Wann ist das Merkmal ohne Rechtsgrund im Rahmen des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB erfüllt?
Wenn der Leistungszweck verfehlt worden ist (regelmäßig die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit).
Definiere condictio indebiti.
Leistung auf eine Nichtschuld, bei der die zu erfüllende Verbindlichkeit in Wirklichkeit nicht bestand.
Führt eine Leistung an einen nicht voll geschäftsfähigen Gläubiger zur Erfüllungswirkung?
Nein, mangels Empfangszuständigkeit tritt ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters keine Erfüllung ein, Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB möglich (Ausnahme § 105a BGB).
Wo ist die Leistungskondiktion wegen einer dauernden Einrede geregelt?
In § 813 BGB.
Berechtigt die Zahlung auf eine verjährte Forderung zur Kondiktion nach § 813 BGB?
Nein, die Verjährungseinrede ist gem. §§ 813 Abs. 1 S. 2, 214 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen (ebenso die Mängeleinrede nach § 438 Abs. 4 BGB).
Wo ist die condictio ob causam finitam geregelt?
In § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB.
Definiere condictio ob causam finitam.
Rückabwicklung wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes, zu dessen Erfüllung geleistet worden war (z.B. Eintritt einer auflösenden Bedingung).
Wie ist die Anfechtung bereicherungsrechtlich einzuordnen?
Problem: Einordnung der Anfechtung bei den Leistungskondiktionen.
Ansicht A (teilw. Rspr./Lit.): § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB, da das Geschäft bis zur Anfechtung als wirksam zu behandeln ist.
Ansicht B (Gegenansicht): § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, wegen der ex-tunc-Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB. 4.
Stellungnahme: Im Ergebnis unerheblich, Ansicht B ist dogmatisch näher am Gesetzestext des § 142 BGB.
Scheidet der Rechtsgrund bei einer Ehescheidung durch den Wegfall der Ehe nachträglich i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB aus?
Grundsätzlich nein, die Ansprüche der Ehegatten richten sich primär nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich.
Wo ist die Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges (condictio ob rem) geregelt?
In § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB.
Welchen Anwendungsbereich hat § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB nach herrschender Meinung?
Er ist auf Leistungszwecke beschränkt, die nicht auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit gerichtet sind (z.B. Begründung eines Rechtsverhältnisses oder Veranlassung eines bestimmten Verhaltens).
Wo ist der Ausschluss der Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB normiert?
In § 815 BGB (Ausschluss bei Kenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit des Erfolgseintritts oder bei treuwidriger Verhinderung).
Wo ist die condictio ob turpem vel iniustam causam geregelt?
In § 817 S. 1 BGB.
Definiere condictio ob turpem vel iniustam causam.
Leistungskondiktion für den Fall, dass der Leistungsempfänger durch die Leistungsannahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat.
Setzt § 817 S. 1 BGB Kenntnis des Empfängers von der Gesetzeswidrigkeit oder Sittenwidrigkeit voraus?
Problem: Kenntnisvoraussetzung bei § 817 S. 1 BGB.
Ansicht A (h.M.): Ja, der Empfänger muss positive Kenntnis haben oder sich leichtfertig verschließen.
Ansicht B (a.A.): Nein, die objektive Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit reicht aus.
Stellungnahme: Die h.M. ist vorzugswürdig, da die Norm eine strafähnliche Funktion hat.
Wo ist der Kondiktionsausschluss wegen Sittenverstoßes oder Gesetzesverstoßes des Leistenden geregelt?
In § 817 S. 2 BGB.
Gilt der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB auch, wenn nur der Leistende sittenwidrig oder gesetzeswidrig gehandelt hat?
Ja, nach h.M. ist die Norm analog anwendbar, da sonst die Wertung des § 817 S. 2 BGB über die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB umgangen würde.
Findet § 817 S. 2 BGB analoge Anwendung auf nichtbereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. Vindikation aus § 985 BGB)?
Problem: Analoge Anwendung des § 817 S. 2 BGB.
Ansicht A (Rspr.): Nein, wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift.
Ansicht B (Lit.): Ja, um zu verhindern, dass der Leistende bei nichtigem dinglichen Geschäft besser steht als bei bloßer Nichtigkeit des Kausalgeschäfts.
Stellungnahme: Die Ansicht der Rechtsprechung bietet mehr Rechtssicherheit, lässt aber Wertungswidersprüche offen.
Wird § 817 S. 2 BGB auch gegen den Insolvenzverwalter oder Erben des sittenwidrig Leistenden angewendet?
Ja, der Insolvenzverwalter oder Rechtsnachfolger muss sich § 817 S. 2 BGB entgegenhalten lassen, da er nicht mehr Rechte haben darf als der Schuldner.
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