Was hat sich in Bezug auf den Vorsteuerabzug mit dem EuG-Urteil geändert?
2. Rechtslage davor (Bisherige Praxis / "Terra Baubedarf")
Strenge Kopplung: Der Vorsteuerabzug war erst in dem Zeitraum möglich, in dem beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt waren:
Die Leistung wurde ausgeführt (materielle Voraussetzung).
Die Rechnung liegt vor (formelle Voraussetzung).
Folge: Erhielt man im März eine Rechnung für eine Februar-Leistung, durfte der Abzug erst in der Voranmeldung für März erfolgen (keine Rückwirkung).
3. Rechtslage jetzt (Laut EuG)
Trennung der Voraussetzungen: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht bereits mit der Leistung (materiell). Der Rechnungsbesitz ist nur eine formelle Ausübungsvoraussetzung.
Rückwirkung möglich: Wenn die Rechnung bei der tatsächlichen Erstellung/Abgabe der Steuererklärung für den Leistungszeitraum bereits vorliegt, darf die Vorsteuer dort eingetragen werden.
Begründung: Neutralität der Mehrwertsteuer und Verhältnismäßigkeit. Wenn eine Rechnung später sogar rückwirkend korrigiert werden kann, muss eine verspätet eingegangene (aber bei Abgabe vorliegende) Rechnung erst recht zum Abzug im Leistungszeitraum berechtigen.
Was hat der BFH in Bezug auf Übertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG entschieden?
Es gibt zwei konträre Ansätze zur Aufteilung des Buchwerts:
Strenge Trennungstheorie (Finanzverwaltung): Der Buchwert wird nur anteilig (entsprechend der Entgeltlichkeitsquote) gegengerechnet. Es entsteht immer ein Gewinn.
Modifizierte Trennungstheorie (BFH): Der volle Buchwert wird bis zur Höhe des Entgelts angerechnet. Ein Gewinn entsteht nur, wenn das Entgelt den Buchwert übersteigt.
1. Der Konflikt
Es geht um Fälle, in denen ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Grundstück) aus einem Sonderbetriebsvermögen in eine andere Personengesellschaft übertragen wird, an der derselbe Mitunternehmer beteiligt ist. Das gezahlte Entgelt liegt dabei unter dem tatsächlichen Marktwert.
2. Die Rechtslage nach Ansicht der Finanzverwaltung (Strenge Theorie)
Logik: Das Geschäft wird strikt gespalten. Ist das Entgelt 50 % des Verkehrswerts, darf auch nur 50 % des Buchwerts genutzt werden.
Folge: Da im Buchwert meist stille Reserven stecken, führt diese Rechnung fast immer zu einem steuerpflichtigen Gewinn, obwohl eigentlich eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG gewollt ist.
Status: Wird von der Finanzverwaltung favorisiert und auch für das Privatvermögen angewendet.
3. Die Rechtslage nach aktuellem BFH-Urteil (Modifizierte Theorie)
Logik: Der Buchwert wird vorrangig dem entgeltlichen Teil zugeordnet.
Berechnung: $Entgelt - Buchwert = Gewinn$. Ist das Entgelt kleiner oder gleich dem Buchwert, beträgt der Gewinn 0 €.
Begründung des BFH (Urteil vom 11.12.2025): * Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 EStG ist die Vermeidung von Steuerbelastung bei Umstrukturierungen.
Stille Reserven bleiben im Betriebsvermögen "verstrickt" und können später noch besteuert werden.
Die Übertragung aus dem Privatvermögen ist nicht vergleichbar, da dort Gewinne oft steuerfrei bleiben könnten.
Verfassungsmäßigkeit des Ertragswertverfahrens (Bundesmodell)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das neue Ertragswertverfahren (Teil des „Bundesmodells“) zur Bewertung von Wohngrundstücken für die Grundsteuer ab 2025 verfassungskonform ist. Damit wurden mehrere Musterklagen gegen die neue Bewertungsmethode abgewiesen.
2. Was ist der Hintergrund? Im Zuge der Grundsteuerreform (nach dem Urteil des BVerfG von 2018) wurde für 11 Bundesländer das Bundesmodell eingeführt. Kläger aus NRW, Sachsen und Berlin rügten, dass dieses Modell:
Zu pauschal sei (Nutzung von Durchschnittswerten statt individueller Merkmale wie Altlasten oder genauer Wohnlage).
Gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße, da unterschiedliche Immobilienwerte teilweise gleich behandelt würden.
Auf einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruhe.
3. Was wurde entschieden? (Kernaussagen)
Formelle Rechtmäßigkeit: Der Bund war zuständig; es liegt keine „Ermessensunterschreitung“ vor.
Materielle Rechtmäßigkeit: Der Gesetzgeber darf massiv typisieren und pauschalieren, um das Verfahren handhabbar zu machen und einen erneuten „Bewertungsstau“ zu vermeiden. Ein vollautomatisierter Vollzug ist ein legitimes Ziel.
Bodenrichtwerte & Mieten: Die Nutzung von Durchschnitts-Bodenrichtwerten und pauschalierten Nettokaltmieten ist zulässig. Härten werden dadurch abgefedert, dass Steuerpflichtige bei einer Überbewertung von mehr als 40 % den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen können (§ 220 Abs. 2 BewG n.F.).
Keine Vorlage an das BVerfG: Der BFH ist von der Verfassungsmäßigkeit überzeugt und sieht keinen Grund für eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
Betroffene Bundesländer: BE, BB, HB, MV, NRW, RP, SA, SN, ST, SH, TH.
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