Beendigung des Verfahrens - Überblick
— streitiges Urteil als Normalfall der Verfahrensbeendigung
— weitere Arten:
aufgrund des Verhaltens des Beklagten
Anerkenntnis
aufgrund des Verhaltens des Klägers
Verzicht
Klagerücknahme
einseitige Erledigtenerklärung
aufgrund des Verhaltens beider Parteien
übereinstimmende Erledigtenrklärung
Vergleich
Beendigung des Verfahrens - Anerkenntnis
— Inhalt
Beklagte akzeptiert den prozessualen Anspruch des Klägers
abzugrenzen von:
matriell-rechtlichen Anerkenntnis nach § 781 BGB
-> anders als bei Aufrechnung hat das prozessuale Anrkenntnis keine Doppelnatur
prozessuales Geständnis nach § 288, dieses bezieht sich nur auf einzelne Tatsachen
— Voraussetzungen
Erklärung in mündlicher Verhandlung, Bezugnahme auf Schriftsatz zulässig
Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen gegeben sein
Anerkenntnis bedingungsfeindlich, also keine Hilfsanrkenntnis
Rechtsfolge muss bei abstrakter Betrachtung (keine Schlüssigkeitsprüfung!) tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein
Teilanerkenntnis möglich, soweit sich Streitgegenstand entsprechend teilen lässt
erkennt der Beklagte den Anspruch nur Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung an, kommt nacht h.M. nur dann ohne weiteres zu Anerkenntnisurtil, wenn Kläger Klageantrag wenigstns hilfsweise entsprechend umstellt
wenn nicht, ist das Bestehen der Einrede zu prüfen
bejaht das Gericht ein entsprechends Zurückbehaltungsrecht des Beklagten, ist dieser durch Anerkenntnisurteil zur Leistung des Anspruchs Zug umd Zug zu verurteilen
-> bei Verneinung durch Gericht: streitiges Endurteil ggn. den Beklagten
— Folgen
Anerkenntnisurtil, § 307 ZPO
nach § 93 ZPO können die Kosten dem Klägr auferlegt werden, wenn der Beklagte den Anspruch sofort, d.h. im ersten Schriftsatz des schriftlichen Vorverfahrens oder zu Anfang des frühen ersten Termins, anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat
Beendigung des Verfahrens - Verzicht
endgültige Aufgabe der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchses durch Kläger
materiell-rechtliche Verzichtserklärung oder Erlassvertag
Klagerücknahme, die nicht endgültig, sondern nur für aktuelle Klage erfolgt
im Wesentlichen wie bei Anerkennntis
§§ 617, 640 ZPO nicht anwendbar
Verzichtsurteil, § 306 ZPO
analoge Anwendungvon § 93 ZPO nicht möglich
Beendigung des Verfahrens - Klagerücknahme, § 269 ZPO
= Kläger gibt die prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs durch die anhängige Klage auf
Erklärung in mündlicher Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes, § 269 II ZPO
Klagerücknahme bedingungsfeindlich, kann auch nicht von innerprozessualer Bedingung abhängig gemacht werden
sobald mündlich streitig verhandelt woden ist, ist Klagerücknahme nur mit Zustimmung des Beklagten möglich, § 269 I ZPO
Möglichkeit eines Widerrufs abhängig von Zustimmungspflicht des beklagtn
-> solange Beklagte nicht zustimmen muss, kann der Kläger Rücknahmerklärung bis zu dem Zeitpunkt wiederrufen, zu dem der Beklagte zustimmt
Teilrücknahme möglich
-> Zustimmung des Beklagten kann auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung entbehrlich sein, wenn man entgegend er h.M. der Ansicht ist, die Teilrücknahme richte sich ausschließlich nach § 264 Nr. 2 ZPO
mit Klageänderung entfällt automatisch und rückwirkend die Rechtshängigkeit der Klage
es ergeht keine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache
bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden wirkungslos, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung bedarf, § 269 III 1 ZPO
die Kosten hat der Kläger zu tragen, soweit nicht bereits rechtskröftig über sie ntscheiden worden ist oder der Beklagte sie aus einem anderen Grund (z.B. Säumniskosten nach § 344 ZPO, Kosten Widerklage) zu tragen hat, § 269 III 2 ZPO
nach § 269 IV ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei( also auch des Klägers) über die nach § 269 III ZPO eintrtenden Folgen durch rein deklaratorischen Beschluss
Beendigung des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache
I. Allgemeines - Grundbegriffe, Gesetzliche Regelung und Sinn der Regelung
— Grundbegriffe
Erledigung = Jede tatsächliche Veränderung nach Rechtshängigkeit, die die zuvor zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet werden lässt
-> das erledigende Ereignis beeinfluss als solches nur die materielle Rechtslage, nicht den Prozess
Erledigtenerklärung = Prozesshandlung, mit der Kläger und/oder Beklagter die (ganz oder teilweise) Erledigung der Hauptsache erklären und damit bezwecken, dass der Rechtsstreit (ganz oder teilweise) ohne Entscheidung über den Streitgegenstand beendet werden soll
Hauptsache = im Urteilsverfahren der Streitgegenstand einschließlich der Nebenforderungen, in anderen Verfahrensarten die durch den Rechtsstreit begehrte Rechtsfolge
— Gesetzliche Regelung
gesetzlich geregelt ist nur der Fall der übereinstimmenden Erledigtenerklärung beider Parteien hinsichtlich der gesamten Hauptsache, § 91a ZPO
-> Gericht entscheidet nur noch über Verfahrenskosten durch Beschluss (nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes)
Gesetzlich nicht geregelt sind:
Teilerledigungserklärung
-> bei der (übereinstimmenden oder einseitigen) Teilerledigungserklärung werden abgrenzbare Teile eines Streitgegenstandes oder einer von mehreren Streitgegenständen für erledigt erklärt; das Gericht entscheidt immer durch Urteil
einseitige Erledigungserklärung des Klägers
einseitige rledigungserklärung des Beklagten
— Sinn der Regelung
Sinn der Regelung des § 91a ZPO ist Gewährleistung einer sachgerechten Kostenentscheidung
wenn z.B. Klageforderung während des prozesses erfüllt wird und Kläger dann am Klageantrag festhalten würde, müsste Klage als unbegründet abgewiesen werden (maßgeblicher Zeitpunkt: Schluss der mündlichen Verhandlung)
dann zu Lasten den Klägers Kostnfolge des § 91 I ZPO
auch Rücknahme dr Klage würde (auße § 269 III 3 ZPO) für Kläger nach § 269 III 2 ZPO bedeutuen, die Kosten tragen zu müssen
Kostenlast Kläger auszuerlegen jedefalls dann unbillig, wenn Klage zunächst zulässig und begründet gewesen und nur durch Verhalten des Beklagten unzulässig ode unbegründet geworden ist
I. Allgemeines - Eintritt der Erledigung
— Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt imme ein, wenn beide Partin dies übereinstimmend erklären, § 91a ZPO
dann darf Gericht nicht überprüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist
Erledigung erfolgt allein aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien
-> Dispositionsmaxime!
— Erledigung des Rechtsstrits in der Hauptsache tritt ferner ein, wenn durch ein tatsächliches reignis die bei Rechtshängigkeit zulässige und begründete Klage nachtrglich unzulässig oder unbegründet wird
-> Beispiele:
Erfüllung einer Forderung
Erlöschen einer Forderung durch Aufrechnung
Erhebung einer Widerklage auf Leistung auf eine negative Feststellungsklage
Eintritt des Endtermins des Mietverhältnisses bei Klage des Mieters auf Überlassung der Mietsache
Herausgabe oder Untergang der herausverlangten Sache
Außergerichtlicher Vergleich der Parteien
Gesetzesänderung
Verjährung (Einrede wird erhoben)
Tod des Klägers bei höchstpersönlichem Recht
Verlust der Parteifähigkeit des Klägers
keine Erledigung der Hauptsache liegt beispielsweise bei einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis einer Beweisaufnahme vor
— h.M. stellt auf Zeitpunkt nach Rechtshängigkeit ab, da erst mit Klagezustellung ein Prozessrechtsverhältnis und damit eine Hauptsach entsteht
a.A.: weitere Auslegung der Erledigungsbegriffs, lässt auch Erledigung zw. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zu
-> seit Einführung des § 269 III 3 ZPO nicht unproblematisch
— Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses und nicht der der Abgabe der Erledigtenrklärung
— erledigende Ereigniss muss ursächlich dafür sein, dass die Klage unzulässig oder unberünft wird
II. Übereinstimmende Erledigungserklärung
Vorliegen von zwei als Prozesshandlungn wirksame Erledigungserklärungen
Parteien können Erledigungserklärungen
in der mündlichen Verhandlung
in einem Schriftsatz
zu Protokoll der Geschäftstelle (§§ 129a, 78 III ZPO) abgegeben
solange Hauptsache noch anhängig
-> auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bist zum Eintritt der Rechtskraft
Erledigungserklärungen müssen nicht wörtlich oder ausdrücklich erfolgen
-> entscheidend, dass Auslegung der Erklärung ergibt, dass Parteien keine rechtskraftfähige Entscheidung in der Hauptache anstreben
hilfsweise Anschlißung des Beklagten unzulässig
Erledigungserklärung des Klägers ist, solang sch der Beklagte noch nicht angeschlossen hat und das Gericht darüber nicht entschieden hat, frei wiederruflich
-> keine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung, solange einseitig
— Wirkung
durch die übereinstimmende Erledigterklärung ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet, der Streit ist nur noch wegen des Kostenpunktes anhängig
im Verfahren bereits ergangene Entscheidungen (z.B. Teilurteil) bleiben wirksam, soweit sie rechtskräftig geworden sind
-> andernfalls werden sie analog § 269 III 1 ZPO von selbst wirkungslos
keine materielle Rechtskraft der Entscheidung
— Entscheidung
ergeht auf grund freigestellter mündlicher Verhandlung druch Beschluss (§ 329 I ZPO beachten)
Kostenanträge nicht notwendig, vgl. § 308 II ZPO
-> aber in Praxis üblich
Entscheidungsgrundlage: bisheriger Sach- und Streitstand und der sich daraus ergebende voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits sowie billiges Ermessen (z.B. Klageveranlassung oder Mutwilligkeit)
-> Bei ungewissem Ausgang: Kostenaufhebung analog § 92 ZPO möglich
Tenor: zwinged nur Kostenausspruch
-> Wirkungslosigkit vorausgegangener Entscheidung darf (bzw. muss auf Antrag, analog § 269 IV ZPO) erkärt werden, ebenso die Tatsache, dass Rechtsstreit in der Hauptsache “für erledigt erklärt” wurde
-> kein Ausspruch über vorläufige Vollstrckbarkeit
Gründe: Beschluss ist nach h.M. stets zu begründen, obwohl dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben
Rechtsmittel: sofortige Beschrwerde, § 91a II ZPO
-> nur, wenn im Fall einer Hauptsachenentscheidung eine 2. Instanz eröffnet gewesen wäre
Beendigung des Verfahrens - Erledigung
III. Teilerledigungserklärung
— übereinstimmende Teilerledigungserklärung
wenn Parteien nur einen Teil des Streitgegenstandes in der Hauptsache übeeinstimmend für erledigt erklären kann nicht nach § 91a ZPO vefahren werden
-> Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
Verfahren ist im Übrigen fortzusetzen (Termin)
Einheitliche Kostenentscheidung in Endentschidung, die (je nach Entscheidung der Hauptsache) auf § 91 odr § 92 ZPO beruht und z.T. auf § 91a ZPO
-> § 91a ZPO wegen Billigkeitsentscheidung ausführlicher zu begründen
-> möglich auch Konstellation aus § 269 III 2 ZPO und § 91a ZPO
-> ob über Kosten nach § 91a ZPO durch Beschluss oder Urteil entschiden wird ist abhängig von der Entscheidungsform der verbliebenen Hauptsache
wenn nach Teilurteil Rechtsstreit im Übrigen in Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird, ist über gesamten Kosten des Rechtsstreits durch Schulddurteil zu entscheiden, was auf §§ 91, 91a ZPO beruht
-> sog. Kostenschlussurteil
bei Inanspruchnahme des Beklagten i.R.e. Stufenklag auf Auskunft und Zahlung und Auskunft ergibt keinen Zahlungsanspruch: Rücknahme des Zahlungsanspruches, keine Erledigung!
-> Zahlungsanspruch hat von Anfang an nicht bestanden
Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO isoliert gem. § 99 ZPO mit sofortigen Beschwerde oder i.R.d. Anfechtung des Urteils mit Berufung
— einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers
h.M.: zwei Anträge vorhanden:
verbleibende Sachantrag
Feststellungsantrag hinsichtl. teilweisen Erledigung
-> nachträgliche objektive Klagehäufung, die wegen weitn Fassung des § 260 ZPO regelmäßig zulässig
Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
beantragt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung der ursprünglich verlangten Summe "abzüglich" eines bestimmten Betrages zu verurteilen, liegt in der Regel eine Teilerledigterklärung des Klägers vor
-> sorgfältige Auslegung des Beklagtenvortrages dahingehend erforderlich, ob nicht etwa eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt
-> aufrechterhaltender Klageabweisungsantrag steht dem nicht zwangsläufig entgegen
— einseitige Teilereledigungserklärung des Beklagten
-> wie einseitige Erledigungserklärung des Beklagten
IV. Einseitige Erledigungserklärung des Klägers
— Grundsätzliches
nur möglich, wenn behauptetes Ereignis (z.B. Erfüllung) erst nach Rechtshängigkeit eingetreten sein soll
-> bei nach Rechtshängigkeit erklärten Aufrechnung seitens Beklagten kommt es auf Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an (herrschende Rspr.)
einsetige Erledigungserklärung des Klägers nicht von § 91a ZPO erfasst
-> § 91a ZPO setzt Anschluss des Beklagten voraus
Rechtshängigkeit der Klage wird nicht beendet
nach § 264 Nr. 2 ZPO eine stets zulässige Klagänderung auf Feststellung, dass sich Rechtsstreit durch tatsächliches Ereignis erledigt hat
Erledigungserklärung kann vom Kläger widerrufen werden, solange Beklagte sich nicht angeschlossen hat
geänderte Klageantrag: “…festzustellen, dass der Rechtsstreit ind er Hauptsache erledigt ist”
-> Beklagte: “…Klage abzuweisen”
-> Streitgegenstand und damit auch Rechtskraft beinhalten folgende Feststellungen:
Die Klage war ursprünglich, d.h. zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig.
Die Klage war ursprünglich, d.h. zur Zeit des erledigenden Ereignisses begründet
Die Klage ist nachträglich durch ein bestimmtes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden.
-> Streitgegenstand der Feststellungklage schließt den der urspr. Leistungsklage mit ein
— Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist oder
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, wobei das Urteil nur wegen der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
oder
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
-> wenn Gericht feststellt, dass Erledigung nicht eingetretn ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Kläger hilfsweise urspr. Antrag aufrechterhalten wollt
V. Einseitige Erleigtenerklärung des Beklagten
Beklagt kann Rechtsstrit nicht einseitig in Hauptsache für erledigt erklären, da er nicht über Klagegegenstand verfügen sondern nur auf Klägerantrag reagieren kann
-> wenn Erklärung nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden kann, stellt sie weitere Einwendung des Beklagten dar
-> Rechtsstreit nach Maßgabe der Sachanträge des Klägers zu entscheiden
liegt tatsächlich, wie Beklagte einwendet, eine Erledigung vor, ist Klage abzuweisen, ansonsten ihr stattzugeben
einseitige Erledigungserklärung des Beklagten kann auch als vorweggenommene Zustimmung zur Erledigtenrklärung des Klägers ausgelegt werden
str., ob Beklagt das von ihm eingelegte Rechtsmittel für erledigt erklären kann
VI. Annex: “Erledigung” zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
— Kläger hat folgende Möglichkeiten:
unverzügliche Rücknahme der Klage führt nicht zur zwingenden Kostentragungspflicht des Klägers gem. § 269 III 2 ZPO, sondern zu einer Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen gem. § 269 III 3 ZPO (ähnlich § 91a ZPO)
ansonsten: Umstellung auf Feststellungsantag dahingehend, das Gericht möge feststellen, dass der Beklagte die durch die Klageeinreichung entstandenen Kosten zu tragn haben
-> problematisch, ob an dieser Variante nach Einführung des § 269 III 3 ZPO festgehalten werden kann
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