Welche Einkünfte fallen unter § 19 EStG?
Unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG:
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung.
Was gehört alles zu den steuerpflichtigen Einnahmen iSv. § 19 EStG?
Zu den Einnahmen gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert fließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Im Rahmen des § 19 EStG sind dies insbesondere:
Barlohn: Das laufende Gehalt.
Sachbezüge: Z. B. die private Nutzung eines Firmenwagens (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG) oder freie Unterkunft/Verpflegung.
Vorteile für die Beschäftigung: Auch Leistungen Dritter können dazu gehören, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.
Was sind typische Werbungskosten bei § 19 EStG?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören insbesondere:
Entfernungspauschale: Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Arbeitsmittel: Werkzeuge, Berufsbekleidung, Fachliteratur (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).
Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Pauschale: Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG.
Fortbildungskosten: Sofern sie beruflich veranlasst sind.
Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Ohne Einzelnachweis wird bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von aktuell 1.230 € (Stand 2024/2025) abgezogen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Was ist der grundsätzliche Unterschied zwischen den Absätzen 1, 2 und 3 des § 8 EStG?
§ 8 Abs. 1 EStG definiert den Begriff der Einnahmen (Geld oder Güter in Geldeswert).
§ 8 Abs. 2 EStG ist die Grundregel für die Bewertung von Sachbezügen (Ansatz des um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises am Abgabeort). Er enthält auch Sonderregeln für Dienstwagen und die 50 €-Freigrenze.
§ 8 Abs. 3 EStG ist eine Spezialregelung für Belegschaftsrabatte. Sie gilt nur, wenn der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen anbietet, die er selbst herstellt oder mit denen er handelt (z. B. ein Brauerei-Mitarbeiter erhält Freibier).
Wie werden Sachbezüge nach der Grundregel des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet?
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG wird der Sachbezug mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zum Abgabezeitpunkt bewertet. Aus Vereinfachungsgründen kann nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR eine Bewertung mit 96 % des Endpreises erfolgen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt eine Freigrenze von 50 € pro Kalendermonat (ab 01.01.2022). Wird diese überschritten, sind alle Sachbezüge des Monats steuerpflichtig. Sachbezüge, die nach § 37b EStG oder § 40 EStG pauschal versteuert werden, bleiben bei der Prüfung der 50 €-Grenze außer Betracht.
Welche Besonderheit gilt bei der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Belegschaftsrabatte)?
Ein Belegschaftsrabatt liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen erhält, die der Arbeitgeber nicht speziell für die Arbeitnehmer herstellt oder erbringt, und der Bezug nicht pauschal versteuert wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Bewertung: Ansatz mit dem um 4 % geminderten Endpreis (= Letztverbraucherpreis nach Rabatten). Der geldwerte Vorteil (Differenz zwischen Sachbezugswert und tatsächlichem Entgelt des Arbeitnehmers) ist steuerfrei, soweit er im Jahr 1.080 € nicht übersteigt (Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Was ist die 50 €-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG?
achbezüge, die nach Absatz 2 bewertet werden, bleiben steuerfrei, wenn ihr Gesamtwert im Kalendermonat 50 € nicht übersteigt.
Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten (z. B. 50,01 €), ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Welche Vorteile des Arbeitgebers gehören nicht zu den Einkünften?
Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse: Z. B. Fortbildungen oder Schutzkleidung. Hier hat der Arbeitnehmer keinen nennenswerten eigenen Vorteil, sondern die Leistung dient dem Arbeitsablauf. 2. Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR): Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 € (brutto) aus besonderem persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Geburt eines Kindes). Diese sind kein Arbeitslohn. 3. Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Hier gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung (für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr).
Wie werden Betriebsveranstaltungen steuerlich behandelt?
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG stellen Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich Arbeitslohn dar. Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, wird ein Freibetrag von 110 € pro Person und Jahr gewährt. Die Ermittlung erfolgt durch Aufteilung der Gesamtaufwendungen inkl. Umsatzsteuer auf alle anwesenden Personen. Geschenke werden einbezogen, wenn ein unmittelbarer Bezug zur Betriebsveranstaltung besteht.
Was wird von § 21 EStG erfasst (Tatbestand)?
Unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichen Betriebsvermögen
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (insbesondere von schriftstellerischen, gewerblichen Urheberrechten)
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen
Was sind Sachinbegriffe iSv. § 21 ABs. 1 Nr. 2 EStG?
z.B. die Betriebsverpachtung im Ganzen nach Aufgabeerklärung, die Vermietung und Verpachtung von Wohnungseinrichtungen oder von Fuhrparks. Ein Sachinbegriff ist also eine Mehrheit von beweglichen Sachen, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck zu einer Einheit verbunden sind.
Was ist die Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG?
Nach § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, wenn das vermietete Wirtschaftsgut einem Betrieb zuzuordnen ist. Die Einkünfte aus V+V sind gegenüber allen Gewinneinkunftsarten (§§ 13, 15, 18 EStG) sowie gegenüber § 20 EStG subsidiär. Beispiel: Vermietet ein Gewerbetreibender ein Betriebsgrundstück, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), nicht aus V+V vor.
Wie wird die unentgeltliche Überlassung steuerlich behandelt?
Die unentgeltliche Überlassung (z. B. an Angehörige ohne Miete) ist nach § 21 EStG nicht steuerbar – es liegen keine Einkünfte aus V+V vor, da es an der Entgeltlichkeit fehlt. Folge: Werbungskosten sind nicht abzugsfähig (§ 3c Abs. 1 EStG analog / kein Veranlassungszusammenhang). Keine Einnahmen, keine Ausgaben – steuerlich vollständig neutral.
Was gilt bei verbilligter Überlassung nach § 21 Abs. 2 EStG?
Nach § 21 Abs. 2 EStG gilt: Beträgt das vereinbarte Entgelt weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete (ab 2021; vorher 50 %), ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen:
Auf den entgeltlichen Teil entfallen die Werbungskosten anteilig – voll abzugsfähig
Auf den unentgeltlichen Teil entfallende Werbungskosten sind nicht abzugsfähig
Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Überlassung als vollentgeltlich → Werbungskosten vollständig abzugsfähig, aber Einkunftserzielungsabsicht (EEA) ist zu prüfen.
Wann wird die Einkunftserzielungsabsicht (EEA) bei § 21 EStG vermutet und wann ist sie zu prüfen?
Bei dauerhafter Vermietung von Wohnraum wird die EEA nach ständiger BFH-Rechtsprechung typisierend vermutet – eine Überschussprognose ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die EEA ist dagegen gesondert zu prüfen bei:
Ferienwohnungen (insb. bei zeitweiser Selbstnutzung)
Verbilligter Überlassung (< 66 % der Marktmiete)
Befristeter Vermietung mit anschließender Eigennutzung oder Veräußerung
Andauernden Verlusten mit Beweisanzeichen gegen die EEA
Langfristigem Leerstand
Wie wird die Totalüberschussprognose bei dauerhafter Vermietung erstellt und welche Grundsätze gelten?
Der Prognosezeitraum beträgt 30 Jahre ab Anschaffung/Herstellung (BFH-Urteile v. 09.07.2003). Grundsätze:
Ermittlung nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften – private Veräußerungsgewinne (§ 23 EStG) bleiben außen vor
AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (nicht tatsächlich in Anspruch genommene Sonder-AfA)
Prüfung jeweils für das einzelne Mietverhältnis (bei FeWo: wohnungsbezogen)
Schätzung anhand Durchschnitt der letzten 5 Jahre, wenn keine ausreichenden Unterlagen vorliegen
Sicherheitszuschlag von 10 % bei Einnahmen und Sicherheitsabschlag von 10 % bei Werbungskosten
Inflationsbedingte Erhöhungen dürfen nicht zusätzlich berücksichtigt werden
Welche Einkünfte werden von § 20 EStG erfasst?
§ 20 EStG erfasst zwei Kategorien:
Nr. 1: Dividenden, Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) inkl. verdeckter Gewinnausschüttungen; ausgenommen Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG)
Nr. 2: Bezüge aus der Auflösung/Kapitalherabsetzung von Körperschaften
Nr. 3: Gewinnbeteiligungen aus Lebensversicherungen
Nr. 4: Einnahmen aus typisch stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen (kein Mitunternehmer!)
Nr. 5: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Nr. 6: Zinsen aus dem Sparanteil von Lebensversicherungen (bei Neuverträgen nach 31.12.2004)
Nr. 7: Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (Auffangtatbestand) – z. B. Darlehen, Sparguthaben, Anleihen, Steuererstattungszinsen (§ 233a AO)
Nr. 8: Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
Nr. 1: Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktien, GmbH-Anteile)
Nr. 2: Veräußerung von Dividenden-/Zinsscheinen
Nr. 3: Termingeschäfte (lit. a) und Verkauf von Finanzinstrumenten als Termingeschäfte (lit. b)
Nr. 4: Veräußerung von typisch stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen
Nr. 5: Veräußerung von Versicherungsansprüchen
Nr. 7: Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (korrespondiert mit Abs. 1 Nr. 7)
Was gilt für den Abzug von Werbungskosten bei § 20 EStG?
Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sind tatsächliche Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungsaufwand, Refinanzierungskosten) grundsätzlich nicht abzugsfähig. Stattdessen wird nur der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt: 1.000 € bei Einzelveranlagung, 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 3 EStG). Der nicht genutzte Anteil eines Ehegatten kann auf den anderen übertragen werden (§ 20 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Abzug des Sparer-Pauschbetrags erfolgt nach der Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG) – er generiert keine negativen Einnahmen.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei § 20 EStG?
Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG sind Verluste aus Kapitalvermögen vom vertikalen Verlustausgleich ausgeschlossen – keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, kein Verlustabzug nach § 10d EStG. Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Besondere Beschränkung für Aktienverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG): Verluste aus Aktienveräußerungen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG) dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Ab VZ 2025: Die bisherige Begrenzung für Verluste aus Termingeschäften und wertlosen Forderungen auf 20.000 € (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG a.F.) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben.
Wann gilt die KapESt nicht?
Kein besonderer Steuersatz bei Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG (stille Beteiligung, partiarische Darlehen, sonstige Zinsen), wenn:
lit. a) Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind und die Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen
lit. b) Der Gläubiger zu mindestens 10 % an der schuldenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die Aufwendungen dort Betriebsausgaben sind
-> Für Eink. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG -> Dividenden
Auf Antrag kein Abgeltungsteuersatz, wenn der Steuerpflichtige:
zu mindestens 25 % beteiligt ist, oder
zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich tätig für die Gesellschaft
→ Dann gilt Individualtarif + Teileinkünfteverfahren; Antrag bindet für 4 Folgejahre.
Wann hat die KapESt keine abgeltende Wirkung?
Keine Abgeltungswirkung, wenn die Kapitalerträge zu folgenden Einkunftsarten gehören:
§ 13 EStG – Land- und Forstwirtschaft
§ 15 EStG – Gewerbebetrieb
§ 18 EStG – Selbständige Arbeit
§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung
Keine Abgeltungswirkung, wenn der individuelle Steuertarif greift:
§ 32d Abs. 2 Nr. 1: Nahestehende Personen / ≥ 10 % Anteilseigner
§ 32d Abs. 2 Nr. 3: Wesentliche Beteiligung (auf Antrag)
Wann liegen Einkünfte nach § 22 EStG vor?
Renten und wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1): Wenn du Zahlungen erhältst, die auf einem Rentenrecht basieren (z. B. gesetzliche Rente oder private Leibrente).
Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a): Wenn du Unterhalt vom geschiedenen Partner erhältst und dieser die Zahlungen als Sonderausgaben abzieht („Realsplitting“).
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23): Wenn du private Gegenstände (wie Immobilien oder Gold) innerhalb bestimmter Fristen mit Gewinn verkaufst.
Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3): Einkünfte aus Leistungen, z.B. Vermittlung und Vermietung beweglicher gegensätnde, wenn mehr als 256 EUR im Kalenderjahr
Wann liegen Einkünfte nach § 23 EStG vor?
Bei Immobilien (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1):
Du ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht (z. B. Eigentumswohnung) verkaufst.
Die Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Ausnahme: Du hast das Objekt im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf (oder im Veräußerungsjahr + den zwei Vorjahren) zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
B. Bei anderen Wirtschaftsgütern (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2):
Du z. B. Goldbarren, Kryptowährungen (Bitcoin) oder Kunstwerke verkaufst.
Die Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt.
Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs (gebrauchtes Auto, Kleidung) sind immer steuerfrei.
Besonderheit: Wenn du mit dem Gegenstand Einkünfte erzielt hast (z. B. Vermietung eines Containers), verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.
C. Bei „Leerverkäufen“ (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3):
Wenn du etwas verkaufst, bevor du es überhaupt angeschafft hast (Short-Selling).
Wann ist der Verkauf eines privaten Grundstücks steuerpflichtig?
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Welche Ausnahme gilt für Immobilien, die zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wurden? § 23
Die Veräußerung ist trotz der 10-Jahres-Frist steuerfrei, wenn das Wirtschaftsgut:
Zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde ODER
Im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Wie lang ist die Veräußerungsfrist bei „anderen Wirtschaftsgütern“ (z. B. Gold, Kryptowährungen)?
Grundsätzlich ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Ausnahme: Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist der Verkauf immer steuerfrei.
Besonderheit: Erzielt das Wirtschaftsgut in mindestens einem Jahr Einkünfte (z. B. Vermietung eines Containers), erhöht sich die Frist auf zehn Jahre.
Gibt es bei § 23 EStG eine Steuerfreigrenze?
Ja. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat (§ 23 Abs. 3 Satz 5).
Hinweis: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Ab 1.000,00 Euro muss der erste Euro mitversteuert werden.
Wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften behandelt?
Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im gleichen Jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat. Ein Ausgleich mit Lohn oder Gewerbegewinn ist ausgeschlossen. Ein Verlustvortrag/-rücktrag ist nur innerhalb der Einkünfte nach § 23 möglich.
Was passiert, wenn ich eine private Immobilie in mein Betriebsvermögen einlege?
Die Einlage selbst ist noch kein steuerpflichtiger Vorgang. Aber: Wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren seit der ursprünglichen Anschaffung aus dem Betriebsvermögen heraus verkauft wird, gilt die Einlage als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG (§ 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1).
Zweck: Man soll den privaten Veräußerungsgewinn nicht „einfrieren“ oder in den betrieblichen Bereich retten können.
Was gilt bei einer verdeckten Einlage der Immobilie in eine Kapitalgesellschaft (§ 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 2)?
Überträgt ein Gesellschafter ein privates Wirtschaftsgut (z. B. ein Grundstück) ohne Entgelt oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf seine GmbH, gilt dies sofort als Veräußerung. Wenn die Haltefrist (10 Jahre bei Immobilien / 1 Jahr bei anderen Gütern) noch nicht abgelaufen ist, ist der Gewinn steuerpflichtig.
Gilt die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen als Anschaffung?
Ja. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 EStG gilt die Überführung in das Privatvermögen (durch Entnahme oder Betriebsaufgabe) als Anschaffung.
Folge: Ab dem Zeitpunkt der Entnahme läuft eine neue 10-jährige Spekulationsfrist für das Privatvermögen. Verkaufst du das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme weiter, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor.
Was passiert, wenn ich meinen Anteil an einer Immobilien-GbR verkaufe?
Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter (Transparenzprinzip).
Wenn die GbR also ein Grundstück besitzt, das sie vor weniger als 10 Jahren gekauft hat, führt der Verkauf deines GbR-Anteils zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft bezüglich deines Anteils am Grundstück.
Was ist die Mobilitätsprämie, wer ist anspruchsberechtigt und wie wird sie berechnet?
Hier ist die Zusammenfassung zur Mobilitätsprämie im gewünschten Frage-Antwort-Format:
Was ist die Mobilitätsprämie? Die Mobilitätsprämie ist eine staatliche Steuervergütung für Geringverdiener mit langem Arbeitsweg. Da Pendler, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, keine Einkommensteuer zahlen, profitieren sie nicht von der steuerlichen Absetzbarkeit der Pendlerpauschale. Die Prämie gleicht diesen Nachteil direkt aus.
Gesetzesfundstelle: § 101 Satz 1 EStG
Wer hat Anspruch darauf? Anspruchsberechtigt sind Personen, die:
Einen einfachen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern haben.
Deren zu versteuerndes Einkommen (zvE) unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt (2024: ca. 11.604 €, 2026: ca. 12.348 €).
Deren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) überschreiten.
Gesetzesfundstelle: § 102 EStG
Wie hoch ist die Prämie und wie wird sie berechnet? Die Prämie beträgt 14 % (Eingangssteuersatz) der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage: Die Summe der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer (0,38 €/km), soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Deckelung: Die Bemessungsgrundlage ist begrenzt auf den Betrag, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet.
Gesetzesfundstelle: § 101 Satz 2 bis 4 EStG
Wie wird sie beantragt? Die Mobilitätsprämie muss aktiv mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hierfür gibt es das separate Formular "Anlage Mobilitätsprämie". Eine Auszahlung erfolgt erst ab einem Mindestbetrag von 10 Euro.
Was sind Kryptowährungen?
Kryptowährungen sind im Grunde digitales Geld, das ohne eine zentrale Instanz wie eine Bank auskommt. Stattdessen basiert das System auf Kryptografie (Verschlüsselung) und einer dezentralen Datenbank, der Blockchain.
Was bedeutet Mining (Schürfen)?
Mining" ist das englische Wort für "Bergbau" oder "Schürfen". Da es keine Bank gibt, die Überweisungen bestätigt, muss das Netzwerk diese Aufgabe übernehmen.
Validierung: Miner nutzen Hochleistungsrechner, um ausstehende Transaktionen zu prüfen und in "Blöcken" zusammenzufassen.
Das Rätsel: Um einen Block zur Blockchain hinzuzufügen, muss der Computer ein extrem komplexes mathematisches Rätsel lösen. Das ist wie eine digitale Lotterie mit Milliarden von Versuchen pro Sekunde.
Die Belohnung: Wer das Rätsel zuerst löst, darf den Block an die Kette hängen. Als Belohnung erhält der Miner neu erschaffene Einheiten der Kryptowährung (z. B. Bitcoin) sowie die Transaktionsgebühren der Nutzer.
Wichtig: Nicht jede Kryptowährung nutzt Mining. Bitcoin nutzt dieses Verfahren (Proof of Work), während modernere Systeme wie Ethereum inzwischen auf Staking (Proof of Stake) setzen, was deutlich weniger Energie verbraucht.
Wie kann man mit Bitcoin Einkünfte generieren?
Mit Bitcoin lassen sich auf verschiedene Arten Einkünfte erzielen. Da Bitcoin selbst kein „Proof of Stake“ nutzt (wie wir oben beim Staking besprochen haben), fallen klassische Staking-Rewards weg. Dennoch gibt es Wege, mit BTC einen Ertrag zu erwirtschaften.
Hier sind die gängigsten Methoden und die aktuelle Situation im Jahr 2026:
Die klassische Methode: Du kaufst Bitcoin und hoffst, dass der Preis steigt.
Vorteil: Einfach umzusetzen.
Steuer in Deutschland: Wenn du Bitcoin länger als ein Jahr hältst, ist der Gewinn beim Verkauf komplett steuerfrei. Verkaufst du innerhalb eines Jahres, gilt eine Freigrenze von 1.000 € (Stand 2026).
Du leihst deine Bitcoin an andere Nutzer oder Plattformen (z. B. über Börsen wie Binance oder DeFi-Protokolle) aus. Dafür erhältst du Zinsen, die oft täglich oder wöchentlich gutgeschrieben werden.
Rendite: Aktuell liegen die Zinsen für BTC oft zwischen 1 % und 2 % pro Jahr (APY), da Bitcoin als sehr sicher gilt.
Risiko: Wenn die Plattform pleitegeht (Counterparty-Risk), können deine Bitcoins weg sein.
Wie bereits erklärt, sicherst du das Netzwerk mit Rechenleistung ab und erhältst dafür neue Bitcoins.
Realität: Für Privatpersonen in Deutschland lohnt sich das aufgrund der hohen Stromkosten und Hardwarepreise meist nicht mehr. Es wird fast nur noch in Ländern mit sehr günstigem Strom im industriellen Maßstab betrieben.
Was ist Staking?
Staking ist wie ein Sparkonto für Kryptowährungen. Du sperrst deine Coins für eine bestimmte Zeit in einem Netzwerk ein und erhältst dafür als Belohnung neue Coins – ähnlich wie Zinsen bei einer Bank. Je mehr Coins du einzahlst, desto mehr kannst du verdienen.
Was ist Forging?
Forging bedeutet im Grunde dasselbe wie Staking. Es ist ein älterer Begriff, der von bestimmten Kryptowährungen wie NXT oder Peercoin verwendet wird. Das Wort kommt vom englischen „to forge" (schmieden) – man „schmiedet" also neue Blöcke in der Blockchain.
Hat Bitcoin auch Staking oder Forging?
Nein. Bitcoin funktioniert anders und nutzt das sogenannte Mining (Proof-of-Work). Dabei lösen leistungsstarke Computer komplizierte Rechenaufgaben. Staking und Forging gibt es bei Bitcoin nicht – diese Begriffe gehören zu anderen Kryptowährungen wie Ethereum, die auf Proof-of-Stake basieren.
Welcher Steuersatz gilt für die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Abs. 1 EStG – und ändert sich dieser?
Ja, der Steuersatz wird schrittweise abgesenkt:
bis 2027: 28,25 %
2028–2029: 27 %
2030–2031: 26 %
ab 2032: 25 %
Für welche Einkunftsarten gilt § 34a Abs. 1 EStG?
Nur für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 EStG), die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
Welche Mindestvoraussetzungen gelten für den Antrag bei Mitunternehmeranteilen (§ 34a Abs. 1 S. 4 EStG)?
Der Steuerpflichtige kann den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am Gewinn (ermittelt nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 5 EStG) mehr als 10 % beträgt oder den Betrag von 10.000 € übersteigt. Es handelt sich um ein „oder" – eine der beiden Voraussetzungen genügt.
Wie berechnet sich der nicht entnommene Gewinn nach § 34a Abs. 2 EStG?
A: Gewinn nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 5 EStG minus positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres plus Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres = nicht entnommener Gewinn
Wie werden Entnahmen zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 2 S. 2 und 3 EStG behandelt?
Entnahmen, die zur Zahlung der nach § 34a Abs. 1 S. 1 EStG festgesetzten Einkommensteuer und des SolZ verwendet werden, bleiben außer Ansatz. Sie gelten vorrangig als für diese Steuerzahlungen verwendet.
Entnahmen, die nachweislich für die Zahlung der auf den begünstigten Gewinn entfallenden Steuern genutzt werden, gelten nicht als schädliche Entnahme im Sinne der Nachversteuerung. Sie mindern also nicht den begünstigten Betrag.
Wie ermittelt sich der nachversteuerungspflichtige Betrag nach § 34a Abs. 3 EStG?
Begünstigungsbetrag
minus darauf entfallende Steuerbelastung (Steuersatz nach Abs. 1 + SolZ)plus nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vorjahres
plus nach Abs. 5 übertragene nachversteuerungspflichtige Beträge
minus Nachversteuerungsbetrag i.S.d. Abs. 4
minus auf anderen Betrieb übertragene Beträge nach Abs. 5= nachversteuerungspflichtiger Betrag zum Ende des VZ
Dieser ist für jeden Betrieb/Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
Wann entsteht eine Nachversteuerungspflicht nach § 34a Abs. 4 EStG?
Wenn der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen den nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn des Wirtschaftsjahres übersteigt und zum Ende des Vorjahres ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Wie hoch ist der Steuersatz bei der Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 S. 2 EStG?
Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt pauschal 25 % (zzgl. SolZ).
In welchen Fällen ist nach § 34a Abs. 6 S. 1 EStG eine vollständige Nachversteuerung zwingend durchzuführen?
Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§§ 14, 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3)
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft oder Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft
Unentgeltliche Übertragung auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Wechsel der Gewinnermittlungsart (kein Betriebsvermögensvergleich mehr)
Antrag des Steuerpflichtigen
Wann ist lediglich eine anteilige Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 S. 2 EStG durchzuführen?
Entgeltlicher Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Einbringung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft
Unentgeltlicher Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils an Körperschaften etc.
Vergleiche bitte § 34a EStG mit § 1a KStG.
Merkmal
§ 34a EStG
§ 1a KStG
Rechtsform
Einzelunternehmen & Mitunternehmer
Nur Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG etc.)
Steuersubjekt
Bleibt der Gesellschafter (ESt)
Gesellschaft wird Steuersubjekt (KSt)
Thesaurierungsbelastung
28,25 % ESt (bis 2027) + SolZ
15 % KSt + SolZ + GewSt (ca. 30 % gesamt)
Besteuerung bei Ausschüttung
25 % Nachversteuerung + SolZ
25 % AbgSt + SolZ (Abgeltungsteuer)
Rechtsformwechsel
Nein – Rechtsform bleibt unverändert
Nein zivilrechtlich, aber steuerlich Fiktion einer Kapitalgesellschaft
Antrag
Jährlich, für jeden Betrieb gesondert
Einmalig, gilt dann dauerhaft bis zum Widerruf
Rückgängigmachung
Antrag jährlich zurücknehmbar
Rückoption möglich, aber mit steuerlichen Folgen (Aufdeckung stiller Reserven möglich)
GewSt-Anrechnung
Weiterhin nach § 35 EStG möglich
Nein, fällt weg da Gesellschaft wie KapGes behandelt
Verlustverrechnung
Verluste nicht mit begünstigten Gewinnen verrechenbar (§ 34a Abs. 8)
Verlustverrechnung auf Gesellschaftsebene möglich
Einzelunternehmer
Erfasst
Nicht erfasst (nur Personengesellschaften)
Worum geht es bei den Vorschriften §§ 34c und § 34d EStG
§ 34d EStG (Die Definition): Dieser Paragraph ist wie ein Wörterbuch. Er legt präzise fest, was rechtlich überhaupt als "ausländische Einkünfte" gilt (z. B. Miete aus einer Wohnung in Spanien oder Gehalt für Arbeit in den USA). Ohne diese Definition wüsste man nicht, für welche Beträge man eine Entlastung beanspruchen darf.
§ 34c EStG (Die Methode): Hier wird geregelt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Es gibt primär zwei Wege:
Anrechnung: Die im Ausland gezahlte Steuer wird direkt von der deutschen Steuerschuld abgezogen (wie ein Gutschein).
Abzug: Die ausländische Steuer wird wie eine Ausgabe (Werbungskosten/Betriebsausgaben) vom Einkommen abgezogen, bevor die deutsche Steuer berechnet wird.
Welchen Zweck hat § 34d EStG im Gefüge der Auslandsbesteuerung?
Er definiert abschließend, welche Einkünfte als "ausländische Einkünfte" gelten. Er katalogisiert die Einkunftsarten (analog zu §§ 13–22 EStG), verknüpft sie aber mit einem Auslandsbezug (z.B. Belegenheitsort der Immobilie oder Ort der Arbeitsausübung).
: Wann gelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) gemäß § 34d Nr. 2 als ausländisch?
Wenn sie durch eine im Ausland belegene Betriebsstätte oder einen dort tätigen ständigen Vertreter erzielt werden.
Ein deutscher Architekt plant in seinem Büro in Berlin ein Haus, das in Frankreich gebaut wird. Sind das ausländische Einkünfte nach § 34d Nr. 3?
Nein. Bei selbständiger Arbeit gilt das Tätigkeits- oder Verwertungsprinzip. Da er die Arbeit in Deutschland ausübt, sind es inländische Einkünfte, selbst wenn das Ergebnis im Ausland "verwertet" wird (außer die Verwertung ist das dominierende Element im Einzelfall).
Wo müssen Anteile an einer Kapitalgesellschaft ihren Ursprung haben, damit sie unter § 34d Nr. 4b fallen?
Entweder hat die Gesellschaft ihren Sitz/Geschäftsleitung im Ausland oder ihr Wert besteht zu mehr als 50% aus ausländischem unbeweglichem Vermögen (Immobilienklausel).
Was bedeutet der "Vorrang des DBA" im Kontext von § 34c EStG?
Wenn Deutschland mit einem anderen Staat ein DBA abgeschlossen hat (was mit fast allen wichtigen Handelspartnern der Fall ist), geht dieses Abkommen den Regelungen des § 34c EStG vor. Das ist in § 2 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und in § 34c Abs. 6 EStG explizit so festgelegt.
Das DBA gibt die Methode vor.
Freistellungsmethode: Deutschland besteuert die Einkünfte gar nicht (sie unterliegen meist nur dem Progressionsvorbehalt). § 34c ist hier komplett raus.
Anrechnungsmethode: Das DBA sagt, Deutschland darf besteuern, muss aber die ausländische Steuer anrechnen. Hier schlägt die Brücke: Das DBA sagt dass angerechnet wird, aber § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 regelt das Wie (die technische Durchführung der Berechnung).
Wie erfolgt die Anrechnung ausländischer Einkünfte wenn kein DBA vorliegt?
Hier ist § 34c EStG die alleinige Rechtsgrundlage, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ohne diese Vorschrift müssten Steuerpflichtige die Einkünfte voll in beiden Ländern versteuern.
Was bedeutet der "Vorrang des DBA" im Kontext von § 34c EStG
Gemäß § 34c Abs. 6 EStG gehen Regelungen eines DBA den nationalen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. § 34c kommt primär nur zur Anwendung, wenn kein DBA besteht oder das DBA explizit auf die nationale Anrechnung verweist.
In welchem Fall wird § 34c Abs. 1 trotz bestehendem DBA angewendet?
Wenn das DBA die Anrechnungsmethode vorsieht. In diesem Fall regelt das DBA den Anspruch auf Anrechnung, während § 34c Abs. 1 Satz 2-5 die technische Berechnung (z. B. den Höchstbetrag) vorgibt.
Welche Funktion hat § 34d EStG, wenn ein DBA vorliegt?
§ 34d dient der Qualifikation der Einkünfte. Er hilft festzustellen, ob die Einkünfte ihrer Art nach dem ausländischen Staat zugeordnet werden können, falls das DBA lückenhaft ist oder unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet.
Was ist die Grundvoraussetzung für die Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1?
1. Der Steuerpflichtige muss unbeschränkt steuerpflichtig sein.
2. Die ausländische Steuer muss der deutschen Einkommensteuer entsprechen.
3. Die Steuer muss festgesetzt, gezahlt und um Ermäßigungsansprüche gekürzt sein.
Was ist der Unterschied zwischen der Anrechnung (§ 34c Abs. 1) und dem Abzug (§ 34c Abs. 2)?
Anrechnung: Steuer wird von der Steuer abgezogen (meist günstiger).
Abzug: Steuer wird von der Bemessungsgrundlage (den Einkünften) abgezogen (Antrag erforderlich).
Was regelt § 34c Abs. 6 im Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Das DBA hat Vorrang (Lex-Specialis-Prinzip). Die Regelungen des § 34c Abs. 1-3 treten zurück, außer das DBA selbst verweist wieder auf die Anrechnungsmethode des nationalen Rechts.
Wann kommt § 34c Abs. 3 (Abzug) zur Anwendung?
Wenn eine Anrechnung nach Abs. 1 nicht möglich ist, weil die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht, nicht im Quellstaat erhoben wird oder keine ausländischen Einkünfte vorliegen. Dann wird die Steuer bei der Einkunftsermittlung abgezogen.
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