aufgehoben. [56]
Was versteht man unter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)?
Eine Personengesellschaft,
die keine originär gewerbliche Einkünfte erzielt
bei der ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (z. B. GmbH & Co. KG).
Wie kann man eine gewerblich geprägte PersG entprägen?
1. Aufnahme einer natürlichen Person als Komplementär
2. Geschäftsführungsbefugnis für einen Kommanditisten
Was ist eine Betriebsaufspaltung und welche zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen?
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen auf ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt wird. Es müssen gleichzeitig vorliegen: (1) sachliche Verflechtung und (2) personelle Verflechtung.
Was versteht man unter sachlicher Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung?
Das Besitzunternehmen überlässt dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage – also ein Wirtschaftsgut, dessen Entzug den Betrieb erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen würde. Typische Beispiele: Produktionshallen, Betriebsgrundstücke, Maschinenparks, Patente. Eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage genügt.
Was versteht man unter personeller Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung?
Dieselbe Person oder Personengruppe muss in der Lage sein, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (Beherrschungsidentität). Maßgeblich sind die Stimmrechte, nicht zwingend die Kapitalbeteiligung. Eine Beteiligung von mehr als 50 % an beiden Unternehmen genügt regelmäßig.
Welche Rechtsfolgen treten bei einer Betriebsaufspaltung ein?
Das Besitzunternehmen erzielt gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG, auch wenn es eigentlich nur Vermögensverwaltung betreibt. Es besteht Gewerbesteuerpflicht. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt, bleiben aber steuerverstrickt. Die überlassenen Wirtschaftsgüter werden als notwendiges Betriebsvermögen behandelt.
Wann endet eine Betriebsaufspaltung und welche Folge hat das?
ie endet, sobald sachliche oder personelle Verflechtung wegfällt (Entflechtung). Typische Gründe: Beendigung des Mietvertrags, Ausscheiden eines Gesellschafters, Erbfall, Veräußerung der Beteiligung, Insolvenz. Folge: Es kommt zur sofortigen Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven (Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG).
Wie werden Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft im Rahmen der Betriebsaufspaltung beim Besitzunternehmen besteuert?
Gewinnausschüttungen (offen oder verdeckt) gehören ihrer Art nach zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), werden aber über das Subsidiaritätsprinzip (§ 20 Abs. 8 EStG) den gewerblichen Einkünften zugeordnet. Die Besteuerung erfolgt im Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) – 40 % sind steuerfrei, Aufwendungen nur zu 60 % abzugsfähig.
Hat eine unentgeltliche bzw. verbillite Nutzungsüberlassung Einfluss auf das Vorliegen der Sachlichen Verpflechtung (Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage)?
Nein aber § 3c Abs. 2 S. 1 + S. 6 und S 7 EStG beachten!
Wenn eine sachliche Betriebsgrundlage unentgeltlich überlassen wird, dann hat das Besitzunternehmen ja eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht. Wie wird die Gewinnerzielungsabsicht in solchen Fällen trotzdem bejaht?
Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht unmittelbar aus der Nutzungsüberlassung, sondern mittelbar aus der Erzielung höherer Beteiligungseinkünfte des Betriebsunternehmens. Diese Betrachtung gilt, wenn Betriebsgesellschaft eine KapG ist, die Beteiligung zum BV des Besitzunternehmens gehört und infolge des unangemessenen niedrigen Nutzungsentgels höhere Gewinnausschüttungen zu erwarten sind.
Was gehört bei einer BAS zum notw. BV des Besitzunternehmens?
die Anteile an der Betriebsgesellschaft
an die Betriebsgesellschaft überlassene wesentliche Betriebsgrundlagen
sonstige an die Betriebsgesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter
Darlehensforderungen gegen die Betriebsgesellschaft, wenn eine betriebliche Veranlassung für die Darlehenshingabe bestand
bei einer Personengesellschaft wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ("Infektionstheorie") auch die eventuell vorhandenen weiteren Wirtschaftsgüter, auch wenn diese nicht an die Betriebsgesellschaft überlassen werden.
Welche Folgen haben unangemessene Pachtzinsen?
Soweit unangemessen -> vGa + TEV
Welche Folgen hat die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage?
Betriebsausgaben sind nach § 3c Abs. 2 S. 6+7 ESTG zu 60% kürzen, da die Aufwendungen getätigt werden, um von der GmbH dividenden zu erzielen und diese nach § 3 Nr. 40 dem TEV unterliegt
Ausnahme bei Subsanzbezogenen Aufwendungen (AfA+Erhaltungsaufwendungen)
Bet. höher 25%: dann 60% TEV
Bet. niedriger als 25%: Keine Kürzung
Entsteht bei Vermietung an freiberufliche OHG eine BAS?
Nein
Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 1 EStG) und Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG)?
Bei der Betriebsveräußerung werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Akt entgeltlich auf einen einzigen Erwerber übertragen, der den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen könnte.
Bei der Betriebsaufgabe hingegen wird der Betrieb nicht als Ganzes an einen Erwerber verkauft, sondern die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden innerhalb kurzer Zeit einzeln veräußert, entnommen, an verschiedene Erwerber verkauft oder betriebsfremden Zwecken zugeführt – die wirtschaftliche Einheit wird also zerschlagen. Beide führen zu einem begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nach § 16 EStG.
Welche fünf Voraussetzungen müssen für eine Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen?
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit müssen übertragen werden
Die Übertragung erfolgt in einem einheitlichen Akt (Zeitraum max. ca. 2 Jahre)
Die Übertragung ist entgeltlich oder teilentgeltlich (bei Unentgeltlichkeit gilt § 6 Abs. 3 EStG)
Die Übertragung erfolgt an einen Erwerber, der den Betrieb fortführen könnte
Der bisherige Betriebsinhaber gibt seine bisherige gewerbliche Tätigkeit in dem veräußerten Betrieb auf
Welche Vorgänge unterliegen § 16 EStG?
Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs
gesamte MU-Anteil
Anteil an KGaA
Was sind wesentliche Betriebsgrundlagen im Sinne des § 16 EStG und nach welchen Kriterien werden sie beurteilt?
quantitative und funktionale Betrachtungsweise
. Die Beurteilung erfolgt nach zwei Kriterien: dem funktionalen Kriterium (Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Betriebs – Wirtschaftsgüter, ohne die der Betrieb erheblich beeinträchtigt würde) und dem quantitativen Kriterium (erhebliche stille Reserven im Wirtschaftsgut gebunden). Beide Kriterien gelten nebeneinander.
Was passiert mit Wirtschaftsgütern, die bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nicht mitveräußert werden?
Wirtschaftsgüter, die privat und betrieblich nutzbar sind → können zum gemeinen Wert ins Privatvermögen überführt werden
Wann und in welcher Höhe wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt und wie funktioniert das Abschmelzen?
Der Freibetrag beträgt 45.000 € und wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige:
das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
dauernd berufsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist
und einen Antrag stellt
Der Freibetrag ist einmalig im Leben und gilt einkunftsartenübergreifend. Er schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt – um genau den Betrag, um den die 136.000 € überschritten werden. Bei einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € ist der Freibetrag vollständig aufgebraucht.
Welche Voraussetzungen muss eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG erfüllen?
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn:
Ein Aufgabeentschluss des Unternehmers vorliegt
Die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in kurzer Zeit (Rechtsprechung: 6–36 Monate)
entweder ins Privatvermögen überführt, betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder kombiniert werden
Die reine Entschlussfassung allein reicht nicht – sie muss durch Entnahme oder Veräußerung umgesetzt werden
Was ist die steuerliche Behandlung der Betriebsverpachtung und welches Wahlrecht besteht?
Bei Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen liegt eine Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne vor – keine Betriebsaufgabe. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht:
Keine Aufgabeerklärung → stille Reserven werden nicht aufgedeckt, es entstehen weiterhin gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung (§ 16 Abs. 3b EStG)
Aufgabeerklärung → Betriebsaufgabe mit sofortiger Aufdeckung stiller Reserven, danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, geht das Verpächterwahlrecht auch auf einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger über – selbst wenn dieser den Betrieb nie selbst geführt hat.
Was ist eine Realteilung und welche steuerlichen Folgen hat sie?
Bei der Realteilung wird eine Personengesellschaft aufgelöst, indem die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens auf die bisherigen Gesellschafter übertragen werden, die die Tätigkeit in eigenen Betrieben fortführen. Steuerliche Grundregel: Die Realteilung erfolgt grundsätzlich zu Buchwerten – stille Reserven werden nicht aufgedeckt (§ 16 Abs. 3 Satz 2–4 EStG), sofern die Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters überführt werden und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt bleibt. Eine Sperrfrist von drei Jahren gilt für wesentliche Betriebsgrundlagen – eine Veräußerung oder Entnahme innerhalb dieser Frist führt zur rückwirkenden Aufdeckung stiller Reserven (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG). Werden Spitzenausgleiche in Geld gezahlt, kann dies zur teilweisen Aufdeckung stiller Reserven führen.
Wie werden Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 34 EStG begünstigt besteuert?
Die Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen nach § 34 EStG ist eine steuerliche Erleichterung, die verhindern soll, dass die geballte Realisierung von stillen Reserven (die über Jahre entstanden sind) durch die Progression zu einer extrem hohen Steuerlast in einem einzigen Jahr führt.
Es gibt im Wesentlichen zwei Begünstigungen, die unter bestimmten Voraussetzungen greifen:
Dies ist das Standardverfahren für außerordentliche Einkünfte. Sie steht jedem Steuerpflichtigen offen, unabhängig vom Alter.
Funktionsweise: Der Veräußerungsgewinn wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Man ermittelt die Steuer für das restliche Einkommen einmal ohne und einmal mit einem Fünftel des Gewinns. Die Differenz dieser beiden Steuerbeträge wird dann mal fünf genommen.
Effekt: Der Steuersatz wird gedrückt, da das zusätzliche Fünftel den Steuerpflichtigen in der Progressionskurve nicht so weit nach oben treibt wie der volle Betrag.
Voraussetzung: Es muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen (d. h. die Einkünfte müssen höher sein, als wenn der Betrieb normal weitergelaufen wäre).
Dies ist eine deutlich stärkere Begünstigung ("halber Steuersatz"), die man jedoch nur einmal im Leben beanspruchen kann.
Voraussetzungen:
Der Steuerpflichtige ist über 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig.
Es wird ein Antrag gestellt.
Die begünstigten Gewinne betragen insgesamt maximal 5 Mio. Euro.
Funktionsweise: Der Veräußerungsgewinn wird mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (der sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezieht) versteuert, mindestens jedoch mit dem Eingangssteuersatz (14 %).
Vorteil: Im Vergleich zur Fünftelregelung führt dies oft zu einer massiven Steuerersparnis, besonders bei sehr hohen Gewinnen.
Was regelt § 17 EStG und welche drei Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
§ 17 EStG erfasst Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Privatvermögen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Drei Voraussetzungen:
(1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine, Genossenschaftsanteile etc.),
(2) Mindestbeteiligung von 1 % am Nennkapital (inkl. Anteile im Betriebsvermögen und mittelbarer Beteiligungen),
(3) Beteiligung von mindestens 1 % muss innerhalb der letzten fünf Jahre irgendwann vorgelegen haben (tagesgenaue Berechnung).
Was gilt bei der 5-Jahres-Frist des § 17 EStG bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung)?
Bei unentgeltlicher Übertragung (Erbschaft, Schenkung, Vermächtnis) werden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG die Tatbestandsmerkmale auf den Rechtsnachfolger übertragen. Der Erbe/Beschenkte muss also nicht selbst 5 Jahre beteiligt gewesen sein – es zählt auch die Haltezeit des Rechtsvorgängers. Bei teilentgeltlichen Vorgängen gilt die Trennungstheorie: Es wird in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufgeteilt – die Rechtsnachfolge gilt nur für den unentgeltlichen Teil.
Wann ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen?
Ein Verlust ist nicht zu berücksichtigen, wenn: (1) Unentgeltlicher Erwerb: Der Steuerpflichtige hat die Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung unentgeltlich erworben – es sei denn, auch der Rechtsvorgänger hätte den Verlust geltend machen können (Rückausnahme). (2) Entgeltlicher Erwerb: Der Steuerpflichtige war nicht während der gesamten letzten 5 Jahre vor Veräußerung zu mindestens 1 % beteiligt – es sei denn, der Erwerb hat die 1%-Grenze erst begründet oder erfolgte nach ihrer Begründung.
Was ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG und wie unterscheidet er sich vom Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG?
Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt 9.060 € (bei 100%-Veräußerung), bei anteiliger Veräußerung entsprechend anteilig. Er schmilzt ab, soweit der Veräußerungsgewinn 36.100 € übersteigt. Entscheidende Unterschiede zu § 16 Abs. 4 EStG: Er ist nicht auf Personen ab 55 Jahren beschränkt, nicht einmalig im Leben – er gilt für jede Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Kapitalgesellschaften separat. Bei mehreren Veräußerungen von Anteilen derselben Kapitalgesellschaft werden diese zusammengerechnet. Zudem erfordert er keinen Antrag.
Welche Tatbestände führen noch zu § 17 EStG?
Neben der klassischen Veräußerung führen folgende Tatbestände ebenfalls zu § 17 EStG:
Verdeckte Einlage (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG) → gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert
Tauschgeschäfte → Gegenleistung in Sachen oder Rechten, Ansatz mit gemeinem Wert
Kapitalherabsetzung & Auflösung (§ 17 Abs. 4 EStG) → werden der Veräußerung gleichgestellt, soweit Auskehrungen aus Nennkapital oder Einlagen erfolgen
Sitzverlegung ins Ausland (§ 17 Abs. 5 EStG) → Entstrickung, wenn deutsches Besteuerungsrecht eingeschränkt wird
Welche vier Kategorien von Einkünften fallen unter § 18 EStG?
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Freiberufliche Tätigkeit (Katalogberufe und ähnliche Berufe sowie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten)
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Vergütungen für Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Aufsichtsratsmitglieder
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Vergütungen (Carried Interest) bei vermögensverwaltenden Venture Capital / Private Equity Gesellschaften
: Was sind Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – nennen Sie Beispiele aus den drei Hauptgruppen?
Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
Rechts- und Wirtschaftsberufe: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte
Medien- und Kommunikationsberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen
Wie werden Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Freiberuflern behandelt?
ach § 18 Abs. 3 EStG werden Veräußerungs- und Aufgabegewinne aus freiberuflicher Tätigkeit sinngemäß wie § 16 EStG behandelt. Das bedeutet: Es gelten der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (45.000 € ab 55 Jahren oder Berufsunfähigkeit) und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Die Gewinnermittlung selbst erfolgt dabei nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EStG), auch wenn der Freiberufler sonst die EÜR nutzt – was einen Übergangsgewinn auslösen kann.
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