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Beweis

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by Isabella M.

Beweis - Allgemeines

I. Beweismittel der ZPO

II. Beweisanordnung

III. Grundsätze der Beweisaufnahme

— Beweismittel der ZPO

= Grundsatz des Strengbeweises, die Parteien müssen den Beweis erbringen, mit den von der ZPO vorgegebenen Beweismitteln und das Gericht muss die Regeln des Beweisverfahrens einhaltn

-> sog. Freibeweis nur für Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen zulässig

  • Sachverständigengutachten, §§ 402 ff. ZPO

  • Augenschineinnahme, §§ 371 ff. ZPO

  • Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO

  • Urkundenbeweis, §§ 415 ff. ZPO

  • Zeugenbeweis, §§ 373 ff. ZPO

-> merke: SAPUZ!

— Beweisanordnung

  • Anodnung der Beweiserhebung formlos in der mündlichen Verhandlung, soweit kein Beweisbeschluss ergehen kann/muss (§§ 358 f. ZPO)

    -> davor: gerichtlichen Vorprüfung der Notwendigkeit (Beweiserheblichkeit, Zulässigkeit der Beweisaufnahme etc.)

  • keine gesetzlichen Regelungen zu Ablehnung

    -> besonderes Verfahren wie Erlass eines Ablehnungsbeschlusses muss nicht eingehaltn werden

    -> Ausführungen, warum Beweiserhebung unterblieben ist, erfolgen im Urteil

— Grundsätze der Beweisaufnahme

  • Beibringungsgrundsatz

    = die beweisbelastete Partei muss das Beweismittel anbieten, vgl. Wortlaut der §§ 371, 373, 403, 448 ZPO

  • Unmittelbarkeitsgrundsatz

    = die Beweisaufnahme wird grds. vor dem Prozessgricht durchgeführt, § 355 ZPO

    -> Ausnahmen:

    • Beweisaufnahme durch den beauftragten (§ 361 ZPO) oder ersuchten (§ 362 ZPO) Richter

      -> bei Zeugenvernehmung nur ausnahmsweise zulässig (§ 375 ZPO)

    • Beweisaufnahme im Ausland (§§ 363, 364 ZPO)

  • Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, § 357 ZPO

  • Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung

    = soweit die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht stattfindet, ist der Beweistermin zugleich Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 370 I ZPO

  • Entscheidung zur Durchführung einer Beweisaufnahme kann formlos (konkludent durch Erhebung des Beweises, z.B. Vernehmung präsenten Zeugen) oder durch Beweisbeschluss erfolgen

    -> Beweisbeschluss zwingend erforderlich: wenn die Beweisaufnahme schon vor mündlichen Verhandlung sein soll (§ 358a ZPO), wenn sie weiteren Termin erfordert (§ 358 ZPO) oder wenn eine Parteivernehmung durchgeführt werden soll (§ 450 I 1 ZPO)

    -> Beweisbeschluss nicht selbstständig anfechtbar, unter den Voraussetzungen des § 360 ZPO abänderbar


Beweis - Beweismittel

I. Zeugenbeweis

  • häufigstes Beweismittel

  • wegen Glaubwürdigkeitsprüfung ist der Zeuge grds. vor dem Prozessgericht zu vernehmen, § 375 ZPO

  • grds. auch am Gerichtsort

    -> Ausnahmen: §§ 375 I Nr. 1-3, II, 382 ZPO

  • grds. mündliche anzuhören

    -> Ausnahmen § 377 III ZPO: schriftlich (str., ob § 377 III ZPO bei einem Zeugen im Ausland (§§ 363 ff. ZPO) angewendet werden kann)

  • Zeugenladung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Beweisführr für die Zeugengebühren binnen einer festzusetzenden Frist einen ebstimmten Betrag als Vorschuss einzahlt/oder eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen beibringt (§ 379 S. 1 ZPO)

    -> Ausgeschlossen, wenn Beweisführer Gerichtskostenfreiheit genießt oder wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt woden ist, vgl. § 122 II ZPO

  • wid Vorschuss nicht fristgerecht bzw. rechtzeitig eingezahlt wird, unterbleibt gerichtliche Zeugenladung, § 379 S. 2 ZPO

    -> Folge: wenn beweisbelastete Partei Zeugen nicht zum Termin bestellt und an ihrem Beweisantritt festhält, muss § 296 II ZPI geprüft werden (Zeuge, der ohne Ladung erscheint, muss trotzdem vernommen werden - § 230 ZPO nicht einschlägig)

    -> bei Verschulden: Urteil zu Lasten dieser Partei, weil sie dem Beweis fällig geblieben ist

  • erscheint Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zurm Termin, so sind ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten und ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, § 380 I ZPO

    -> Anordnung ist aufzuheben, wenn Zeuge Fernbleiben nachträglich entschuldigt, § 381 ZPO

  • Zeuegnisverweigerungsrecht: § 383 ZPO

    -> darüber hinaus kann Zeuge Antwort auf bestimmte Fragen verweigrn, § 384 ZPO

    -> Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht: § 385 ZPO

  • bei unberechtigter Veweugrung der Aussage oder des Eides: Zwangsmittel, § 390 ZPO

  • Zeugen sind grds. nacheinander und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen zu vernehmen, § 395 I ZPO

    -> zunächst zur Person und dann zur Sache, § 395 II ZPO

  • nach gerichtlichen Vernehmung (§ 396 ZPO): Fragerecht der Parteien, zuerst Partei, die Zeugen benannte hat, § 397 ZPO

  • Zeugenaussage ist zu protokollieren, § 160 III Nr. 4 ZPO, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 161 ZPO vor

  • Protokoll muss Zeugen vorgelesen werden, dieser hat Protokollierung der Aussage zu genehmigen, § 162 ZPO (“v.u.g.”)

  • Beeidigung im Ermessen des Gerichts, § 391 ZPO

    -> erfolgt als sog. Nacheid nach der Genehmigung der Protokollierung, § 392 S. 1 ZPO

    -> Eidesformel: § 392 S. 2 ZPO

    -> Eidesunmündig: Kinder unter 16 oder bestimmte andere nicht voll Geschäftsfähige, § 393 ZPO


Beweis - Beweismittel

IV. Urkundenbeweis

  • Urkunden in Zivilprozess nur lesbare, schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen

    -> kommt dabei nicht auf Beweiseignung und Beweisbestimmung oder Erkennbarkeit des Ausstellrs an

  • nach Aussteller: Unterscheidung zw. öffentlichen und privaten Urkunden

    -> bei inländischen öffentlichen Urkunden: widerlegliche Vermutung der Echtheit, § 437 ZPO

    -> Beweiskraft der öffentlichen Urkunde geht witer als die der Privaturkunde, §§ 415, 416 ZPO

  • unbeglaubigte Fotokopie nur dann Urkunde, wenn sie die Gedankenerklärung darstellt oder ersetzt

    -> nicht lediglich abbildet

    -> wegen §§ 420, 435 ZPO auch in diesem Fall keine Beweiskraft

  • nicht jede Urkundenvorlage ist Urkundenbeweis

    -> etwa mit der Klageschrift

  • Urkundenbeweis setzt zunächst eine bestrittne erhebliche Tatsache voraus

  • Umfang der Beweiskraft der Urkunde gesetzlich geregelt, §§ 415 ff. ZPO

    -> bei Urkundenbeweis Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung

  • für Bestimmung der Beweiskraft öffentlicher Urkunden muss nach Urkundeninhalt gefragt werden

    -> vgl. für sog. Zeugnisurkunden § 415 ZPO, für sog. Tatsachenurkunden § 417 ZPO, für Urkunden mit anderem Inhalt, § 418 ZPO

    -> beachte: wegen § 418 III ZPO gilt § 418 I ZPO nu für Beurkundung der Wahrnehmungen der Behörde

  • Vorlagepflicht, wenn sich die Urkunde in Händen des Gegners befindet, nur soweit Antragsteller (§ 424 ZPO) materiell-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe hat, §§ 421, 422 ZPO

    -> Beachte Neuregelung des § 142 ZPO

    -> dient der Sachaufklärung

  • soweit Urkundenbeweis (Original, niemals Kopie!) erhiben wird, ist dies zu protokollieren, § 160 III Nr. 5 ZP) als Augenscheinseinnahme in das Dokument


Beweis - Beweisvoraussetzungen

I. Beweisantritt

— Allgemeines

  • beweisbelastete Partei tritt Beweis an, indem sie schlüssige Behauptung unter Beweis stellt, d.h eines der fünft Beweismittel (Strngbeweis!) benennt

    -> teilweise auch Beweisaufnahm von Amts wegen, vgl. §§ 56, 144, 293, 448 ZPO

  • Partei muss das Beweisthema eindeutig bestimmen, der Umfang dr Substantiirungslast richtet sich nach Einlassung und dem Grad des Bestreitens des Gegners

  • bei Benennung mehrerer Beweismittel und/oder stellt mehrere Behauptungn unter Beweis, muss durch Auslegung genau zugeordnet werdn, welchses Beweismittel sich auf welche Behauptung bezieht

    -> gelingt das nicht fehlt wirksamer Beweisantritt

— Ausforschungsbeweis

= Verbot des sog. Ausforschungsbeweiss (= Beweisermittlungsantrag)

-> Abzugenzen von inem zulässigen Beweisantrag:

  • entscheidend ist, ob Partei ohne konkret bzw. greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich sog. “Behauptungen ins Blaue hinein” aufstellt

    • ist Partei für eine Tatsachenbehauptung darlegungspflichtig, von der sie keine Kenntnis haben kann (innre Tatsachen) so liegt in der Behauptung dieser bloß vermuteten Tatsache allrdings nach Rspr. keine unzulässige Ausforschung

    • jedenfalls dann nicht, wenn die Partei tatsächlich Anhaltspunkte oder mittelbare Tatsachen vorträgt

      -> wobei in dieses Fällen ohnehin die Beweiserleichterung eingreifen dürfte

  • wichtig: Partei muss die behauptete Tatsache so konkret wi möglich beschreiben

    • Zeuge soll möglichst nur noch ja/nein sagen müssen

    • wenn erst zeuge den notwendigen Sachvortrag bekannt geben würde, liegt unzulässufe AUsforschung vor

    • auch wenn Partei nicht mitteilt, woher Zeuge Kenntnis erlangt haben soll

  • nicht notwendig ist, das Partei das Beweisergebnis i.S.e. vorweggenommnen Beweswürdidgung wahrschenlich macht

— Beweisführungslast

  • Beweisführungslast (subj. Beweislast) beantwortet Frage, welche Partei den Beweis zu führen hat

  • Prozessrecht kennt keine Pflicht zur Stllung von Beweisabträgen

    -> entscheiden ist Frage der Nachteile, die ein unterlassener Beweisantrag für die beweisbelastete Partei zeitigt, i.d.R. nach dem Grundsatz der Negativfiktion Nichtberücksichtigung der Tatsache

  • str., ob Beweis zwingen durch beweispflichtige Partei angeboten werden muss (so h.M.), oder ob Beweis auch erhoben werden kann, wenn nur Gegner Beweis antritt (so a.A.)

    -> h.M. hält aber Ergebnisse einer erfolgten Beweisaufnahme auch dann für verwertbar, wenn mangels wirksamens Beweisantritts eine Beweisaufnahme nicht hätte erfolgen dürfen


Beweis - Beweisvoraussetzungen

II. Kein Eingreifen von Ablehnungsgründen

— fehlende Entscheidungserheblichkeit

  • entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsache, die für die Subsumtion unter die Anspruchsgrundlage oder für Einwendungen und Einreden relevant sind

  • es muss nicht über die Hauptbegründung Beweis erhoben werden, wenn die Hilfsbegründung unstreitig oder einfacher zu beweisen ist

  • beim Indizbeweis: vorab genaue Prüfung, ob Beweis des Indiz überhaupt einen ausreichenden sicheren Schluss auf Hauptsache zulässt

  • kann die Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne dass sich etwas am Prozessausgang ändert, so unterbleibt ebenfalls eine Beweiserhebung

— Bewiesenheit der Behauptung

  • wenn Gericht den Beweis bereits durch andere Beweismittel für erbracht hält (bei Vielzahl von Zeugen)

    -> Gegenbeweis bleibt zulässig

  • eigene Sachkunde des Gerichts ersetzt notwendign Sachverständigen-Beweis

— fehlende Beweisbedürftigkeit

  • bei Rechtsbehauptungn

  • bei offenkundigen Tatsachen

  • bei gerichtsbekannten Tatsachen

  • unstreitige Indizien machen Beweisaufnahme zur Hauptsache nicht entbehrlich, wenn Hauptsache substantiiert und unter Beweisantritt bestritten wird

— Ungeeignetheit des Beweismittels

  • nur in Ausnahmefälln zu bejahen!

    -> z.B. wenn im Einzelfall völlig ausgeschlossen scheint, dass das Beweismittel dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnise vorbringen kann (z.B. Kleinkind, blinder Zeuge bei visuellen Wahrnehmungen), u.a. bei schon absehbaren Beweisverwertungsverbot

  • keinesfalls darf das Gricht die Beweiswürdigung vorwegnehmen und z.B. wegen vermuteter Unglaubwürdigkeit ablehnen

— Unzulässigkeit der Beweiserhebung

  • gesetzliches Bweiserhebungsverbot (z.B. § 595 II ZPO im Urkundenprozess)

  • Benennung eines der ZPO fremden Beweismittels

— Unerreichbarkeit des Beweismittels

  • Unerreichbarkeit muss auf unabsehbare Zeit bestehen

    -> ansonsten Fristsetzung gem. § 356 ZPO

  • Zeugen im Ausland nur dann unerreichbar, wenn nach entspr. Bemühungen feststeht, dass ein Erscheinen nicht zu erreichen ist und kommissarische Vernehmung entweder nicht durchführbar oder wegen Notwendigkeit eines persönlichen Eindrucks nicht tunlich erscheint und auch Videoübertragung nicht in Betracht kommt


Beweis - Beweisvereitelung und Beweisverwertungsverbote

I. Beweisvereitlung

II. Beweisverwertungsverbote

— Beweisvereitelung

> Voraussetzungen

= erfolgt durch zu missbilligendes (d.h. ohne vrständliche Gründe erfolgtes) Verhalten des Gegners der beweispflichtigen Partei, z.B

  • durch Beseitigung des Beweismittels

    -> auch nur fahrlässig

  • durch Zurückhalten von Urkunden

  • durch Verweigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung

    -> Grenze: gesundheitsschädlicher Eingriff

  • gesetzlich geregelte Fälle in §§ 427 und 444 ZPO

> Rechtsfolge

  • beabsichtigte Beweis wird als erbracht angesehen

  • in Kindschaftssachen (§§ 640 ff. ZPO) wird, wenn potentielle Vater sich weigert, Blut abzunehmen zu lassen, Zwangsmittel verhängt

    -> Hält Mann sich im Ausland auf, wo kein Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, wird nach entspr. schriflticher Belehrung angenommen, dass Gutachten Vaterschaft ergebn hätt

— Beweisverwertungsverbote

  • führen dazu, dass Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden dürfen

  • gegen bei rechtswidrig (durch Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Individualrechte) erlangten Beweismitteln, bspw.

    • heimliche Aufnahmen

    • dash-cams im priavten Raum

      -> nur im öffentlichen Raum zulässig

    • heimliche Zeugen bei Vier-Augen-Gespräch oder mIthörsender

    • Tagebücher und intime Briefe, wenn Besitz rechtswidrig erlangt

    • Guatchten eines abgelehnten Sachverständigen

    • Aussage unter Verstoß ggn. Berufsgeheimnis

      -> auch Zuhörer darf nicht als Zeuge vernommen werden

    • Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften bei der Beweisaufnahme

      -> z.B. Nicht-Belehrung oder Verletzung der Parteiöffentlichkeit

    • Mithören am Telefon (ohne Bekanntgabe an den Gesprächspartner) kann, etwa durch Zeugenvernehmung, verwertet werden, wenn es sich nicht um einen erkennbar persönlichen Inhalt handelt, da mittlerweile das Mithören derart verbreitet ist, dass dem Gesprächspartner zugemutet wird, seinen Wunsch Dritte nicht an dem Gespräch zu beteiligen, ausdrücklich zu äußern

    • Verurteilungen im Strafverfahren dürfen für die Feststellung der Glaubwürdigkeit nicht herangezogen werden, wenn sie gelöscht sind oder gelöscht werden


Beweis - Beweislast

I. Allgemeines

— Bedeutung der Beweislast

  • zur Entscheidung über Berechtigung der vom Kläger begrehrten Rechtsfolg muss zunächst Sachverhalt vom Gericht festgestellt werden

  • Beibringungsgrundsatz: Gericht ermittelt nicht selber, sondern überlässt Parteien Beibringung des Prozessstoffes

  • nur bei schlüssigem Klägervortrag und Bestreiten/Erwiderung durch Beklagten gelangt der Prozess in die sog. Beweisstation mit dem Ziel, das Gericht von der Wahrheit der streitigen Behauptungn zu überzeugen (§ 286 ZPO)

  • entgegen Wortlaut des § 282 ZPO: keine Beweispflicht für die Parteien

  • lediglich Beweislast entspr. der Darlegungslast, verbunden mit Risiko des Prozessverlustes bei Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache

  • Beweisantritt ist jederzeit zurücknehmbar

    -> beachte: §§ 399, 436 ZPO

— Verteilung der Beweislast

  • nur ausnahmsweise im Gesetzt selbst gergelt (z.B. §§ 179 I, 2336 III BGB, § 1 IV ProdHaftG)

  • Grundregel: im Zivilprozess trägt grds. immer die Partei, für die die behauptete Tatsache günstig ist, die Beweislast

    -> Kläger für anspuchsbegründenden Tatsachen, Beklagte für anspruchsvernichtenden, anspruchsverhindernden und anspruchshemmenden Tatsachen

  • durch positive oder negative Formulierung sowie durch Regel- und Ausnahmetatbestände hat Gesetzgeber in vielen Fällen zum Ausdruck gebracht, wer nach besagter Grundregel das Risiko der Beweislosigkeit tragen soll (z.B. § 286 IV BGB oder § 280 I 2 BGB)

  • Beweislast korrespondiert i.d.R. mit der vorrangigen Darlegungslast und ergänz diese

    -> Ausnahme: Beweis von sog. “Negativtatsachen”

  • Parteirolle hat keine Auswirkungen auf Beweislast, d.h. sie dreht sich im Fall der negativen Feststellungsklage oder der Vollstreckungsgegenklage nicht um

  • Negativtatsachen müssen auch von dem bewiesen werden, der sich auf sie bruft, sie führen nicht etwas zu einer Beweislastumkehr

    -> dafür aber zu einer Darlegungsumkehr, d.h. Gegner trifft sekundäre Behauptungslast


Beweis - Beweislast

II. Einzelfälle

  • Erfüllung hat stets Schuldner zu beweisen

  • wer ein Darlehen zurückfordert, muss die Darlehensabrede (wenn z.B. der Beklagte Schenkung des Geldbetrages behauptet) und die Valutierung beweisen

  • wer sich auf den Widerruf eines Haustürgeschäftes beruft, muss die Voraussetzungen des § 312 I BGB beweisen

  • der Auftragsgeber des Maklers trägt die Beweislast für seine Vorkenntnis

  • ist streitig, ob ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, trägt der Gläubiger die Beweislast für das bedingungslose Zustandekommen des Vertrages

    -> anders bei auflösender Bedingung, deren Vereinbarung vom Antragsgegner zu beweisen ist

  • den Nicht-Eintritt einer aufschiebenden Bedingung hat der Antragsteller zu beweisen

  • den Eintritt einer auflösenden Bedingung hat der Antragsgegner zu beweisen

  • die Vereinbarung der Schriftform ist vom Antragsgegner zu beweisen

  • Inhalt und Umfang einer nachträglichen Vertragsänderung (Bedingung, Stundung) muss der beweisen, der Rechte aus ihr herleitet

  • der Deliktsgläubiger trägt die Beweislast für die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, die Rechtswidrigkeit ist indiziert

    -> Für die Deliktsunfähigkeit trägt der Täter die Beweislast

  • der Unternehmer, der den üblichen Werklohn einklagt, trägt die Beweislast dafür, dass kein geringerer Lohn gemäß § 632 II BGB vereinbart war

    -> das ist eine Negativtatsache, hier hat der Kläger erst dann Beweis zu erbringen, wenn der Beklagte eine Vereinbarung eines geringeren Lohnes substantiiert behauptet hat - sekundäre Behauptungslast des Beklagten

    -> anders, wenn der Schuldner eine nachträgliche Pauschalpreisvereinbarung behauptet 

  • wer einen Bereicherungsanspruch geltend macht, hat das Tatbestandsmerkmal "ohne Rechtsgrund" (Negativtatsache!) zu beweisen, aber wiederum erst, nachdem der Schuldner substantiiert einen Rechtsgrund dargelegt hat.

  • Beweislastverträge sind grds. zulässig (theoretisch auch in AGB) bis zur Grenze des § 242 BGB, z.B. wenn beweisführung unzumutbar

  • Verträge über Nichtgebrauch einzelner Beweismittel sind zulässig, können jedoch eine zulässige Beweiserhebung von Amts wegen nicht verhindern


Beweis - Beweislast

III. Beweiserleichterungen

— Überblick

  • gesetzlicher Fall einer Beweiserleichterung: § 287 ZPO

  • ansonsten: kann eine Partei den ihr obliegenden Beweis nicht führen, so erscheint die durch die Beweislastregeln vorgezeichnete Konsquenz des Prozessverlust oft unbillig

  • Grund: entweder Besonderheit des Einzelfalls oder in einer bei machen Tatbestandsmerkmalen typischerweise auftretenden Beweisproblematik

  • in diesen Fällen will Rspr. Beweispflichtign durch sog. Beweiserleichterungen helfen

— Umkehr der Beweislast

  • wenn durch unstreitige oder bewiesene Indizien (= Hilfstatsachen) der Schluss auf bestrittne Tatsache derart nahe liegt, dass dadurch dem Gegenr die Beweislast für das Gegenteil auferlegt wird

  • immer Einzelfallentscheidungen, die nicht erst im Urteil, sondern schon bei Erlass des Beweisbeschlusses getroffen werden

  • Begründung kann im Urteil erforderlich werden, wenn Gegner den Beweis nicht erbringen konnte und monirt, dass ihm Beweislast auferlegt wurde

    -> Beweisbeschlüsse sind nicht selbstständig anfechtbar!

— Beweis des ersten Anscheins (prima facie)

  • gewohnheitsrechtlich anerkannt

  • führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schudlhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein auf Grund von Erfahrungssätzen

  • Voraussetzungen: typischr Geschehensablauf muss feststehen (unstreitig oder voller Beweis dafür erbracht)

    = ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung eines bestimmten Verhaltens geschlossen werden kann

    • beurteilt ein Richter nach Lebenserfahrung

    • bloße Wahrscheinlichkeiten nicht ausreichend, der Sachverhalt muss zu jeden gehören, die schon auf den erstem Blick nach einem bestimmten Mustr ablaufen

    • Verkehrsunfallsachen: Anschein spricht ggn den Auffahrendn (zu geringer Sicherheitsabstand), gegen den Linksabbiegendn und gegen den vom Farhbahnrand anfahrenden

  • Folge: Anscheinsbeweis führt zur richterlichen Überzeugung, bis Gegner ihn erschüttert

    • muss nicht Gegenteil beweisen wie bei Beweislastumkehr, muss nur ernsthafte Möglichkeiten eines andeweitigen als den erfahrensgmäßen Ablaufs vortragen

    • Tatsachen, aus denen solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, müssen jdoch vollbeweisen werden

    • Gegenr muss nicht beweisen, dass es anders war, sonder anders hätte sein können!

  • typische Anwendungsfälle: Kausalzusammenhang, Verschulden

— Beweisverlagerungen und Beweislastumkehr

  • in Arzthaftungsprozessen hat Patient grds. auch Ursächlichkeit zu beweisen, nicht ordnungsgemäße Dokumentation kann jedoch zu Beweiserleichtungen bis zu Beweislastumkehr führen; wenn Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, muss er dessen fehlende Kausalität für einen Schaden nachweisn

    -> Grundsätze gesetzlich normiert, §§ 630 a ff. BGB

  • bei Produzentenhaftung trägt Hersteller, wenn Kunde die Rechtsgutsverletzung, die Fehlerhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen und Kausalzusammenhang beweist, die Beweislast dafür, dass kein Verschulden vorliegt (Verteilung nach Gefahrenbereichen)


Author

Isabella M.

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