Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Es ist eine gesetzliche Verpflichtung bei Verdacht auf Verwahrlosung (materiell, körperlich, emotional, sozial), Misshandlung oder Missbrauch die Eltern zu kontaktieren. Sollte sich die Situation auch nach dem Gespräch nicht verbessern, ist im nächsten Schritt das Jugendamt zu informieren.
Das Jugendamt kann auch ohne Kontaktaufnahme zu den Eltern informiert werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Eltern ihre Kinder aufgrund des Gesprächs bestrafen oder misshandeln werden oder wenn die Gefahr für das Kindeswohl so groß ist, dass das Jugendamt sofort informiert werden muss.
Garantenstellung
Lehrkräfte sind für das Wohlergehen der SchülerInnen verantwortlich. Sie müssen sie beaufsichtigen und alles in ihrer Macht stehende tun, um Schäden von den SchülerInnen fernzuhalten.
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht besteht während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit, bei sonstigen Schulveranstaltungen, während Schulausflügen und auf Unterrichtswegen (Raumwechsel etc.). Die Aufsichtspflicht gilt nicht auf Schulwegen (von Zuhause zur Schule und umgekehrt). Die SuS sollen vor Gefahren beschützt werden, die sie aufgrund ihres Alters nicht abwenden können und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich selbst oder anderen Schaden zufügen können. SuS können auch Weisungen erteilt werden (Schutzbrille etc.)
Die Aufsichtspflicht muss aktiv (aktives Eingreifen bei Gefahren), präventiv (Gefahren voraussehen und beseitigen) und kontinuierlich (während der gesamten schulischen Veranstaltung) geschehen.
Die Aufsichtspflicht besteht nicht mehr, wenn sich SchülerInnen unerlaubt von der Gruppe entfernen oder Erziehungsberechtigte erlaubt haben, dass keine Aufsicht geführt wird (z.B Zeit zur freien Verfügung auf Klassenfahrten bei älteren SuS)
Gefahrenäbwägung
Wenn mehrere Gefahren gleichzeitig auftreten, muss die Lehrkraft einschätzen, welche Gefahr als akuter und größer zu betrachten ist und sich aktiv um die Abwendung dieser Gefahr bemühen.
Übertragung
Eine Lehrkraft kann in begründeten Fällen die Aufsicht in Teilen auf eine andere Person übertragen (Sorgeberechtigte, pädagogisches Personal, geeignete SuS, andere geeignete Personen). Die Lehrkraft übernimmt die Verantwortung dafür, dass nur geeignete Personen ausgewählt werden und diese ausreichend über die Aufsicht instruiert werden.
Hausordnung – Waffen, Drogen, Alkohol
Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten an der Schule. Das Mitführen von Waffen, unerlaubten Betäubungsmitteln und Alkohol ist grundsätzlich an Schulen und bei schulischen Veranstaltungen verboten.
Als Waffen gelten:
alle Waffen nach dem Waffengesetz
auch Gegenstände, die als Außnahme im Waffengesetz sonst mitgeführt werden dürfen (Verteidigungsmittel z. B. Pfefferspray).
Ausnahmen für Alkohol sind nur mit Genehmigung der Schulleitung möglich.
Videoüberwachung an Schulen
Videoüberwachung ist nur unter den Voraussetzungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes erlaubt. Das bedeutet: Sie ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Schule oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist (z. B. zur Verhinderung von Vandalismus) und keine überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
Sie ist verboten in:
Klassenräumen
Lehrer- und Beratungszimmern
Toiletten
Umkleideräumen.
Über die Einrichtung entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten und mit Stellungnahme der Schulkonferenz.
Die Notwendigkeit der Videoüberwachung muss alle zwei Jahre überprüft werden.
Richtlinien für Schulfahrten
-Alle SchülerInnen sind zur Teilnahme an folgenden schulischen Veranstaltungen verplichtet, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreit wurden: (Klassen/Studienfahrten ins In und Ausland; Exkursionen und Wandertage; Projektfahrten). Sind SuS davon befreit, nehmen sie am Unterricht eines anderen Kurses, einer anderen Klasse teil! Freiwillige schulische Veranstaltungen, die außerhalb des regulären Unterrichts laufen, sind freiwillig (schulische Wettbewerbe, Treffen mit anderen (internationalen) Partnerschulen, Schüleraustausche, Ausflüge von AGs im Rahmen des Ganztags)
-Während der gesamten Schulfahrt hat die Lehrkraft ihre Aufsichtspflicht/Fürsorgepflicht aktiv, präventiv und kontinuierlich zu gewährleisten. Alter und Reife der SchülerInnen sind dabei zu berücksichtigen.
-Aktivitäten mit erhöhtem Risiko (Baden, Radfahren, Skilaufen, Bergwandern, Bootfahren) erfordern bei minderjährigen SuS ein schriftliches Einverständnis bei Sorgeberechtigten.
Ausschluss von Schulfahrten
-Grundsätzlich ist es das Ziel SuS mit sonderpädagogischen Förderbedarf oder chronischen Erkrankungen die Teilnahme an Schulfahrten zu ermöglichen. Kann keine erforderliche Betreuung bzw. erforderliche Pflege durch eine Lehrkraft, eine Schulbegleitung oder in Ausnahmefällen durch eine sorgeberechtigte Person nicht übernommen werden (Übertragung der Aufsichts-Fürsorgepflicht auf die Betreuung), kann die Schulleitung nach Rücksprache mit den Sorgeberechtigten entscheiden, dass dieser SuS nicht mitkommen kann. Nichtteilnehmende Schüler erhalten während des Zeitraums der Schulfahrt Unterricht in einer anderen Klasse.
-SchülerInnen können aus pädagogischen Grunden (massives Fehlverhalten im Vorfeld) vor Beginn der Schulfahrt ausgeschlossen werden.
-Auch während der Schulfahrt können SchülerInnen nach gravierenden Fehlverhalten nach Hause geschickt werden. Bei minderjährigen SchülerInnen sind vorher die Sorgeberechtigten zu informieren. Sie erhalten während der Schulfahrt Unterricht in einer anderen Klasse. Die Kosten für die Heimreise und die Kosten der Betreuung (z.B Reisekosten) tragen die Sorgeberechtigten bzw. volljährige SuS.
Schwimmunterricht
-Obligatorischer Schwimmunterricht findet in den Klassenstufen 3/4 statt mit 18 Schwimmeinheiten pro Halbjahr (es kann auch nur in der 3. oder nur in der 4. Klasse stattfinden.). Die Schulen beantragen in einem Onlineverfahren ihre Schwimmzeiten bei den zuständigen Vereinen (Bäderland Hamburg (BLH) und Verein für Aktive Freizeit (VAF), die sich anschließend um die Verteilung der verschiedenen Schulen auf die Schwimmbäder kümmern. (der verpflichtende Schwimmunterricht hat Vorrang vorm fakultativen Schwimmunterricht)
-Bei den allgemeinbildenden Schulen übernehmen spezielle Schwimmlehrkräfte von BLH und VAF den Schwimmuntericht, während bei speziellen Sonderschulen (ReBBZ) der Schwimmunterricht von schuleigenen Schwimmlehrkräften erteilt wird.
-Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nehmen Internationale Vorbereitungsklassen (IVK) und Basisklassen (Alphabetisierungsklassen) nicht am obligatorischen Schwimmunterricht teil, da für sie eine bekannte Vertrauensperson besonders wichtig ist. Für diese Schüler ist jedoch fakultativer Schwimmunterricht mit schuleigenen Lehrkräften möglich.
-Schulweghilfe: Der Weg zur Schwimmhalle erfolgt grundsätzlich zu Fuß oder mit dem ÖPNV. Wenn der Weg mit dem ÖPNV 30 Minuten überschreitet, kann eine Schulweghilfe bei der BSB beantragt werden. Die Behörde prüft den Antrag und kümmert sich gegebenenfalls um eine Busbeförderung. Gleiches gilt für Schüler mit Behinderung, die im Rahmen der Schulweghilfe auch zum Schwimmunterricht befördert werden können.
-Für die Begleitung zum Schwimmunterricht, dem Verweilen im Schwimmbad und der Begleitung zurück zur Schule werden der Schule Ressourcen für die Betreuung zugesprochen (2 Stunden pro Klasse und pro Schwimmtag);Die Behörde kümmert sich um die Einstellung. Die Schule kann aber auch vorhandene Erzieher für diese Aufgabe einsetzen. Die Schule übernimmt Verantwortung für die Eignung entsprechender Personen.
-Die Aufsichtspflicht für den Weg von der Schule zur Schwimmhalle und von der Schwimmhalle zurück zur Schule liegt bei dem Erzieher. Während des Schwimmunterrichts ist die Schwimmlehrkraft (BLH/VAF) für die Aufsichtspflicht verantwortlich (im fakultativen Schwimmunterricht in der Sekundarstufe ist die schuleigene Schwimmlehrkraft aufsichtspflichtig). Bei entsprechenden Absprachen mit den Schwimmlehrkräften kann der Erzieher auch in der Umkleidekabine unterstützen (muss mit Sorgeberechtigten abgestimmt sein) oder beim Schwimmunterricht pädagogisch unterstützen. Ansonsten hält sich der Erzieherwährend des Schwimmunterrichts im Eingangsbereich auf oder aber stellt eine telefonische Erreichbarkeit sicher. Denn Schüler könenn, wenn sie sich selber under andere gefährden vom Unterricht ausgeschlossen werden, sodass der Erzieher für die restliche Zeit die Aufsicht übernehmen muss.
-Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf oder besonderem Unterstützungsbedarf werden einzelnd (eventuell auch im Wasser) durch entsprechendes Personal (Lehrkräfte, Erzieher, Sozialpädagogen etc.) betreut.
-SuS, die aus Krankheitsgründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen oder aus anderen Gründen vom Schwimmunterricht befreit sowie Schüler, die ihre Schwimmsachen vergessen haben, verbleiben in der Schule.
-Die erbrachten Leistungen im Schwimmunterricht fließend nicht in die Noten ein. Bei der Schulanmeldung nach der Grundschule müssen die SuS jedoch ihre Schwimmtauglichkeit (Bronze) nachweisen. SchülerInnen, die kein Bronze haben (nach der Grundschule nach Hamburg gezogen oder Pandemiebegründet) haben einen Anspruch auf einen Schwimmkursgutschein.
Last changed8 days ago