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Beendigung des Verfahrens

IM
by Isabella M.

Beendigung des Verfahrens - Anerkenntnis

— Inhalt

  • Beklagte akzeptiert den prozessualen Anspruch des Klägers

  • abzugrenzen von:

    • matriell-rechtlichen Anerkenntnis nach § 781 BGB

      -> anders als bei Aufrechnung hat das prozessuale Anrkenntnis keine Doppelnatur

    • prozessuales Geständnis nach § 288, dieses bezieht sich nur auf einzelne Tatsachen

— Voraussetzungen

  • Erklärung in mündlicher Verhandlung, Bezugnahme auf Schriftsatz zulässig

  • Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen gegeben sein

  • Anerkenntnis bedingungsfeindlich, also keine Hilfsanrkenntnis

  • Rechtsfolge muss bei abstrakter Betrachtung (keine Schlüssigkeitsprüfung!) tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein

  • Teilanerkenntnis möglich, soweit sich Streitgegenstand entsprechend teilen lässt

    • erkennt der Beklagte den Anspruch nur Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung an, kommt nacht h.M. nur dann ohne weiteres zu Anerkenntnisurtil, wenn Kläger Klageantrag wenigstns hilfsweise entsprechend umstellt

    • wenn nicht, ist das Bestehen der Einrede zu prüfen

    • bejaht das Gericht ein entsprechends Zurückbehaltungsrecht des Beklagten, ist dieser durch Anerkenntnisurteil zur Leistung des Anspruchs Zug umd Zug zu verurteilen

      -> bei Verneinung durch Gericht: streitiges Endurteil ggn. den Beklagten

— Folgen

  • Anerkenntnisurtil, § 307 ZPO

  • nach § 93 ZPO können die Kosten dem Klägr auferlegt werden, wenn der Beklagte den Anspruch sofort, d.h. im ersten Schriftsatz des schriftlichen Vorverfahrens oder zu Anfang des frühen ersten Termins, anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat


Beendigung des Verfahrens - Klagerücknahme, § 269 ZPO

— Inhalt

= Kläger gibt die prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs durch die anhängige Klage auf


— Voraussetzungen

  • Erklärung in mündlicher Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes, § 269 II ZPO

  • Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen gegeben sein

  • Klagerücknahme bedingungsfeindlich, kann auch nicht von innerprozessualer Bedingung abhängig gemacht werden

  • sobald mündlich streitig verhandelt woden ist, ist Klagerücknahme nur mit Zustimmung des Beklagten möglich, § 269 I ZPO

  • Möglichkeit eines Widerrufs abhängig von Zustimmungspflicht des beklagtn

    -> solange Beklagte nicht zustimmen muss, kann der Kläger Rücknahmerklärung bis zu dem Zeitpunkt wiederrufen, zu dem der Beklagte zustimmt

  • Teilrücknahme möglich

    -> Zustimmung des Beklagten kann auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung entbehrlich sein, wenn man entgegend er h.M. der Ansicht ist, die Teilrücknahme richte sich ausschließlich nach § 264 Nr. 2 ZPO

— Folgen

  • mit Klageänderung entfällt automatisch und rückwirkend die Rechtshängigkeit der Klage

  • es ergeht keine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache

  • bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden wirkungslos, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung bedarf, § 269 III 1 ZPO

  • die Kosten hat der Kläger zu tragen, soweit nicht bereits rechtskröftig über sie ntscheiden worden ist oder der Beklagte sie aus einem anderen Grund (z.B. Säumniskosten nach § 344 ZPO, Kosten Widerklage) zu tragen hat, § 269 III 2 ZPO

  • nach § 269 IV ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei( also auch des Klägers) über die nach § 269 III ZPO eintrtenden Folgen durch rein deklaratorischen Beschluss


Beendigung des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache

I. Allgemeines - Grundbegriffe, Gesetzliche Regelung und Sinn der Regelung

— Grundbegriffe

  • Erledigung = Jede tatsächliche Veränderung nach Rechtshängigkeit, die die zuvor zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet werden lässt

    -> das erledigende Ereignis beeinfluss als solches nur die materielle Rechtslage, nicht den Prozess

  • Erledigtenerklärung = Prozesshandlung, mit der Kläger und/oder Beklagter die (ganz oder teilweise) Erledigung der Hauptsache erklären und damit bezwecken, dass der Rechtsstreit (ganz oder teilweise) ohne Entscheidung über den Streitgegenstand beendet werden soll

  • Hauptsache = im Urteilsverfahren der Streitgegenstand einschließlich der Nebenforderungen, in anderen Verfahrensarten die durch den Rechtsstreit begehrte Rechtsfolge

— Gesetzliche Regelung

  • gesetzlich geregelt ist nur der Fall der übereinstimmenden Erledigtenerklärung beider Parteien hinsichtlich der gesamten Hauptsache, § 91a ZPO

    -> Gericht entscheidet nur noch über Verfahrenskosten durch Beschluss (nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes)

  • Gesetzlich nicht geregelt sind:

    • Teilerledigungserklärung

      -> bei der (übereinstimmenden oder einseitigen) Teilerledigungserklärung werden abgrenzbare Teile eines Streitgegenstandes oder einer von mehreren Streitgegenständen für erledigt erklärt; das Gericht entscheidt immer durch Urteil

    • einseitige Erledigungserklärung des Klägers

    • einseitige rledigungserklärung des Beklagten

— Sinn der Regelung

  • Sinn der Regelung des § 91a ZPO ist Gewährleistung einer sachgerechten Kostenentscheidung

  • wenn z.B. Klageforderung während des prozesses erfüllt wird und Kläger dann am Klageantrag festhalten würde, müsste Klage als unbegründet abgewiesen werden (maßgeblicher Zeitpunkt: Schluss der mündlichen Verhandlung)

  • dann zu Lasten den Klägers Kostnfolge des § 91 I ZPO

  • auch Rücknahme dr Klage würde (auße § 269 III 3 ZPO) für Kläger nach § 269 III 2 ZPO bedeutuen, die Kosten tragen zu müssen

  • Kostenlast Kläger auszuerlegen jedefalls dann unbillig, wenn Klage zunächst zulässig und begründet gewesen und nur durch Verhalten des Beklagten unzulässig ode unbegründet geworden ist


Beendigung des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache

I. Allgemeines - Eintritt der Erledigung

— Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt imme ein, wenn beide Partin dies übereinstimmend erklären, § 91a ZPO

  • dann darf Gericht nicht überprüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist

  • Erledigung erfolgt allein aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien

    -> Dispositionsmaxime!

— Erledigung des Rechtsstrits in der Hauptsache tritt ferner ein, wenn durch ein tatsächliches reignis die bei Rechtshängigkeit zulässige und begründete Klage nachtrglich unzulässig oder unbegründet wird

-> Beispiele:

  • Erfüllung einer Forderung

  • Erlöschen einer Forderung durch Aufrechnung

  • Erhebung einer Widerklage auf Leistung auf eine negative Feststellungsklage

  • Eintritt des Endtermins des Mietverhältnisses bei Klage des Mieters auf Überlassung der Mietsache

  • Herausgabe oder Untergang der herausverlangten Sache

  • Außergerichtlicher Vergleich der Parteien

  • Gesetzesänderung

  • Verjährung (Einrede wird erhoben)

  • Tod des Klägers bei höchstpersönlichem Recht

  • Verlust der Parteifähigkeit des Klägers

  • keine Erledigung der Hauptsache liegt beispielsweise bei einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis einer Beweisaufnahme vor

— h.M. stellt auf Zeitpunkt nach Rechtshängigkeit ab, da erst mit Klagezustellung ein Prozessrechtsverhältnis und damit eine Hauptsach entsteht

  • a.A.: weitere Auslegung der Erledigungsbegriffs, lässt auch Erledigung zw. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zu

    -> seit Einführung des § 269 III 3 ZPO nicht unproblematisch

— Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses und nicht der der Abgabe der Erledigtenrklärung

— erledigende Ereigniss muss ursächlich dafür sein, dass die Klage unzulässig oder unberünft wird


Beendigung des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache

II. Übereinstimmende Erledigungserklärung

— Voraussetzungen

  • Vorliegen von zwei als Prozesshandlungn wirksame Erledigungserklärungen

  • Parteien können Erledigungserklärungen

    • in der mündlichen Verhandlung

    • in einem Schriftsatz

    • zu Protokoll der Geschäftstelle (§§ 129a, 78 III ZPO) abgegeben

  • solange Hauptsache noch anhängig

    -> auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bist zum Eintritt der Rechtskraft

  • Erledigungserklärungen müssen nicht wörtlich oder ausdrücklich erfolgen

    -> entscheidend, dass Auslegung der Erklärung ergibt, dass Parteien keine rechtskraftfähige Entscheidung in der Hauptache anstreben

  • hilfsweise Anschlißung des Beklagten unzulässig

  • Erledigungserklärung des Klägers ist, solang sch der Beklagte noch nicht angeschlossen hat und das Gericht darüber nicht entschieden hat, frei wiederruflich

    -> keine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung, solange einseitig

— Wirkung

  • durch die übereinstimmende Erledigterklärung ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet, der Streit ist nur noch wegen des Kostenpunktes anhängig

  • im Verfahren bereits ergangene Entscheidungen (z.B. Teilurteil) bleiben wirksam, soweit sie rechtskräftig geworden sind

    -> andernfalls werden sie analog § 269 III 1 ZPO von selbst wirkungslos

  • keine materielle Rechtskraft der Entscheidung

— Entscheidung

  • ergeht auf grund freigestellter mündlicher Verhandlung druch Beschluss (§ 329 I ZPO beachten)

  • Kostenanträge nicht notwendig, vgl. § 308 II ZPO

    -> aber in Praxis üblich

  • Entscheidungsgrundlage: bisheriger Sach- und Streitstand und der sich daraus ergebende voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits sowie billiges Ermessen (z.B. Klageveranlassung oder Mutwilligkeit)

    -> Bei ungewissem Ausgang: Kostenaufhebung analog § 92 ZPO möglich

  • Tenor: zwinged nur Kostenausspruch

    -> Wirkungslosigkit vorausgegangener Entscheidung darf (bzw. muss auf Antrag, analog § 269 IV ZPO) erkärt werden, ebenso die Tatsache, dass Rechtsstreit in der Hauptsache “für erledigt erklärt” wurde

    -> kein Ausspruch über vorläufige Vollstrckbarkeit

  • Gründe: Beschluss ist nach h.M. stets zu begründen, obwohl dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben

  • Rechtsmittel: sofortige Beschrwerde, § 91a II ZPO

    -> nur, wenn im Fall einer Hauptsachenentscheidung eine 2. Instanz eröffnet gewesen wäre


Beendigung des Verfahrens - Erledigung

III. Teilerledigungserklärung

— übereinstimmende Teilerledigungserklärung

  • wenn Parteien nur einen Teil des Streitgegenstandes in der Hauptsache übeeinstimmend für erledigt erklären kann nicht nach § 91a ZPO vefahren werden

    -> Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

  • Verfahren ist im Übrigen fortzusetzen (Termin)

  • Einheitliche Kostenentscheidung in Endentschidung, die (je nach Entscheidung der Hauptsache) auf § 91 odr § 92 ZPO beruht und z.T. auf § 91a ZPO

    -> § 91a ZPO wegen Billigkeitsentscheidung ausführlicher zu begründen

    -> möglich auch Konstellation aus § 269 III 2 ZPO und § 91a ZPO

    -> ob über Kosten nach § 91a ZPO durch Beschluss oder Urteil entschiden wird ist abhängig von der Entscheidungsform der verbliebenen Hauptsache

  • wenn nach Teilurteil Rechtsstreit im Übrigen in Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird, ist über gesamten Kosten des Rechtsstreits durch Schulddurteil zu entscheiden, was auf §§ 91, 91a ZPO beruht

    -> sog. Kostenschlussurteil

  • bei Inanspruchnahme des Beklagten i.R.e. Stufenklag auf Auskunft und Zahlung und Auskunft ergibt keinen Zahlungsanspruch: Rücknahme des Zahlungsanspruches, keine Erledigung!

    -> Zahlungsanspruch hat von Anfang an nicht bestanden

  • Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO isoliert gem. § 99 ZPO mit sofortigen Beschwerde oder i.R.d. Anfechtung des Urteils mit Berufung

— einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers

  • h.M.: zwei Anträge vorhanden:

    • verbleibende Sachantrag

    • Feststellungsantrag hinsichtl. teilweisen Erledigung

    -> nachträgliche objektive Klagehäufung, die wegen weitn Fassung des § 260 ZPO regelmäßig zulässig

  • Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

  • beantragt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung der ursprünglich verlangten Summe "abzüglich" eines bestimmten Betrages zu verurteilen, liegt in der Regel eine Teilerledigterklärung des Klägers vor

    -> sorgfältige Auslegung des Beklagtenvortrages dahingehend erforderlich, ob nicht etwa eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt

    -> aufrechterhaltender Klageabweisungsantrag steht dem nicht zwangsläufig entgegen

— einseitige Teilereledigungserklärung des Beklagten

-> wie einseitige Erledigungserklärung des Beklagten


Beendigung des Verfahrens - Erledigung

IV. Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

— Grundsätzliches

  • nur möglich, wenn behauptetes Ereignis (z.B. Erfüllung) erst nach Rechtshängigkeit eingetreten sein soll

    -> bei nach Rechtshängigkeit erklärten Aufrechnung seitens Beklagten kommt es auf Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an (herrschende Rspr.)

  • einsetige Erledigungserklärung des Klägers nicht von § 91a ZPO erfasst

    -> § 91a ZPO setzt Anschluss des Beklagten voraus

  • Rechtshängigkeit der Klage wird nicht beendet

  • nach § 264 Nr. 2 ZPO eine stets zulässige Klagänderung auf Feststellung, dass sich Rechtsstreit durch tatsächliches Ereignis erledigt hat

  • Erledigungserklärung kann vom Kläger widerrufen werden, solange Beklagte sich nicht angeschlossen hat

  • geänderte Klageantrag: “…festzustellen, dass der Rechtsstreit ind er Hauptsache erledigt ist”

    -> Beklagte: “…Klage abzuweisen”

— Entscheidung

-> Streitgegenstand und damit auch Rechtskraft beinhalten folgende Feststellungen:

  • Die Klage war ursprünglich, d.h. zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig.

  • Die Klage war ursprünglich, d.h. zur Zeit des erledigenden Ereignisses begründet

  • Die Klage ist nachträglich durch ein bestimmtes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden.

-> Streitgegenstand der Feststellungklage schließt den der urspr. Leistungsklage mit ein


— Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist oder

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wobei das Urteil nur wegen der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

oder

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wobei das Urteil nur wegen der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

-> wenn Gericht feststellt, dass Erledigung nicht eingetretn ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Kläger hilfsweise urspr. Antrag aufrechterhalten wollt


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Isabella M.

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