Kosten bei vollständigem Obsiegen § 154 I VwGO
§ 154 I VwGO: Bei vollständigem Obsiegen einer Seite trägt (wie bei § 91 I S.1 ZPO) der unteriegene Teil die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zwischen den Hauptbeteiligten
Kosten bei teilweisem Obsiegen § 155 VwGO
I. Regelfall Verhältnismäßige Teilung § 155 I S.1 Var. 2 VwGO: Für jeden Beteiligten wird Kostenquote festgelegt, im Verhältnis seines Unterliegens zum Streitwert
Wird statt eines nach beantragten Vornahmeurteils (§ 113 V S.1 VwGO) ein Bescheidungsurteil (§ 113 V S.2 VwGO) ausgesprochen ist in der Regel eine Kostenbeteiligung des Klägers von 1/4 bis 2/4 angemessen
II. Kostenaufhebung § 155 I S.1 Var.1 VwGO: Gerichtskosten werden hälftig geteilt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet (Regelmäßig unbillig weil der Verwaltung in der Regel keine außergerichtlichen Kosten entstehen)
III. Volle Auferlegung der Kosten § 155 I S.3 VwGO: Bei nur geringefügigem Unterliegen, regelmäßig 1/10
Kosten bei Sonderkonstellationen
I. Mehrere kostenpflichtige Hauptbeteilligte § 159 S.1 VwGO iVm § 100 ZPO: Die Kostenpflichtigten haften grundsätzlich nach gleichen Kopfteilen § 100 I ZPO, ausnahmsweise Bruchteile nach der Maßgabe unterschiedlicher Beteiligung § 100 II ZPO
Keine gesamtschuldnerische Haftung außer => wenn sie auch in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind § 159 S.1 VwGO iVm § 100 IV ZPO, Gericht legt mehreren Personen gem. § 169 S.2 VwGO die Haftung als Gesamtschuldner auf
Bei unterschiedlichem Obsiegen der Streitgenossen kommt Baumbasch`sche Formel zur Anwendung
II. Kostenentscheidung im Fall der Beiladung §§ 154 III, 162 III VwGO
Kostentragungspflicht gem. § 154 III VwGO: Dem Beigeladenden, der einen erfolglosen Antrag gestellt oder ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt hat, Haftung nach Kopfteilen mit dem unterliegenden Hauptbeteiligten
Kostenerstattungsanspruch gem. § 162 III VwGO: Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenden ist grundsätzlich billig, wenn dieser durch eine eigene Antragsstellung ein Kostenrisiko eingangen ist und mit seinem Antrag Erfolg hat, auch wenn der Beigeladende das Verfahren ohne eigene Antragsstellung wesentlich gefördert hat oder wenn er in einem Fall notwendiger Beiladung gem. § 65 II VwGO materiell Hauptbeteiligter des Rechtsstreits ist
III. Kosten bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 155 III VwGO: bei der Veruursachung von ausscheidbaren Mehrkosten
IV. Kosten bei Verschulden eines Beteiligten § 155 IV VwGO: Ausnahmeentscheidung am Ende der Entscheidungsgründe
1. Unentschuldigtes Ausbleiben eines Beteiligten, das den Termin nutzlos macht
2. unvollständige Begründung des VA mit anschließendem Nachschieben von Ermessensgründen im Prozess § 114 S.2 VwGO oder Heilung von Ermessensfehlern im Prozess § 45 II VwVfG
V. Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme § 155 II VwGO
VI. Kosten bei übereinstümmender Teilerledigungserklärung § 161 II VwGO
VI. Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren § 162 II: Gericht muss Hinzuziehung für notwendig erklären als Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 164 VwGO), nur auf Antrag
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