Buffl

Urkundenprozess

IM
by Isabella M.

Vorverfahren

  • bei Fehlen einer allg.Zulässigkeitsvoraussetzung, Unschlüssigkeit der Klage oder Durchgreifen einer Einwendung des Beklagten schon im Vorverfahren (weil sie unstreitig geblieben ist oder durch Urkunde bewiesen werden konnte): Abweisung der Klage abgewiesen, § 597 I ZPO

  • fehlt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung; kann insb. der Kläger seine (bestrittenen) anspruchsbegründenden Behauptungen nicht alle durch Urkunden beweisen (hier gilt die Parteivernehmung nicht, vgl. § 592, wohl aber für den Gegenvortrag des Klägers, mit dem er Einwendungen des Beklagten ausräumen will), so erfolgt Abweisung der Klage als "in der gewählten Prozessart unstatthaft", § 597 II ZPO

    -> selbst wenn der Beklagte säumig ist oder nur für das Nachverfahren relevante Einwendungen erhoben hat

  • Bei Säumnis des Beklagten: Geständnisfiktion des § 331 I 1 ZPO bezieht sich nur auf Echtheit der Urkunden, etwaige Übereinstimmung der vorgelegten Kopue mit Original und auf den Sachvortrag, den Kläger mit Urkunden beweisen kann

    -> VU ergeht nur, wenn Kläger alle anspruchsbegründenden Merkmale mit Urkundn belegen kann, ansonsten Klageabweisung als im Urkundenprozess unstatthaft

    -> Abwendung nur durch Abstandnahme vom Urkundenprozess gem. § 599 ZPO

  • bei vorbehaltloser Anerkennung des Beklagten: uneingeschränktes Anerkenntnisurteil

    • str.: ob der Beklagte in dieser Situation im Urkundenverfahren anerkennen kann unter dem Vorbehalt, seine Rechte im Nachverfahren weiter zu verfolgen

    • h.M. (+), wegen Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils kann das aber gefährlich sein

    • i.R.d. Kostenentscheidung keine Anwendnung von § 93 ZPO da Vobehalt die fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldnes zeigt

  • soweit Klage schlüssig und klägerischen Behauptungen durch Urkunden belegt und Einwendungen des Beklagten bestritten und von ihm nicht mit Urkunden/Parteivernehmung bewiesen werden können: Vorbehaltsurteil gem. § 599 ZPO, in dem Beklagter antragsgemäß verurteilt wird, ihm aber vorbehalten bleibt, Rechte im Nachverfahren (§ 600 ZPO) zu verfolgen

    -> dagegen Berufung

    -> Überschrift: Vorbehaltsurteil

    Tenor:         

    1. Der Beklagte wird verurteilt.....

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf...

    4. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

  • Kostenentscheidung: allg. Grundsätze, §§ 91 ff. ZPO

  • beachte bei vorläufiger Vollstreckbarkeit § 599 III ZPO

    -> Vorbehaltsurteil steht Endurteil für Zwangsvollstreckung gleich, ist daher i.d.R. nach §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar


Nachverfahren, § 600 ZPO

  • Überprüfung der Berechtigung des Anspruchs mit allen gesetzl. Beweismitteln wie im normalen Klagverfahen

    -> Termin wird mit Erlass des Vorbehaltsurtils anbeaumt

    -> Beklagte kann auch noch Einwendungen vorbringen, die er im Urkundenvrfahren nicht vorgebracht hat

  • Beschänkung der Möglichkeit des Beklagten zur Vorbringung von Einreden durch Bindungswirkun des Vorbehaltsurteils für alle Teile des Streitverhältnisses, die das Gericht bei Erlass schon geprüft hat und die nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess berihen

    • kein Fall der materiellen Rechtskraft, ein Vorbehaltsurteil ist als Zwischenurteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig

    • Ausnahme: Echthit der Urkunde kann auch später noch angezweifelt werden

    • in Praxis: Vorbehaltsurteil hat Bindungswirkung für Zulässigkeit & Schlüssigkeit der Klage und für aus Rechtsgründen zurückgewiesenes Vrteidigungsvorbringen des Beklagten

    • keine Bindungswirkung hinsichtlich Fragen, die im Vorvrfahren wgn. Beweismitteöbeschränkung nicht gepüft werdne konnten und Fragen, die zwar geprüft hätten werden können, aber mangels enstpr. Vortrags des Beklagten tatsächlich nicht geprüft wurden

  • keine Anwednung der §§ 592 ff. ZPO

  • zuständiges Gericht das es Vorbehaltsurteils

  • endet mit Schlussurteil

    -> Der Tenor lautet dann entweder, §§ 600 II, 302 IV:

    1. Das Vorbehaltsurteil vom …. wird für vorbehaltlos erklärt.

    2. Die weiteren Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf...

    oder:

    1. Das Vorbehalturteil vom …. wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

    3. Vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 11 oder § 709

    -> Urteil, dass das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt, ist imme ohne Sicherheitsleistung und mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar, vgl. §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO

    -> im Tatbestand: Vorbehaltsurteil als Prozessgeschichte vor aktuellen Anträgen

  • Wechsel- und Scheckprozess sind Sonderformen des Urkundenprozesses, §§ 592 ff. ZPO gelten auch hier

    -> Besonderheiten des Wechselprozsses werden in §§ 602 ff. behandelt, gilt auch für Schekprozess (§ 605a ZPO)

  • im Wechsel- oder Scheckprozess nur Geltendmachung von Ansprüchen des Wechsel-/Scheckinhabrs ggn. den Aus Wechsel-/Scheckunterschrift Verpflichteten, die sich aus dem Wertpapiert herleiten

    -> nur Zahlungs- und Rückgriffsanrpüche sowie Nebenforderungen

    -> nicht Kausalforderungen oder Verzugszinsesn aus § 288 BGB

  • zusätzlicher örtlicher Gerichtsstand des Zahlungsortes, § 603 I ZPO

    -> keine Aufhebung nach ordnungsmäßr Beründung bei Übrgang ins ordentliche Verfahren

  • auf Antrag ist Kammer für Handelssachen zuständig, § 95 I Nr. 2, 3 GVG

  • abgekürzte Ladungsfristen, § 604 II, III ZPO

  • die Einlassungsfrist des § 274 III ZPO kann nach § 226 ZPOabgekürzt werden.

  • keine Terminsverlegung gem. § 227 III 2 Nr. 4 ZPO

  • für den Nachweis der rechtzeitigen Protesterhebung ist Parteivernehmung zulässig, § 605 I ZPO

  • keine Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 I ZPO), da in der Regel anzunehmen ist, dass der Gläubiger auf die prozessualen Vorteile des Wechselprozesses nicht verzichten will

  • wegen Art. 39 WG / Art. 34 ScheckG ist zu tenorieren: "...gegen Aushändigung des quittierten Wechsels / Schecks"


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Isabella M.

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